{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_222-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"XII ZB 222/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 222/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 2. April 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 28. Mai 1946) ist dem Ehemann (An-\n\ntragsgegner; geboren am 26. Dezember 1933) am 15. Februar 2001 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-\n\ngelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2001 - im We-\n\nge des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung \n\ndes Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-\n\nWürttemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf ein neu einzurichtendes Versi-\n\ncherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für An-\n\ngestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von \n\n313,49 € begründet hat. Ferner hat es im Wege des ana logen Quasisplittings \n\nnach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der \n\nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) \n\nauf dem neu einzurichtenden Versicherungskonto der Antragstellerin bei der \n\nBfA Rentenanwartschaften in Höhe von 3,76 € begründet.\n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-\n\ngericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag \n\nim Wege des Quasisplittings 310,01 € beträgt. Dabei i st das Oberlandesgericht \n\nnach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen \n\n(1. April 1969 bis 31. Januar 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der An-\n\ntragstellerin bei dem LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru-\n\nhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 \n\nNr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich \n\n3.605,90 DM, bezogen auf den 31. Januar 2001, sowie des Antragsgegners bei \n\ndem LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes \n\nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-\n\ngungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von 4.536,22 DM, bei der BfA in Höhe \n\nvon 282,34 DM und bei der VBL in Höhe von (dynamisiert) 14,71 DM, jeweils \n\nmonatlich und bezogen auf den 31. Januar 2001, ausgegangen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die BfA und die VBL ha-\n\nben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nbegründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im \n\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der \n\nGrundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-\n\ngungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden \n\nist. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDaß der Antragsgegner vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) bereits 1998 erreicht hat, gebietet keine andere Bewer-\n\ntung. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-\n\nrin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum \n\n1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-\n\ndessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-\n\nseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-\n\ntragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-\n\nte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\nFür die Anwartschaften beider Parteien beim LBV wird sich jedoch rech-\n\nnerisch eine Änderung ergeben durch die nunmehr erforderliche Anwendung \n\ndes baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für \n\n2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von \n\nDienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur \n\nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, \n\n1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von \n\nSonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landes-\n\nsonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur \n\nAnwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfak-\n\ntors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - \n\nFamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\n2. Indessen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der für den Antrags-\n\ngegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften die Auskunft der VBL vom \n\n16. Mai 2001 zugrunde gelegt, die ersichtlich der Neufassung der Satzung der \n\nVBL zum 1. Januar 2002 nicht Rechnung trägt, mit der anstelle des bisherigen \n\nGesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der \n\nRegelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes \"Punktemodell\" eingeführt wur-\n\nde. \n\n3. Danach kann die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat \n\nkann in der Sache nicht selbst entscheiden, da zunächst die Feststellung der \n\nAnwartschaften des Antragsgegners bei der VBL nachzuholen sein wird (zur \n\nBewertung der Versorgungsanrechte bei der VBL nach der Satzungsänderung \n\nvgl. im übrigen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ \n\n2004, 1474). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/xii-zb-222-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/xii-zb-222-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:05.645378+00:00"}}