{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_128-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"XII ZR 128/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1353 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 1 Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten ge- wünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausge- schlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Ver- anlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 128/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. November 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1353 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 1 \n\nEin Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten ge-\n\nwünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es \n\nzweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausge-\n\nschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Ver-\n\nanlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom \n\n29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953). \n\nBGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - OLG Oldenburg \n\nAG Lingen (Ems) \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für \n\nFamiliensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April \n\n2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-\n\nanlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999. \n\nDie Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; die Beklagte bezog im \n\nDezember 1998 eine eigene Wohnung. Der Kläger hat die Auffassung vertre-\n\nten, die Voraussetzungen der für 1999 erstrebten Zusammenveranlagung seien \n\ngleichwohl erfüllt. Er hat dazu geltend gemacht, die Beklagte habe Anfang 1999 \n\nnoch wiederholt in der Ehewohnung übernachtet, wie auch er in ihrer Wohnung \n\nübernachtet habe. Es habe seinerzeit intensive, auf eine Fortsetzung der Ehe \n\nzielende Gespräche gegeben. Außerdem hätten wirtschaftliche Gemeinsamkei-\n\nten bestanden. So habe die Beklagte noch bis März 1999 Vollmacht über sein \n\nKonto besessen und von diesem auch Abhebungen vorgenommen. Durch Er-\n\nklärung zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Kläger sich \n\nbereit erklärt, die Beklagte für den Fall, daß sie durch die gemeinsame steuerli-\n\nche Veranlagung irgendwelche steuerlichen Nachteile erleide, hiervon freizu-\n\nstellen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrem Vorbringen hat \n\nes seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung Ende 1998 keine Gemeinsamkeiten \n\nmehr gegeben. Ihre Verfügungen über das Konto des Klägers hätten aus-\n\nschließlich ihr zustehende Beträge betroffen. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die \n\nBerufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil ab-\n\ngeändert und der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 380 ff. \n\nveröffentlicht ist, hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Zusammenver-\n\nanlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen. Zur Begründung hat es im wesentli-\n\nchen ausgeführt: Der Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung ergebe \n\nsich aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemein-\n\nschaft und zur gemeinsamen Verantwortung umfasse das Gebot gegenseitiger \n\nRücksichtnahme. Dazu gehöre es auch, die finanziellen Lasten für den anderen \n\nEhegatten möglichst gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen \n\nVeranlagung mitzuwirken. Ob die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Vor-\n\naussetzungen erfüllt seien, sei eine im Zivilprozeß nicht zu entscheidende Fra-\n\nge. Hierüber habe das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht zu befin-\n\nden. Daraus folge nicht, daß der Beklagten die Beteiligung an einem möglichen \n\nSteuervergehen zugemutet werde. Ein solches könne sich nicht aus der Zu-\n\nstimmungserklärung, sondern allenfalls aus der Angabe falscher Tatsachen \n\nergeben, die der Beklagten aber nicht angesonnen werde. Da der Kläger sich \n\nausdrücklich verpflichtet habe, sie von allen möglichen Nachteilen aus einer \n\nZusammenveranlagung freizustellen, werde die Beklagte durch die Abgabe der \n\nErklärung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Demgegenüber erstrebe der \n\nKläger die gemeinsame Veranlagung, weil sie für ihn im Verhältnis zur getrenn-\n\nten Veranlagung einen wirtschaftlichen Vorteil von rund 10.000 DM mit sich \n\nbrächte. Daß dieser Vorteil erreichbar sei, könne jedenfalls nicht von vornherein \n\nausgeschlossen werden. Der Kläger führe für seine Auffassung, die Parteien \n\nhätten 1999 noch nicht dauernd getrennt gelebt, mehrere Indizien an. Im übri-\n\ngen könne für eine Zusammenveranlagung auch eine Wirtschaftsgemeinschaft \n\ngenügen. Da die Parteien 1999 unstreitig noch ein gemeinsames Konto geführt \n\nhätten, sei nicht auszuschließen, daß die Finanzbehörden die Voraussetzungen \n\nfür eine gemeinsame Veranlagung bejahen würden. \n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n2. a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich \n\naus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils \n\nnach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener In-\n\nteressen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflich-\n\ntet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommen-\n\nsteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, \n\nder auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzli-\n\nchen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom \n\n13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.; Senatsurteile vom \n\n4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 \n\n- XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anmerkung Bergschneider \n\nFamRZ 2002, 1181 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, \n\n1454, 1455 mit kritischer Anmerkung Wever). Letzteres ist u.a. dann der Fall, \n\nwenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, \n\nden anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. \n\nDiese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen. \n\nb) Sie macht jedoch geltend, aus dem Gebot der gegenseitigen Rück-\n\nsichtnahme folge die Verpflichtung, die begehrte Zustimmung zu erteilen, nur \n\ndann, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung nach § 26 \n\nAbs. 1 Satz 1 EStG gegeben seien. Dazu habe das Berufungsgericht keine \n\nFeststellungen getroffen, weshalb für das Revisionsverfahren entsprechend \n\ndem Vortrag der Beklagten davon auszugehen sei, daß die Parteien seit dem \n\nAuszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung am 2. Dezember 1998 dau-\n\nernd voneinander getrennt gelebt hätten. Damit vermag die Revision nicht \n\ndurchzudringen. \n\nZutreffend ist zwar, daß Ehegatten allein dann zwischen getrennter Ver-\n\nanlagung und Zusammenveranlagung wählen können, wenn sie beide unbe-\n\nschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des \n\n§ 1 a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen \n\nzu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des \n\nVeranlagungszeitraums eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Ist \n\ndas der Fall, so werden Ehegatten zusammen veranlagt, wenn beide diese \n\nVeranlagungsart wählen und die zur Ausübung der Wahl erforderliche Erklä-\n\nrung abgeben (§ 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG). \n\nWürde die - zivilrechtliche - Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusam-\n\nmenveranlagung zuzustimmen, voraussetzen, daß die hierfür nach § 26 Abs. 1 \n\nSatz 1 EStG erforderlichen Umstände gegeben sind und sich infolge der Erklä-\n\nrung deshalb die steuerliche Belastung des anderen vermindert, so wäre hier-\n\nüber durch die Zivilgerichte zu befinden. Wenn diese den Tatbestand des § 26 \n\nAbs. 1 Satz 1 EStG verneinen, wäre dem eine Zusammenveranlagung be-\n\ngehrenden Ehegatten die Möglichkeit, auf diesem Weg eine steuerliche Entla-\n\nstung zu erlangen, bereits im Vorfeld genommen, ohne daß er eine Klärung \n\nstreitiger Fragen durch eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Fi-\n\nnanzgerichte erreichen könnte. Eine entsprechend der vorgenannten Maßgabe \n\neingeschränkte Zustimmungspflicht würde mit der familienrechtlichen Verpflich-\n\ntung, dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten \n\nmöglichst vermindert werden, nicht in Einklang stehen. Denn dieses Ziel kann \n\nnur erreicht werden, wenn dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet \n\nwird, eine Entscheidung der hierfür zuständigen Finanzbehörden bzw. der Fi-\n\nnanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungs-\n\nzeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Deshalb ist ein Ehegatte \n\n- bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs - auch dann ver-\n\npflichtet, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft er-\n\nscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht (a.A.: \n\nOLG Hamm FamRZ 1994, 893 f.). Insofern ist die Rechtslage nicht anders zu \n\nbeurteilen als bei der Verpflichtung eines Ehegatten, dem sogenannten be-\n\ngrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen (vgl. hierzu \n\nSenatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Aus-\n\ngeschlossen ist der geltend gemachte Anspruch aus steuerrechtlichen Gründen \n\ndeshalb nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in \n\nBetracht kommt. \n\nc) Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im \n\nHinblick auf den von der Beklagten allein in Frage gestellten Umstand des \n\n\"nicht dauernden Getrenntlebens\" nicht der Fall. Danach ist zwar streitig, ob die \n\nParteien im Jahr 1999 noch zusammengelebt haben. Die bloße räumliche \n\nTrennung von Ehegatten rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annah-\n\nme, sie lebten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd voneinander ge-\n\ntrennt. Wesentliche Bedeutung kommt unter solchen Umständen vielmehr dem \n\nGesichtspunkt zu, ob trotz länger andauernder räumlicher Trennung noch die \n\neheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden ist (BFH NV 1999, \n\n951; Schmidt/Seeger EStG 23. Aufl. § 26 Rdn. 10; Schmieszek in Borde-\n\nwin/Brandt § 26 EStG Rdn. 32; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 26 EStG \n\nRdn. 30; Genthe in FuR 1999, 53, 54). \n\nDiese Möglichkeit ist nach den von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht auszuschließen. Danach \n\nhaben die Ehegatten nämlich im Jahre 1999 noch ein Bankkonto geführt, für \n\ndas sie beide (einzeln) Verfügungsmacht besaßen und über das die Beklagte \n\nauch tatsächlich verfügt hat. Ob dieser Umstand allein oder neben den vom \n\nKläger angeführten weiteren Indizien für die Annahme eines zeitweisen Fortbe-\n\nstehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Veranlagungszeitraum 1999 \n\nausreicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden, \n\nsondern von den Finanzbehörden, die die maßgebenden Voraussetzungen des \n\n§ 26 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu ermitteln haben. \n\n3. Eine Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzu-\n\nstimmen, besteht allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, daß eigene \n\nInteressen des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten nicht ver-\n\nletzt werden. \n\na) Insofern macht die Revision geltend, die Zustimmung könne auch un-\n\nabhängig von finanziellen Gesichtspunkten den Interessen eines Ehegatten \n\nzuwider laufen. Die Beklagte, die ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren zu-\n\nfolge Anfang Oktober 1999 Zwillinge geboren habe, deren Vater nicht der Klä-\n\nger sei, lege Wert auf die Feststellung, daß Anfang des Jahre 1999 kein Ver-\n\nsöhnungsversuch mehr stattgefunden habe. Sie sei auch dem Finanzamt ge-\n\ngenüber nicht bereit, dies der Wahrheit zuwider zu behaupten. \n\nDamit ist eine Verletzung eigener Interessen der Beklagten indessen \n\nnicht dargetan. \n\nDie Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bedeutet nicht, daß die \n\nBeklagte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig Umstände anzugeben hät-\n\nte, aus denen sich ein Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre \n\n1999 ergeben würde. Ein solches Verhalten, das in der Tat als Beteiligung an \n\neiner Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu bewerten wäre (vgl. Dörn StB 1997, \n\n197, 198; Genthe aaO S. 54), wird der Beklagten vom Kläger nicht angeson-\n\nnen. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen der mit der Klage erstrebten Zu-\n\nstimmungserklärung einerseits und dem - allein bei Vorliegen der Tatbestands-\n\nvoraussetzungen der Ehegattenveranlagung bestehenden - Wahlrecht zwi-\n\nschen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung andererseits. Durch \n\ndie Zustimmung wird ein etwa bestehendes Wahlrecht lediglich ausgeübt, also \n\ndie Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten beantragt. Dabei spricht zwar \n\ngrundsätzlich eine widerlegbare Vermutung für nicht dauerndes Getrenntleben, \n\nwenn Ehegatten gemeinsam die Zusammenveranlagung begehren. Geben die \n\nUmstände - etwa verschiedene Anschriften oder die Weigerung, die Unterschrift \n\ndes Ehegatten beizubringen - indessen Anlaß zu Zweifeln, ist die Vorausset-\n\nzung des nicht dauernden Getrenntlebens von Amts wegen zu prüfen. Maßge-\n\nbend für die Beurteilung sind insofern in erster Linie die äußeren Umstände, \n\nwobei dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung \n\nzukommt. Auf freiem Entschluß beruhendes räumliches Getrenntleben begrün-\n\ndet die - widerlegbare - Vermutung, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft \n\nnicht mehr besteht. Dann obliegt es den Steuerpflichtigen, diese Vermutung \n\ndurch den Nachweis zu widerlegen, daß trotzdem die Wirtschaftsgemeinschaft \n\naufrecht erhalten worden ist (Schmieszek aaO Rdn. 32, 38; Pflüger aaO \n\nRdn. 32, jeweils m.w.N.). \n\nEhegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung eine gemein-\n\nsame Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG). Um sie nicht zu \n\nzwingen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem für die Steuer-\n\nerklärung erforderlichen Umfang einander offenzulegen, gestattet ihnen die Fi-\n\nnanzverwaltung auch, getrennte Steuererklärungen abzugeben, aber gleich-\n\nwohl die Zusammenveranlagung zu wählen (Tiedtke FPR 2003, 400, 402 f. \n\nm.w.N.). In beiden Fällen hat ein Ehegatte die Möglichkeit, seine - von derjeni-\n\ngen des anderen Ehegatten abweichende - Adresse anzugeben und bereits \n\ndadurch der für ein nicht dauerndes Getrenntleben sprechenden Vermutung \n\nentgegenzuwirken. \n\nDie Beklagte kann mithin im Rahmen der Steuererklärung zum Ausdruck \n\nbringen, daß ein räumliches Zusammenleben nicht mehr gegeben war. Darüber \n\nhinaus ist ihr unbenommen, aus ihrer Sicht zu den für die Beurteilung eines \n\nnicht dauernden Getrenntlebens maßgebenden Umständen Stellung zu neh-\n\nmen. Mit Rücksicht darauf ist eine Verletzung des von ihr geltend gemachten \n\nInteresses, kein Zusammenleben vorgeben zu wollen, nicht zu befürchten. \n\nb) Durch die Zusammenveranlagung eintretende finanzielle Nachteile \n\nsind für die Beklagte im Hinblick auf die Freistellungserklärung des Klägers \n\nnicht zu erwarten. Auch sonst ergibt eine Würdigung ihrer Belange nicht, daß \n\ndie begehrte Erklärung sie in unzumutbarer Weise belastet. \n\nSoweit die Beklagte durch eine Entscheidung im Festsetzungsverfahren \n\nbetroffen ist, stehen ihr, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, alle \n\nvorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Auch durch die nach § 44 AO be-\n\nstehende gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für die gesamte Steu-\n\nerschuld wird die Beklagte letztlich nicht benachteiligt. Sie ist insoweit nicht \n\neinmal auf einen internen Steuerausgleich angewiesen, sondern kann nach \n\n§ 268 AO beantragen, daß die Vollstreckung wegen der Steuern, für die sie ge-\n\nsamtschuldnerisch haftet, auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach den \n\n§§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuerschuld ergibt. Nach § 270 AO \n\nist die Steuer nach dem Verhältnis der Beträge auf die Ehegatten aufzuteilen, \n\ndie sich bei getrennter Veranlagung ergeben. Für den entsprechenden Antrag \n\nbraucht die Beklagte im übrigen nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung ab-\n\nzuwarten. Sie kann den Antrag auf Beschränkung der Haftung vielmehr stellen, \n\nsobald ihr das Leistungsgebot bekannt gemacht worden ist (§ 269 Abs. 2 AO), \n\nregelmäßig also nach Zugang des Steuerbescheides (vgl. Senatsurteil vom \n\n12. Juni 2002 aaO S. 1027; Tiedtke aaO S. 402). \n\nDa für die Beklagte somit keine nachteiligen Auswirkungen durch eine \n\nZusammenveranlagung zu erwarten sind, während die steuerliche Belastung für \n\nden Kläger hierdurch in erheblichem Umfang reduziert werden kann, ist sie zu \n\nRecht verurteilt worden, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das \n\nJahr 1999 zuzustimmen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zr-128-02","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":10},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zr-128-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:05.925098+00:00"}}