{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__66-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"XII ZB 66/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 66/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hahne und die Richter Sprick,\n\nWeber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom\n\n27. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nBeschwerdewert: 8.126 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Urteil des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 19. Dezem-\n\nber 2001 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil wurde der Be-\n\nklagten zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten Dr. R., einer in Österreich nie-\n\ndergelassenen Rechtsanwältin, am 23. Januar 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz\n\nvom 6. Februar 2002, dort eingegangen am 13. Februar 2002, legte diese für\n\ndie Beklagte Berufung zum Landgericht München I ein und begründete sie mit\n\nSchriftsatz vom 26. Februar 2002. Das Landgericht leitete die Schriftsätze an\n\ndas Oberlandesgericht München weiter. Die Berufung ging dort am 19. Februar\n\n2002 ein, was der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom\n\n19. Februar mitgeteilt wurde. Mit Verfügung vom 22. Februar 2002, an die Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Beklagten abgesandt mit Schreiben vom 25. Februar\n\n(cid:0)\n\n2002, dem letzten Tag der Berufungsfrist, wies das Oberlandesgericht die Pro-\n\nzeßbevollmächtigte auf Bedenken gegen ihre Postulationsfähigkeit hin und for-\n\nderte sie auf, sich zu ihrer Zulassung beim Oberlandesgericht zu äußern.\n\nMit Schriftsatz ihrer neuen Prozeßbevollmächtigten vom 5. März 2002\n\nhat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Be-\n\nrufung zugleich begründet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihre Prozeßbe-\n\nvollmächtigte erster Instanz sei beim Oberlandesgericht nicht zugelassen. Un-\n\nabhängig von deren Verschulden sei wegen eines mitursächlichen Fehlverhal-\n\ntens der Gerichte Wiedereinsetzung zu gewähren. Bereits das Landgericht ha-\n\nbe Anfang Februar 2002 die offensichtlich falsche Adressierung der Berufung\n\nerkennen können, habe aber keinen rechtzeitigen Hinweis erteilt. Entsprechen-\n\ndes gelte für das Oberlandesgericht mit Blick auf die fehlende Postulationsfä-\n\nhigkeit der Anwältin Dr. R..\n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung verworfen. Es hat darauf hingewiesen, daß kein für die\n\nVersäumung der Berufungsfrist mitursächliches Fehlverhalten des Gerichts vor-\n\nliege. Entscheidend sei, daß die Berufung von einem nicht postulationsfähigen\n\nAnwalt eingelegt worden sei. Der Senat sei nicht gehalten gewesen, einer dro-\n\nhenden Fristversäumung entgegenzuwirken. Ein offensichtlich sich aufdrän-\n\ngendes Versehen der Kanzlei Dr. R. liege nicht vor. Rechtsanwältin Dr. R. sei\n\nausweislich ihres Briefkopfes auch zur Vertretung in Deutschland zugelassen.\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, deren\n\nZulässigkeit sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung für gegeben erachtet. Sie macht geltend, der mit der\n\nSache befaßte Richter habe am Freitag, den 22. Februar 2002 verfügt, ihre\n\nProzeßbevollmächtigte auf die möglicherweise fehlende Postulationsfähigkeit\n\nhinzuweisen. Das Schreiben sei am Montag, den 25. Februar 2002, an die Pro-\n\nzeßbevollmächtigte abgesandt worden. Das Gericht hätte den Fristablauf ver-\n\nmeiden können, wenn es den Hinweis durch Telefax übermittelt hätte. Wegen\n\ndes Rechts auf ein faires Verfahren sei es geboten gewesen, noch am Freitag\n\ntelefonisch vorab zu informieren. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wei-\n\nche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522\n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002\n\n- V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029 f.). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den\n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt der Sache\n\nkeine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu.\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserheb-\n\nliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in\n\neiner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluß vom\n\n4. Juli 2002 aaO). Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob das Berufungsge-\n\nricht verpflichtet ist, durch Maßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Ge-\n\nschäftsbetriebes die Versäumnis einer Partei auszugleichen, ist nicht entschei-\n\ndungserheblich; eine Pflicht des Gerichts, die Prozeßbevollmächtigte der Be-\n\nklagten auf die fehlende Postulationsfähigkeit hinzuweisen, bestand nämlich im\n\nvorliegenden Fall nicht. Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 19. Februar\n\n2002 noch vor Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilt, daß das Landgericht die Be-\n\nrufung dem Oberlandesgericht vorgelegt habe. Das folgt aus dem Wiederein-\n\nsetzungsgesuch, mit dem die Beklagte gerügt hat, daß im Schreiben vom\n\n19. Februar 2002 an die Kanzlei Dr. R. kein Hinweis auf den offensichtlichen\n\nIrrtum enthalten gewesen sei, sondern erst im Schreiben vom 25. Februar\n\n2002, das nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sei. Hat die Beklagte\n\naber das Schreiben vom 19. Februar während laufender Berufungsfrist erhal-\n\nten, dann war es ihre Pflicht zu überprüfen, ob sie am Oberlandesgericht po-\n\nstulationsfähig war. Es ist Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße an-\n\nwaltliche Tätigkeit, daß sich der Bevollmächtigte jederzeit sichere Gewißheit\n\ndarüber verschafft, ob er für seinen Mandanten bei dem angerufenen Gericht\n\nanwaltlich tätig sein darf (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92 -\n\nVersR 1993, 124, 125). Das Übersehen der mangelnden Postulationsfähigkeit\n\nbegründet regelmäßig ein Anwaltsverschulden (BGH, Beschluß vom 18. Mai\n\n1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848, 849). Für den dienstleistenden Rechts-\n\nanwalt ergeben sich insoweit keine Abweichungen.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) erforderlich. Bei der\n\nVerletzung von Verfahrensgrundrechten ist zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn nach den\n\nDarlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrund-\n\nrechte im Einzelfall klar zu tage tritt, also offenkundig ist (BGH, Beschluß vom\n\n4. Juli 2002 aaO) und die Entscheidung hierauf beruht. Nach dem Willen des\n\nGesetzgebers sollen Art und Gewicht eines Rechtsfehlers nämlich nur dann\n\nBedeutung erlangen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Recht-\n\nsprechung \n\nim Ganzen zu beschädigen (BGH aaO unter Hinweis auf\n\nBT-Drucks. 14/4722 S. 104). Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch keine hinrei-\n\nchenden Anhaltspunkte für eine offenkundige Verletzung von Verfahrensgrund-\n\nrechten auf.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__66-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/xii-zb-66-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__66-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__66-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/xii-zb-66-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__66-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:19.376323+00:00"}}