{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_110-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"XII ZR 110/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 In einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene mündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies dennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 110/02 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGZPO § 26 Nr. 8 \n\nIn einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene \n\nmündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies \n\ndennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden. \n\nBGH, Beschluß vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - OLG Rostock \nLG Schwerin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin \n\nDr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ro-\n\nstock vom 8. April 2002 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 614 € (1.200 DM) \n\nGründe: \n\nDie Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-\n\ntend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 2 6 Nr. 8 EGZPO. \n\n1. An die - verfehlte - Festsetzung der Beschwer (auf über 20.000 €) \n\ndurch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nnicht gebunden, da das seit dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozeßrecht, das \n\nhier anzuwenden ist, im Gegensatz zum früheren Revisionsrecht (§ 546 Abs. 2 \n\nZPO a.F.) eine Festsetzung der Beschwer nicht vorsieht. Vielmehr hat das Re-\n\nvisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (vgl. Zöller/Gum-\n\nmer ZPO 24. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12). \n\n2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde beschwert \n\ndie Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger und Widerbeklagten allen-\n\nfalls in Höhe von 15.388 € (25 x 1.200 DM = 30.000 DM ). \n\na) Das Berufungsgericht hat die Klage auf Gewährung des ungehinder-\n\nten Zutritts zum Grundstück der Beklagten abgewiesen und den Kläger auf die \n\nWiderklage verurteilt, die von ihm genutzte Teilfläche des Grundstücks unter \n\nAbriß des aufstehenden Werkstattgebäudes zu räumen. \n\nWie auch die Beschwerde einräumt, findet eine Zusammenrechnung der \n\nBeschwer hinsichtlich der Klage und der Hilfswiderklage nach § 5 ZPO nicht \n\nstatt, da insoweit teilweise Identität des Streitgegenstandes vorliegt. \n\nDas Berufungsgericht hat den Streitwert des Klageantrages und des kor-\n\nrespondierenden Räumungsantrags der Widerklage auf der Grundlage eines \n\nJahrespachtwerts von 1.200 DM nach § 16 GKG a.F. auf diesen Wert festge-\n\nsetzt. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. \n\nEs kann dahinstehen, ob die insoweit nach § 8 ZPO festzusetzende Be-\n\nschwer dem in dieser Vorschrift als Höchstbetrag genannten 25fachen Jahres-\n\nwert (hier 30.000 DM) entspricht oder die streitige Zeit hier geringer anzusetzen \n\nist. Ein höherer Wert der Beschwer als 30.000 DM (15.388 €) kommt jedenfalls \n\nnicht in Betracht. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erhöht sich \n\ndie Beschwer des Klägers dadurch, daß er das auf der zu räumenden Teilfläche \n\nbefindliche Gebäude abzureißen hat, nicht um die Höhe der Abrißkosten oder \n\ngar den Verkehrswert des Gebäudes. Das Verlangen, das Gebäude zu entfer-\n\nnen, ist Teil des mit der Widerklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs; \n\nder damit verbundene Kostenaufwand erhöht weder den Gebührenstreitwert \n\nnoch die Beschwer (vgl. Senatsbeschluß vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - \n\nNJW-RR 1995, 781, 782; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - \n\nNJW-RR 1994, 256). \n\nc) Ferner erhöht sich die Beschwer des Klägers entgegen dessen Auf-\n\nfassung auch nicht durch die Abweisung seines Hilfsantrages, dem Räumungs-\n\nbegehren der Widerklägerin nur Zug um Zug gegen eine angemessene Ent-\n\nschädigung stattzugeben. Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel bestimmt \n\nsich nur dann nach dem Wert des geltend gemachten Gegenrechts, wenn die \n\nzur Räumung verurteilte Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht mehr ihre Verurtei-\n\nlung als solche angreift, sondern lediglich erreichen will, daß sie nur Zug um \n\nZug gegen Erfüllung ihres Gegenanspruchs zur Räumung verurteilt bleibt (vgl. \n\nSenatsbeschluß vom 18. Januar 1995 - XII ZR 204/94 - NJW-RR 1995, 706; \n\nBGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714). Hier \n\nhat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ausdrücklich den Revisionsantrag \n\nangekündigt, das Berufungsurteil (insgesamt) aufzuheben, soweit zum Nachteil \n\ndes Klägers erkannt wurde. In einem solchen Fall ist allein der Wert des in er-\n\nster Linie bekämpften Räumungsanspruchs für die Festsetzung der Beschwer \n\nmaßgeblich (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Stichworte \"Gegenleistung\" und \"Zug-\n\num-Zug-Leistungen\"). \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_110-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/xii-zr-110-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_110-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_110-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/xii-zr-110-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_110-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:25.478012+00:00"}}