{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__31-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-07-24","aktenzeichen":"XII ZB 31/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 31/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2002 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs\n\nund Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. De-\n\nzember 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:8)(cid:5)\n\nWert: 511 \n\n DM).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines An-\n\nspruchs auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten im Wege der\n\nStufenklage auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum\n\n31. Oktober 1996 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht -\n\nhat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und wie folgt entschieden:\n\n\"Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin\n\na) Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 31.10.1996 mit allen\n\nzu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldposten durch\n\nVorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsver-\n\nzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, ins-\n\nbesondere hinsichtlich seiner Beteiligung an der T. AG in S. \n\n 7, E. , Schweiz, sowie\n\nb) Auskunft zu erteilen über den gesamten Bestand der am 31.10.1996\n\nin seinem Eigentum befindlichen Teppiche, auch soweit sie in einem\n\nZollfreilager der Schweiz gelagert waren, unter gleichzeitiger Vorlage\n\nentsprechender Bestandslisten.\"\n\nHiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht\n\nhat den Beschwerdewert für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt und\n\ndas Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet\n\nsich die sofortige Beschwerde des Beklagten.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit Beschluß vom 12. November 2001 hat das Oberlandesgericht den\n\nStreitwert auf 1000 DM festgesetzt und ausgeführt, bei einer Verurteilung zur\n\nAuskunft bemesse sich der Streitwert für die Berufung nach dem Aufwand an\n\nZeit und Kosten für die Erstellung der Auskunft. Dieser betrage 1.000 DM. Ein\n\nhöherer Wert könne nur angesetzt werden, wenn ein besonderes Abwehrinter-\n\nesse bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Die Auskunft sei für den Stichtag\n\n31. Oktober 1996 zu erteilen, eine Auskunft zum 30. April 1996 reiche nicht aus.\n\nSie erleichtere lediglich dem Beklagten die Auskunftserteilung zum 31. Oktober\n\n1996. Die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen des Beklagten hat das\n\nOberlandesgericht mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 zurückgewiesen und\n\nergänzend ausgeführt, die Auskunft sei eine Wissenserklärung, die vom Be-\n\nklagten persönlich in Schriftform abzugeben sei. Da der Beklagte selbst vortra-\n\nge, daß sich zum Stichtag 31. Oktober 1996 keine wesentliche Abweichung\n\nergeben habe, sei der Aufwand für die Auskunft nicht hoch. Es bedürfe lediglich\n\nder Überprüfung, ob alles ordnungsgemäß angegeben worden sei. Neue Bilan-\n\nzen müßten nicht erstellt werden. Ein streitwerterhöhendes Interesse liege nicht\n\nvor, wenn der Beklagte eine Hilfsperson einschalte, obwohl er die Auskunft\n\nhöchstpersönlich zu erteilen habe. Im anschließenden Beschluß über die Ver-\n\nwerfung der Berufung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Berufung sei\n\nunzulässig, da die Berufungssumme nicht erreicht werde. Da der Beklagte trotz\n\nrichterlichen Hinweises die Berufung nicht zurückgenommen habe, müsse sie\n\nnach § 519 b ZPO verworfen werden. Die dagegen erhobenen Bedenken des\n\nBeschwerdeführers greifen nicht durch.\n\n2. Soweit die sofortige Beschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe in\n\nseinem Verwerfungsbeschluß nicht näher begründet, warum der Wert der Be-\n\nschwer 1.000 DM betrage, hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte mit\n\ndem Beschluß vom 12. November 2001 seine Entscheidung über die Beschwer\n\nbegründet und mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 ergänzt und vertieft. Einer\n\nerneuten Begründung im Verwerfungsbeschluß bedurfte es nicht, da das Beru-\n\nfungsgericht seine Entscheidung ersichtlich auf die Erwägungen in den voran-\n\ngegangenen Beschlüssen gestützt hat.\n\n3. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der\n\nWert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.), den das Gericht\n\nim Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung\n\neiner Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat,\n\nnach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft bemißt.\n\nDaneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu of-\n\nfenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen\n\nsein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebte\n\nund mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs\n\nzu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht\n\n(st. Rspr., vgl. BGHZ 128, 85 ff.).\n\nDie Festsetzung des Beschwerdewertes (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\na.F.) unterliegt in der Beschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Kontrolle.\n\nDas Beschwerdegericht kann nur überprüfen, ob das Berufungsgericht die ge-\n\nsetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Er-\n\nmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise\n\nGebrauch gemacht hat (Senatsbeschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 -\n\nNJW 2001, 1652, 1653). Das ist nicht der Fall.\n\na) Der Beklagte macht in erster Linie geltend, nach den Angaben seines\n\nSteuerberaters belaufe sich der Kostenaufwand für die Neuerteilung der Aus-\n\nkunft zum 31. Oktober 1996 auf 3.000 SFR. Zu Recht hat das Berufungsgericht\n\nbei der Festsetzung der Beschwer die Kosten des Steuerberaters nicht berück-\n\nsichtigt. Zwar ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht ausdrücklich,\n\ndaß die Entscheidung auf § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt ist. Die Verurtei-\n\nlung lehnt sich aber ersichtlich an die gesetzliche Regelung in § 1379 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB an. Diese umfaßt, im Gegensatz zu § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB,\n\nnicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der - in das Vermögensver-\n\nzeichnis aufzunehmenden - Vermögensgegenstände, die der auskunftsberech-\n\ntigte Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich verlangen kann, die\n\nKlägerin hier aber nicht begehrt. Eine solche Auskunft über den Bestand des\n\nEndvermögens am Stichtag soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die\n\nLage versetzen, das Endvermögen ungefähr selbst zu berechnen und auf diese\n\nWeise, ausgehend vom Anfangsvermögen, den Zugewinn zu ermitteln. Zu die-\n\nsem Zweck muß der Auskunftsverpflichtete die zu seinem Endvermögen gehö-\n\nrenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in dem\n\nVermögensverzeichnis angeben, wobei sich Umfang und Art der notwendigen\n\nEinzelangaben nach den Besonderheiten der jeweiligen Vermögensgegenstän-\n\nde richten. Der Zuziehung eines Steuerberaters bedarf es für diese im eigenen\n\nWissen des Auskunftspflichtigen stehenden Angaben nicht (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 End-\n\nvermögen 1). Der Beklagte ist ohne weiteres selbst in der Lage anzugeben,\n\nwelche Forderungen er u.a. gegen die T. AG hat, in welchem Umfang er an\n\ndieser AG beteiligt ist und welche Teppiche er zum Stichtag noch hatte.\n\nb) Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, wenn die Auskunft zum\n\n30. April 1996 nicht genüge, sei die Neuerstellung eines Abschlusses für die\n\nT. AG erforderlich. Das ist indes nicht der Fall. Zutreffend hat das Beru-\n\nfungsgericht darauf hingewiesen, daß zwar eine neue Auskunft des Beklagten\n\nzum 31. Oktober 1996 erforderlich ist, der Aufwand für die Auskunft aber schon\n\ndeshalb gering ist, weil der Beklagte bereits zum Stichtag 30. April 1996 Aus-\n\nkunft erteilt hat. Der Beklagte braucht damit nur anzugeben, welche Vermö-\n\ngensgegenstände er in den sechs Monaten hinzuerworben hat und welche aus\n\nseinem Vermögen ausgeschieden sind. Entgegen der Auffassung des Beklag-\n\nten bedarf es hierzu nicht der Neuerstellung eines Abschlusses für die T.\n\nAG. Das hat das Amtsgericht in seinem Urteil nicht verlangt, sondern lediglich\n\nausgeführt, daß eine Vermögensübersicht zum 30. April 1996 nicht automatisch\n\neine solche zum 31. Oktober 1996 sein könne. Auch das Oberlandesgericht hat\n\nlediglich eine Überprüfung der Veränderungen verlangt und im übrigen aus-\n\ndrücklich darauf hingewiesen, daß es einer neuen, vom Beklagten erst zu er-\n\nstellenden Bilanz nicht bedürfe.\n\nHahne\n\nBundesrichter Sprick \nist urlaubsbedingt ver-\nhindert zu unterschreiben\n\n Hahne\n\nWeber-Monecke\n\n Fuchs \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-24/xii-zb-31-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-24/xii-zb-31-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:31.044589+00:00"}}