{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_158-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"XII ZB 158/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1626 b Abs. 1 und 2, 1626 e, 1599 Abs. 2 a) Eine noch bestehende Ehe der Kindesmutter steht der Abgabe einer Sorgeerklä- rung durch den leiblichen Vater nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht geboren war und der leibliche Vater nach § 1599 Abs. 2 BGB auch die Vaterschaft anerkannt hat. b) Die Sorgeerklärung ist dann - wie die Anerkennung der Vaterschaft - zunächst schwebend unwirksam und wird mit der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2004\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 158/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1626 b Abs. 1 und 2, 1626 e, 1599 Abs. 2\n\na) Eine noch bestehende Ehe der Kindesmutter steht der Abgabe einer Sorgeerklä-\n\nrung durch den leiblichen Vater nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen,\n\nwenn das Kind bei Anhängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht geboren war\n\nund der leibliche Vater nach § 1599 Abs. 2 BGB auch die Vaterschaft anerkannt\n\nhat.\n\nb) Die Sorgeerklärung ist dann - wie die Anerkennung der Vaterschaft - zunächst\n\nschwebend unwirksam und wird mit der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag\n\nstattgebenden Urteils wirksam.\n\nBGH, Beschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 158/02 - OLG Frankfurt Familiensenat in Kassel\n\nAG Kirchhain\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nDr. Ahlt und Dose\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß\n\ndes Einzelrichters des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nStreitwert: 3.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien streiten um das Sorgerecht für die am 11. Dezember 1998\n\ngeborene gemeinsame Tochter Jessica.\n\nDie Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2) war während der Schwangerschaft\n\nnoch mit einem anderen Mann verheiratet; der Scheidungsantrag ist kurz vor\n\nder Geburt des Kindes am 27. November 1998 zugestellt worden. Am 22. De-\n\nzember 1998 erkannte der Antragsteller (Beteiligter zu 1) gegenüber der Ur-\n\nkundsperson des Jugend- und Sozialamtes des Rheingau-Taunus-Kreises (UR\n\n(cid:0)\n\n.../1998) die Vaterschaft für die Tochter Jessica an. Die Antragsgegnerin\n\nstimmte der Anerkennung in der gleichen Urkunde zu. Am 13. August 1999\n\nstimmte auch der Ehemann der Antragsgegnerin, Klaus Josef P., der Anerken-\n\nnung der Vaterschaft durch den Antragsteller zu (UrK.-Reg.Nr. .../1999 des Ju-\n\ngendamtes des Landkreises Waldeck-Frankenberg). Am 16. September 1999\n\ngaben die Beteiligten zu 1 und 2 eine gemeinsame Sorgeerklärung für die\n\nTochter Jessica gegenüber dem Jugend- und Sozialamt des Rheingau-Taunus-\n\nKreises ab (UR .../1999). Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom\n\n7. Februar 2001 - rechtskräftig seit dem 27. März 2001 - (1 F .../99) wurde die\n\nEhe der Antragsgegnerin mit Herrn Klaus Josef P. geschieden.\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2, die von August 1998 bis Juni 2000 zusam-\n\nmenlebten und sich dann getrennt haben, begehrten in erster Instanz wechsel-\n\nseitig das alleinige Sorgerecht für Jessica. Das Amtsgericht hat nach Anhörung\n\nder Beteiligten und Einholung eines Sachverständigengutachtens das Aufent-\n\nhaltsbestimmungsrecht für Jessica auf den Antragsteller übertragen und es im\n\nübrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Auf die Beschwerde\n\nder Antragsgegnerin hat der Einzelrichter am Oberlandesgericht den Beschluß\n\naufgehoben und festgestellt, daß die alleinige elterliche Sorge der Antragsgeg-\n\nnerin für Jessica fortbesteht. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechts-\n\nbeschwerde des Antragstellers.\n\nII.\n\nDie statthafte (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch\n\nsonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nBeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\n1. Allerdings führt die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit\n\nzugelassene Rechtsbeschwerde nicht schon wegen Verstoßes gegen Art. 101\n\nAbs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Anders als\n\nbei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, in denen der originäre Einzelrichter\n\ndie Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - FamRZ 2003, 669; Senatsbeschluß\n\nvom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - FamRZ 2003, 1922), war hier der\n\nEinzelrichter gesetzlich zuständig. Während der Einzelrichter im Beschwerde-\n\nverfahren nach § 568 Satz 1 ZPO als sogenannter originärer Einzelrichter tätig\n\nwird und dem Kollegium das Verfahren bei grundsätzlicher Bedeutung der Sa-\n\nche gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung zu übertragen hat, ist der\n\nEinzelrichter im Verfahren der befristeten Beschwerde nach § 621 e Abs. 3\n\nSatz 2 ZPO i.V. mit § 526 Abs. 1 ZPO erst zur Entscheidung berufen, wenn das\n\nKollegium den Rechtsstreit auf ihn übertragen hat. Hält das Berufungsgericht\n\neine grundsätzliche Bedeutung der Sache für gegeben, hat es von der Übertra-\n\ngung an den Einzelrichter abzusehen (§ 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Einzel-\n\nrichter im Verfahren der befristeten Beschwerde darf - und muß - die Sache,\n\nwenn er ihr grundsätzliche Bedeutung beimißt, nur dann nach § 526 Abs. 2\n\nNr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen,\n\nwenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer \"wesentlichen Änderung der\n\nProzeßlage\" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegi-\n\num von vornherein als grundsätzlich ansieht. Diese Vorschriften lassen erken-\n\nnen, daß der Einzelrichter nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Über-\n\ntragungsbeschluß des Kollegiums zur Entscheidung über die Beschwerde be-\n\nfugt ist, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache an-\n\nders als er verneint hat (vgl. BGH vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02 - NJW\n\n2003, 2900).\n\n2. Das Oberlandesgericht hat den Sorgerechtsantrag des Antragstellers\n\nzurückgewiesen, weil die elterliche Sorge allein der Antragsgegnerin zustehe\n\nund eine vollständige oder teilweise Übertragung des Sorgerechts nach der al-\n\nlenfalls anwendbaren Vorschrift des § 1666 BGB nicht in Betracht komme. Eine\n\nSorgeerklärung könne nicht vor einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe der\n\nKindesmutter abgegeben werden, weil sie bedingungsfeindlich und die Vor-\n\nschrift des § 1599 Abs. 2 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwend-\n\nbar sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.\n\na) Allerdings geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus,\n\ndass der Antragsteller die Vaterschaft für die Tochter Jessica wirksam aner-\n\nkannt hat. Ist ein Antrag auf Scheidung der Ehe der Kindesmutter vor der Ge-\n\nburt des Kindes anhängig, kann der leibliche Vater seine Vaterschaft schon vor\n\nRechtskraft des Scheidungsurteils anerkennen. Die gesetzliche Vermutung für\n\neine Vaterschaft des Ehemannes (§ 1592 Nr. 1 BGB) greift dann zunächst nicht\n\nund steht einem Anerkenntnis durch den leiblichen Vater deswegen nicht ent-\n\ngegen (§ 1599 Abs. 2 Satz 1 1. und 2. Halbs. BGB). Allerdings wird die Aner-\n\nkennung frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden\n\nUrteils wirksam (§ 1599 Abs. 2 Satz 3 BGB); bis zu diesem Zeitpunkt ist sie\n\nschwebend unwirksam (BT-Drucks. 13/4899 S. 84). Obwohl die Anerkennung\n\nder Vaterschaft nach § 1594 Abs. 3 BGB grundsätzlich bedingungsfeindlich ist,\n\nsteht die - noch abzuwartende - Rechtskraft der Ehescheidung nach der aus-\n\ndrücklichen gesetzlichen Regelung als reine Rechtsbedingung der Wirksamkeit\n\nder Vaterschaftsanerkennung also nicht entgegen (vgl. insoweit Palandt/Hein-\n\nrichs BGB 63. Aufl. vor § 158 Rdn. 5). Da der Antragsteller die Anerkennung\n\nder Vaterschaft nicht gemäß § 1597 Abs. 3 BGB widerrufen hat, ist sie mit\n\nRechtskraft der Ehescheidung am 27. März 2001 wirksam geworden.\n\nb) Die weiteren Überlegungen des Oberlandesgerichts halten indes\n\nrechtlicher Überprüfung aus verschiedenen Gründen nicht stand.\n\nNach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB steht auch den nicht miteinander ver-\n\nheirateten Eltern des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie er-\n\nklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung).\n\nEine solche Sorgeerklärung hat der Antragsteller gemeinsam mit der Antrags-\n\ngegnerin am 16. September 1999, noch vor der rechtskräftigen Ehescheidung\n\nder Antragsgegnerin, gegenüber der Urkundsperson des Rheingau-Taunus-\n\nKreises abgegeben. Die Frage, ob eine Sorgeerklärung schon vor der rechts-\n\nkräftigen Ehescheidung der Mutter, also in einem Zeitpunkt, in dem auch die\n\nleibliche Vaterschaft noch nicht endgültig feststeht, wirksam abgegeben werden\n\nkann, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet.\n\nHuber (MünchKomm/Huber BGB 4. Aufl. § 1626 a Rdn. 14; § 1626 b\n\nRdn. 15) und Jaeger (Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1626 b\n\nRdn. 3) verlangen, daß schon im Zeitpunkt der Sorgeerklärung die Abstam-\n\nmung des Kindes von den Eltern feststehe. Ist die Mutter mit einem anderen\n\nMann verheiratet, könne der leibliche Vater die Sorgeerklärung \"erst dann wirk-\n\nsam abgeben, wenn die Vaterschaft des Ehemannes erfolgreich angefochten\n\nwurde und er selbst die Vaterschaft anerkannt hat\". Wegen der Bedingungs-\n\nfeindlichkeit der Sorgeerklärung könne der leibliche Vater diese nicht im voraus\n\nfür den Fall des Feststehens der eigenen Vaterschaft wirksam abgeben. Coe-\n\nster (Staudinger/Coester BGB 13. Bearb. § 1626 b Rdn. 4 und 11) weist hinge-\n\ngen darauf hin, daß nach allgemeinen Grundsätzen bloße Rechtsbedingungen\n\nnicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärung führen. Hierzu gehöre auch die\n\nBedingung, daß eine anderweitig bestehende Vaterschaft durch Anfechtung\n\nerst beseitigt werde. Eine solche Rechtsbedingung sei trotz der grundsätzlichen\n\nBedingungsfeindlichkeit im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung zulässig\n\n(§§ 1594 Abs. 3, 1599 Abs. 2 Satz 1 1. und 2. Halbs. BGB). Entsprechendes\n\nmüsse dann auch für eine darauf aufbauende bedingte Sorgeerklärung gelten.\n\nSowohl die Anerkennung der Vaterschaft als auch eine Sorgeerklärung sei\n\ndeswegen unter der Rechtsbedingung möglich, daß die Vaterschaft des Ehe-\n\nmannes durch Anfechtung beseitigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt seien beide\n\nErklärungen des biologischen Vaters schwebend unwirksam. Auch Diederich-\n\nsen (Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1626 b Rdn. 1; § 1599 Rdn. 10 a.E.)\n\nhält eine Sorgeerklärung während des vor der Geburt anhängig gewordenen\n\nund noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens in analoger Anwen-\n\ndung des § 1599 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. BGB für zulässig.\n\nDer Senat schließt sich der von Coester und Diederichsen vertretenen\n\nAuffassung an, wonach eine bis zum rechtskräftigen Abschluß des vor der Ge-\n\nburt des Kindes anhängig gewordenen Scheidungsverfahrens abgegebene\n\nSorgeerklärung schwebend unwirksam, aber nicht nichtig ist.\n\naa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Wortlaut\n\nder §§ 1626 a, 1626 b BGB dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar können\n\nSorgeerklärungen danach nur von den \"Eltern\" des Kindes abgegeben werden.\n\nDabei stellt das Gesetz aber auf die künftigen Eltern ab, wie sich aus § 1626 b\n\nAbs. 2 BGB ergibt. Denn eine Sorgeerklärung kann danach schon vor der Ge-\n\nburt des Kindes abgegeben werden, obwohl die Vaterschaft nach § 1592 BGB\n\nerst mit dessen Geburt beginnt. Entsprechend steht den Eltern einer ungebore-\n\nnen Leibesfrucht nach § 1912 Abs. 2 BGB auch noch keine elterliche Sorge,\n\nsondern nur die Fürsorge in dem Umfang zu, als ihnen die elterliche Sorge zu-\n\nstünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Der Wortlaut des § 1626 a BGB\n\nsteht deswegen nur einer endgültigen Wirksamkeit der Sorgeerklärung entge-\n\ngen, solange auch die (künftige) Vaterschaft noch nicht endgültig feststeht (Jo-\n\nhannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1626 a Rdn. 8).\n\nbb) Die Systematik des Gesetzes spricht dafür, daß eine vor der rechts-\n\nkräftigen Ehescheidung der Kindesmutter abgegebene Sorgeerklärung zu-\n\nnächst nur schwebend unwirksam ist und später mit Rechtskraft der Scheidung\n\nwirksam werden kann. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenspiel\n\nder Vorschriften über die Anerkennung der Vaterschaft und die Sorgeerklärung,\n\ndie sich in weitem Umfang entsprechen und inhaltlich aufeinander aufbauen.\n\nAllerdings gilt der Ehemann der Kindesmutter nach § 1592 Nr. 1 BGB bis\n\nzum rechtskräftigen Scheidungsausspruch in dem vor der Geburt des Kindes\n\nanhängig gewordenen Scheidungsverfahren zunächst noch als Vater. Denn die\n\nAnerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater wird nach § 1599\n\nAbs. 2 Satz 3 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam und das Kind\n\nkann bis zu diesem Zeitpunkt nicht ohne Vater sein (BT-Drucks. 13/4899 S. 53,\n\nVeit FamRZ 1999, 902, 903 ff.). Entsprechend erklärt § 1599 Abs. 2 BGB für\n\ndiese Fälle neben § 1592 Nr. 1 BGB auch § 1594 Abs. 2 BGB, wonach die Va-\n\nterschaft eines anderen Mannes dem Anerkenntnis entgegensteht, für unan-\n\nwendbar. Mit Rechtskraft der Ehescheidung wird die zunächst schwebend un-\n\nwirksame Anerkennung der Vaterschaft nach allgemeinen Grundsätzen rück-\n\nwirkend wirksam (vgl. BGHZ 137, 267, 280 m.w.N.). Mit dieser Wirksamkeit\n\nentfällt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes auch die Vater-\n\nschaft des Ehemannes der Kindesmutter (Veit aaO 903), die einer Wirksamkeit\n\nder Sorgeerklärung zunächst entgegensteht.\n\nZwar fehlt für die Sorgeerklärung eine dem § 1599 Abs. 2 BGB entspre-\n\nchende Vorschrift, nach der auch diese schon vor rechtskräftiger Scheidung der\n\nEhe der Kindesmutter abgegeben werden kann. Allerdings ist die gesetzliche\n\nRegelung im Abstammungsrecht deswegen zwingend erforderlich, weil sonst\n\nnach § 1594 Abs. 2 BGB die Vaterschaft nicht wirksam anerkannt werden\n\nkönnte, solange nach § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des mit der Mutter bei\n\nder Geburt verheirateten Mannes vermutet wird. Eine dem § 1594 Abs. 2 BGB\n\nvergleichbare Vorschrift, die eine Sorgeerklärung bei noch schwebend unwirk-\n\nsamem Vaterschaftsanerkenntnis verbietet, findet sich im Gesetz aber nicht.\n\nNach § 1626 e BGB ist eine Sorgeerklärung vielmehr nur dann unwirksam,\n\nwenn sie den vorstehenden gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. Die - zudem\n\nmit der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung rückwirkend entfallende -\n\nVaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter steht der Abgabe einer ebenfalls\n\nzunächst schwebend unwirksamen Sorgeerklärung deswegen nicht entgegen.\n\n Wie die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 3 BGB ist auch\n\ndie Sorgeerklärung nach § 1626 b Abs. 1 BGB bedingungs- und befristungs-\n\nfeindlich. Auch deswegen liegt es nahe, die vor einer rechtskräftigen Eheschei-\n\ndung abgegebene Sorgeerklärung wie die zuvor abgegebene Anerkennung der\n\nVaterschaft nach § 1599 Abs. 2 Satz 3 BGB bis zum Eintritt der Rechtsbedin-\n\ngung als schwebend unwirksam anzusehen (BT-Drucks. 13/4899 S. 84). Wenn\n\ndie gesetzliche Regelung dieses ausdrücklich für die ebenfalls bedingungs-\n\nfeindliche Anerkennung der Vaterschaft vorsieht, spricht nichts dagegen, diese\n\nRechtswirkung auch der Sorgerechtserklärung trotz ihrer grundsätzlichen Be-\n\ndingungsfeindlichkeit zuzuerkennen.\n\ncc) Auch der in der Stellungnahme des Rechtsausschusses (BT-Drucks.\n\n13/8511, S. 65 f.) zur Reform des Kindschaftsrechts deutlich gewordene Wille\n\ndes Gesetzgebers, nämlich die gemeinsame elterliche Sorge zu fördern, spricht\n\nim Interesse des Kindes dafür, neben der Vaterschaft auch die elterliche Sorge\n\nalsbald, gegebenenfalls schon mit der Geburt des Kindes (§ 1594 Abs. 4,\n\n§ 1626 b Abs. 3 BGB), zu klären. Aus kinderpsychiatrischer und kinderpsycho-\n\nlogischer Sicht ist das im Interesse des Kindeswohls geboten, weil Kinder sehr\n\nbald nach der Geburt enge Bindungen zu den mit ihnen zusammenlebenden\n\nEltern entwickeln (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 59). Neuere sozialwissenschaftli-\n\nche Untersuchungen bestätigen, daß die gemeinsame elterliche Sorge grund-\n\nsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen\n\nentspricht und ihm verdeutlicht, daß beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für\n\ndas Kind Verantwortung zu tragen. Selbst bei getrennt lebenden Eltern ist - vor-\n\nbehaltlich der Fälle einer mangelnden Kooperationsbereitschaft und eines ho-\n\nhen Konfliktpotentials zwischen den Eltern - die gemeinsame Sorge besser als\n\ndie Alleinsorge geeignet, die Kommunikation und die Kooperation der Eltern\n\nmiteinander positiv zu beeinflussen, den Kontakt des Kindes zu beiden Eltern-\n\nteilen aufrechtzuerhalten und die Beeinträchtigungen des Kindes durch die\n\nTrennung zu mindern (BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003, FamRZ 2003, 285,\n\n286).\n\nc) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben ihre Sorgeerklärung auch nicht wider-\n\nrufen, bevor sie mit Rechtskraft der Ehescheidung wirksam geworden ist. We-\n\ngen der im Interesse des Kindeswohls bedingten Formstrenge wäre ein Wider-\n\nruf - wie der zeitlich begrenzte Widerruf der Vaterschaftsanerkennung nach\n\n§ 1597 Abs. 3 Satz 2 BGB - ohnehin nur in der Form möglich gewesen, die für\n\ndie Sorgeerklärung selbst gilt. Eine solche Erklärung haben die Beteiligten zu 1\n\nund 2 aber nicht abgegeben.\n\n3. Der angefochtene Beschluß kann deswegen keinen Bestand haben.\n\nDie Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die er-\n\nforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1671 BGB nachho-\n\nlen kann.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nAhlt\n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_158-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/xii-zb-158-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626b","ref_norm":"1626b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1597","ref_norm":"1597","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626e","ref_norm":"1626e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_158-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_158-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/xii-zb-158-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_158-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:07.254849+00:00"}}