{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_132-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"XII ZR 132/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1570, 1578; ZPO § 323 Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach rechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surro- gat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzu- beziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 132/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 1570, 1578; ZPO § 323 \n\nDer Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach \n\nrechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surro-\n\ngat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im \n\nWege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzu-\n\nbeziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - \n\nFamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, \n\n1693). \n\nBGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - OLG Oldenburg \n AG Bad Iburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\n- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom 30. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels teilweise aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengerichts - Bad Iburg vom 12. November 2001 unter Zu-\n\nrückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert \n\nund insgesamt wie folgt neu gefaßt: \n\nDer am 18. September 2000 vor dem Amtsgericht - Familien-\n\ngericht - Bad Iburg abgeschlossene Vergleich (Az.: 7 F 47/00) wird \n\ndahingehend abgeändert, daß der Kläger der Beklagten monatli-\n\nchen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von \n\na) 331,06 € (= 647,50 DM) für Juni 2001, \n\nb) 291,44 € (= 570 DM) für die Zeit von Juli bis Oktobe r 2001, \n\nc) 189,18 € (= 370 DM) für die Zeit von November bis De zember \n\n2001, \n\nd) 182 € für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2003 un d \n\ne) 175 € für die Zeit ab Juli 2003 \n\nzu zahlen hat. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger \n\n44 % und die Beklagte 56 % zu tragen. Von den Kosten des \n\nRechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger 81 % und die Be-\n\nklagte 19 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalt. \n\nDie Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 18. September 2000 rechtskräf-\n\ntig geschieden. Die am 2. Juni 1998 geborene gemeinsame Tochter wohnt im \n\nHaushalt der Beklagten. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien \n\neinen Vergleich zum Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhalt. Danach \n\nverpflichtete sich der Kläger - auf der Grundlage eines eigenen anrechenbaren \n\nEinkommens in Höhe von 3.250 DM - zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe \n\nvon 128 % des Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes sowie zur Zah-\n\nlung eines unter Berücksichtigung von Einkünften aus geringfügiger Beschäfti-\n\ngung der Beklagten errechneten nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe \n\nvon 1.025 DM. Die Parteien haben im Verlaufe des Rechtsstreits vereinbart, \n\nden geschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der geänderten höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung insgesamt neu zu bemessen. \n\nDer Kläger erzielte ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe \n\nvon 3.250 DM. Von diesen Einkünften schuldete er Kindesunterhalt für Juni \n\n2001 in Höhe von 128 % und ab Juli 2001, wegen der auf ein Kind beschränk-\n\nten Unterhaltspflicht, in Höhe von 135 % des Regelbetrages. Die Beklagte, die \n\nnach der Geburt des Kindes schon während der Ehe in eingeschränktem Um-\n\nfang berufstätig war, erzielte nach Abzug von Fahrtkosten und eines Erwerbstä-\n\ntigenbonus Erwerbseinkünfte in Höhe von 495 DM monatlich. Außerdem erhielt \n\nsie seit dem 20. Juni 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von rund 640 DM monat-\n\nlich, auf das seit Juli 2001 Arbeitseinkünfte in Höhe von monatlich 315 DM an-\n\ngerechnet wurden. Jedenfalls seit Juni 2001 unterhält die Beklagte eine Wirt-\n\nschaftsgemeinschaft mit dem Zeugen G., die sich mit dem Einzug in eine ge-\n\nmeinsame Wohnung ab November 2001 zu einer Lebensgemeinschaft verfe-\n\nstigt hat. Der Kläger erstrebt aus diesem Grund den Wegfall seiner Unterhalts-\n\npflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ab Juni 2001. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und eine \n\nUnterhaltspflicht des Klägers für die Zeit ab Juni 2001 verneint. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihr noch einen Unterhalt für Juni \n\n2001 in Höhe von 450 DM und für die Monate Juli bis Oktober 2001 von monat-\n\nlich 370 DM zugesprochen, jedoch ab November 2001 einen Unterhaltsan-\n\nspruch verneint und ihre Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem \n\nUmfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat im wesentlichen Erfolg und führt zu einer geringeren \n\nAbänderung des Unterhaltsvergleichs. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1488 ff. \n\nveröffentlicht ist, hat die Revision wegen der Bewertung der Versorgungslei-\n\nstungen für den neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode zu-\n\ngelassen. Es davon aus, daß die für die Bemessung des nachehelichen Unter-\n\nhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich \n\ndurch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als solche seien \n\nzwar auch Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die sich als Surrogat der frühe-\n\nren Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von Versorgungsleistungen gegen-\n\nüber neuen Lebenspartnern könne die ehelichen Lebensverhältnisse nachträg-\n\nlich aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf Billigkeitserwä-\n\ngungen beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch die Bewer-\n\ntung eine Gleichsetzung mit Erwerbseinkünften ausschließe. Die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse der Parteien könnten naturgemäß nicht durch Versorgungslei-\n\nstungen gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden, weil diese \n\ntrennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche Versorgungsleistun-\n\ngen seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden und deswe-\n\ngen kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätigkeit. Das gel-\n\nte auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus Versorgungsleistungen \n\nvon der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die im prägenden \n\nZeitpunkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit \n\nohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem unterhaltspflichti-\n\ngen Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls zuzurechen. Dem \n\nwerde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der Haushaltsführung für \n\neinen neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode vom sonst er-\n\nrechneten Unterhaltsbedarf abgesetzt würden. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren \n\nRechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach \n\n§ 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, \n\nsondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbe-\n\nstimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen \n\nLebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszu-\n\nschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, \n\nmithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegat-\n\nten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ \n\n2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der \n\nGleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten \n\nhälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung anderer-\n\nseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsfüh-\n\nrende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er \n\nsie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bis-\n\nherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushalts-\n\ntätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf er-\n\nheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten \n\noder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte \n\nEhegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die \n\ngleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit \n\nangesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode \n\nin die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). \n\nDiese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebil-\n\nligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung \n\nbei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die \n\njeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-\n\nbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegat-\n\nten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig \n\nvon ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-\n\nzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die \n\nKindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie \n\ndie vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene \n\noder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, \n\n529). \n\nDiese Rechtsprechung hat der Senat auch auf die Behandlung des Wer-\n\ntes von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner er-\n\nstreckt. Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als \n\nSurrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie \n\nsind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Beklagte eine bezahlte \n\nTätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei \n\num Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt \n\nes wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit \n\nnicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, \n\n1693, 1694). \n\nDem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Lite-\n\nratur angeschlossen (vgl. Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. \n\n[2003] Rdn. 1013; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht [2002] \n\n§ 1578 Rdn. 32; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe \n\ndes Unterhalts 8. Aufl. [2002] Rdn. 442 und 488 ff.; Bamberger/Roth Bürgerli-\n\nches Gesetzbuch [2003] § 1577 Rdn. 10 ff.; zunächst auch noch Gerhardt/ \n\nvon Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. \n\n[2002] 6. Kap. Rdn. 259, 283 b; Born FamRZ 2002, 1603, 1607 ff.; Büttner \n\nFamRZ 2003, 641, 642 ff.; Borth FamRZ 2001, 1653, 1656; Schwolow FuR \n\n2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des 14. Deutschen Familienge-\n\nrichtstages <DFGT> 2001 und der von Büttner geleitete Arbeitskreis 13 des \n\n15. DFGT 2003 <vgl. insoweit FamRZ 2003, 1906, 1907> haben sich für die \n\nBerücksichtigung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebens-\n\npartner im Wege der Differenzmethode ausgesprochen. Anderer Auffassung \n\nsind: OLG München FuR 2003, 329; Rauscher FuR 2002, 337; nunmehr auch \n\nGerhardt FamRZ 2003, 272, 274; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht 6. Aufl. 2004 \n\n§ 4 Rdn. 231 a, 260 a ff.; zweifelnd Scholz FamRZ 2003, 265, 270; Wohlge-\n\nmuth FamRZ 2003, 983 und Schnitzler FF 2003, 42). \n\n2. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung fest, \n\ndaß Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner als Surro-\n\ngat an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit treten können. Die gegen die \n\nAnwendung der Differenzmethode auch auf Fälle wie den vorliegenden vorge-\n\nbrachten Argumente beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. \n\na) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird im Ergebnis den \n\nverfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Dem durch die Verfassung ge-\n\nschützten gleichen Recht und der gleichen Verantwortung der Ehegatten bei \n\nder Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens entspricht es, die Leistungen, \n\ndie jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-\n\nbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Sowohl die Kinderbetreuung als \n\nauch die Haushaltsführung haben für das gemeinsame Leben keinen geringe-\n\nren Wert als die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einkünfte und prägen \n\nin gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, indem sie zum Familienun-\n\nterhalt beitragen. Allerdings bemißt sich die Gleichwertigkeit der jeweiligen Bei-\n\nträge der Ehegatten nicht rechnerisch an der Höhe des Erwerbseinkommens \n\noder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und ihrem Umfang. Vielmehr \n\nsind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten \n\nLeistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. \n\nDaraus folgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten \n\nnicht nur während der Ehe, sondern auch nach Trennung und Scheidung \n\n(BVerfGE aaO, 11 f.). Der verfassungsrechtliche Schutz setzt deswegen nicht \n\nan einem während der Ehezeit angelegten tatsächlichen Entgelt an, sondern er \n\nberuht auf der gleichgewichtigen Bewertung der Haushaltsführung und der Kin-\n\nderbetreuung. Die Teilhabequote orientiert sich mithin an der Gleichwertigkeit \n\nder beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem \n\ndurch Erwerbseinkommen einerseits und Haushaltsführung andererseits ge-\n\nprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Zweifelhaft ist deswegen nicht \n\netwa, ob die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien \n\ngeprägt hat, sondern lediglich, in welchem Umfang dieses geschehen ist. Spä-\n\ntere Einkünfte, sei es als Entgelt aus einer (fiktiven) Erwerbstätigkeit oder sei es \n\naus Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft, dienen des-\n\nhalb - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen – lediglich als \n\nRichtwert für die Bemessung der Haushaltstätigkeit (und/oder der Kindererzie-\n\nhung) während der Ehezeit, indem sie als deren Surrogat an ihre Stelle treten \n\n(BGHZ aaO, 120). Der Einwand, die Versorgungsleistungen für den neuen \n\nPartner könnten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, geht \n\ndaher ins Leere. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts auch nicht darauf an, daß der Wechsel des Lebenspartners trennungsbe-\n\ndingt oder gar ehezerstörend ist und ob solche Versorgungsleistungen untrenn-\n\nbar mit der persönlichen Beziehung verbunden sind. \n\nVon unvorhergesehenen Entwicklungen abgesehen führt die prägende \n\nHaushaltstätigkeit oder Kindererziehung deswegen dazu, daß neu zu berück-\n\nsichtigende Einkünfte regelmäßig als Surrogat an deren Stelle treten und damit \n\nauch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen. Umgekehrt kommt eine \n\nErhöhung des Unterhaltsbedarfs wegen Haushaltstätigkeit oder Kindererzie-\n\nhung nicht in Betracht, wenn dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Ehezeit \n\nkeine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können. Solange daher dem \n\nhaushaltsführenden Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kin-\n\ndererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte zugerechnet \n\nwerden können, verbleibt es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehen-\n\nden eheprägenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende \n\nHaushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tre-\n\ntendes Ersatzeinkommen vorhanden ist, müssen beide Ehegatten in gleicher \n\nWeise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse hinnehmen. Erzielt hingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der \n\nScheidung ein Einkommen oder ist er in der Lage, ein solches zu erzielen oder \n\nsind ihm sonst eigene Einkünfte zuzurechnen, die gleichsam als Surrogat des \n\nwirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, \n\nist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung \n\neinzubeziehen. Für die Qualifizierung eines später zu berücksichtigenden Ein-\n\nkommens als Surrogat der während der Ehezeit übernommenen Haushaltstä-\n\ntigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und \n\ndes Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte das Ent-\n\ngelt tatsächlich bezieht oder ob ihm sonst Einkünfte zuzurechnen sind. \n\nb) Das Berufungsgericht meint, der Wert von Versorgungsleistungen für \n\neinen neuen Lebenspartner könne auch deswegen nicht als Surrogat der frühe-\n\nren Haushaltstätigkeit angesehen werden, weil er von der Leistungsfähigkeit \n\ndes Lebenspartners abhänge und deswegen nicht hinreichend bestimmt sei. \n\nDas überzeugt schon deshalb nicht, weil die für die Bedarfsbemessung nach \n\n§ 1578 BGB maßgebenden Umstände auch sonst keine die früheren ehelichen \n\nLebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie be-\n\ngründen. Selbst ein nachehelicher Einkommensrückgang, der während beste-\n\nhender Ehe noch nicht absehbar war, auf den sich die Ehegatten aber auch bei \n\nfortbestehender Ehe hätten einrichten müssen, prägt und verändert die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - \n\nFamRZ 2003, 590, 592). Außerdem prägt die Haushaltstätigkeit die ehelichen \n\nLebensverhältnisse nach der vom Senat angewandten Surrogatmethode \n\ngrundsätzlich erst durch den Wert des an ihre Stelle getretenen Surrogats. \n\nAuch wenn ein Erwerbseinkommen an die Stelle der früheren Haushaltstätigkeit \n\ntritt, lassen sich die ehelichen Lebensverhältnisse erst später durch dessen Um-\n\nfang beziffern (BGHZ aaO, 120 f.). \n\nc) Indem das Berufungsgericht darauf hinweist, die Berücksichtigung der \n\nVersorgungsleistungen in neuer Lebensgemeinschaft beruhe ohnehin nur auf \n\nBilligkeit, wobei nicht einzusehen sei, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den \n\nWegfall der erbrachten Leistungen während der Ehezeit nicht auch über einen \n\ntrennungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen, übersieht es, daß gerade die \n\nAnwendung der Differenzmethode zu einem hälftigen Ausgleich der vom Unter-\n\nhaltsberechtigten während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit führt. \n\nDanach verbleibt auch dem Unterhaltspflichtigen neben dem ihm schon wäh-\n\nrend der Ehezeit zur Verfügung stehenden Anteil des Bareinkommens zwar \n\nnicht der volle, aber doch ein Anteil an den hinzugekommenen Einkünften des \n\nUnterhaltsberechtigten. Gerade dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eigene \n\nEinkünfte zumutbar und zurechenbar sind, führt dieses mithin im Gegensatz zur \n\nAnrechnungsmethode zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der \n\ndurch die Trennung entfallenen Haushaltstätigkeit. \n\n3. Weil die zu den Einkommensverhältnissen der Parteien getroffenen \n\nFeststellungen nicht angegriffen worden sind, kann der Senat selbst abschlie-\n\nßend entscheiden. Das ergibt folgende Unterhaltsberechnung: \n\na) Juni 2001: \n\nNettoeinkommen des Klägers \n\n3.250 DM \n\nabzüglich Kindesunterhalt (mit 128 % geschuldet) \n\n- 455 DM \n\nverbleibendes Einkommen \n\nabzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus, gerundet \n\n2.795 DM \n\n2.400 DM \n\nzuzüglich bereinigtes Arbeitseinkommen der Beklagten \n\n495 DM \n\nzuzüglich verbleibendes Arbeitslosengeld der Beklagten \n\n210 DM \n\nzuzüglich Wert der Versorgungsleistungen der Beklagten \n\n400 DM \n\nGesamteinkommen der Parteien \n\nUnterhaltsbedarf der Beklagten (1/2) \n\n3.505 DM \n\n1.752,50 DM \n\nanrechenbare Einkünfte der Beklagten rd. \n\n- 1.105 DM \n\nverbleibender Unterhaltsanspruch \n\n647,50 DM \n\nb) Unter Berücksichtigung des ab Juli 2001 auf 135 % des jeweils gülti-\n\ngen Regelbetrages angestiegenen Kindesunterhalts und der Bemessung der \n\nHaushaltstätigkeit der Beklagten seit dem Einzug in eine gemeinsame Woh-\n\nnung mit ihren neuen Lebenspartner ab November 2001 nach dem Regelbetrag \n\nder unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Berufungsgerichts (vgl. FamRZ 2003, \n\n1164) schuldet der Kläger der Beklagten monatlichen Unterhalt für die Zeit von \n\nJuli bis Oktober 2001 in Höhe von 570 DM, für die Zeit von November bis De-\n\nzember 2001 in Höhe von 370 DM, für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2003 \n\nin Höhe von 182 € und für die Zeit ab Juli 2003 in H öhe von 175 €. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\nfür den urlaubsbedingt \nabwesenden RiBGH Fuchs \n\nHahne Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_132-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/xii-zr-132-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_132-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_132-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/xii-zr-132-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_132-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:56.230406+00:00"}}