{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_188-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"XII ZB 188/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 348, 348 a, 568, 574 Entscheidet der originäre Einzelrichter und läßt er die Rechtsbeschwerde gegen sei- ne Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zu- lassung nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluß an BGH Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - FamRZ 2003, 669).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 188/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 348, 348 a, 568, 574\n\nEntscheidet der originäre Einzelrichter und läßt er die Rechtsbeschwerde gegen sei-\n\nne Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zu-\n\nlassung nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder\n\nRechtsfortbildung begründet hat (im Anschluß an BGH Beschluß vom 13. März 2003\n\n- IX ZB 134/02 - FamRZ 2003, 669).\n\nBGH, Beschluß vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - OLG Nürnberg\n\nLG Nürnberg-Fürth\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nFuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n8. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Nürnberg\n\nvom 23. September 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nBeschwerdewert: 2.729 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien streiten darum, wer nach übereinstimmenden Erledigungs-\n\nerklärungen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.\n\nDer Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der zwi-\n\nschen den Parteien bestehende Mietvertrag aufgrund klägerseitiger Kündigung\n\nvom 4. Juli 2001 zum 31. Dezember 2002 enden wird. Der Beklagte hat ange-\n\n(cid:0)\n\nkündigt, Klageabweisung zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung vom\n\n20. Februar 2002 erklärte der Beklagte, der Untermieter werde das Mietobjekt\n\nzum 31. Dezember 2002 räumen. Daraufhin haben die Parteien den Rechts-\n\nstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht\n\n(Einzelrichter) hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht\n\n(Einzelrichter) die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Kosten\n\ndes Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es hat die Auffassung vertreten, der\n\nKündigende habe zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und Planungssicher-\n\nheit ein anerkennenswertes Interesse, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist\n\nvon dem Mieter zu erfahren, ob das Mietobjekt bis zum Ablauf des Mietvertra-\n\nges geräumt werde. Jedoch könne einer in Rechtsprechung und Literatur zum\n\nTeil vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, derzufolge der Mieter auch\n\nbei einem sofortigen Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechts-\n\nstreits zu tragen habe, wenn er auf Anfrage des Vermieters nach der Wirksam-\n\nkeit der Kündigung eine Erklärung über seine Räumungsabsicht unterlasse und\n\nfür den Vermieter somit Anlaß zur Erhebung einer Räumungsklage entstehe.\n\nDer Mieter gebe keinen Anlaß zu sofortiger Klageerhebung, weil er zu einer\n\nÄußerung vor Fälligwerden des Räumungsanspruchs nicht verpflichtet sei. Er\n\nmüsse sich auch nicht zur Vermeidung von Kostennachteilen der Kündigungs-\n\nerklärung des Vermieters unterwerfen.\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die der Ein-\n\nzelrichter beim Oberlandesgericht zugelassen hat.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung des Einzelrichters und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nOberlandesgericht.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.\n\nDie Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Be-\n\ndeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Be-\n\nschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-\n\nschriebenen Besetzung hätte übertragen müssen. An eine unter Verstoß gegen\n\n§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht ge-\n\nmäß § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 = WM 2003, 701 = FamRZ\n\n2003, 669).\n\n2. Allerdings hat der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbeschwerde\n\nnur mit dem Hinweis auf seine von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart (NZM 2000, 95) abweichende Rechtsauffassung begründet und dabei\n\nauf § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO (Fälle der Rechtsfortbildung und der Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung), nicht dagegen auf § 574 Abs. 2 Nr. 1\n\nZPO (Fälle der grundsätzlichen Bedeutung) verwiesen. Auch sehen die ein-\n\nschlägigen Vorschriften der §§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 und 568 ZPO eine\n\nVorlage- bzw. Übertragungspflicht des Einzelrichters auf das Kollegialgericht\n\nihrem Wortlaut nach lediglich im Falle besonderer Schwierigkeit rechtlicher oder\n\ntatsächlicher Art oder im Falle grundsätzlicher Bedeutung vor, nicht dagegen in\n\nFällen der Divergenz oder der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (vgl. Zöl-\n\nler/Greger ZPO 23. Aufl. § 348 Rdn. 22 i.V. mit § 568 Rdn. 3). Daraus kann in-\n\ndessen nicht gefolgert werden, daß der Einzelrichter in solchen Fällen von sei-\n\nner Vorlage- bzw. Übertragungspflicht auf den Kollegialspruchkörper entbunden\n\nist. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr im weitesten Sinne zu verstehen,\n\nso daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muß, wenn\n\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (BT-Drucks.\n\n14/4722 S. 99; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 568 Rdn. 5; Hannich/Meyer-Seitz\n\nZPO-Reform 2002, § 568 Rdn. 7 i.V. mit § 348 Rdn. 47 vgl. auch Kopp/Schenke\n\nVWGO 12. Aufl. § 6 Rdn. 9).\n\nDaß im übrigen auch der Einzelrichter dem vorliegenden Fall eine grund-\n\nsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich aus den Gründen seiner Ent-\n\nscheidung, in der er sich mit der in Literatur und Rechtsprechung (zum unter-\n\nschiedlichen Meinungsstand vgl. OLG Stuttgart NZM 2000, 95 und Baumbach/\n\nLauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 93 Rdn. 52 jeweils m.Nachw.\n\nauch zur Rechtsprechung) kontrovers diskutierten Frage der Erklärungspflicht\n\ndes Mieters gegenüber dem Vermieter auseinandergesetzt hat.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil\n\nsie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101\n\nAbs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen\n\ner - wie hier - grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an\n\ndas Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zu-\n\ngleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung\n\nobjektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen\n\nRichters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu\n\nberücksichtigen (Beschluß vom 13. März 2003 aaO).\n\n4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten\n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/xii-zb-188-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/xii-zb-188-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:29.346833+00:00"}}