{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_104-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"XII ZR 104/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 8 Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäu- de Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den Kosten für deren Entfernung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 104/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 8 \n\nDie Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäu-\n\nde Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für \n\ndie gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den \n\nKosten für deren Entfernung. \n\nBGH, Beschluß vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02 - LG Potsdam \n\nAG Brandenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie \n\ndie Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam \n\nvom 26. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 7.173 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übri-\n\ngen zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie zum Abriß eines \n\ndarauf errichteten Anbaus und eines Schuppens verurteilt. Die dagegen gerich-\n\ntete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das \n\nvon der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug zuletzt 1.350 DM jähr-\n\nlich. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der nach § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist\n\n nicht erreicht. \n\nMaßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des Beschwerdegegenstands für \n\ndas beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die Wertberechnung nach den \n\nallgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß \n\nvom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; BGH Beschlüsse vom \n\n27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, vom 7. November 2002 - LwZR \n\n9/02 - BGH-Report 2003, 757). \n\n1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach \n\n§ 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder \n\nMietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende \n\nPacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjähri-\n\ngen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vor-\n\nschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig \n\nist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (Senats-\n\nurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; vom 1. April \n\n1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungsberech-\n\ntigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht \n\neinschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert \n\ndie \"streitige Zeit\" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räu-\n\nmungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungs-\n\nrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungs-\n\nvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR \n\n7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR \n\n1999, 1531; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; vom \n\n16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 – WuM 2005, 350). Die Beklagten gehen da-\n\nvon aus, daß der Kläger den Nutzungsvertrag nach § 312 ZGB-DDR wegen der \n\nKündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 4 SchuldRAnpG erstmals am \n\n4. Oktober 2015, somit gemäß § 580 a BGB zum 31. Dezember 2015, ordent-\n\nlich kündigen kann. Sie nehmen nicht für sich in Anspruch, den Vertrag darüber \n\nhinaus fortsetzen zu dürfen (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - \n\naaO). Danach dauert die \"streitige Zeit\" hier vom Tage der Klagerhebung, dem \n\n17. Oktober 1997, bis zum 31. Dezember 2015. \n\nUnter Zugrundelegung des unstreitig geschuldeten Nutzungsentgelts von \n\njährlich 1.350 DM errechnet sich der Wert der Beschwer für den Räumungsan-\n\ntrag mit 12.568,19 € (18 Jahre x 1.350 DM = 24.300 D M + 2,5 Monate \n\n= 281,50 DM = 24.581,25 DM). \n\n2. Der Wert der Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung der Beklag-\n\nten zum Abriß des Anbaus auf der Fläche der ehemaligen Terrasse und des \n\nSchuppens bemißt sich gemäß § 3 ZPO nach den Kosten, die die Beklagten \n\naufbringen müßten, um diese Bauten von dem Grundstück zu entfernen (BGH \n\nUrteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735 f.; Beschluß \n\nvom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102; vgl. auch Senats-\n\nbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 aaO). Die Beklagten legen zur \n\nGlaubhaftmachung der erforderlichen Kosten Kostenvoranschläge von zwei \n\nBaufirmen vor. Danach können die Beklagten die nach dem Urteil des Landge-\n\nrichts geschuldeten Abriß- und Entsorgungsarbeiten gemäß dem von ihnen \n\nvorgelegten Angebot der A. und E. Abriß-Erdbau GmbH vom 24. Juli 2002 für \n\ninsgesamt 6.482,66 € einschließlich MWSt durchführen la ssen. Dabei entfallen \n\nauf den Abriß und die Entsorgung des Anbaus 4.358,50 € netto und auf den \n\nAbriß und die Entfernung des Schuppens 1.230 € netto. Die weiteren in dem \n\nKostenvoranschlag genannten Positionen sind nicht Gegenstand der Verurtei-\n\nlung und können deshalb nicht berücksichtigt werden. \n\n3. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt somit nur 19.050,85 € \n\nund erlaubt damit keine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nHahne Sprick Fuchs \n\n Ahlt Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/xii-zr-104-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 580a","ref_norm":"580a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/xii-zr-104-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:53.124531+00:00"}}