{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__40-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"XII ZB 40/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1685 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson des Kindes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 40/02 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1685 Abs. 2 \n\nZu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson \n\ndes Kindes. \n\nBGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 40/02 - KG \n\nAG Berlin Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß \n\ndes 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - als Senat für \n\nFamiliensachen - vom 23. Januar 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Kammer-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie minderjährige Isabel S. wurde am 10. Januar 1996 als Kind der mit-\n\neinander verheirateten Antragsgegner geboren. Der Antragsteller ist der leibli-\n\nche Vater von Isabel; er begehrt eine Regelung des Umgangs mit dem Kind. \n\nDer Antragsteller hatte - nach seinem Vortrag - Anfang 1995 ein Verhält-\n\nnis mit der Antragsgegnerin begonnen und sich seit Isabels Geburt, spätestens \n\naber seit August 1997, um diese gekümmert. Er lebte jedenfalls von Mitte Au-\n\ngust 1997 bis zu seinem Auszug etwa September 1998 gemeinsam mit der An-\n\ntragsgegnerin und Isabel in einer Wohnung zusammen. In der Zeit von Novem-\n\nber 1998 bis März 1999 bestand zwischen dem Antragsteller und Isabel, welche \n\n- nach seinem Vortrag - die Wochenenden bei ihm verbrachte, weiterhin Kon-\n\ntakt. Nach einem Umzug im März 1999 gestattete die Antragsgegnerin dem \n\nAntragsteller bis Mitte Mai 1999 keinen Umgang mit Isabel. Danach wurde der \n\nUmgang wieder aufgenommen. Seit August 1999 ist er unterbrochen, nachdem \n\ndie Antragsgegnerin dem Antragsteller jeden Kontakt zu Isabel untersagt hatte. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag auf Regelung des Umgangs mit Isabel \n\nabgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das \n\nKammergericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde \n\nverfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nBeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. \n\n1. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Beschwerde des An-\n\ntragstellers unbegründet, weil diesem bereits kein eigenes Antragsrecht zuste-\n\nhe. Der Kreis der Umgangsberechtigten werde ausschließlich durch die \n\n§§ 1684, 1685 BGB bestimmt. Zu diesem Kreis gehöre der Antragsteller nicht. \n\nEin Umgangsrecht nach § 1684 BGB scheide aus, da diese Vorschrift nur dem \n\nVater im Rechtssinne ein Umgangsrecht einräume, nicht aber dem \"Erzeuger\", \n\nvon dem das Kind genetisch abstamme. Auch § 1685 BGB (i.d.F. des Kind-\n\nschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) begründe \n\nfür den Antragsteller kein Umgangsrecht. Nach dieser Vorschrift könnten zwar \n\nder Ehemann der Kindesmutter, deren früherer Ehemann oder derjenige, der \n\ndas Kind in Familienpflege gehabt habe, ein Umgangsrecht beanspruchen. Eine \n\nanaloge Anwendung auf andere Personen - hier auf den Partner einer nichtehe-\n\nlichen Lebensgemeinschaft als \"sozialen Vater\" - scheide jedoch aus, da eine \n\nRegelungslücke nicht bestehe. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr bewußt für \n\neine enumerative Aufzählung der Umgangsberechtigten entschieden, um eine \n\nzu starke Ausweitung von Umgangsrechtsstreitigkeiten zu verhindern. \n\n2. Ob diese von der weiteren Beschwerde angegriffene Beurteilung nach \n\nder bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung bestehenden Rechtslage zutrifft, \n\nkann dahinstehen. Durch das mit seinem wesentlichen Inhalt am 1. April 2004 \n\nin Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung \n\nder Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur \n\nRegistrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für \n\ndie Vergütung von Berufsbetreuern vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) ist \n\n§ 1685 Abs. 2 BGB neu gefaßt worden. Nach dessen Satz 1 haben - neben \n\nEltern (§ 1684 BGB) sowie Großeltern und Geschwistern (§ 1685 Abs. 1 BGB) - \n\nnunmehr \"enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsäch-\n\nliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung)\", \n\nein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern dieser dem Wohl des Kindes dient. \n\nEine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist dabei nach § 1685 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB n.F. in der Regel dann anzunehmen, wenn die Person mit dem \n\nKind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Da diese \n\nNeuregelung keine Überleitungsregelung vorsieht, gilt sie für bereits bestehen-\n\nde kindschaftsrechtliche Verhältnisse ebenso wie für bereits anhängige Um-\n\ngangsrechtsverfahren. Sie ist auch für die Entscheidung des vorliegenden Ver-\n\nfahrens maßgebend; denn das Rechtsbeschwerdegericht hat das bei Erlaß sei-\n\nner Entscheidung geltende Recht auch dann anzuwenden, wenn das Gericht \n\nder Vorinstanz - wie hier - diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht \n\nberücksichtigen konnte (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR \n\n190/97 - FamRZ 1999, 778, 780 [für das Revisionsverfahren]). \n\nUnter Zugrundelegung der neuen Rechtslage kann der Antragsteller \n\nnicht, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, von vornherein aus \n\ndem Kreis der umgangsberechtigten Personen ausgeschlossen werden: \n\nDer Antragsteller hat, wie § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. es voraussetzt, \n\nfür Isabel tatsächliche Verantwortung getragen. Das ergibt sich aus der Vermu-\n\ntung des § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.. Nach den Feststellungen des Kam-\n\nmergerichts hat der Antragsteller über ein Jahr mit Isabel und deren Mutter zu-\n\nsammengewohnt und damit die Voraussetzungen des § 1685 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB n.F. erfüllt. Umstände, die darauf schließen lassen, daß der Antragsteller \n\ntrotz des über längere Zeit andauernden Zusammenlebens mit Isabel und ihrer \n\nMutter keine tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat, sind \n\nnicht ersichtlich. Der vom Kammergericht festgestellte Umstand, daß der An-\n\ntragsteller auch nach seinem Auszug aus der mit Isabel und deren Mutter ge-\n\nmeinsam bewohnten Wohnung weiterhin Kontakt zu dem Kind unterhalten hat, \n\nspricht - im Gegenteil - für die (jedenfalls damalige) sozial-familiäre Beziehung \n\ndes Antragstellers zu dem Kind, an die das Gesetz die Umgangsberechtigung \n\nknüpft. Auf die Frage, ob das Kind, wie vom Antragsteller geltend gemacht, an \n\nden Wochenenden regelmäßig bei ihm übernachtet hat, kommt es dabei nicht \n\nentscheidend an. \n\nDer Umstand, daß der Kontakt des Antragstellers zu Isabel seit August \n\n1999 unterbrochen ist, nachdem ihm die Antragsgegnerin den Umgang unter-\n\nsagt hat, steht einer Umgangsberechtigung nicht entgegen. Denn die Frage, ob \n\ndie sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist für die Einräumung eines \n\nUmgangsrechts für sich genommen - also vorbehaltlich der Frage, ob der be-\n\ngehrte Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V. mit \n\n§ 1685 Abs. 1 BGB) - ohne Belang. Zwar billigt § 1685 Abs. 2 BGB n.F. ein Um-\n\ngangsrecht nur \"engen Bezugspersonen des Kindes\" zu. Damit soll - entgegen \n\neiner mißverständlichen Gesetzesfassung - aber kein aktueller persönlich-\n\nvertrauter Bezug des Kindes zu der den Umgang begehrenden Person zur Vor-\n\naussetzung des Umgangsrechts erhoben werden. Ausreichend ist vielmehr, \n\ndaß die den Umgang begehrende Person für das Kind in der Vergangenheit \n\ntatsächlich Verantwortung getragen hat, daß sie damit eine sozial-familiäre Be-\n\nziehung zu dem Kind begründet hat und daß sie deshalb für das Kind - jeden-\n\nfalls in der Vergangenheit - eine enge Bezugsperson war. \n\nDieses Verständnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vor-\n\nschrift belegt: Das Bundesverfassungsgericht hatte § 1685 Abs. 2 BGB a.F. für \n\nmit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar erklärt, als er den leiblichen, aber \n\nnicht rechtlichen Vater in den Kreis der Umgangsberechtigten auch dann nicht \n\nmit einbezog, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Bezie-\n\nhung besteht oder bestanden hat (BVerfG FamRZ 2003, 816, 824). Der Regie-\n\nrungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfech-\n\ntung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes \n\nwollte diese verfassungsgerichtliche Vorgabe umsetzen, den Kreis der nunmehr \n\nUmgangsberechtigten aber nicht auf (biologische) Väter beschränken. Nach \n\n§ 1685 Abs. 2 BGB i.d.F. des Regierungsentwurfs sollten deshalb auch \"sonsti-\n\nge Bezugspersonen des Kindes\" umgangsberechtigt sein, \"wenn zwischen die-\n\nsen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat\" \n\n(BT-Drucks. 15/2253 S. 5, 12). Eine Beschränkung auf \"aktuelle\" Bezugsperso-\n\nnen des Kindes war mit dieser Formulierung nicht beabsichtigt. Das zeigt auch \n\ndie Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf, nach der das Umgangs-\n\nrecht auf bestimmte enumerativ aufgezählte Personengruppen beschränkt blei-\n\nben und deshalb (u.a.) dem Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Eltern-\n\nteils sowie dem leiblichen Vater des Kindes zustehen sollte, \"wenn zwischen \n\ndiesen Personen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder \n\nbestanden hat\" (BT-Drucks. 15/2253, S. 15 und BT-Drucks. 15/2716 S. 1). Die \n\nGesetz gewordene Fassung ist das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens; an \n\nder mit den vorangehenden Entwürfen übereinstimmenden Zielsetzung, dem \n\nleiblichen Vater ein Umgangsrecht losgelöst vom Fortbestand der sozial-\n\nfamiliären Beziehung zu dem Kind zu eröffnen, hat die Endfassung nichts ge-\n\nändert. \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. \n\nDer Senat vermag jedoch in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. \n\nNach § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V. mit § 1685 Abs. 1 BGB steht einer \n\nengen Bezugsperson des Kindes ein Umgangsrecht nur dann zu, wenn der be-\n\ngehrte Umgang dem Wohl des Kindes dient. Ob diese Voraussetzung unbe-\n\nschadet des längere Zeit zurückliegenden Kontakts des Antragstellers mit Isa-\n\nbel hier vorliegt, hat das Kammergericht - von seinem Ausgangspunkt her folge-\n\nrichtig - nicht festgestellt. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben \n\nund die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen, damit es die erfor-\n\nderlichen Feststellungen nachholt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-40-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:13.669974+00:00"}}