{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_124-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"XII ZR 124/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 281, 535 BGB a.F. Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nicht- besitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a.F. jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281 BGB a.F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 124/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Mai 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\n§§ 281, 535 BGB a.F. \n\nBei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nicht-\n\nbesitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die \n\nweitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a.F. jedenfalls dann nicht \n\nin Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise \n\nhätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281 \n\nBGB a.F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, \n\nfür den Ersatz erlangt worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02 - OLG Rostock \n\nLG Neubrandenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren \n\ngemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund des Sach- und Streitstandes vom 13. März \n\n2006 am 10. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 29. April 2002 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Be-\n\nklagten gegen die Verurteilung Ziff. 2 (Auskunftserteilung) durch \n\nTeilurteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19. Juli 2001 \n\nzurückgewiesen hat. Insoweit wird auf die Berufung der Beklag-\n\nten das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage \n\nabgewiesen. \n\n2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 92 \n\nAbs. 2 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Klä-\n\nger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Aus-\n\nkunft darüber, in welchem Umfang sie das an den Kläger zur Nutzung als Park-\n\nplatz vermietete Grundstück nochmals an Dritte vermietet hat sowie Herausga-\n\nbe des hieraus erzielten Erlöses. Darüber hinaus verlangt er Unterlassung der \n\nGebrauchsüberlassung des Mietgrundstücks an Dritte und Rückgängigma-\n\nchung gestatteter Gebrauchsüberlassungen. \n\n2 \n\nDer Kläger mietete mit notariell beurkundetem Mietvertrag vom 24. März \n\n1999 von der Beklagten bis zum 23. März 2004 ein 8.000 m² großes Grund-\n\nstück zur Nutzung als Parkplatz zu einer jährlichen Miete von 48.000 DM. Ohne \n\nZustimmung des Klägers vermietete die Beklagte später Teilflächen des Miet-\n\ngrundstücks an Markthändler zur Errichtung und zum Betrieb von Verkaufs-\n\nständen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat mit Teilurteil die Beklagte verurteilt, die Nutzung des \n\nMietgrundstücks durch Dritte zu beenden und die Gebrauchsüberlassung an \n\nDritte zu unterlassen. Es hat außerdem in der ersten Stufe dem Auskunftsan-\n\nspruch stattgegeben. Die zweite Stufe der Klage, der Zahlungsanspruch, ist \n\nnoch beim Landgericht anhängig. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nAuf deren Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision lediglich so-\n\nweit zugelassen, als die Beklagte zur Auskunft verurteilt worden ist. \n\n5 \n\nDie Revision ist im Umfang der Zulassung begründet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG Report Brandenburg, Dres-\n\nden, Jena, Naumburg, Rostock 2002, 428 veröffentlicht ist, meint, der Kläger \n\nhabe gemäß § 281 BGB a.F. (§ 285 BGB n.F.) gegen die Beklagte einen An-\n\nspruch auf Abführung der Mieteinnahmen aus der Doppelvermietung und könne \n\ndeshalb die begehrte Auskunft über die aus der weiteren Vermietung erzielten \n\nMieteinnahmen verlangen. Durch die Doppelvermietung und Überlassung von \n\nTeilen der vom Kläger gemieteten Flächen an Dritte sei ihr insoweit die dem \n\nKläger geschuldete ungestörte weitere Überlassung der Mietsache unmöglich \n\ngeworden. Daher könne der Kläger nach § 281 BGB a.F. (§ 285 BGB n.F.) die \n\nHerausgabe dessen verlangen, was die Beklagte als Schuldnerin infolge des \n\nUmstandes, der zur Unmöglichkeit geführt habe, als Ersatz für den geschulde-\n\nten Gegenstand erlangt habe, hier somit die durch die zweite Vermietung an die \n\nMarkthändler erzielte Miete. \n\n7 \n\nDem könne nicht entgegengehalten werden, die mietrechtlichen Bestim-\n\nmungen zum Rechtsmangel regelten dessen Folgen abschließend dahin, dass \n\nder Kläger nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie Rückgängigma-\n\nchung und Unterlassung der vertragswidrigen anderweitigen Vermietung ver-\n\nlangen könne. Führe der Rechtsmangel zur Unmöglichkeit, so bestehe kein \n\nGrund, die dem Gläubiger günstige Anwendung des § 281 BGB a.F. im Rah-\n\nmen eines Mietverhältnisses auszuschließen. Der Grundgedanke des § 281 \n\nBGB a.F. liege nämlich darin, dass der Gewinn, den der Schuldner aus dem \n\ndem Gläubiger gegenüber vertragswidrigen Geschäft ziehe, nicht dem ver-\n\ntragsbrüchigen Schuldner bleiben, sondern dem Gläubiger zufließen solle. Die \n\nFolge, dass der Mieter auf diese Weise zusätzliche Einnahmen erwirtschafte, \n\ndie er selbst nicht habe erzielen können, weil er ohne Erlaubnis des Vermieters \n\nnicht zur Untervermietung berechtigt sei, sei eher hinzunehmen als die umge-\n\nkehrte Folge, dass dem Vermieter die Vorteile seiner Vertragsverletzung \n\nverblieben. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht \n\nstand. \n\nAuf den vorliegenden Fall finden die Vorschriften über Miete in der bis \n\nzum 31. August 2001 geltenden Fassung und das allgemeine Schuldrecht in \n\nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung . \n\n10 \n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die \n\nerneute Vermietung von Teilen der bereits an den Kläger vermieteten und über-\n\nlassenen Mietsache an Markthändler, die diese Flächen auch in Besitz genom-\n\nmen haben, einen nachträglichen Rechtsmangel begründet, der die Beklagte \n\ngegenüber dem Kläger zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet \n\n(§§ 541, 538 BGB a.F./§§ 536 Abs. 3, 536 a Abs. 1 BGB n.F.; h.M. BGH Urteile \n\nvom 11. Dezember 1961 - VIII ZR 46/61 - MDR 1962, 398; vom 7. März 1990 \n\n- VIII ZR 25/89 - NJW-RR 1990, 701; Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht \n\n8. Aufl. § 536 BGB Rdn. 254, 256). \n\n11 \n\n2. Der Kläger hat jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nkeinen Anspruch auf Abführung der Mieteinnahmen aus der Doppelvermietung \n\ngemäß § 281 BGB a.F. Er hat damit auch keinen Anspruch auf Erteilung einer \n\ndiesen Anspruch vorbereitenden Auskunft. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 281 BGB a.F. sei neben den \n\nSonderregelungen der §§ 541 i.V. mit 537, 538 BGB a.F. anwendbar. Ob § 281 \n\nBGB a.F. zu den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen gehört, die \n\nnach herrschender Meinung von den mietrechtlichen Gewährleistungsvorschrif-\n\nten als Sonderregelungen verdrängt werden (BGHZ 63, 132, 137; Senatsurteil \n\nvom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714; Schmidt-Futterer/ \n\nEisenschmid aaO § 536 Rdn. 271; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäfts-\n\nraummiete Kap. 14 Rdn. 69, 213; Emmerich NZM 2002, 362, 364; a.A. Hilger \n\nZMR 1988, 41, der die Anwendung des § 541 BGB auf den anfänglichen \n\nRechtsmangel begrenzen will), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. \n\n13 \n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung, in der es um \n\ndie Herausgabe einer vom Hauptvermieter an den Hauptmieter für die Aufhe-\n\nbung des Mietvertrages gezahlten Abfindung an den Untermieter ging, einen \n\nAnspruch des Untermieters aus § 281 BGB a.F. ohne Stellungnahme zu dem \n\nKonkurrenzproblem bejaht (Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 6/84 - \n\nNJW-RR 1986, 234). \n\n14 \n\nIn der Literatur wird die Frage der Konkurrenz zwischen Gewährleis-\n\ntungsregeln und § 281 BGB a.F. überwiegend für die Sachmängelhaftung beim \n\nKauf erörtert (Wiedemann EwiR 1991, 543, 544; Tiedtke NJW 1992, 3213, ders. \n\nNJW 1995, 3082; Lobinger JuS 1993, 543; Eckardt BB 1994, 1946, 1959; \n\nTeichmann/Beck JZ 1996, 103, 104; Schaper/Kandelhard NJW 1997, 837; Rei-\n\nnicke/Tiedtke ZiP 1997, 1093, 1094; von Ohlshausen ZGS 2002, 194; Staudin-\n\nger/Löwisch (2001) § 281 BGB Rdn. 10; MünchKomm/Emmerich 3. Aufl. § 281 \n\nBGB Rdn. 7). \n\n15 \n\nNach einer Meinung ist die Anwendung des § 281 BGB a.F. im Rege-\n\nlungsbereich des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen, weil das allgemeine \n\nLeistungsstörungsrecht dort nicht anwendbar sei (Wiedemann aaO). Nach ei-\n\nnem Teil dieser Meinung soll aus Billigkeitsgründen eine Analogie zu § 281 \n\nBGB a.F. greifen, wenn die Parteien die Gewährleistung ausgeschlossen haben \n\n(Tiedtke NJW aaO). Eine weitere Ansicht hält § 281 BGB a.F. stets neben den \n\nGewährleistungsansprüchen für anwendbar (Eckardt aaO, Lobinger aaO, \n\nvon Ohlshausen aaO, Schaper/Kandelhard aaO, 839; Bollenberger Das stell-\n\nvertretende Commodum S. 424 f.). \n\n16 \n\nDer Bundesgerichtshof hat diese Frage für die Sachmängelhaftung beim \n\nKaufvertrag ausdrücklich offengelassen, hat aber in Zweifel gezogen, ob der \n\nAnspruch aus § 281 BGB a.F. neben den Regeln über die Sachmängelgewähr-\n\nleistung überhaupt zum Zuge kommen kann (BGHZ 114, 34, 36). \n\n17 \n\nb) Ob für das Miet- und Pachtrecht der Ansicht des II. Zivilsenates (Urteil \n\nvom 19. November 1984 aaO), § 281 BGB a.F. sei dort bei Rechtsmängeln an-\n\nwendbar, zu folgen ist, muss hier nicht entschieden werden, da bereits die Vor-\n\naussetzungen des § 281 BGB a.F. nicht vorliegen. \n\n18 \n\nDer Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe des sog. stellvertretenden \n\nCommodums nach § 281 BGB a.F. setzt voraus, dass der Schuldner infolge \n\ndes Umstandes, der ihm die Leistung unmöglich gemacht hat, für den geschul-\n\ndeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt hat. \n\n19 \n\n§ 281 BGB a.F. erfordert somit zum einen, dass zwischen dem Umstand, \n\nder zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat, und der Erlangung des Com-\n\nmodums durch den Schuldner ein Kausalzusammenhang besteht; zum ande-\n\nren, dass der Schuldner das Commodum gerade für den geschuldeten Gegen-\n\nstand - hier: die geschuldete Gebrauchsüberlassung -, dessen Leistung ihm \n\nunmöglich geworden ist, erlangt hat (BGHZ 25, 1, 8; 46, 260, 264). \n\n20 \n\nDas Erfordernis der Kausalität ist hier zwar erfüllt. Die Beklagte hat durch \n\ndie Doppelvermietung, die ihr nach Inbesitznahme der Flächen durch die \n\nZweitmieter die Gebrauchsüberlassung an den Kläger für die ab diesem Zeit-\n\npunkt vergangene Zeit unmöglich gemacht hat, die Miete für die zweite Vermie-\n\ntung erlangt. \n\n21 \n\nFür das Vorliegen eines Anspruchs nach § 281 BGB a.F. fehlt es jedoch \n\nim vorliegenden Fall an der weiter erforderlichen Identität zwischen dem ge-\n\nschuldeten Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist. \n\n22 \n\nZur Bestimmung der an die Identität zu stellenden Anforderungen ist auf \n\nden normativen Sinn des § 281 BGB a.F. abzustellen. Dabei ist zunächst die \n\nRegelungsabsicht des Gesetzgebers zu berücksichtigen. \n\n23 \n\nIn dem ersten Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deut-\n\nsche Reich (E I abgedruckt in Jacobs/Schubert, Die Beratung des bürgerlichen \n\nGesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse I, 1978 S. 226) war die später als \n\n§ 281 in das BGB eingegangene Regelung (E I § 238) zunächst auf den Fall \n\nder vom Schuldner nicht zu vertretenden Unmöglichkeit beschränkt. Der \n\nSchuldner, der infolge von ihm nicht zu vertretender Unmöglichkeit von der ge-\n\nschuldeten Leistung befreit war und für den geschuldeten Gegenstand einen \n\nErsatz erlangte, sollte verpflichtet sein, diesen dem Gläubiger auf dessen Ver-\n\nlangen herauszugeben. In den Motiven (Mot. II S. 46) heißt es weiter zu dem \n\nE I § 238 zugrundeliegenden Surrogationsprinzip: \"Das Prinzip beruht auf der \n\nberechtigten Unterstellung, der Verpflichtungswille sei darauf gerichtet gewesen \n\nund entspricht zweifellos der Billigkeit.\" \n\n24 \n\nDer Entwurf wurde später durch Beschluss der Vorkommission des \n\nReichsjustizamtes (Jacobs/Schubert aaO S. 228) zu E I § 238 dahin abgeän-\n\ndert, dass die Vorschrift verallgemeinert und damit auch auf die Fälle der vom \n\nSchuldner oder Gläubiger zu vertretenden Unmöglichkeit ausgedehnt wurde. \n\nDer Entwurf ist insoweit in § 281 BGB a.F. übernommen worden. \n\n25 \n\nDas Reichsgericht hat anknüpfend an die beiden § 281 BGB a.F. \n\nzugrunde liegenden Gedanken des unterstellten Parteiwillens und der Billigkeit \n\nangenommen, § 281 BGB a.F. bezwecke, solche Vermögenswerte, die im Lau-\n\nfe wirtschaftlicher Vorgänge einer Person zugeflossen seien, der sie im Ver-\n\nhältnis zu einer anderen Person nach den maßgeblichen internen Rechtsbezie-\n\nhungen nicht gebührten, jener anderen Person zugute kommen zu lassen (vgl. \n\nRGZ 120, 297, 299 f. 300; 120, 347, 349 ff.; 138, 45, 48). Die spätere Recht-\n\nsprechung und die Literatur haben sich dieser Auffassung überwiegend ange-\n\nschlossen und sie weiterentwickelt (BGHZ 25, 1, 9; 99, 385, 388; BGH Urteil \n\nvom 10. Februar 1988 - IV a ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902, 903; s. Himmel-\n\nmann, Die Ersatzherausgabe nach § 281 Abs. 1 BGB 1965 S. 9 ff.; Wieczorek, \n\nDie Erlösherausgabe bei § 281 BGB 1995 S. 60 m.w.N.; Bollenberger, Das \n\nstellvertretende Commodum 1999, 54 ff.). \n\n26 \n\nAus diesen Grundgedanken kann für den Inhalt des Anspruchs aus \n\n§ 281 BGB a.F. und damit für die Bestimmung der erforderlichen Identität Fol-\n\ngendes hergeleitet werden: \n\n27 \n\nDer unterstellte Parteiwille, der Schuldner solle sich mit der Verpflichtung \n\nzur Leistung eines konkreten Gegenstandes auch dazu verpflichten, bei zu ver-\n\ntretender oder nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung den für den ge-\n\nschuldeten Gegenstand erlangten Ersatz an den Gläubiger herauszugeben, \n\nmacht deutlich, dass § 281 BGB a.F. ein Anspruch auf Ersatz für den Verlust \n\ndes Primäranspruchs, also der Forderung auf Leistung der geschuldeten Sache \n\nselbst und kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist. Der Gläubi-\n\nger, der infolge der Unmöglichkeit nicht den geschuldeten Gegenstand erhält, \n\nsoll zumindest den für diesen vom Schuldner erlangten Ersatz fordern können \n\n(Staudinger/Löwisch aaO § 281 Rdn. 42; Bollenberger aaO S. 70 ff.). Dabei \n\nwerden unter \"geschuldetem Gegenstand\" Sachen und Rechte verstanden \n\n(BGHZ 135, 284, 287 für die Milchreferenzmenge; MünchKomm/Emmerich aaO \n\n§ 281 Rdn. 4). \n\n28 \n\nDie weiter gewollte Verteilung der Vermögenswerte nach den internen \n\nRechtsbeziehungen verweist - für vertragliche Schuldverhältnisse - auf die von \n\nden Parteien vertraglich angestrebte Güterordnung als Maßstab für die Unrich-\n\ntigkeit der auszugleichenden tatsächlichen Verteilung der Vermögenswerte (vgl. \n\nEckardt aaO 1949). \n\n29 \n\nAusgehend von diesem Zweck des § 281 BGB a.F. ist die erforderliche \n\nIdentität gegeben, wenn Ersatz für den geschuldeten, dem Vermögen des an-\n\nderen Vertragspartners durch den vertraglich vereinbarten Güteraustausch zu-\n\ngewiesenen Gegenstand erlangt worden ist. Diese Einschränkung hat die \n\nRechtsprechung schon früh als erforderlich angesehen, um zu vermeiden, dass \n\n§ 281 BGB a.F. zu einer allgemeinen Ausgleichspflicht von unberechenbarer \n\nTragweite wird (RGZ 88, 287, 290; BGHZ 29, 1, 8 f.; 46, 260, 263 f.; Wieczorek \n\naaO S. 89). \n\n30 \n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an \n\nder erforderlichen Identität. Zwar schuldete die Beklagte dem Kläger eine \n\nGebrauchsüberlassung des Grundstücks. Sie hat auch mit der Miete aus der \n\nweiteren Vermietung Ersatz für eine Gebrauchsüberlassung erlangt. Die ge-\n\nschuldete und die erneute Gebrauchsüberlassung sind jedoch nicht identisch, \n\nweil dem Kläger nur die geringerwertige Nutzung als Parkplatz, den Markthänd-\n\nlern aber die weiter gehende Nutzung zur Errichtung und zum Betrieb von Ver-\n\nkaufsständen erlaubt war. Demgemäß hat der Kläger auch nur eine für die Nut-\n\nzung als Parkplatz von den Parteien als angemessen angesehene, deutlich ge-\n\nringere Miete gezahlt als die Markthändler für ihren intensiveren Gebrauch des \n\nGrundstücks als Verkaufsfläche. Dem Kläger war weder eine anderweitige Nut-\n\nzung noch eine Untervermietung gestattet. Er hätte folglich die von ihm als \n\n\"Surrogat\" herausverlangte Miete der Markthändler aufgrund der ihm lediglich \n\nzur Nutzung als Parkplatz zugewiesenen Gebrauchsüberlassung nicht erzielen \n\nkönnen. \n\n31 \n\nFür die Frage, ob der geschuldete und der ersetzte Gegenstand iden-\n\ntisch sind, kann es keine Rolle spielen, dass der Schuldner, wie im vorliegen-\n\nden Fall, die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Deshalb kann der für den Ver-\n\ntragsbruch entwickelte Gedanke der Sanktion eines vertragswidrigen Verhal-\n\ntens des Schuldners hier nicht herangezogen werden. \n\n32 \n\nc) Eine analoge Anwendung von § 281 BGB a.F. kommt nicht in Be-\n\ntracht. Es kann offen bleiben, inwieweit § 281 BGB a.F. als Ausnahmevorschrift, \n\ndie neben wenigen anderen Bestimmungen (§ 687 Abs. 2 BGB, § 816 BGB) die \n\nGewinnabschöpfung gewährt, einer analogen Anwendung zugänglich ist. Das \n\nFehlen der Identität hindert jedenfalls eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen \n\ndes in § 281 BGB a.F. geregelten mit dem hier zu entscheidenden Fall. \n\n3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig \n\n(§ 561 ZPO). \n\nDer Kläger hat unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt einen \n\nAnspruch auf Auskehrung des Erlöses aus der Doppelvermietung und damit \n\nauch keinen diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch. \n\n33 \n\n34 \n\n35 \n\na) Ein Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung gemäß §§ 687 \n\nAbs. 2, 681 Satz 2, 666, 667 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte mit \n\nder Doppelvermietung an die Markthändler schon kein objektiv fremdes Ge-\n\nschäft geführt hat. Der Kläger hätte die von ihm zur Nutzung als Parkplatz ge-\n\nmieteten Flächen nicht zum Betrieb von Verkaufsständen untervermieten dür-\n\nfen. Mit der Doppelvermietung hat die Beklagte nur ihre Rechte als Eigentüme-\n\nrin in einer ihr nicht zustehenden Weise, nämlich unter Verletzung der dem Klä-\n\nger hier geschuldeten Gebrauchsüberlassung ausgeübt (vgl. für den Fall der \n\nunberechtigten Untervermietung Senatsurteil BGHZ 131, 297, 306). Sie ist des-\n\nhalb dem Kläger gemäß §§ 541 i.V. mit 538 BGB a.F. zum Schadensersatz \n\nverpflichtet, nicht aber schuldet sie Ersatz, weil sie mit der weiteren Vermietung \n\nein Geschäft des Klägers geführt hätte. \n\n36 \n\nb) Ein Bereicherungsanspruch gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet \n\naus, weil die Vermietung einer Sache keine Verfügung im Sinne dieser Vor-\n\nschrift ist (RGZ 105, 408, 409; BGHZ 131, aaO m.w.N.). \n\n37 \n\nc) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskehrung der durch die \n\nDoppelvermietung erzielten Mieten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB \n\n(Eingriffskondiktion) und damit keinen Anspruch auf entsprechende Auskunft. \n\n38 \n\nZwar stellt der rechtmäßige Besitz, in dem sich der Kläger zunächst be-\n\nfand, eine geschützte Rechtsposition dar, die Grundlage für eine Eingriffskon-\n\ndiktion sein kann (BGH Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85 - NJW 1987, \n\n771 - anders als nur der schuldrechtliche Anspruch auf dessen Einräumung -; \n\nReuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 249, 250 m.w.N.). Diese \n\nRechtsposition hat der Kläger jedoch nicht durch einen Eingriff der Beklagten \n\nverloren. Die bloße erneute Vermietung von Teilen der Mietfläche durch die Be-\n\nklagte an die Markthändler hatte auf den Besitz des Klägers keine Auswirkung. \n\nDie Beklagte konnte dem Kläger, nachdem sie ihm die Mietsache übergeben \n\nhatte, den Besitz vor Ablauf des Mietvertrages nicht mehr entziehen. Seinen \n\nrechtmäßigen Besitz hat der Kläger vielmehr erst dadurch verloren, dass sich \n\ndie Markthändler durch verbotene Eigenmacht gegen seinen Willen den Besitz \n\nverschafft haben, wogegen er sich mit Besitzschutzansprüchen hätte zur Wehr \n\nsetzen können. Die Beklagte hat die aus der Doppelvermietung erzielte Miete \n\nsomit nicht unmittelbar durch einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition \n\ndes Klägers erlangt. \n\n39 \n\nDer Kläger hätte aber selbst dann, wenn die Beklagte ihm den Besitz \n\nentzogen hätte, gegen sie keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. \n\nBGB auf Herausgabe des Mieterlöses aus der Doppelvermietung. Die Verpflich-\n\ntung zur Herausgabe des Erlangten gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich \n\nnach herrschender Meinung nicht auf das, was der Bereicherungsschuldner \n\ndurch besonderen Vertrag an Stelle des ursprünglich Erlangten einhandelt \n\n(BGHZ 75, 203, 206 m.w.N.; 112, 288, 295; Staudinger/Lorenz (1999) § 818 \n\nBGB Rdn. 15). Der Bereicherungsschuldner hat in einem solchen Fall vielmehr \n\ngemäß § 818 Abs. 2 BGB lediglich den objektiven Wert des erlangten Gegen-\n\nstandes (BGHZ 24, 106, 110 f.), somit bei Entziehung des Besitzes den un-\n\nrechtmäßig erlangten Nutzungswert zu ersetzen (Reuter/Martinek aaO S. 534; \n\nLarenz/Canaris Schuldrecht II/2 13. Aufl. § 72 II 3). Das ist hier der Wert der \n\ngeschuldeten Nutzung als Parkplatz, dessen Ersatz der Kläger mit der Klage \n\nallerdings nicht verlangt und für dessen Bezifferung er auch keine Auskunft be-\n\nnötigt. \n\n40 \n\nAuch nach der hier aufgrund der Bösgläubigkeit der Beklagten greifen-\n\nden verschärften Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 BGB i.V. mit § 281 BGB \n\na.F. (BGHZ 75, 203, 207) schuldet die Beklagte keine Herausgabe des Ge-\n\nwinns. Denn die Voraussetzungen des § 281 BGB a.F. liegen - wie oben ausge-\n\nführt - nicht vor. \n\n41 \n\n4. Das angefochtene Teilurteil ist deshalb aufzuheben soweit die Beklag-\n\nte zur Auskunft verurteilt worden ist. Die Klage ist insoweit abzuweisen. \n\n42 \n\nDer Senat sieht von der Möglichkeit ab, auch über den in erster Instanz \n\nnoch anhängigen Teil der Stufenklage zu entscheiden (vgl. BGHZ 94, 268, 275; \n\nSenatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - NJW-RR 1990, 390). \n\nZum einen hat das Landgericht noch über die Kosten erster Instanz bezüglich \n\ndes rechtskräftig zuerkannten Klageantrages Ziff. 1 (auf Unterlassung der un-\n\ngenehmigten Doppelvermietung und Beendigung der entsprechenden Verträge) \n\nzu entscheiden, der mangels Zulassung der Revision in der Revisionsinstanz \n\nnicht angefallen ist. Zum anderen soll dem Kläger nicht die Möglichkeit genom-\n\nmen werden, die noch in erster Instanz in zweiter Stufe anhängige Zahlungs-\n\nklage der neuen Prozesssituation anzupassen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 19.07.2001 - 10 O 26/01 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 29.04.2002 - 3 U 119/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/xii-zr-124-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":38},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/xii-zr-124-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_124-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:59.826989+00:00"}}