{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_120-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"XII ZR 120/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 323 Abs. 1 Die Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftig- keit für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung entfaltet auch dann kei- ne materielle Rechtskraft für die Zukunft, wenn zugleich rückständiger Unterhalt zugesprochen wurde. Deswegen ist künftiger Unterhalt, der im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebens- verhältnisse bei Hausfrauenehen begehrt wird, mit der Leistungsklage und nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (Fortfüh- rung der Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376; Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 120/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. November 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 323 Abs. 1 \n\nDie Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftig-\nkeit für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung entfaltet auch dann kei-\nne materielle Rechtskraft für die Zukunft, wenn zugleich rückständiger Unterhalt \nzugesprochen wurde. Deswegen ist künftiger Unterhalt, der im Hinblick auf die \ngeänderte Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebens-\nverhältnisse bei Hausfrauenehen begehrt wird, mit der Leistungsklage und nicht \nmit der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (Fortfüh-\nrung der Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, \n863 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376; Abgrenzung \nzu dem Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353). \n\nBGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - OLG Düsseldorf \n\nAG Duisburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai \n\n2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nDuisburg vom 13. Dezember 2001 unter Zurückweisung der wei-\n\ntergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie \n\nfolgt neu gefaßt: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehe-\n\ngattenunterhalt für die Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2001 \n\nin Höhe von monatlich 1.267 DM und für die Zeit ab Januar 2002 \n\nin Höhe von monatlich 648 € zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt. \n\nDie Parteien sind seit dem 11. Januar 1997 rechtskräftig geschieden. Mit \n\nUrteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13. März 2001 wurde der Beklagte verur-\n\nteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli bis zum 21. Dezember 2000 monat-\n\nlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 975 DM zu zahlen. Für \n\ndie Folgezeit wies das Amtsgericht die Klage rechtskräftig ab, weil die Klägerin \n\nüber anrechenbare Einkünfte verfügte, die ihren nach der Anrechnungsmethode \n\nermittelten Unterhaltsbedarf deckten. Dabei ging das Gericht von eheprägen-\n\nden Einkünften des Beklagten in Höhe von 5.231,42 DM und einem Unterhalts-\n\nbedarf der Klägerin in Höhe von 2.242,04 DM aus. Darauf rechnete es für die \n\nZeit bis zum 21. Dezember 2000 Einkünfte der Klägerin in Höhe von 1.240 DM \n\nund für die Zeit danach solche in bedarfsdeckender Höhe an. \n\nMit der am 4. Oktober 2001 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin \n\nunter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \n\nUnterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen innerhalb einer \n\nHausfrauenehe die Abänderung des Urteils vom 13. März 2001. Hilfsweise ver-\n\nfolgt sie ihren Antrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Ok-\n\ntober 2001 auch im Wege der Leistungsklage. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß in Abänderung des \n\nUrteils vom 13. März 2001 verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehegatten-\n\nunterhalt in Höhe von monatlich 1.320 DM für die Zeit von Oktober bis Dezem-\n\nber 2001 und in Höhe von 660 € für die Zeit ab Januar 2002 zu zahlen. Auf die \n\nBerufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil nur geringfügig \n\nabgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehe-\n\ngattenunterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 in Höhe von monat-\n\nlich 1.267 DM und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 648 € zu \n\nzahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist im wesentlichen unbegründet und führt lediglich aus pro-\n\nzessualen Gründen, nicht aber in der Sache zu einer Änderung des Urteilste-\n\nnors. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1574 ver-\n\nöffentlicht ist, hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob die Ab-\n\nänderung eines Unterhaltsurteils nach § 323 ZPO trotz gleich gebliebener Ein-\n\nkommensverhältnisse allein wegen der geänderten Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse in einer \n\nHausfrauenehe (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 – BGHZ \n\n148, 105 = FamRZ 2001, 986) zulässig ist. Auf diese Rechtsfrage, die der Se-\n\nnat inzwischen mit Urteil vom 5. Februar 2003 (- XII ZR 29/00 - BGHZ 153, 372 \n\n= FamRZ 2003, 848) im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden hat, \n\nkommt es indes nicht an. Denn das Begehren der Klägerin ist nicht im Wege \n\nder Abänderungsklage, sondern entsprechend ihrem Hilfsantrag nur in der \n\nForm einer neuen Leistungsklage nach § 258 ZPO zulässig. \n\nII. \n\nDas Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage als Abände-\n\nrungsklage gemäß § 323 ZPO zulässig ist. Es hat den Beklagten deswegen auf \n\nden Hauptantrag der Klägerin unter Abänderung des Urteils vom 13. März 2001 \n\nzu Unterhaltszahlungen ab Oktober 2001 verurteilt. Dem ist das Oberlandesge-\n\nricht im Grundsatz gefolgt. Insoweit hält die rechtliche Beurteilung den Angriffen \n\nder Revision nicht stand. \n\n1. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein Unterhalts-\n\nverlangen, das wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtskräftig abge-\n\nwiesen worden ist, nach Eintritt der vormals fehlenden Anspruchsvorausset-\n\nzungen im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen \n\ndes § 323 ZPO gebunden ist, geltend zu machen ist (Senatsurteile vom 30. Ja-\n\nnuar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 und vom 13. Dezember \n\n1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863, 864). Denn die Abänderung eines \n\nUrteils nach § 323 ZPO setzt schon nach dem Wortlaut eine Verurteilung zu \n\nkünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen voraus. Nur ein der Un-\n\nterhaltsklage für die Zukunft wenigstens teilweise stattgebendes Urteil wirkt \n\nüber den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus, indem seine Rechtskraft auch die \n\nerst künftig zu entrichtenden Unterhaltsleistungen erfasst, deren Festsetzung \n\nauf einer Prognose der künftigen Entwicklung beruht. Weicht die tatsächliche \n\nEntwicklung von dieser Prognose ab, handelt es sich deswegen nicht um eine \n\nneue Tatsachenlage, sondern um einen Angriff gegen die Richtigkeit des frühe-\n\nren Urteils, das mit Hilfe von § 323 ZPO unter Durchbrechung seiner Rechts-\n\nkraft den veränderten Urteilsgrundlagen angepaßt werden kann. \n\nIst die Klage hingegen abgewiesen worden, weil der geltend gemachte \n\nUnterhaltsanspruch nicht bestand, so liegt der Abweisung für die Zukunft keine \n\nsachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden \n\nVerhältnissen zugrunde. Deswegen kommt einem solchen klagabweisenden \n\nUrteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung zu, für deren \n\nDurchbrechung es der Vorschrift des § 323 ZPO bedürfte. Tritt in diesen Fällen \n\ndie vormals fehlende Anspruchsvoraussetzung später ein, steht die Rechtskraft \n\ndes klagabweisenden Urteils einer neuen Leistungsklage ebensowenig im We-\n\nge wie in sonstigen Klagabweisungsfällen, in denen eine neue Tatsache eintritt, \n\ndie einen anderen, vom rechtskräftigen Urteil nicht erfaßten Lebensvorgang \n\nschafft (Senatsurteil vom 30. Januar 1985 aaO; so auch Wendl/ Thalmann Das \n\nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 142 a ff.; \n\nGraba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 78; Eschen-\n\nbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5316; Thomas/Putzo \n\nZPO 23. Aufl. § 323 Rdn. 42). \n\nDie gegen diese Rechtsprechung angeführten Argumente (vgl. Göppin-\n\nger/Vogel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2386 m.w.N.) überzeugen nicht. Zwar \n\nist der Ausgang des Vorprozesses letztlich ausschlaggebend dafür, ob eine \n\nneue Forderung im Wege der Abänderungsklage oder der Leistungsklage gel-\n\ntend zu machen ist. Das ist jedoch zwingend durch den Umfang der Rechtskraft \n\nder abzuändernden Entscheidung vorgegeben. Einer Urteilsabänderung nach \n\n§ 323 ZPO als Durchbrechung der materiellen Rechtskraft bedarf es nur, wenn \n\ndie frühere Entscheidung tatsächlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung \n\nfür die Zukunft enthält. Umgekehrt steht die frühere Entscheidung einer neuen \n\nLeistungsklage nicht entgegen, wenn ihre Rechtskraft sich auf die Vergangen-\n\nheit beschränkt. Ob dieses der Fall ist, kann sich nur aus dem Inhalt der Ent-\n\nscheidung ergeben, nämlich daraus, ob sich die frühere Entscheidung im Wege \n\neiner Prognose der künftigen Verhältnisse mit den Voraussetzungen des künfti-\n\ngen Unterhaltsanspruchs befaßt hat. Das ist bei Abweisung der Klage schon \n\nauf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse nicht der Fall. \n\nDie Rechtsprechung des Senats führt auch nicht zu der Konsequenz, \n\ndaß im Falle eines der Klage auf laufenden Unterhalt nur teilweise stattgeben-\n\nden Ersturteils hinsichtlich des abgewiesenen Teils eine neue Klage und im üb-\n\nrigen eine Abänderungsklage zulässig ist (so aber Göppinger/Vogel, Unterhalts-\n\nrecht 8. Aufl. Rdn. 2386 unter Hinweis auf Wax FamRZ 1982, 347, 348). Solche \n\nAusgangsurteile beruhen, auch wenn sie der Klage nur teilweise stattgegeben \n\nhaben, stets auf einer Prognose für die Zukunft und erwachsen damit auch für \n\ndiese Zeit in Rechtskraft. Auch sie können deswegen insgesamt nur unter \n\nDurchbrechung dieser Rechtskraft nach § 323 ZPO abgeändert werden. Diese \n\nAuffassung steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil vom 30. Januar 1985 \n\n(a.a.O.), in dem der Senat eine Abänderungsklage gegen ein klagabweisendes \n\nUrteil für zulässig erachtet hat. Das abzuändernde Urteil beruhte dort nämlich \n\ntrotz der Klagabweisung auf einer Zukunftsprognose, weil es seinerseits ein \n\nfrüheres (stattgebendes) Urteil auf künftige Unterhaltszahlungen abgeändert \n\nhatte. \n\n2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Begehren der Klä-\n\ngerin nicht als Abänderungsklage, sondern als neue Leistungsklage zulässig. \n\nDas Amtsgericht hatte den Beklagten am 13. März 2001 zu (rückständi-\n\ngem) nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 1. Juli bis zum 21. De-\n\nzember 2000 verurteilt und die Klage für die Folgezeit abgewiesen, weil der Un-\n\nterhaltsbedarf gedeckt war. Schon im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \n\nbestand deswegen auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse kein Un-\n\nterhaltsanspruch mehr. Die Klagabweisung für die Zukunft beruhte deswegen \n\nnicht auf einer Prognose der künftigen Entwicklung für die Zeit ab der letzten \n\nmündlichen Verhandlung, sondern auf den Verhältnissen im Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung. Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich deswegen auch nicht \n\nauf künftige Unterhaltsansprüche der Klägerin. Darin unterscheidet sich der vor-\n\nliegende Fall von dem Sachverhalt im Senatsurteil vom 26. Januar 1983 \n\n(- IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353). Dort hatte das Ausgangsgericht einen \n\nUnterhalt über den Entscheidungszeitpunkt hinaus zugesprochen, der erst in \n\nder Zukunft entfallen sollte. Jene Entscheidung beruhte deswegen auf einer \n\nZukunftsprognose, ist somit auch insoweit in Rechtskraft erwachsen und konnte \n\nnur unter Durchbrechung der Rechtskraft nach § 323 ZPO abgeändert werden. \n\nDie Rechtskraft des hier vorliegenden Urteils vom 13. März 2001 erfasst hinge-\n\ngen künftige Unterhaltsansprüche nicht und steht deswegen einer neuen Lei-\n\nstungsklage auch nicht entgegen. Das Urteil kann somit mangels Rechtskraft \n\nfür die Zukunft auch nicht im Wege des § 323 ZPO abgeändert werden. Weil \n\ndie Klägerin ihr Begehren allerdings hilfsweise auch im Wege der Leistungskla-\n\nge verfolgt hat, kann der Senat den Entscheidungstenor auf der Grundlage des \n\nfeststehenden Sachverhalts ändern. \n\nIII. \n\nSoweit das Berufungsgericht den nach § 1573 Abs. 2 BGB geschuldeten nach-\n\nehelichen Ehegattenunterhalt im Wege der Differenzmethode ermittelt hat, ent-\n\nspricht dieses der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsurteile vom \n\n13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986 und vom \n\n5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173) und wird auch von der Revi-\n\nsion nicht angegriffen. Die Unterhaltsberechnung beruht auch nicht auf den Be-\n\nsonderheiten der Abänderungsklage nach § 323 ZPO und ist deswegen auf die \n\nUnterhaltsbemessung im Wege der Leistungsklage übertragbar. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_120-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zr-120-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_120-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_120-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zr-120-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_120-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:09.177558+00:00"}}