{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_108-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZR 108/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1585 b Abs. 3 Auf den Anspruch auf Freistellung von Steuernachteilen, die dem unterhaltsbe- rechtigten Ehegatten infolge seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehen können, ist die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 108/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1585 b Abs. 3 \n\nAuf den Anspruch auf Freistellung von Steuernachteilen, die dem unterhaltsbe-\n\nrechtigten Ehegatten infolge seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting \n\nentstehen können, ist die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar \n\nnoch entsprechend anwendbar (im Anschluß an das Senatsurteil vom \n\n9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232). \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - OLG Saarbrücken \n\nAG Saarlouis \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - Senat für Fami-\n\nliensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom \n\n25. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um den Ausgleich steuerlicher Nachteile der Kläge-\n\nrin infolge der Inanspruchnahme des sog. begrenzten Realsplittings durch den \n\nBeklagten. \n\nMit Urteil vom 20. Oktober 1992 wurde der Beklagte verurteilt, an die \n\nKlägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 360 DM zu zahlen. \n\nFür das Steuerjahr 1993 nahm der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin das \n\nsog. begrenzte Realsplitting in Anspruch und setzte insgesamt 17.280 DM als \n\nSonderausgaben für Unterhaltsleistungen ab. Auf der Grundlage dieser Unter-\n\nhaltsleistungen wurde mit Bescheid vom 9. Februar 1998 zu Lasten der be-\n\nschäftigungslosen Klägerin für das Jahr 1993 eine darauf entfallende Steuer-\n\nschuld in Höhe von 2.273 DM (Einkommensteuer) und in Höhe von 204,50 DM \n\n(Kirchensteuer) zuzüglich einer Zinsverpflichtung in Höhe von 374 DM, mithin \n\nvon insgesamt 2.851,50 DM festgesetzt. \n\nMit ihrer im Juni 2001 eingegangenen und nach Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe am 4. Oktober 2001 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Frei-\n\nstellung von der gegen sie festgesetzten Steuer. Amtsgericht und Oberlandes-\n\ngericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Saarbrücken \n\n2002, 227 veröffentlicht ist, hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung zugelassen, weil es von der in FamRZ 2000, 888 veröffentlich-\n\nten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg abweicht, das die Vor-\n\nschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB auf den Ausgleichsanspruch des Unterhaltsbe-\n\nrechtigten angewandt hat. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung hat \n\ndas Berufungsgericht ausgeführt: \n\n§ 1585 b Abs. 3 BGB beschränke den rückständigen Unterhaltsanspruch \n\nauf ein Jahr vor Rechtshängigkeit, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich \n\ndarauf gerichtet sei, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten \n\nzur Verfügung zu stellen. Der Schuldner solle zugleich vor Härten geschützt \n\nwerden, die sich aus der Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich \n\nauf seine Unterhaltsverpflichtung noch nicht einzurichten brauchte. Der Aus-\n\ngleichsanspruch nach Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting \n\ndiene demgegenüber nicht der Befriedigung von Lebensbedürfnissen in einer \n\nbestimmten Zeit, sondern solle gewährleisten, daß dem unterhaltsberechtigten \n\nEhegatten aus der ihm abverlangten Zustimmungserklärung keine Nachteile \n\nentstehen. Es handele sich um einen Anspruch eigener Art, der aus Billigkeits-\n\ngründen geboten sei, damit die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Re-\n\nalsplitting für den Berechtigten zumutbar werde. § 1585 b Abs. 3 BGB sei des-\n\nwegen auf diesen Anspruch weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden. \n\nDer Anspruch sei auch nicht verwirkt, weil es jedenfalls an dem insoweit \n\nerforderlichen Umstandsmoment fehle. Anhaltspunkte, die einen entsprechen-\n\nden Vertrauenstatbestand für den Beklagten belegen könnten, habe der inso-\n\nweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht aufgezeigt. Allein der Um-\n\nstand, daß der Steuerbescheid erst rund vier Jahre nach Ablauf des Veranla-\n\ngungszeitraums ergangen sei und die Klägerin ihre Klage erst weitere rund drei \n\nJahre nach Erlaß des Steuerbescheides erhoben habe, könne einen solchen \n\nVertrauenstatbestand nicht begründen. Das gelte jedenfalls deswegen, weil der \n\nBeklagte erst durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 2. April \n\n2001 Kenntnis von dem Steuerbescheid erlangt habe. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\nII. \n\n1. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Anspruch des Unterhalts-\n\nberechtigten auf Ausgleich des Steuernachteils, der ihm aufgrund seiner Zu-\n\nstimmung zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erwächst, \n\nein Anspruch eigener Art ist, auf den § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar \n\nnoch sinngemäß anzuwenden ist (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR \n\n39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233). \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 23. März \n\n1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576, vom 26. September 1984 - IVb ZR \n\n30/83 - FamRZ 1984, 1211 und vom 9. Oktober 1985 aaO) kann der unter-\n\nhaltspflichtige Ehegatte die Zustimmung des anderen zum sog. begrenzten Re-\n\nalsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelmäßig nur Zug um Zug gegen eine \n\nbindende Erklärung verlangen, durch die er sich zur Freistellung des unter-\n\nhaltsberechtigten Ehegatten von der Steuerschuld verpflichtet, die diesem als \n\nFolge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen erwächst. Die dies-\n\nbezüglichen Verpflichtungen beider Seiten sind Ausprägungen des Grundsat-\n\nzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen ihnen beste-\n\nhenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses. \n\n§ 1585 b Abs. 3 BGB schränkt die Forderung von Unterhalt für eine mehr \n\nals ein Jahr zurückliegende Zeit sowie von entsprechenden Erfüllungssurroga-\n\nten ein, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet ist, die \n\nMittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stel-\n\nlen. Auch soll der Schuldner vor Härten geschützt werden, die sich aus der In-\n\nanspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich auf eine Unterhaltsver-\n\npflichtung nicht einzurichten brauchte. Der Ausgleichsanspruch nach Zustim-\n\nmung zum begrenzten Realsplitting dient demgegenüber nicht der Befriedigung \n\nvon Lebensbedürfnissen in einer bestimmten Zeit, sondern soll gewährleisten, \n\ndaß dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ihm abverlangten Zustim-\n\nmungserklärung keine Nachteile entstehen, wozu auch Nachteile beim Bezug \n\nöffentlicher Hilfen gehören (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 aaO). Es han-\n\ndelt sich um einen Anspruch eigener Art, der - anders als der Unterhaltsan-\n\nspruch - nicht davon abhängt, daß der Unterhaltspflichtige leistungsfähig und \n\nder Berechtigte unterhaltsbedürftig ist. Er beruht auch nicht darauf, daß der \n\nSchuldner früher seine Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt \n\nhätte. Vielmehr ist er aus Billigkeitsgründen geschuldet, damit die Zustimmung \n\nzum begrenzten Realsplitting für den Berechtigten zumutbar ist. Der Unterhalts-\n\nverpflichtete, der das Realsplitting in Anspruch nimmt, kann und muß sich von \n\nvornherein auf den späteren Ausgleich der steuerlichen Nachteile des Berech-\n\ntigten einstellen. Die besondere Verwirkungsvorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB \n\nist auf diesen Anspruch deswegen weder unmittelbar noch sinngemäß anzu-\n\nwenden (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 aaO; Göppinger/Wax/Kodal Unter-\n\nhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1139; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familien-\n\nrecht § 1585 b Rdn. 15). \n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. \n\n2. Der Einschränkung des § 1585 b Abs. 3 BGB für die Durchsetzung \n\nvon Unterhaltsforderungen, die länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit \n\nfällig wurden, liegen Rechtsgedanken zugrunde, die sich auf das Unterhalts-\n\nrecht beschränken. Das Gesetz will eine dergestalt verspätete Geltendmachung \n\ndes Unterhaltsanspruchs dadurch sanktionieren, daß sie nur unter einer er-\n\nschwerenden Voraussetzung durchgreifen kann. Dem Wesen nach handelt es \n\nsich um eine Ausformung des Rechtsinstituts der Verwirkung, die an eine \"illoy-\n\nal verspätete Geltendmachung\" des Rechts nachteilige Folgen für den Rechts-\n\ninhaber knüpft (vgl. dazu auch BGHZ 84, 280, 283 und Senatsurteil vom \n\n13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 - FamRZ 1988, 370, 372 f.). Der Gläubiger soll \n\ndadurch veranlaßt werden, seinen Unterhaltsanspruch zeitnah zu verwirklichen, \n\nauch damit nicht beim Schuldner eine übergroße Schuldenlast anwächst (vgl. \n\ndazu auch Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 74/86 - FamRZ 1987, 1014, \n\n1015). Das Gesetz bringt auch in weiteren Regelungen zum Ausdruck, daß Un-\n\nterhaltsforderungen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit mit einer be-\n\nsonderen Schwäche behaftet sind (Senatsurteil BGHZ 105, 250, 256 = FamRZ \n\n1989, 150, 152 f. unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB und 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Auch § 1585 b Abs. 2 BGB, wonach Un-\n\nterhalt für die Vergangenheit erst von der Zeit an gefordert werden kann, in der \n\nder Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch \n\nrechtshängig geworden ist, beruht auf dem Gedanken, daß Unterhalt seinem \n\nWesen nach zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dient und die Be-\n\nfriedigung der Bedürfnisse einer zurückliegenden Zeit an sich nicht möglich ist, \n\nso daß grundsätzlich keine Notwendigkeit besteht, darauf beruhende Ansprü-\n\nche fortdauern zu lassen. Zugleich soll der Unterhaltspflichtige durch diese Vor-\n\nschrift vor Härten geschützt werden, die sich aus einer Inanspruchnahme für \n\neine Zeit ergeben können, in der er noch nicht mit dem Unterhaltsanspruch \n\nrechnen mußte (Senatsurteil vom 29. April 1992 - XII ZR 105/91 - FamRZ 1992, \n\n920, 921). Um einen solchermaßen begrenzten Unterhaltsanspruch handelt es \n\nsich bei dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Ausgleich des Steuer-\n\nnachteils infolge seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting hingegen \n\nnicht. \n\nZwar hat der Senat inzwischen entschieden, daß gegenüber dem An-\n\nspruch eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auf Erstattung der \n\nihm als Folge des begrenzten steuerlichen Realsplittings erwachsenden steuer-\n\nlichen Nachteile grundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufgerechnet wer-\n\nden kann (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, \n\n544, 545 f.). Dabei hat sich der Senat allerdings entscheidend auf den Zweck \n\ndes § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO und die Entwicklung dieser Vorschrift gestützt. \n\nDanach erfaßt die Regelung entgegen dem Wortlaut (Unterhalts-\"Renten\") ge-\n\nnerell Unterhalts-\"Forderungen\", die im Rahmen oder aufgrund einer gesetzli-\n\nchen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu \n\nzahlende Unterhaltsbeträge. Denn auch diese sind dazu bestimmt, dem Be-\n\nrechtigten die zu seinem Lebensunterhalt bestimmten Mittel - unverkürzt und \n\nrechtzeitig - zukommen zu lassen. \n\nDer Senat hat insoweit für den Ausgleichsanspruch aus dem begrenzten \n\nRealsplitting auf dessen (auch) unterhaltsrechtlichen Charakter abgestellt. Denn \n\ndie Ausgleichsverpflichtung dient dem Zweck, dem Unterhaltsberechtigten \n\ndurch die Ausgleichung der mit dem begrenzten Realsplitting für ihn verbunde-\n\nnen Belastung den ihm zustehenden Nettounterhalt im Ergebnis ungeschmälert \n\nzu sichern. Wegen der damit erzielten Sicherung des Unterhalts ist der An-\n\nspruch des Unterhaltsberechtigten auf Erstattung der infolge des begrenzten \n\nRealsplittings entstehenden Steuerlast von dem weiten Geltungsbereich des \n\n§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO umfasst (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Der \n\nAusgleichsanspruch sichert also den Unterhaltsanspruch des Berechtigten und \n\ngenießt den gleichen Schutz wie dieser, ohne indessen selbst ein Unterhaltsan-\n\nspruch zu sein. Deswegen hat der Senat daran festgehalten, daß die Verpflich-\n\ntung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten \n\nRealsplitting gegen Ausgleich der ihm hierdurch gegebenenfalls erwachsenden \n\nsteuerlichen Nachteile \"auf einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und \n\nGlauben im Rahmen des zwischen geschiedenen Ehegatten bestehenden ge-\n\nsetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses\" beruht (Senatsurteile vom 9. Oktober \n\n1985 aaO, vom 29. Januar 1997 aaO, 546 und vom 29. April 1998 - XII ZR \n\n266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Der Ausgleichsanspruch dient nicht der Be-\n\nfriedigung des laufenden Lebensunterhalts, denn dieser ist bereits gezahlt, \n\nsondern gleicht lediglich aus Gründen von Treu und Glauben einen konkret ent-\n\nstehenden Nachteil des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf den mindestens \n\ngleich hohen Vorteil beim Unterhaltspflichtigen aus. Auf diesen Anspruch ist \n\n§ 1585 b Abs. 3 BGB deswegen nicht unmittelbar anwendbar. \n\n3. Entgegen anderen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (OLG \n\nHamburg FamRZ 2000, 888, 889; Heiß/Born/Linderer Unterhaltsrecht Stand Juli \n\n2004 43. Kap. Rdn. 25 a; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1585 b \n\nRdn. 4; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 71) ist § 1585 b Abs. 3 BGB \n\nauf diesen Ausgleichsanspruch auch nicht analog anwendbar. \n\nDie Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB beinhaltet nach einhelliger Auf-\n\nfassung eine spezielle Ausformung des allgemeinen Verwirkungsgrundsatzes \n\n(Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 aaO). Liegen die Voraussetzungen dieses \n\nbesonderen Anwendungsbereichs der Verwirkung nicht vor, verbleibt es des-\n\nwegen bei der Anwendbarkeit des aus den Grundsätzen von Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) folgenden allgemeinen Verwirkungsgrundsatzes als Unterfall der \n\nunzulässigen Rechtsausübung (Senatsurteil BGHZ 84, 280, 281 ff.; BGHZ 105, \n\n290, 298). Damit fehlt es auch an einer Regelungslücke für eine analoge An-\n\nwendung des § 1585 b Abs. 3 BGB (so im Ergebnis auch Göppinger/Wax/Kodal \n\naaO Rdn. 1139; Weinreich/Klein aaO Rdn. 15). \n\n4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Verwirkung des Aus-\n\ngleichsanspruchs der Klägerin abgelehnt. \n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Ver-\n\nwirkung eines Rechts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben neben ei-\n\nnem Zeitmoment zusätzlich immer auch ein Umstandsmoment voraus (BGH \n\nUrteil vom 4. Februar 2004 - VIII ZR 171/03 - WuM 2004, 198; Senatsurteil vom \n\n20. Juni 2001 - XII ZR 20/99 - NJ 2002, 38; BGHZ 146, 217, 220 f. = ZIP 2001, \n\n670; Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94 - NJW-RR 1996, 994; Beschluß \n\nvom 23. Februar 1989 - BLw 11/88 - NJW-RR 1989, 768 und Senatsurteil \n\nBGHZ 103, 62, 70 f. = NJW 1988, 1137). Das Berufungsgericht hat diese Vor-\n\naussetzung der Verwirkung in der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung \n\nverneint. Dabei hat es den Sachverhalt erschöpfend gewürdigt und weder ge-\n\ngen Denkgesetze noch gegen sonstige Erfahrungssätze verstoßen. Auch geht \n\ndas Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der Beklagte für einen Vertrau-\n\nenstatbestand im Rahmen des Umstandsmoments der Verwirkung darlegungs- \n\nund beweisbelastet ist. Seine Feststellungen, wonach es an einem ausdrückli-\n\nchen Vortrag hierzu fehlt, werden von der Revision nicht in zulässiger Weise \n\nangegriffen. \n\nDie Voraussetzungen der Verwirkung können auch nicht allein aus dem \n\nerheblichen Zeitablauf hergeleitet werden, wie das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei ausgeführt hat. Die Zeitdauer von der Zustimmung der Klägerin zum be-\n\ngrenzten Realsplitting bis zum Zugang des Steuerbescheides vom 9. Februar \n\n1998 kann eine Verwirkung des Ausgleichsanspruchs schon deswegen nicht \n\nbegründen, weil der Beklagte in dieser Zeit noch mit einem Rückgriff rechnen \n\nmusste. Zwar hätte die Klägerin ihre Zustimmung zum begrenzten Realsplitting \n\nschon seinerzeit von einer Freistellung von entstehenden steuerlichen Bela-\n\nstungen abhängig machen dürfen. Die unbedingte Zustimmung zum steuerli-\n\nchen Realsplitting konnte der Beklagte ohne Hinzutreten weiterer Umstände \n\naber nicht als Verzicht auf einen Ausgleich steuerlicher Nachteile auffassen. \n\nDenn ein Rückgriff war für die Klägerin ohnehin erst mit Erlass des Steuerbe-\n\nscheids möglich, weil ihre Steuerlast zuvor noch nicht endgültig feststand. \n\nAber auch in den folgenden mehr als drei Jahren bis zum Eingang der \n\nKlageschrift im Juni 2001 konnte sich auf seiten des Beklagten kein schutzwür-\n\ndiges Vertrauen auf einen unterbleibenden Rückgriff bilden. Nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte erst mit Schreiben vom 2. April \n\n2001 Kenntnis von dem an die Klägerin gerichteten Steuerbescheid erhalten. \n\nBis zu diesem Zeitpunkt konnte er nicht davon ausgehen, daß für die Klägerin \n\nkeine Steuerlast entstehen werde. Denn ihre Steuerpflicht beruht allein auf den \n\nUnterhaltsleistungen, die der Beklagte von seiner Steuerlast abgesetzt hatte. \n\nMit Kenntnis dieser Beträge war für den Beklagten die entstehende Steuer-\n\npflicht der Klägerin erkennbar. Er konnte sich deswegen auf den künftigen \n\nRückgriff einstellen, indem er einen Teil seines steuerlichen Vorteils für den \n\nAusgleich der steuerlichen Nachteile der Klägerin zurücklegte. Wie in Kenntnis \n\ndieser Tatsachen ein Vertrauenstatbestand des Beklagten entstehen konnte, er \n\nwerde nicht (mehr) von der Klägerin auf Ausgleich in Anspruch genommen, ist \n\nvom Beklagten nicht konkret dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Sein \n\nVortrag, er habe nicht mehr damit gerechnet, wegen des lang zurückliegenden \n\nSteuerjahres noch belastet zu werden, ist im Hinblick darauf nicht hinreichend \n\nsubstantiiert. Insbesondere läßt er nicht erkennen, ab wann und aus welchem \n\nAnlaß er trotz fehlender Kenntnis von dem Steuerbescheid der Klägerin im Ver-\n\ntrauen auf einen unterbleibenden Rückgriff eigene steuerliche Vorteile ver-\n\nbraucht hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_108-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zr-108-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585b","ref_norm":"1585b","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_108-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_108-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zr-108-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_108-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:00.255634+00:00"}}