{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_147-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"XII ZB 147/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 D Zur Frist, innerhalb derer eine versäumte Berufungsbegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 147/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 D\n\nZur Frist, innerhalb derer eine versäumte Berufungsbegründung nach Bewilligung\n\nvon Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - OLG Zweibrücken\nAG Ludwigshafen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,\n\nden Richter Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken\n\nals Familiensenat vom 7. August 2002 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\n\nder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - Ludwigshafen vom 22. Februar 2002 Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gewährt.\n\nDer beantragten Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbe-\n\ngründung bedarf es nicht.\n\nBeschwerdewert: 1.208 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit am 28. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schrift-\n\nsatz beantragte die Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beru-\n\nfung gegen das ihr am 28. Februar 2002 zugestellte Urteil des Familiengerichts\n\nzu gewähren. Der diesem Antrag stattgebende Beschluß wurde ihr am 14. Mai\n\n2002 zugestellt.\n\nMit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres zweit-\n\ninstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 28. Mai 2002 legte die Klägerin Be-\n\nrufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsfrist.\n\nAm 27. Juni 2002 begründete sie die Berufung und beantragte zugleich\n\nvorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist.\n\nDas Berufungsgericht lehnte die Wiedereinsetzung gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist ab und verwarf die Berufung als unzulässig, weil diese\n\nnicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils\n\nbegründet worden und die Begründung auch nicht innerhalb der Zweiwochen-\n\nfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt worden sei.\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin,\n\nmit der sie ihr Berufungsbegehren weiterverfolgt.\n\nII.\n\nDie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde\n\n(§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der armen Partei, die sowohl\n\ndie Monatsfrist für die Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) als auch die Zwei-\n\nmonatsfrist für deren Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt habe,\n\nkönne nach Bewilligung der innerhalb der Berufungsfrist formgerecht bean-\n\ntragten Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie in-\n\nnerhalb der Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht nur die ver-\n\nsäumte Prozeßhandlung der Einlegung der Berufung nachgeholt, sondern diese\n\nauch begründet habe.\n\n2. Auch wenn der Wortlaut der zitierten Vorschriften kein anderes Ergeb-\n\nnis zuzulassen scheint, hält diese Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\nDabei kann zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin durch ihre\n\nmit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Berufungsschrift, die inner-\n\nhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Prozeßko-\n\nstenhilfe bei Gericht eingegangen ist, hinsichtlich der Einlegung der Berufung\n\nim Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO fristwahrend und auch im Übrigen ord-\n\nnungsgemäß tätig geworden ist.\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beru-\n\nfung daher zu Recht als - für sich gesehen - offensichtlich begründet angese-\n\nhen und ihm nur deshalb nicht stattgegeben, weil die Berufung nach seiner An-\n\nsicht aus anderen Gründen, nämlich wegen Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist, unzulässig ist.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\na) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis eines wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, den an einer\n\nbürgerlich-rechtlichen Streitigkeit Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im\n\nProzeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Dazu\n\nzählt, daß die Partei grundsätzlich die Fristen ausnutzen darf, die der Gesetz-\n\ngeber für das jeweilige gerichtliche Verfahren typisierend als sachlich ange-\n\nmessen erachtet hat (vgl. BVerfG NJW 1987, 1191).\n\nUm die verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Situation bemit-\n\ntelter und unbemittelter Rechtsmittelführer (vgl. BVerfG aaO und FamRZ 2000,\n\n474, 475) zu gewährleisten, bedarf es daher angesichts der seit dem 1. Januar\n\n2002 geltenden Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist einer verfas-\n\nsungskonformen Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO (vgl.\n\nauch Sächsisches OVG SächsVBl. 2000, 95 zum gleichlautenden § 60 Abs. 2\n\nSatz 3 VwGO). Dies ergibt sich aus einer vergleichenden Betrachtung der zivil-\n\nprozessualen Vorschriften vor und nach der Reform sowie anderer Verfahrens-\n\nordnungen:\n\nb) Die Durchführung des Rechtsmittels der Berufung (wie auch der Revi-\n\nsion) vollzieht sich regelmäßig in zwei Schritten, nämlich der Einlegung des\n\nRechtsmittels und seiner Begründung. Für diese beiden Teilakte sah und sieht\n\ndas Gesetz unterschiedlich lange Fristen vor.\n\nNach bisherigem Zivilprozeßrecht (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) war\n\nder Lauf der Begründungsfrist einlegungsabhängig, d.h. die bislang einmonati-\n\nge Begründungsfrist wurde erst durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf\n\ngesetzt. Dies hatte zur Folge, daß der armen Partei, die an der rechtzeitigen\n\nEinlegung des Rechtsmittels gehindert war, nach Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe zwar nur die Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO verblieb,\n\num die Rechtsmitteleinlegung nachzuholen, was indes unbedenklich ist, da die\n\nRechtsmitteleinlegung - im Gegensatz zur Begründung des Rechtsmittels - nur\n\ngeringen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Sodann verblieb ihr aber die volle\n\nvom Gesetz vorgesehene Frist von einem Monat ab Einlegung des Rechtsmit-\n\ntels, um dieses zu begründen oder eine Verlängerung der Begründungsfrist\n\nnach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. zu beantragen.\n\nc) Durch das Zivilprozeßreformgesetz ist die Rechtsmittelbegründungs-\n\nfrist nunmehr in Angleichung an andere, noch zu erörternde Verfahrensordnun-\n\ngen unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gestaltet wor-\n\nden; sie beträgt nunmehr zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der an-\n\nzufechtenden Entscheidung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das hat zur Folge, daß\n\ndie arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zu-\n\nmeist nicht nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt haben wird,\n\nsondern - zumindest nach der Auffassung des Berufungsgerichts - auch die\n\nFrist zu seiner Begründung. Eine den Wortlaut des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO\n\nstrikt befolgende Handhabung dieser Vorschrift hätte daher die vom Berufungs-\n\ngericht angenommene Notwendigkeit zur Folge, auch die Begründung des\n\nRechtsmittels innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses\n\nnachzuholen.\n\nd) Eine derart einschneidende Verkürzung der Begründungsfrist, wie sie\n\nschon das Reichsgericht (RG WarnRspr. 1920 Nr. 63 S. 79 a.E.) für unbillig\n\ngehalten hat, entspricht ersichtlich nicht der Absicht der Neuregelung des Zivil-\n\nprozeßrechts. Der Zwang zur Berufungsbegründung soll auch im Interesse der\n\nEntlastung der Gerichte zu einer gründlichen und sachgerechten Prüfung der\n\nFrage anhalten, ob ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden soll (vgl.\n\nMünchKommZPO/Aktualisierungsband - Rimmelspacher § 520 Rdn. 2); eine\n\nVerkürzung der Begründungsfrist liefe diesem Anliegen zuwider. Die Neurege-\n\nlung der Begründungsfrist sollte vielmehr die Fristberechnung vereinfachen und\n\nso die Zahl von Wiedereinsetzungsgesuchen wegen fehlerhafter Fristberech-\n\nnung vermindern; im Hinblick darauf hielt der Gesetzgeber es für hinnehmbar,\n\ndaß sich im Falle frühzeitiger Berufungseinlegung im Vergleich zum bisherigen\n\nRecht eine relative Verlängerung der Begründungsfrist ergebe (vgl. Begründung\n\ndes Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Daß hingegen auch eine\n\nmögliche Verkürzung bewußt in Kauf genommen werden soll, erscheint ange-\n\nsichts dieser Begründung ausgeschlossen. Insbesondere war mit der Neure-\n\ngelung ersichtlich nicht beabsichtigt, der mittellosen Partei, die die Berufungs-\n\nfrist versäumt hat, die nach bisherigem Recht bestehende Möglichkeit zu neh-\n\nmen, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen.\n\nZudem liefe eine solche Verkürzung dem Anliegen, die Zahl von Wieder-\n\neinsetzungsgesuchen einzudämmen, erst recht zuwider. Denn sie hätte die ab-\n\nsehbare Folge, daß die versäumte Berufungsbegründung nach der Entschei-\n\ndung über die Prozeßkostenhilfe in aller Regel nicht innerhalb der Zweiwo-\n\nchenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt werden kann. Die\n\nGerichte müßten daher nicht nur über die Wiedereinsetzung der armen Partei in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist befinden, sondern\n\nregelmäßig auch über einen weiteren, mit Arbeitsüberlastung des Anwalts be-\n\ngründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich\n\nder versäumten Begründungsfrist zu stellen gewesen wäre.\n\ne) Soweit § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Nachholung der versäumten Pro-\n\nzeßhandlung innerhalb der Zweiwochenfrist verlangt, konnte dies im Falle der\n\nan der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehinderten armen Partei\n\nnach bisherigem Recht nicht zu einer Verkürzung der ihr zu Gebote stehenden\n\nBegründungsfrist führen, weil diese erst mit der Einlegung der Berufung zu\n\nlaufen begann. Da nunmehr die Versäumung der Einlegungsfrist durch die ar-\n\nme Partei regelmäßig mit der Versäumung der Begründungsfrist einhergehen\n\nwird und im Wiedereinsetzungsverfahren deshalb beides innerhalb der gleichen\n\nFrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) - ohne die Möglichkeit einer Verlän-\n\ngerung der Begründungsfrist - nachzuholen wäre, wäre eine strikte Handha-\n\nbung dieser unverändert gebliebenen Vorschrift, die auf diese Folge der\n\nRechtsentwicklung nicht zugeschnitten ist, somit nicht gerechtfertigt. Sie bedarf\n\ndaher in Fällen, in denen eine arme Partei (oder eine Partei, die sich für bedürf-\n\ntig halten durfte) an der rechtzeitigen Durchführung des Rechtsmittels gehindert\n\nwar, einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Korrektur\n\n(vgl. auch Wagner NJW 1987, 1184), so wie die Rechtsprechung auch bisher\n\nschon Korrekturen in der Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinset-\n\nzung hat vornehmen müssen. So läßt sie beispielsweise die einjährige Aus-\n\nschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nicht gelten, wenn das Gericht über die recht-\n\nzeitig beantragte Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf dieser Frist entschieden\n\nhat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - NJW 1973, 1373\n\nunter Hinweis auf BVerfG NJW 1967, 1267 f.), und gewährt Wiedereinsetzung\n\nauch gegen die Versäumung von Fristen, die nicht zu den in § 233 ZPO be-\n\nzeichneten Notfristen und Rechtsmittelfristen gehören (vgl. BVerfG aaO NJW\n\n1967, 1267, 1268 m.N.).\n\n3. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung der Begründungs-\n\nfrist auf zwei Wochen seit Behebung des in der (objektiv vorliegenden oder\n\nvermeintlichen) Mittellosigkeit der Partei liegenden Hindernisses durch die Pro-\n\nzeßkostenhilfeentscheidung ließe sich nach Auffassung des Senats in einer den\n\nBedürfnissen der Praxis gerecht werdenden Weise - de lege ferenda - am be-\n\nsten dadurch vermeiden, daß der Partei, die rechtzeitig ein vollständiges Pro-\n\nzeßkostenhilfegesuch eingereicht hat und bedürftig ist oder sich dafür halten\n\ndurfte, für die Begründung des Rechtsmittels - oder wahlweise die Beantragung\n\nder Verlängerung der Begründungsfrist - erneut eine mit der Zustellung der\n\nProzeßkostenhilfeentscheidung beginnende Frist von zwei Monaten eingeräumt\n\nwird, die derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber für das jeweilige gerichtli-\n\nche Verfahren typisierend als sachlich angemessen erachtet hat (vgl. BVerfG\n\naaO NJW 1987, 1191). Die Einräumung dieser erneuten Frist würde zugleich\n\nbedeuten, daß es einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - zwei\n\nMonate nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung abgelaufenen -\n\nRechtsmittelbegründungsfrist nicht bedarf.\n\nEine nicht gerechtfertigte Besserstellung der armen gegenüber der be-\n\nmittelten Partei wäre damit nicht verbunden. Letztere kann sogleich nach Zu-\n\nstellung der in vollständiger Form abgefaßten anzufechtenden Entscheidung\n\nalles zur Durchführung des Rechtsmittels Erforderliche veranlassen, so daß ihr\n\ndann für die Begründung des Rechtsmittels ebenfalls eine Frist von zwei Mo-\n\nnaten zur Verfügung steht. Lediglich die Zeit, die sie dazu verwendet, sich dar-\n\nüber schlüssig zu werden, ob sie überhaupt ein Rechtsmittel einlegen will, ver-\n\nringert die ihr dann noch zur Verfügung stehende Zeit für dessen Begründung,\n\nwährend die arme Partei diese Entscheidung mit ihrem Antrag auf Bewilligung\n\nvon Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsmittels bereits grund-\n\nsätzlich getroffen hat. Soweit darin überhaupt ein nennenswerter zeitlicher\n\nVorteil für die arme Partei zu sehen wäre, würde dieser jedoch durch den\n\nNachteil ausgeglichen, der darin besteht, daß sie grundsätzlich darauf verwie-\n\nsen ist, ihr Rechtsmittel mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung zu verbinden,\n\nalso darauf angewiesen ist, sich eines außerordentlichen Rechtsbehelfs zu be-\n\ndienen, auf den die bemittelte Partei nur ausnahmsweise zurückzugreifen\n\nbraucht (vgl. BVerfG aaO NJW 1967, 1276). Auch soweit die Beschränkungen\n\ndes Wiedereinsetzungsverfahrens dazu dienen sollen, Mißbrauch und Prozeß-\n\nverschleppungen entgegenzuwirken, stünde dieser Gesichtspunkt der vorste-\n\nhenden Lösung nicht entgegen. Die Gerichte bestimmen durch ihre Entschei-\n\ndung über die Prozeßkostenhilfe selbst den Zeitpunkt, von dem an das in der\n\nKostenarmut liegende Hindernis entfällt. Von da an ist die Gefahr weiterer\n\nRechtsunsicherheit nicht größer als in jedem anderen Rechtsstreit. Auch das\n\nVertrauen der Gegenpartei wird hierdurch nicht in einer mit dem Grundsatz der\n\nRechtssicherheit unverträglichen Weise beeinträchtigt. Da sie von dem Prozeß-\n\nkostenhilfegesuch des Gegners regelmäßig in Kenntnis gesetzt und damit von\n\ndessen Absicht, die Entscheidung anzufechten, unterrichtet wird, ist es ihr billi-\n\ngerweise zuzumuten, sich auf die Folgen einzurichten, die sich aus der rückwir-\n\nkenden Beseitigung der formellen Rechtskraft ergeben, wenn der armen Partei\n\nspäter - wie im Regelfall zu erwarten - Wiedereinsetzung gegen die Versäu-\n\nmung der Rechtsmitteleinlegungsfrist gewährt wird (vgl. BVerfG aaO NJW\n\n1967, 1268).\n\n4. Der mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 29. April\n\n2003 - R A 2 - 3010/18 - R1 246/2003 - inzwischen vorgelegte Entwurf eines\n\nGesetzes zur Modernisierung der Justiz \n\n(Justizmodernisierungsgesetz\n\n- JuMoG) läßt ebenfalls erkennen, daß die geltende gesetzliche Regelung einer\n\nÄnderung bedarf. Art. 1 Nr. 7 des Entwurfs sieht vor, dem § 234 Abs. 1 ZPO\n\nfolgenden Satz anzufügen:\n\n\"Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur\n\nBegründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der\n\nRechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 einzu-\n\nhalten.\"\n\na) Ein Vorgriff auf die vorgesehene Regelung würde indessen die Be-\n\nnachteiligung der unbemittelten Partei nur unzureichend beseitigen und die\n\nverfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen. Denn erst ab Bewilligung\n\nder Prozeßkostenhilfe ist die unbemittelte Partei in der Lage, einen Anwalt mit\n\nihrer Rechtsverfolgung zu beauftragen, und damit erstmals in der gleichen Si-\n\ntuation, in der sich die bemittelte Partei nach Zustellung der anzufechtenden\n\nEntscheidung befindet. Ihr verbleibt für die Begründung ihres Rechtsmittels\n\nnach der vorgesehenen Regelung aber nur ein Monat, während der bemittelten\n\nPartei nicht nur zwei Monate zur Verfügung stehen, sondern auch die Möglich-\n\nkeit, fristwahrend Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen.\n\nb) Dieses Ergebnis entspräche im übrigen nur im Ansatz den Lösungen,\n\ndie andere oberste Bundesgerichte für ihre jeweiligen Verfahrensordnungen, in\n\ndenen das Problem ebenfalls besteht, bereits vorgezeichnet haben. Die Rege-\n\nlung, daß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels (oder des Rechtsbe-\n\nhelfs der Nichtzulassungsbeschwerde) unabhängig von dessen Einlegung in\n\nLauf gesetzt wird, findet sich auch in anderen, älteren Verfahrensordnungen,\n\ndie dem § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Regelungen über die Wieder-\n\neinsetzung enthalten (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO in der ab 1. Januar 1991\n\ngeltenden Fassung, § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG in der ab 1. Januar 1975 gelten-\n\nden Fassung, § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden\n\nFassung, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO in der seit 1. April 1987 geltenden Fassung).\n\nInsoweit macht es, auch wenn der Ablauf der Frist dadurch um wenige Tage\n\nvariieren kann, sachlich keinen grundlegenden Unterschied, ob die Begrün-\n\ndungsfrist unmittelbar an das Datum der Zustellung der anzufechtenden Ent-\n\nscheidung anknüpft (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der ab 1. Januar 1991\n\ngeltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwerde; § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO in\n\nder ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung: Revision; § 160 a Abs. 2 Satz 1\n\nSGG in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde; § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fas-\n\nsung: Berufung; § 72 a ArbGG in der ab 1. Juli 1979 geltenden Fassung: Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde) oder aber so definiert wird, daß sie mit Ablauf der Ein-\n\nlegungsfrist beginnt, die ihrerseits mit der Zustellung der anzufechtenden Ent-\n\nscheidung beginnt (vgl. § 317 StPO: Berufung in Strafsachen; § 345 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO: Revision in Strafsachen).\n\nTrotz des teilweise identischen Wortlauts der jeweils einschlägigen pro-\n\nzessualen Vorschriften ist die Frage, wann die Rechtsmittelbegründungsfrist zu\n\nlaufen beginnt, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Einlegungsfrist beantragt wird, von den obersten Bundesgerichten\n\nunterschiedlich beantwortet worden (vgl. BFH BB 1995, 32, 33 m.N.; BFH NJW\n\n2003, 1550, 1551).\n\nFür den Fall, daß dem armen Rechtsmittelführer nach der Entscheidung\n\nüber die Gewährung von Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die Ver-\n\nsäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist gewährt worden ist, sieht die Recht-\n\nsprechung\n\ndes Bundessozialgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nach § 160 a Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 1500 § 67\n\nSGG Nr. 13 und § 164 SGG Nr. 9),\n\ndes Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG NJW 1992,\n\n2307) und zur Begründung der Revision (Buchholz 310 § 139 VwGO\n\nNr. 84),\n\ndes Bundesarbeitsgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nach § 72 a Abs. 3 ArbGG (NJW 1984, 941)\n\nsowie des 2. Strafsenats zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach\n\n§ 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 30, 335, 338) und zur Begründung der Revi-\n\nsion (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 459/89 - BGHR\n\nStPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 3),\n\nvor, daß dem im Prozeßkostenhilfeverfahren erfolgreichen Rechtsmittel-\n\nführer zur Begründung seines Rechtsmittels nach Zustellung der Entscheidung\n\nüber die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist zumindest die Frist verbleiben\n\nmuß, um die die im Gesetz vorgesehene Begründungsfrist die Einlegungsfrist\n\nüberschreitet, nämlich ein Monat.\n\nc) Gegen diese Lösung, die Begründungsfrist erst mit der Zustellung der\n\nWiedereinsetzungsentscheidung und nicht schon der Entscheidung über die\n\nProzeßkostenhilfe beginnen zu lassen, spricht nach Auffassung des Senats,\n\ndaß sie in Fällen, in denen nach der Prozeßkostenhilfeentscheidung umgehend\n\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewährt wird, für\n\ndie arme Partei im Ergebnis zu einer Verkürzung der vom Gesetz vorgesehe-\n\nnen Begründungsfrist von zwei Monaten führen kann, und umgekehrt, daß sie\n\nin Fällen, in denen das Gericht erst sehr viel später über den Wiedereinset-\n\nzungsantrag entscheidet, den Beginn der (einmonatigen) Begründungsfrist in\n\nnicht gerechtfertigter Weise zu ihren Gunsten hinausschieben würde. Denn die\n\narme Partei, der auf ihren rechtzeitigen und vollständigen Antrag hin Prozeßko-\n\nstenhilfe bewilligt worden ist, kann sich von diesem Zeitpunkt an der zu gewäh-\n\nrenden Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewiß\n\nsein, sofern sie nur innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung\n\nbeantragt und die Einlegung des Rechtsmittels nachholt. Gleiches gilt für die\n\nPartei, der Prozeßkostenhilfe versagt worden ist, die sich aber für bedürftig\n\nhalten durfte. Die Zeit bis zur Wiedereinsetzungsentscheidung stünde ihr daher\n\nzusätzlich zu der sich daran anschließenden Monatsfrist zur Begründung des\n\nRechtsmittels zur Verfügung; für diesen Vorteil im Vergleich zu einer bemittelten\n\nPartei ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich.\n\n5. Das Bundesverwaltungsgericht (DVBl. 2002, 1050) hat lediglich für\n\nden Sonderfall, daß das Berufungsgericht von einer gesonderten Wiedereinset-\n\nzung in die Einlegungsfrist abgesehen hat, die zweimonatige Begründungsfrist\n\ndes § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deren Lauf ebenso geregelt ist wie der Lauf der\n\nBerufungsbegründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit Zustellung der Ent-\n\nscheidung über die Prozeßkostenhilfe erneut beginnen lassen und ist damit für\n\ndiesen Fall ebenfalls zu dem vom erkennenden Senat für angemessen gehalte-\n\nnen Ergebnis gelangt.\n\nAllerdings erscheint die Beschränkung auf Fälle des Absehens von einer\n\ngesonderten Wiedereinsetzung bedenklich. Da die Partei nicht voraussehen\n\nkann, ob und gegebenenfalls wann das Gericht eine gesonderte Entscheidung\n\nüber die beantragte Wiedereinsetzung treffen wird, bliebe sie im Ungewissen,\n\nob die zweimonatige Begründungsfrist mit der Entscheidung über die Prozeß-\n\nkostenhilfe zu laufen begonnen hat, oder ob demnächst an deren Stelle eine mit\n\nder Wiedereinsetzungsentscheidung beginnende einmonatige Frist treten wird.\n\nDies liefe dem ursprünglichen Anliegen des ZPO-Reformgesetzes zuwider, die\n\nBerechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen zu vereinfachen und Irrtümer\n\nzu vermeiden. Zugleich läßt diese Lösung die vom Bundesverfassungsgericht\n\ngeforderte Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG ZIP 2003, 1102, 1109) vermissen.\n\n6. Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner abschließenden Entschei-\n\ndung, ob bis zu einer Neuregelung des § 234 Abs. 1 ZPO den Erwägungen des\n\nSenats (oben zu 3), der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte (oben zu 4 b)\n\noder für den hier vorliegenden Sonderfall der Auffassung des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts (oben zu 5) zu folgen ist.\n\nNach allen drei Auffassungen hat die Klägerin nämlich durch ihre am\n\n27. Juni 2002 eingegangene Berufungsbegründung die Begründungsfrist ge-\n\nwahrt: nach der Auffassung des Senats - und im Ergebnis ebenso nach der\n\nEntscheidung BVerwG DVBl. 2002, 1050 -, weil die zweimonatige Begrün-\n\ndungsfrist erst mit der Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung am 14. Mai\n\n2002 zu laufen begann, und desgleichen nach der oben zu 4 zitierten Recht-\n\nsprechung, derzufolge eine einmonatige Begründungsfrist erst mit der Zustel-\n\nlung der vorliegenden Entscheidung des Senats beginnt, die der Klägerin Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Berufung gewährt.\n\nDa die Klägerin die Frist zur Begründung ihrer Berufung somit nicht ver-\n\nsäumt hat und es der von ihr vorsorglich auch insoweit beantragten Wiederein-\n\nsetzung nicht bedarf, war die angefochtene, die Berufung verwerfende Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/xii-zb-147-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/xii-zb-147-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:09.536236+00:00"}}