{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_161-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZB 161/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 161/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen das \n\nUrteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-\n\nlandesgerichts Celle vom 3. September 2002 wird mit der Maßga-\n\nbe zurückgewiesen, daß hinsichtlich des Versorgungsausgleichs \n\nder monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August \n\n1999, nicht 509,19 €, sondern 471,94 € beträgt. \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 10. April 1981 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Oktober 1945) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 4. Februar 1954) am 28. September 1999 zuge-\n\nstellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die \n\nEhe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, daß es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu \n\nLasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Niedersächsischen Lan-\n\ndesamt für Besoldung und Versorgung (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem \n\nVersicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt \n\nfür Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von \n\nmonatlich 533,42 €, bezogen auf den 31. August 1999, b egründet hat. \n\nAuf die hiergegen gerichtete Anschlußberufung des Antragstellers hat \n\ndas Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der \n\nmonatliche Ausgleichsbetrag 509,19 € beträgt. Dabei ist\n\n es nach den Auskünf-\n\nten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1981 bis \n\n31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei \n\ndem LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes \n\nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-\n\ngungsänderungsgesetzes 2001 \n\nin Höhe \n\nvon monatlich 1.069,85 € \n\n(= 2.092,44 DM) sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich \n\n51,48 € (= 100,68 DM), bezogen auf den 31. August 199 9, ausgegangen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nganz überwiegend nicht begründet. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es im Ergebnis \n\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden ist. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDaß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010 und damit zum bisher angenommenen En-\n\nde der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG erreichen wird, gebietet keine \n\nandere Bewertung. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin \n\ndurch das Quasi-Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungs-\n\nsatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrags-\n\ngegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 \n\nbis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. \n\nDies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung \n\nandererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß \n\ndem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die \n\nHälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrages beruht lediglich \n\ndarauf, daß der Antragsteller nach § 8 des Niedersächsischen Besoldungsge-\n\nsetzes in der Fassung vom 11. Februar 2004, zuletzt geändert durch Art. 5 \n\nNr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. \n\nNr. 44/2004 S. 664) seit 1. Januar 2005 keine Sonderzuwendung mehr erhält \n\n(zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungs-\n\nfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - \n\nFamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-161-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-161-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:26.956545+00:00"}}