{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"XII ZB 2/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 c Nr. 1 a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungs- ausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persön- lichen Verhältnisse beider Ehegatten. b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit (hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungs- pflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit er- worbenen Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten ha- ben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 2/02\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 c Nr. 1 \n\na) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungs-\nausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im \nEinzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persön-\nlichen Verhältnisse beider Ehegatten. \n\nb) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit \n(hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem \nausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungs-\npflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein \nschutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit er-\nworbenen Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten ha-\nben. \n\nBGH, Beschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - OLG Frankfurt \n\nAG Kassel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 29. November 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.945 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer am 10. Januar 1942 geborene Antragsteller und die am 11. Septem-\n\nber 1944 geborene Antragsgegnerin haben am 26. April 1963 die Ehe ge-\n\nschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das \n\nJüngste 1966 geboren wurde. Der Scheidungsantrag wurde der Antrags-\n\ngegnerin am 14. September 1999 zugestellt; das am 11. August 2000 verkün-\n\ndete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungs-\n\nausspruch rechtskräftig. \n\n2 \n\nDie Parteien hatten sich im Jahre 1982 (nicht: 1980) getrennt. Die An-\n\ntragsgegnerin war damals mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehewohnung \n\nausgezogen. Während der gesamten Trennungszeit hatte der Antragssteller \n\naufgrund außergerichtlicher Vereinbarungen der Parteien Unterhalt an die An-\n\ntragsgegnerin gezahlt, zuletzt in Höhe von monatlich 1.000 DM (511 €). Die An-\n\ntragsgegnerin ist gelernte technische Zeichnerin, war jedoch seit 1964 nicht \n\nmehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt; sie ist in der Ehezeit lediglich un-\n\nregelmäßig geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Im Rahmen des \n\nScheidungsverbundes haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht - Famili-\n\nengericht - auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.075 DM \n\n(549,64 €) geeinigt. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die \n\nParteien während der gesetzlichen Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999; \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben, jeweils monatlich \n\nund bezogen auf das Ende der Ehezeit: der Antragsteller bei der Bahnversiche-\n\nrungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, \n\nfortan: DRV KBS; weitere Beteiligte zu 2) gesetzliche Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von 157,60 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen (weitere Betei-\n\nligte zu 3) Anrechte auf eine Beamtenversorgung in Höhe von 3.059,48 DM, die \n\nAntragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt \n\nDeutsche Rentenversicherung Bund, fortan: DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) \n\nAnwartschaften in Höhe von 185,77 DM. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV KBS \n\nauf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von 1.515,66 DM (774,94 €), bezogen auf den 31. August \n\n1999, übertragen werden sollten. Dem Begehren des Antragstellers, den Ver-\n\nsorgungsausgleich nur beschränkt durchzuführen, hat es nicht entsprochen. \n\n5 \n\nAuf die Beschwerde der DRV Bund, der DRV KBS und des Antragstel-\n\nlers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Versorgungsaus-\n\ngleich dahin abgeändert, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des \n\nAntragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen auf dem Versicherungskon-\n\nto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von \n\n872,67 DM (446,19 €), bezogen auf den 30. Juni 1992, begründet werden. We-\n\ngen der langen Trennungszeit der Parteien ist das Oberlandesgericht vom \n\n30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende ausgegangen und hat bei den weiteren \n\nBeteiligten zu 1-3 entsprechende Auskünfte eingeholt. Danach hat der An-\n\ntragsteller während der fiktiven Ehezeit (1. April 1963 bis 30. Juni 1992) bei der \n\nDRV KBS Anwartschaften auf eine Altersrente von 135,24 DM und bei dem \n\nBundeseisenbahnvermögen Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe \n\nvon 1.778,25 DM erworben, die Antragsgegnerin bei der DRV Bund monatliche \n\ngesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 168,17 DM. \n\n6 \n\nMit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin \n\ndas Ziel eines ungekürzten Versorgungsausgleichs weiter. \n\n7 \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Das Oberlandesgericht, das die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 \n\nAbs. 3 Satz 3 EheRG zu Recht verneint hat, hat eine Herabsetzung des Ver-\n\nsorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten und \n\nhierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die uneingeschränkte Durchführung des \n\nWertausgleichs zugunsten der Antragsgegnerin führe wegen der langen Tren-\n\nnungszeit und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles zu einem \n\ngrob unbilligen Ergebnis. Das jüngste Kind der Parteien sei 1985 volljährig ge-\n\nworden. Der damals 51 Jahre alten Antragsgegnerin sei es noch möglich gewe-\n\nsen, innerhalb der dann noch 14 Jahre währenden Trennungszeit eine sozial-\n\nversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben und zumindest teilweise eine eige-\n\nne Altersversorgung aufzubauen. Es sei unbillig, dem Antragsteller nun entge-\n\ngenzuhalten, er habe über Jahre hinweg ohne hinreichenden Grund Tren-\n\nnungsunterhalt gezahlt, und ihm über diese wirtschaftliche Belastung hinaus \n\nauch noch die hälftige Kürzung seiner Versorgungsanwartschaften zuzumuten. \n\nDem zwischenzeitlich pensionierten Antragsteller bliebe in diesem Fall nicht \n\neinmal der angemessene Selbstbehalt. Auch sei er entsprechend seinen wirt-\n\nschaftlichen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen, den vollständigen \n\neheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin sicherzustellen. Über diesen \n\nhätte die Antragsgegnerin nur aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit verfügen \n\nkönnen. Da sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes \n\nzumindest eine Halbtagstätigkeit habe ausüben können, erscheine es ange-\n\nmessen, für den Versorgungsausgleich die Zeit von 1985 bis zur Zustellung des \n\nScheidungsantrages nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weshalb vom 30. Juni \n\n1992 als fiktivem Ehezeitende auszugehen sei. \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\n10 \n\nOb und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt zwar \n\ngrundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der weiteren \n\nBeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände \n\nberücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck ent-\n\nsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai \n\n2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB \n\n56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ \n\n1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbar-\n\nkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben. \n\n11 \n\na) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, \n\neine lange Trennungszeit der Parteien könne Anlass sein, den Ausschluss oder \n\ndie Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu \n\nüberprüfen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, im Rahmen der Billig-\n\nkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Umstände könn-\n\nten auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft wegen unge-\n\nwöhnlich kurzer Ehedauer nicht entstanden (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 \n\n- IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch lange Trennung der \n\nEhegatten aufgehoben worden sei (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1984 \n\n- IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB \n\n928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 f.; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - \n\nFamRZ 1993, 302, 303; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, \n\n1182 f. und vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, \n\n2053). In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfer-\n\ntigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten \n\nGemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine \n\nVersorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll \n\n(Senatsbeschlüsse vom 28. September 2005 aaO S. 2053; vom 19. Mai 2004 \n\naaO S. 1182 und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 303). Hat eine Versorgungs-\n\ngemeinschaft wegen langer Trennungszeit nicht mehr bestanden, kann eine \n\nKorrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten \n\ngerechtfertigt sein (h.M., vgl. OLG Köln Beschluss vom 10. Juli 2003 - 21 UF \n\n251/02 - veröffentlicht bei juris; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 756 f. und \n\n1998, 682, 683; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, \n\n163, 164; OLG Hamm FamRZ 2000, 160, 161; KG FamRZ 1997, 31 f.; OLG \n\nDüsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1323 f.; OLG München FamRZ 1985, 79 f.; \n\nMünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne \n\nEherecht 4. Aufl. § 1587 c BGB Rdn. 23; Staudinger/Rehme BGB 2003 \n\n§ 1587 c Rdn. 44; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 255; a.A. Erk/Deisen-\n\nhofer FamRZ 2003, 134, 136). \n\n12 \n\nb) Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht \n\nentgegen, dass § 1587 BGB den Wertausgleich grundsätzlich für die gesamte \n\nEhezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeits-\n\nerwägungen, insbesondere wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichte-\n\nten die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem \n\nEhegatten zu manipulieren (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO S. 1183; \n\nBT-Drucks. 7/4361, S. 36). Allerdings erfordert § 1587 c Nr. 1 BGB für einen \n\nAusschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, \n\nd.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss \n\nunter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedan-\n\nken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe \n\nbeider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu \n\ngewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (Senatsbeschluss vom \n\n25. Mai 2005 aaO S. 1239). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrach-\n\ntungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahme-\n\ncharakters von § 1587 c BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der \n\n13 \n\n14 \n\nwirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten er-\n\ngeben (BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174; Johannsen/Henrich/Hahne aaO \n\n§ 1587 c Rdn. 30; Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 c Rdn. 19, 25). \n\nc) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen die Annahme \n\neiner groben Unbilligkeit nicht. \n\naa) Die Parteien lebten zwar bis zur Zustellung des Scheidungsantrages \n\n(14. September 1999) von insgesamt 36 Ehejahren ca. 17 Jahre - und damit \n\nnahezu die Hälfte der Ehezeit - voneinander getrennt. Zudem weist das Ober-\n\nlandesgericht zu Recht darauf hin, bei längerem Getrenntleben bestehe auch \n\nfür einen bislang ausschließlich den Haushalt führenden Ehegatten im Alter von \n\n51 Jahren grundsätzlich noch eine Erwerbsobliegenheit \n\n(Senatsurteil \n\nBGHZ 109, 211 ff. = FamRZ 1990, 283, 286), um seine Altersversorgung zu-\n\nmindest teilweise selbst aufzubauen. Der Antragsteller hat allerdings während \n\nder gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet, \n\ndie das wesentliche Einkommen der Antragsgegnerin darstellten. Erstmals mit \n\nAnwaltsschriftsatz vom 27. Oktober 1999, somit nach Zustellung des Schei-\n\ndungsantrags, hat er die Antragsgegnerin darauf verwiesen, sie hätte zumin-\n\ndest seit der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes einer Erwerbstätigkeit nachge-\n\nhen und so eigene Versorgungsanrechte erwerben müssen. Mit den wider-\n\nspruchslosen Zahlungen während der langen Trennungszeit hat der Antragstel-\n\nler aber nicht nur unterhalts-rechtlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, \n\nder den Zeitpunkt für eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hinaus-\n\nschiebt (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 853; OLG Hamm FamRZ 1995, 1580; \n\nEschenbruch/Mittendorf Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 6267; Er-\n\nman/Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1361 Rdn. 23; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. \n\n6. Kap. Rdn. 260; Wendl/Staudigl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familien-\n\nrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 25; Johannsen/Henrich/Büttner aaO \n\n§ 1361 BGB Rdn. 26; Staudinger/Hübner aaO 2000 § 1361 Rdn. 187; Pa-\n\nlandt/Brudermüller aaO § 1361 Rdn. 13; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die \n\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 391; vgl. für den nach-\n\nehelichen Unterhalt Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ \n\n1990, 496, 498). Er hat zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität \n\nnach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die An-\n\ntragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrech-\n\nten teilhaben zu lassen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist \n\nes dabei unerheblich, dass der Antragsteller den vollständigen eheangemesse-\n\nnen Bedarf der Antragsgegnerin nicht sicherstellen konnte. Für die Annahme \n\neines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes ist vielmehr entscheidend, dass \n\nsich die Antragsgegnerin erkennbar auf die monatlichen Unterhaltsleistungen \n\nverließ, davon im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritt und gerade auch \n\ndeswegen keine Notwendigkeit sah, sich um eine sozialversicherungspflichtige \n\nBeschäftigung zu bemühen. Seine Legitimation findet der ungekürzte Versor-\n\ngungsausgleich letztlich in dem Umstand, dass sich die Parteien während der \n\ngesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbständigt haben. Es ist des-\n\nhalb nicht grob unbillig, sondern vielmehr geboten, die Antragsgegnerin an den \n\nvom Antragsteller erworbenen Anrechten auf Altersversorgung ungekürzt teil-\n\nhaben zu lassen. \n\n15 \n\nbb) Dass dem Antragsteller durch den Versorgungsausgleich nicht ein-\n\nmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wie das Oberlandesgericht \n\nmeint, kann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. \n\nZwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen \n\nUngleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich \n\nerhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei indessen nicht (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom \n\n16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259; Schwab/Hahne \n\nHandbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rdn. 283; Palandt/Brudermül-\n\nler aaO § 1587 c Rdn. 21; MünchKomm/Dörr aaO § 1587 c BGB Rdn. 19). Eine \n\ndurch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten \n\nkann bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls dann rele-\n\nvant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung \n\naußerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Ver-\n\nmögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 29. April 1981 aaO S. 757 f. und vom 16. Dezember 1981 aaO \n\nS. 259; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c BGB Rdn. 7). Entsprechende \n\nUmstände sind vorliegend aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich. \n\n16 \n\ncc) Schließlich lässt sich dem ungekürzten Versorgungsausgleich nicht \n\nentgegengehalten, der Antragsteller habe andernfalls zur Vermeidung finanziel-\n\nler Nachteile erst nach einer Verurteilung Trennungsunterhalt zahlen dürfen \n\noder bald möglichst Scheidungsantrag stellen müssen, was dem aus Art. 6 GG \n\nfolgenden Gebot der Eheerhaltung zuwiderlaufe (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ \n\n1993, 1322, 1324). Um das schutzwürdige Vertrauen der Antragsgegnerin zu \n\nerschüttern, wäre es nicht erforderlich gewesen, einen zeitnahen Scheidungs-\n\nantrag zu stellen oder die Unterhaltszahlungen sofort einzustellen. Es hätte im \n\nInteresse einer wirtschaftlichen Verselbständigung und Entflechtung der Ehe-\n\nleute während der langen Trennungszeit genügt, auf eine Erwerbstätigkeit der \n\nAntragsgegnerin zu drängen. \n\n17 \n\ndd) Im Übrigen würde es rechtlichen Bedenken begegnen, zur Kürzung \n\ndes Ausgleichsanspruchs der Ehefrau nach § 1587 c Nr. 1 BGB das Ehezeiten-\n\nde fiktiv auf den 30. Juni 1992 vorzuverlegen. Die Bewertung der in den Ver-\n\nsorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der \n\nEhezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz die \n\nfür die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren \n\nknüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, \n\n1444, 1446). Um einen bestimmten Teil der Ehezeit im Versorgungsausgleich \n\nnicht zu berücksichtigen, sind deshalb grundsätzlich die auf die auszuschlie-\n\nßende (Trennungs-)Zeit entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehe-\n\nzeitende bezogen zu ermitteln und von den auf die gesamte Ehezeit entfallen-\n\nden Anwartschaften abzuziehen (Wick aaO Rdn. 255). Nicht zulässig ist es, \n\nstattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen. \n\n18 \n\n3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die \n\nEinholung neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist. Die Höhe des für den \n\nVersorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegeldes des bereits bei dem Bundes-\n\neisenbahnvermögen im Versorgungsbezug stehenden Antragstellers ist unter \n\nBerücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom \n\n20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) zu ermitteln. Im Übrigen konnten die vom \n\nAmtsgericht - Familiengericht - für die gesamte Ehezeit (1. April 1963 bis \n\n31. August 1999) eingeholten Auskünfte der DRV KBS vom 16. Dezember 1999 \n\nund der DRV Bund vom 19. April 2000 die Änderungen der Rechtslage durch \n\ndas Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, \n\n403) nicht berücksichtigen. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht \n\nzurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung \n\nneuer Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger geregelt werden kann. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kassel, Entscheidung vom 11.08.2000 - 512 F 1964/99 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 29.11.2001 - 2 UF 264/00 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/xii-zb-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/xii-zb-2-02","retrieved":"2026-07-10 20:28:16.671496+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-29/xii-zb-2-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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November 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 3.945 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1587","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1587","label":"§ 1587 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/1361","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1361","label":"§ 1361 BGB","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Kassel","court_id":null,"court_as_stated":"AG Kassel","date":"2000-08-11","docket":"512 F 1964/99","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt in Kassel","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt in Kassel","date":"2001-11-29","docket":"2 UF 264/00","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-03-29","docket":"XII ZB 2/02","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-03-29/xii-zb-2-02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/xii-zb-2-02","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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