{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_173-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZB 173/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 173/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 13. September 1985 geheiratet. Der Schei-\n\ndungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 3. Juni 1959) ist dem \n\nEhemann (Antragsgegner; geboren am 10. Mai 1954) am 23. Mai 2001 zuge-\n\nstellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die \n\nEhe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2001 - im \n\nWege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des \n\nAntragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; \n\nweitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der \n\nLVA Rentenanwartschaften in Höhe von 77,15 € übertrag en hat. Ferner hat es \n\nim Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versor-\n\ngung des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung \n\nBaden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskon-\n\nto der Antragstellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 217,40 € \n\nbegründet. Darüber hinaus hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach \n\n§ 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Ver-\n\nsorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf \n\ndem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaf-\n\nten in Höhe von 4,01 € begründet. \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-\n\ngericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag \n\nim Wege des Quasi-Splittings 201,79 € beträgt. Dabei \n\nist das Oberlandesge-\n\nricht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen \n\n(1. September 1985 bis 30. April 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der \n\nAntragstellerin bei der LVA in Höhe von monatlich 80,30 DM, bezogen auf den \n\n30. April 2001, sowie des Antragsgegners bei dem LBV unter Berücksichtigung \n\nder Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nBeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes \n\n2001 in Höhe von monatlich 789,34 DM und bei der VBL in Höhe von (dynami-\n\nsiert) monatlich 15,71 DM, jeweils bezogen auf den 30. April 2001, ausgegan-\n\ngen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die LVA und die VBL ha-\n\nben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nbegründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im \n\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der \n\nGrundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-\n\ngungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden \n\nist. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDer Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der \n\nVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, \n\nsind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier \n\njedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der \n\nÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin \n\ndurch das Quasi-Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungs-\n\nsatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrag-\n\nstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem \n\nAntragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die \n\nHälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\nFür die Anwartschaften des Antragsgegners ergibt sich jedoch rechne-\n\nrisch eine Abänderung durch die nunmehr erforderliche Anwendung des baden-\n\nwürttembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsicht-\n\nlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Ver-\n\nsorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienst-\n\nrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbin-\n\ndung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in \n\nBaden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - \n\nLSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils \n\nzur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbe-\n\nschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\n2. Indessen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der für den Antrags-\n\ngegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften deren Auskunft vom 13. Au-\n\ngust 2001 zugrunde gelegt. Diese trägt ersichtlich der Neufassung der Satzung \n\nder VBL zum 1. Januar 2002 nicht Rechnung, mit der anstelle des bisherigen \n\nGesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der \n\nRegelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes \"Punktemodell\" eingeführt wur-\n\nde. \n\n3. Danach kann die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat \n\nkann in der Sache nicht selbst entscheiden, da zunächst die Anwartschaften \n\ndes Antragsgegners bei der VBL neu festzustellen sein werden (zur Bewertung \n\nder Versorgungsanrechte bei der VBL nach der Satzungsänderung vgl. im übri-\n\ngen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-173-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-173-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:26.217748+00:00"}}