{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_184-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"XII ZB 184/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"FGG § 55 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen Gerichts- barkeit sind nach § 55 b Abs. 3 FGG andere als das Kind und die in § 55 b Abs. 1 Satz 1 genannten Personen nicht beschwerdebefugt. Dies gilt auch dann, wenn weitere Personen am Verfahren vor dem Familienge- richt beteiligt wurden, weil sie durch die Entscheidung in ihren rechtlich ge- schützten Interessen (hier: Erbrecht) betroffen werden können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 184/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2005 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nFGG § 55 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 \n\nIm nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit sind nach § 55 b Abs. 3 FGG andere als das Kind und die in § 55 b \n\nAbs. 1 Satz 1 genannten Personen nicht beschwerdebefugt. \n\nDies gilt auch dann, wenn weitere Personen am Verfahren vor dem Familienge-\n\nricht beteiligt wurden, weil sie durch die Entscheidung in ihren rechtlich ge-\n\nschützten Interessen (hier: Erbrecht) betroffen werden können. \n\nBGH, Beschluß vom 27. April 2005 - XII ZB 184/02 - OLG Celle \n\nAG Hannover \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n26. September 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß der 2001 verstorbene \n\nJoseph G. ihr Vater ist. Sie hatte unmittelbar nach dessen Tod veranlaßt, daß \n\nihm das Institut für Pathologie der Medizinischen Hochschule Hannover einen \n\nMundhöhlenabstrich entnahm und das Institut für Rechtsmedizin dieser Hoch-\n\nschule ein DNA-Gutachten erstellte, das zu einer Wahrscheinlichkeit der Vater-\n\nschaft von 99,998 % gelangte. \n\nJoseph G. hatte mit notariellem Testament vom 20. Februar 1973 seine \n\n- vorverstorbene - Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Die Beteiligten zu 1 und 2 \n\nsind - als Kinder eines vorverstorbenen Bruders des Joseph G. - dessen einzige \n\nnoch lebenden Verwandten. \n\nDas Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 - zugleich als Bevollmächtigte \n\ndes Beteiligten zu 2 - angehört und die begehrte Feststellung getroffen. Die da-\n\ngegen gerichtete Beschwerde der beiden Beteiligten verwarf das Oberlandes-\n\ngericht als unzulässig. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der \n\nsie nach wie vor die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehren. \n\nII. \n\n1) Die nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 640 Abs. 2 Nr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2, \n\n522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung aufwirft. \n\n2) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unstatthaft \n\nangesehen und verworfen. Denn seine Auffassung, die Beteiligten zu 1 und 2 \n\ngehörten als Nichte bzw. Neffe des als Vater festgestellten Verstorbenen nicht \n\nzum Kreis der in § 55 b Abs. 1 FGG genannten Personen und seien deshalb \n\nnach § 55 b Abs. 3 FGG nicht beschwerdeberechtigt, hält den Angriffen der \n\nRechtsbeschwerde stand. \n\na) Im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen \n\nGerichtsbarkeit (vgl. dazu Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. \n\n§ 55 b Rdn. 1) schreibt § 55 b Abs. 1 FGG neben der Anhörung der Mutter des \n\nKindes (die hier unterblieben ist) auch die Anhörung der nächsten Angehörigen \n\ndes verstorbenen Mannes vor, nämlich seiner Ehefrau, seines Lebenspartners, \n\nseiner Eltern und seiner Kinder. \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Aufzählung hinsichtlich der Per-\n\nsonen, die im Verfahren zu hören sind, abschließend ist (so OLG Düsseldorf \n\nFamRZ 1990, 316, 317; OLG Hamm FamRZ 1982, 1239, 1240), weil die Anhö-\n\nrung der genannten Personen vor allem der Sachaufklärung dient, wie sich aus \n\n§ 55 b Abs. 1 Satz 2 FGG ergibt, oder ob daneben alle weiteren Personen zu \n\nhören und zu beteiligen sind, die im konkreten Fall durch die zu treffende Ent-\n\nscheidung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden, also auch \n\nDritte, deren Erbrecht durch die Feststellung der Vaterschaft beeinträchtigt wür-\n\nde (vgl. Keidel/Engelhardt aaO § 55 b Rdn. 8 f.). Denn nicht jedem, dem rechtli-\n\nches Gehör zu gewähren und der deshalb zu beteiligen ist, steht auch das \n\nRecht zu, gegen eine ihn beeinträchtigende Entscheidung ein Rechtsmittel ein-\n\nzulegen (Keidel/Engelhardt aaO § 55 b Rdn. 12 m.w.N.; Odersky Nichteheli-\n\nchengesetz 4. Aufl. § 55 b FGG Anm. IV 2 d). \n\nNur so kann nämlich dem vom Gesetzgeber auch sonst verfolgten Anlie-\n\ngen Rechnung getragen werden, daß die Rechtskraft der Entscheidung in den \n\nder befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdebe-\n\nrechtigten in der Schwebe bleiben soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April \n\n2005 - XII ZB 54/03 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 23. September \n\n1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54, 55). Für Statusverfahren gilt dies in \n\nbesonderem Maße. Es erscheint im Ergebnis untragbar, beispielsweise einem \n\ntestamentarischen Alleinerben des Mannes - etwa einer juristischen Person - \n\ndie Möglichkeit einzuräumen, die Rechtskraft einer Vaterschaftsfeststellung \n\ndurch Rechtsmittel hinauszuzögern, nur weil er sich als Reflexwirkung dieser \n\nEntscheidung Pflichtteilsansprüchen des Kindes ausgesetzt sähe. \n\nInsoweit braucht auch nicht geklärt zu werden, ob der Gesetzgeber ur-\n\nsprünglich die Absicht hatte, § 55 b Abs. 3 FGG - im Gegensatz zum bis \n\n30. Juni 1998 geltenden § 56 b Abs. 2 FGG a.F. - hinsichtlich der Befugnis, Be-\n\nschwerde einzulegen, als lex specialis gegenüber dem allgemeinen Beschwer-\n\nderecht aus § 20 FGG auszugestalten (so KG FamRZ 1987, 862, 863 und \n\nFamRZ 1995, 428, 429; OLG Hamm FamRZ 1990, 1014, 1015; OLG Düssel-\n\ndorf FamRZ 1990, 316, 317; Odersky aaO; Bassenge in Bassenge/Herbst/Roth \n\nFGG RPflG 10.Aufl. § 55 b FGG Rdn. 9; Jansen FGG 2. Aufl. § 55 Rdn. 9 und \n\nFn. 3), oder ob er damit nur die Beschwerdebefugnis der dort aufgezählten Per-\n\nsonen klarstellen wollte, ohne § 20 FGG zu verdrängen (so Blaese FamRZ \n\n1990, 13; Kollhosser FamRZ 1970, 625, 629). \n\nAuch dann, wenn der Gesetzgeber mit der Verweisung in § 55 b Abs. 3 \n\nFGG auf Abs. 1 dieser Vorschrift ursprünglich nur die Beschwerdebefugnis der \n\ndort aufgezählten Personen klarstellen wollte, ohne ein allgemeines Beschwer-\n\nderecht aus § 20 FGG zu verdrängen (vgl. Blaese aaO), ist nämlich eine Be-\n\nschränkung des Beschwerderechts auf diesen Personenkreis erforderlich (h.M., \n\nvgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 101/72 - [obiter dictum]; OLG \n\nHamm FamRZ 1982, 1239, 1240 und 1990, 1014, 1015; KG FamRZ 1995, 428, \n\n429; OLG Düsseldorf aaO; Keidel/Engelhardt aaO § 55 b Rdn. 12; Bumiller/ \n\nWinkler Freiwillige Gerichtsbarkeit 6. Aufl. § 55 b Rdn. 5; MünchKomm-BGB/ \n\nSeidel 4. Aufl. § 1600 e Rdn. 55; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1600 e \n\nRdn. 7; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1600 n Rdn. 27; Kaul in Vorwerk Prozeß-\n\nformularbuch 7. Aufl. Kap. 101 Rdn. 68; Kirchmeier FPR 2002, 370, 376; Bö-\n\nkelmann JR 1973, 203, 204). \n\nc) Jedenfalls hätte der Gesetzgeber unter anderem die Änderungen des \n\n§ 55 b FGG durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 \n\nund erneut durch Art. 3 § 19 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung \n\ngleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Febru-\n\nar 2001 zum Anlaß nehmen können, auch dessen Absatz 3 hinsichtlich der Be-\n\nschwerdeberechtigung neu zu fassen, wenn die bisherige, auch der herrschen-\n\nden Meinung im Schrifttum entsprechende Rechtsprechung der Oberlandesge-\n\nrichte seinen Vorstellungen widersprochen hätte; dies hat er nicht getan. \n\nd) Die Beschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten durch \n\n§ 55 b Abs. 3 FGG verletzt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - \n\nauch nicht das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Erbrecht als Individual-\n\nrecht der Beteiligten. Zwar greift die Feststellung der Vaterschaft hier unmittel-\n\nbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein, da die \n\nRechtswirkungen der Vaterschaft, zu denen auch das Erbrecht des Kindes ge-\n\nhört, gemäß § 1600 d Abs. 4 BGB erst mit Rechtskraft der Feststellung geltend \n\ngemacht werden können (vgl. Odersky aaO § 55 b FGG Anm. II 2). Deshalb \n\nwaren sie - wie geschehen - zu hören. Der Grundsatz der Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht aber lediglich, das \n\nVorbringen Verfahrensbeteiligter zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Ent-\n\nscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt hingegen nicht, \n\ndaß in jedem Fall gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein \n\nGericht höherer Instanz gegeben sein muß (vgl. BVerfG NJW 1979, 155). \n\nIm Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu einer weiteren In-\n\nstanz zwar nicht willkürlich oder unzumutbar erschwert werden, wenn das Ver-\n\nfahrensrecht eine weitere Instanz vorsieht (Art. 19 Abs. 4 GG). Für die nicht in \n\n§ 55 b Abs. 1 FGG genannten Beteiligten schließt das Gesetz einen weiteren \n\nInstanzenzug aber aus. Dies ist unbedenklich, weil das Verfahren der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit ein rechtsstaatliches Verfahren ist, in dem die Beteiligten \n\nzu 1 und 2 vertreten waren und ihren Standpunkt dargelegt haben, und das mit \n\neiner Entscheidung durch den gesetzlichen Richter endet, so daß den Anforde-\n\nrungen des Art. 103 GG genügt ist. \n\ne) Die Beschränkung des Beschwerderechts auf den in § 55 b Abs. 1 \n\nFGG genannten Personenkreis ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde - auch nicht willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Es ist viel-\n\nmehr sachgerecht, den Kreis der Beschwerdeberechtigten in Statusverfahren \n\nder vorliegenden Art auf die von der Statusfrage in erster Linie betroffenen \n\nnächsten Angehörigen zu beschränken. Soweit diese (auch) erbberechtigt sind \n\nund das ihnen eingeräumte Beschwerderecht somit auch aus rein vermögens-\n\nrechtlichen Motiven wahrnehmen könnten, stellt dies keine verfassungsrechtlich \n\nbedenkliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Erbberechtigten dar, de-\n\nnen § 55 b Abs. 3 FGG dies verwehrt. Denn insoweit handelt es sich um eine \n\nnicht zu vermeidende Reflexwirkung, die jedenfalls eher hinzunehmen ist als \n\neine dem Statusverfahren in hohem Maße abträgliche Erweiterung des Kreises \n\nder Beschwerdeberechtigten. \n\nRichtig ist zwar, daß das Verfahren der nachträglichen Vaterschaftsfest-\n\nstellung die Nachlaßregelung mit erheblichen Ungewißheiten belasten und im \n\nFalle der Feststellung der Vaterschaft für die bisher als Erben des Mannes gel-\n\ntenden Personen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Auch \n\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1986 \n\n(FamRZ 1987, 346, 348) ist aber nicht zu entnehmen, daß diesen Erwägungen \n\nvon Verfassungs wegen Vorrang vor jenen einzuräumen wäre, die gegen eine \n\nAusweitung des Kreises der Beschwerdeberechtigten nach § 55 b Abs. 3 FGG \n\nsprechen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_184-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/xii-zb-184-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_184-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_184-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/xii-zb-184-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_184-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:36:33.147683+00:00"}}