{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_121-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"XII ZB 121/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 121/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Juli 2003\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts\n\nZweibrücken als Familiensenat vom 18. Dezember 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: (19.604,04 DM =) 10.023 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 16. Dezember 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf\n\nden der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Juni 1998 zugestellten Antrag des\n\nEhemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. März 1999 geschieden\n\n(insoweit rechtskräftig seit 13. Juni 2000) und der Versorgungsausgleich gere-\n\ngelt.\n\n(cid:0)\n\nWährend der Ehezeit (1. Dezember 1969 bis 31. Mai 1998; § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsge-\n\nrichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei\n\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA),\n\nund zwar die Ehefrau in Höhe von 1.101,19 DM und der Ehemann in Höhe von\n\n40,53 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben\n\nhat das Amtsgericht für den Ehemann eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in\n\nHöhe von monatlich 4.616,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer\n\n- Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2) festgestellt und für\n\ndie Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte \"qualifizierte\"\n\nVersicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungs-\n\nanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 a\n\nder Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung in Höhe von\n\n(dynamisiert) monatlich 39,34 DM.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nzu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen\n\nVersorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei\n\nder BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.758,10 DM, bezogen\n\nauf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwart-\n\nschaft des Ehemannes als volldynamisch bewertet und die Anwartschaft der\n\nEhefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL in Höhe von monat-\n\nlich 235,62 DM mittels der Barwert-Verordnung in eine dynamische Anwart-\n\nschaft in Höhe von monatlich 39,34 DM umgerechnet.\n\nMit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die Bayerische Ver-\n\nsorgungskammer bzw. die BfA gerügt, daß die Versorgungsanwartschaft des\n\nEhemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsteil als\n\nstatisch zu bewerten bzw. daß der Höchstbetrag überschritten worden sei. Auf\n\ndie Beschwerden hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versor-\n\ngungsausgleich dahingehend abgeändert, daß es im Wege des sogenannten\n\nanalogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 2 BGB zu La-\n\nsten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen\n\nApothekerversorgung für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften aus\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,43 DM, bezo-\n\ngen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungs-\n\nanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als\n\nim Anwartschaftsteil statisch bewertet und - ebenso wie die Anwartschaften der\n\nEhefrau bei der VBL - unter Heranziehung der Barwert-Verordnung (in der bis\n\nzum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) in dynamische Anwartschaften\n\numgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der\n\nEhefrau, mit der sie die Anwendung der Barwert-Verordnung rügt und außer-\n\ndem die Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der\n\nBayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch beanstan-\n\ndet.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des\n\nEhemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil\n\nstatisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch\n\nSenatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987,\n\n1241).\n\n2. Hinsichtlich der bei der VBL begründeten Versorgungsanwartschaft\n\nder Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Auskunft vom 20. August 1998 zu-\n\ngrunde gelegt, die auf § 18 BetrAVG und auf der diese Vorschrift umsetzenden\n\nRegelung des § 44 a der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungs-\n\nänderung beruht. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil - wie\n\nder Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zu-\n\nmindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Ja-\n\nnuar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N. zur Maßgeblichkeit\n\ndes im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Hö-\n\nhe des Versorgungsausgleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit\n\nWirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsände-\n\nrung vom 6. Februar 2003 geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröf-\n\nfentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Ände-\n\nrungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen,\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).\n\n3. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen\n\nwerden, damit das Oberlandesgericht den Wert der bei der VBL begründeten\n\nVersorgungsanwartschaft der Ehefrau anhand einer aktuellen Auskunft fest-\n\nstellen und den Versorgungsausgleich erneut durchführen kann. Bei der er-\n\nneuten Durchführung wird das Oberlandesgericht die Barwert-Verordnung in\n\nder Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung\n\nvom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) heranzuziehen haben. Mit dieser Ände-\n\nrungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung\n\nder Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung ge-\n\ntragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Bar-\n\nwert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben werden, teilt der\n\nSenat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - zur\n\nVeröffentlichung bestimmt).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nBundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt\nverhindert zu unterschreiben.\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zb-121-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zb-121-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:49.634605+00:00"}}