{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__22-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"XII ZB 22/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 3 a) Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: Renten- und Lebensversicherungsverträge) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur Fra- ge der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der Aus- kunftspflicht (im Anschluß an BGHZ 84, 31 ff. und Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZR 37/90 - FamRZ 1991, 316). b) Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunfterteilung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 22/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO § 3\n\na) Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: Renten- und\n\nLebensversicherungsverträge) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur Fra-\n\nge der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der Aus-\n\nkunftspflicht (im Anschluß an BGHZ 84, 31 ff. und Senatsbeschluß vom 4. Oktober\n\n1990 - XII ZR 37/90 - FamRZ 1991, 316).\n\nb) Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunfterteilung.\n\nBGH, Beschluß vom 4. Juni 2003 - XII ZB 22/02 - OLG Hamm\nAG Borken\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezem-\n\nber 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 255 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3) DM).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsgegnerin verfolgt im Rahmen eines Scheidungsverbundver-\n\nfahrens im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von\n\nZugewinnausgleich.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Antragsteller durch\n\nTeilurteil, \"der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermö-\n\ngens per 16.02.2000 durch Übergabe eines von ihm zu unterschreibenden\n\nVermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände und\n\nVerbindlichkeiten - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zu-\n\nsammengestellt sind, zu erteilen\".\n\nDas Oberlandesgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren\n\nauf 500 DM fest und half den hiergegen eingelegten Gegenvorstellungen des\n\nAntragstellers nicht ab. Es kündigte die Verwerfung der Berufung als unzulässig\n\nan und verwarf die Berufung des Antragstellers, da die Berufungssumme nach\n\n§ 511 a ZPO a.F. nicht erreicht sei.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit\n\nder er sein Vorbringen aus dem Berufungsverfahren wiederholt und geltend\n\nmacht, im Teilurteil sei der Inhalt der geschuldeten Leistung nicht ausreichend\n\nkonkretisiert. Dieses habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; dennoch seien\n\nVollstreckungsversuche der Antragstellerin zu gewärtigen. Im übrigen könne\n\nder Antragsteller zu den Rückkaufswerten diverser Lebens-/Rentenversicherun-\n\ngen keine Angaben machen. Schließlich könne er als Steuerberater ein Vermö-\n\ngensverzeichnis nicht ohne mehrstündige anwaltliche Hilfe erstellen, wofür er\n\nein Mindesthonorar von insgesamt 1.700 DM aufwenden müsse.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg, §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 519 b Abs. 2,\n\n621 d Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 8, 577 ZPO a.F..\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Wert\n\ndes Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren bei einer Verurtei-\n\nlung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen\n\ndes Gerichts bestimmt. Das Interesse der verurteilten Person, die Auskunft\n\nnicht erteilen zu müssen, bemißt sich dabei nach dem voraussichtlichen Auf-\n\nwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten\n\nAuskunft verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl.\n\netwa BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989\n\n- IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ\n\n1991, 316 f.; vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315; vom\n\n14. November 1990 - XII ZB 126/90 - FamRZ 1991, 317; Senatsurteil vom\n\n12. Juni 1991 - XII ZR 230/90 - EzFamR ZPO § 3 Nr. 21 Satz 1; Senatsbe-\n\nschlüsse vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 f. und vom\n\n31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652, alle m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, nach den Entscheidungs-\n\ngründen des angefochtenen Teilurteils gehe es lediglich noch darum, daß der\n\nAntragsteller aus den von ihm bereits vorgelegten Anlagenkonvoluten eine\n\nübersichtlich geordnete Auflistung erstelle und seine Auskünfte um Angaben zu\n\nden Rentenversicherungsverträgen bei der G. Lebensversiche-\n\nrungs AG und der N. U. I. ergänze, wobei nur Angaben zu\n\nden Rückkaufswerten und den Überschußanteilen, nicht aber Kapitalisierungs-\n\nberechnungen, geschuldet seien. Daß der Aufwand des Antragstellers - eines\n\nSteuerberaters - dafür 500 DM überschreiten sollte, sei weder dargetan noch\n\nersichtlich.\n\n2. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Bemessung des\n\nStreitwertes durch das Berufungsgericht in Frage zu stellen.\n\nSoweit die Zulässigkeit einer Berufung nach § 511 a ZPO a.F. von dem\n\nWert des Beschwerdegegenstandes abhängt und das Berufungsgericht diesen\n\nzulässigerweise nach §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt hat, be-\n\nschränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs darauf, ob das\n\nErmessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Ermessensfehler können dann in Betracht\n\nkommen, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfeh-\n\nlerhaft (§ 286 ZPO) nicht berücksichtigt oder etwa gegen § 139 ZPO verstoßen\n\noder das rechtliche Gehör mißachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats,\n\nvgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 - BGHR\n\nZPO § 3 Beschwerdewert 1; vom 4. Oktober 1990 aaO 317; vom 14. November\n\n1990 aaO; vom 15. Mai 1996 - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331, 1332; vom\n\n10. Juli 1996 aaO; vom 31. Januar 2001 aaO 1652 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch\n\nStein/Jonas-Roth, ZPO 21. Aufl., § 3 VI \"Auskunftsanspruch\"; MünchKomm-\n\nRimmelspacher, ZPO 2. Aufl., § 511 a Rdn. 56; Baumbach/Lauterbach/Hart-\n\nmann-Albers, ZPO 59. Aufl., § 511 a Rdn. 6, 18; Zöller-Gummer, ZPO 22. Aufl.,\n\n§ 511 a Rdn. 12 a, alle ebenfalls m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.\n\nDem Oberlandesgericht fällt weder ein Verstoß gegen § 139 ZPO noch\n\neine Mißachtung des rechtlichen Gehörs zu Last; auch ist ihm nicht vorzuwer-\n\nfen, daß es den ihm vorliegenden Prozeßstoff unter Verletzung des § 286 ZPO\n\nnicht gewürdigt hätte.\n\na) Ein Verstoß gegen § 139 ZPO scheidet aus: Das Berufungsgericht hat\n\nden Streitwert mit ausführlich begründetem Beschluß vom 13. Juli 2001 auf\n\n500 DM festgesetzt und mit zwei weiteren ausführlich begründeten Beschlüs-\n\nsen vom 31. August 2001 und 9. Oktober 2001 die Gegenvorstellungen des\n\nAntragstellers hiergegen zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20. November\n\n2001 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, die Beru-\n\nfung als unzulässig zu verwerfen, was schließlich mit Beschluß vom 21. De-\n\nzember 2001 erfolgte. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß das\n\nBerufungsgericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen wäre oder etwa\n\nder Antragsteller keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, auf den Hin-\n\nweis zu reagieren.\n\nb) Bereits im Berufungsverfahren hat der Antragsteller geltend gemacht,\n\ndas angefochtene Teilurteil konkretisiere den Inhalt der geschuldeten Leistung\n\nnicht hinreichend und habe daher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Indessen\n\nist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß diese Behauptung\n\nkeine Heraufsetzung des Streitwertes rechtfertigen kann. Das Berufungsgericht\n\nhat mehrfach darauf hingewiesen, daß sich aus den Entscheidungsgründen des\n\nangefochtenen Teilurteils eindeutig ergebe, was vom Antragsteller verlangt\n\nwerde: Auskunft über die Rentenversicherungsverträge bei der G. \n\n Lebensversicherungs AG und der N. U. I. durch\n\nAngabe der Rückkaufswerte und der Überschußanteile sowie eine Vermögens-\n\nauflistung des Endvermögens zum 16. Februar 2000, die die bisherigen ander-\n\nweitigen Angaben des Antragstellers und die Angaben zu den Rentenversiche-\n\nrungsverträgen übersichtlich geordnet und vollständig zusammenstellt. Für die\n\nBewertung des hier beachtlichen Abwehrinteresses kommt es allein auf den\n\nAufwand an, den die sorgfältige Erfüllung der titulierten Leistungspflicht erfor-\n\ndert. Daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Wertermittlung\n\nim Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gar\n\nnicht verlangt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB\n\n37/90 - FamRZ 1991, 316 f.), muß insoweit unberücksichtigt bleiben.\n\nc) Auch aus der Behauptung des Antragstellers, über die Rückkaufs-\n\nwerte seiner Renten-/Lebensversicherungen bei der G. Le-\n\nbensversicherungs AG bzw. der N. U. I. könne er keine An-\n\ngaben machen, und seinem Hinweis auf ein Schreiben der G. Le-\n\nbensversicherung AG vom 11. April 2000 und ein Schreiben ohne Briefkopf\n\nvom 21. September 2001 ergibt sich keine andere Beurteilung.\n\nd) Ebensowenig vermag die Besorgnis des Antragstellers, die Antrags-\n\ngegnerin könne aus dem angefochtenen Teilurteil die Vollstreckung betreiben,\n\neine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zu begründen. Wie\n\nbereits dargelegt, bestimmt sich die Beschwer des zur Auskunft verurteilten\n\nAntragstellers danach, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wofür in der Re-\n\ngel die Aufwendungen und die durch die Auskunft veranlaßten allgemeinen Ko-\n\nsten maßgeblich sind. Zwar kann etwas anderes gelten für den Fall, daß zu ei-\n\nner unmöglichen Auskunft verurteilt wurde; insoweit ist auch der zu erwartende\n\nAufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der erforderlich ist, um etwaige\n\nVollstreckungsversuche zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember\n\n1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536). Die hierfür erforderlichen Vor-\n\naussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da entgegen der Auf-\n\nfassung des Antragstellers weder festgestellt noch ersichtlich ist, daß der An-\n\ntragsteller zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt worden wäre.\n\ne) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Behauptung des An-\n\ntragstellers, er könne als Steuerberater ein Vermögensverzeichnis nur mit\n\nmehrstündiger anwaltlicher Hilfe erstellen, nicht zum Anlaß genommen, den\n\nStreitwert heraufzusetzen. Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger Drit-\n\nter sind nur ersatzfähig, wenn sie zwangsläufig entstehen, die Auskunft also\n\nandernfalls nicht in sachgerechter Weise erteilt werden kann (vgl. etwa Senats-\n\nbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO 732; Senatsurteil vom 12. Juni 1991 aaO\n\nS. 2/3). Daher ist eine beim Auskunftspflichtigen vorhandene Geschäftsge-\n\nwandtheit, die es ihm ermöglicht, die verlangte Auskunft ohne fremde Hilfe zu\n\nerteilen, zu berücksichtigen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 12. Juni 1991 aaO).\n\nZwar beziehen sich die vom Antragssteller vorgelegten Kostenvoranschläge\n\neiner Gesellschaft für internationale und steuerbegünstigte Kapitalanlagen vom\n\n20. Juli 2001 und eines Ideen-Teams für ganzheitliche Finanzplanung vom\n\n17. Juli 2001 auf die \"Scheidungsauseinandersetzung in Verbindung mit Ihrer\n\nfremdfinanzierten Rentenversicherung\" bzw. \"ergänzende Unterlagen, Auskünf-\n\nte und Berechnungen aufgrund des Scheidungsverfahrens\". Da der Antragstel-\n\nler aber die Notwendigkeit dieser Zusatzarbeiten zur Erfüllung des titulierten\n\nAnspruchs nicht dargetan hat, hat das Berufungsgericht es zu Recht abgelehnt,\n\nden Wert des Beschwerdegegenstandes heraufzusetzen. Der Antragssteller hat\n\nnicht dargelegt, daß er - obwohl er als Steuerberater tätig ist - nicht über die\n\nerforderliche Geschäftsgewandtheit verfügt, um die noch fehlenden Auskünfte\n\nbei den beiden Versicherungen einzuholen und ein vollständiges Vermögens-\n\nverzeichnis zu erstellen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/xii-zb-22-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/xii-zb-22-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:22.238543+00:00"}}