{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__13-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-08-14","aktenzeichen":"XII ZB 13/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 13/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. August 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 durch die\n\nRichter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\nbeschlossen:\n\n1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familien-\n\nsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 20. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit\n\nsie sich gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für die\n\nzweite Instanz richtet. Im übrigen wird sie als unbegründet zu-\n\nrückgewiesen.\n\n2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nBeschwerdewert: 3.579 \n\n(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:20)(cid:22)(cid:20) DM).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte hat gegen ein in einem Unterhaltsverfahren zu seinen\n\nLasten ergangenes Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom\n\n19. April 2001 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Oberlandesgericht\n\ndie Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. September 2001 verlängert. Mit\n\nSchriftsatz vom 12. Oktober 2001 hat er die Berufung begründet und gleichzei-\n\ntig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand sowie Prozeßkostenhilfe beantragt. Zur Begründung des\n\nWiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, die seit Jahren mit der Fristen-\n\nkontrolle befaßte Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten habe auf den\n\ndie Berufungsbegründungsfrist verlängernden Beschluß des Oberlandesge-\n\nrichts vom 24. Juli 2001 die bürointern als \"Rotfrist\" bezeichnete Ablauffrist zum\n\n25. September 2001 nebst Vorfristen für den 7., 14. und 21. September 2001\n\nnotiert und durch ihr Handzeichen gleichzeitig bestätigt, daß sie diese Fristen in\n\nden gesonderten Eilfristenkalender eingetragen habe. Versehentlich habe sie\n\njedoch nur die Vorfristen, nicht aber die Ablauffrist in den Eilfristenkalender ein-\n\ngetragen. Sein Prozeßbevollmächtigter, der bis einschließlich Freitag, den\n\n21. September 2001 in Urlaub gewesen sei, habe verfügt, daß ihm die Akte am\n\n21. September 2001 auf seinen Stuhl gelegt werden solle. Am Sonntag, den\n\n23. September 2001, sei sein Prozeßbevollmächtigter nicht mehr dazu gekom-\n\nmen, die ihm vorgelegte Akte zu bearbeiten, und habe keine weitere Verfügung\n\nmehr getroffen, weil er davon ausgegangen sei, daß ihm entsprechend einer\n\nallgemeinen Weisung in der Kanzlei die Akte am Tag des Fristablaufs vormit-\n\ntags mit einem schriftlichen Vermerk, der auf die \"Rotfrist\" ausdrücklich hinwei-\n\nse, vorgelegt und er gegen 12.00 Uhr an deren Erledigung erinnert werden\n\nwürde. Wäre die \"Rotfrist\" vom 25. September im Fristenkalender notiert gewe-\n\nsen, so wäre dies geschehen und damit die fristgerechte Einreichung der Be-\n\nrufungsbegründung sichergestellt gewesen. Wo sich die Akte am 24. und\n\n25. September 2001 befunden habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 20. Dezember 2001 die\n\nbeantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung\n\ndes Beklagten als unzulässig verworfen, sowie den Antrag auf Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe zurückgewiesen. Gegen diesen, am 28. Dezember 2001 zur\n\nGeschäftsstelle gegebenen, den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am\n\n2. Januar 2002 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. Januar 2002 ein-\n\ngegangene sofortige Beschwerde.\n\nII.\n\nAuf die sofortige Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO altes Recht\n\nanwendbar, da der angefochtene Beschluß vom 20. Dezember 2001 am\n\n28. Dezember 2001 der Geschäftsstelle übergeben worden ist.\n\nDie sofortige Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ver-\n\nweigerung der Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz richtet. Insoweit ist kein\n\nRechtsmittel gegeben (§ 567 IV ZPO).\n\nIm übrigen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 519 b Abs. 2, 621 d\n\nAbs. 2 ZPO a.F. statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen\n\nErfolg.\n\nDie Berufung ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der bis\n\n25. September 2001 eingeräumten Frist begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2,\n\n519 b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten,\n\nihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand zu gewähren, zu Recht zurückgewiesen, weil die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines Prozeßbe-\n\nvollmächtigten beruht und dies dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-\n\nrechnen ist.\n\nZutreffend hält es das Berufungsgericht für ausschlaggebend, daß die\n\nAkte dem Prozeßbevollmächtigten am 21. September 2001 zur Fertigung der\n\nBerufungsbegründung vorgelegt worden ist und er sie - nach seiner Rückkehr\n\naus dem Urlaub - am 23. September 2001, somit zwei Tage vor Ablauf der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist, in seinem Arbeitszimmer vorfand. In den Akten war\n\n- anders als im Fristenkalender - unmißverständlich vermerkt, daß die Frist am\n\n25. September 2001 ablief. Damit entstand eine eigene Pflicht des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten zur Prüfung und Beachtung des Fristablaufs, und zwar unab-\n\nhängig davon, ob er sich sogleich zur Bearbeitung der Sache entschloß (BGH,\n\nUrteil vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - NJW 1997, 1311). Von dieser eige-\n\nnen Verantwortung für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist konnte\n\nsich der Prozeßbevollmächtigte auch nicht durch die allgemein erteilte Anwei-\n\nsung an seine Bürovorsteherin, ihm am Tage des Fristablaufs die Akten erneut\n\nvorzulegen bzw. ihn an die noch unerledigten Fristsachen zu erinnern, befreien.\n\nDaß diese Erinnerung ausblieb, weil die Bürovorsteherin den Ablauf der Frist\n\nversehentlich nicht eingetragen hatte, schließt das Verschulden des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten nicht aus (BGH aaO m.w.N.).\n\nGerber Sprick Wagenitz\n\n Vézina \n\n(cid:0)(cid:23)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:24)(cid:9)(cid:24)(cid:11)\n\n(cid:13)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-14/xii-zb-13-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-14/xii-zb-13-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:29:00.632221+00:00"}}