{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_135-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"XII ZB 135/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 c Nr. 1 a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn ei- ne rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe bei- der Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsan- rechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Ver- pflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbe- schlusses vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 135/02 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 c Nr. 1 \n\na) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn ei-\nne rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den \nbesonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des \nVersorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe bei-\nder Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsan-\nrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. \n\nb) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn \nder ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine \nAltersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Ver-\npflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung \nseines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbe-\nschlusses vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86). \n\nBGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - OLG Hamm \n\nAG Lippstadt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß \n\ndes 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 25. Juni 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.485 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 6. Juli 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. November 1952) ist dem Ehe-\n\nmann (Antragsgegner; geboren am 3. August 1951) am 16. August 1999 zuge-\n\nstellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die \n\nEhe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ausge-\n\nschlossen. Dabei ist es - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1999 - von ehezeitli-\n\nchen (1. Juli 1973 bis 31. Juli 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der \n\nAntragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere \n\nBeteiligte zu 1) in Höhe von 1.270,15 DM (Auskunft vom 9. Dezember 1999) \n\nund bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Be-\n\nteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 468,96 DM (Auskunft vom 23. November \n\n1999) sowie des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 544,04 DM (Auskunft \n\nvom 9. Januar 2001) ausgegangen. Die Anwartschaften der Antragstellerin bei \n\nder VBL hat das Amtsgericht insgesamt als nicht volldynamisch gewertet und \n\nnach Tabelle 1 der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft in \n\nHöhe von 84,01 DM monatlich umgerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu \n\neiner rechnerischen Ausgleichsforderung des Antragsgegners in Höhe von mo-\n\nnatlich 405,06 DM = 207,10 € gelangt. Die Durchführun g des Versorgungsaus-\n\ngleichs zugunsten des Antragsgegners sei aber grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 \n\nBGB), weil die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Un-\n\ngleichgewicht zu Ungunsten der Antragstellerin gekennzeichnet seien. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Ober-\n\nlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wen-\n\ndet sich der Antragsgegner gegen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs \n\nund beantragt dessen gesetzmäßige Durchführung. Die weiteren Beteiligten \n\nhaben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nbegründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind für den Ausschluss des \n\nVersorgungsausgleichs zwar weder die als frühere Ehewohnung dienende Im-\n\nmobilie in Deutschland noch die frühere Lebensversicherung des Antrags-\n\ngegners ausschlaggebend. Denn der Antragsgegner hatte das bebaute Grund-\n\nstück schon mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 1995 auf die Antragstelle-\n\nrin übertragen, die dieses später veräußert und mit dem Veräußerungserlös im \n\nwesentlichen darauf lastende Verbindlichkeiten sowie weitere Schulden des \n\nAntragsgegners zurückgeführt hat. Die Lebensversicherung des Antrags-\n\ngegners wurde aufgelöst und deren Rückkaufswert ist hälftig auf die Parteien \n\naufgeteilt worden. \n\nGleichwohl sei wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Ein-\n\nzelfalles die (auch nur teilweise) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob \n\nunbillig. Mit den notariellen Verträgen vom 20. Februar 1995 (Urkundenrolle \n\nNr. 105/95 und 106/95), in denen u.a. der Güterstand der Gütergemeinschaft \n\naufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde, sei eine vollständige Unab-\n\nhängigkeit der beiderseitigen Vermögensmassen vereinbart worden. Während \n\ndie Antragstellerin danach über keine besonderen Vermögenswerte verfüge, \n\nlebe der Antragsgegner mietfrei in seinem neu errichteten Haus auf Mallorca. \n\nAußerdem habe er letztlich nach Vorlage entsprechender spanischer Urkunden \n\neingeräumt, seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks von nahezu 19.000 m² in \n\nder Nähe von A., Spanien zu sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des An-\n\ntragsgegners seien undurchsichtig und er habe jeweils nur das eingeräumt, was \n\nihm unwiderleglich nachzuweisen gewesen sei. Daraus füge sich das Bild \"einer \n\nilloyalen Vermögensdarstellung und einer geflissentlichen Verheimlichung der \n\neigenen wirtschaftlichen Verhältnisse\". \n\n2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten den Angriffen der \n\nRechtsbeschwerde nicht stand. \n\na) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen \n\nBeurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprü-\n\nfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermes-\n\nsen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist \n\n(Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und \n\nvom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362). Selbst auf der \n\nGrundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit hält der angefochtene Be-\n\nschluß aber den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. \n\nb) Die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB können in der Regel \n\nerst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die \n\nEhegatten in der Ehezeit erworben haben (Johannsen/Henrich/Hahne EheR \n\n4. Aufl. § 1587 c Rdn. 6). Diese notwendige Grundlage der Ermessensent-\n\nscheidung nach § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das \n\nOberlandesgericht stützt sich vielmehr auf die vom Amtsgericht errechnete no-\n\nminelle Ausgleichsbilanz, der die Auskünfte der Versorgungsträger aus den \n\nJahren 1999 bzw. 2001 zu Grunde liegen. Dabei hat es die zum 1. Januar 2001 \n\nin Kraft getretene Satzungsänderung der VBL nicht berücksichtigt. Außerdem \n\nkonnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldyna-\n\nmik der Versorgungsanrechte bei der VBL im Leistungsstadium (Senatsbe-\n\nschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) noch nicht be-\n\nrücksichtigen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht - aus heutiger \n\nSicht - schon deswegen auf einer unzutreffenden Grundlage. \n\nc) Der angefochtene Beschluß hält auch sonst einer rechtlichen Überprü-\n\nfung nicht stand. \n\nGemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, \n\nsoweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der bei-\n\nderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs \n\nwährend der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wä-\n\nre. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Die gesetzliche Regelung macht die \n\ngleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte \n\ngrundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner \n\nsozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ange-\n\nwiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszu-\n\ngleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommens-\n\nverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe dar-\n\nstellen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, \n\n714, 715). Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, \n\nwenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter \n\nden besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des \n\nVersorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider \n\nEhegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten \n\nzu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbe-\n\nschluß vom 5. September 2001 aaO). Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c \n\nNr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn \n\nnicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das \n\nseine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der \n\nVerpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung \n\nseines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Septem-\n\nber 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 und vom 24. Februar 1999 aaO). \n\nDie bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gü-\n\ntertrennung kann - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts - \n\nebenfalls keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 \n\nBGB begründen. Nach dem Gesetz tritt mit einem wirksamen Ausschluß des \n\nVersorgungsausgleichs zwar zugleich auch Gütertrennung ein (§ 1414 Satz 2 \n\nBGB), umgekehrt schließt die - wie hier - vereinbarte Gütertrennung die Durch-\n\nführung des Versorgungsausgleichs nicht gleichzeitig aus. Die Vereinbarung \n\nder Gütertrennung mit gleichzeitigem Ausschluß des Zugewinnausgleichs kann \n\nallerdings eine Unbilligkeit aufgrund extrem unterschiedlicher Vermögens-\n\nmassen verstärken und somit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne des \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB führen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der im Versor-\n\ngungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermö-\n\ngen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung \n\nverwenden kann und der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der \n\nweiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in \n\nder Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (Senatsbeschluß \n\nvom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48). \n\nSolches hat das Beschwerdegericht hingegen nicht verfahrensfehlerfrei \n\nfestgestellt. \n\naa) Zwar bewohnt der Antragsgegner nach den Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts ein ca. 5.300 m² großes Grundstück auf Mallorca, das mit \n\neinem älteren Haus und einem weiteren, neu errichteten Haus bebaut ist. Zu \n\nRecht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, daß das Beschwerde-\n\ngericht bei der Bewertung dieser Vermögensmasse den Sachvortrag des An-\n\ntragsgegners übergangen hat, wonach für das neu errichtete Haus keine Bau-\n\ngenehmigung vorliegt und deswegen mit einer behördlichen Abrißverfügung zu \n\nrechnen ist. Ob das Grundstück auch sonst in erheblichem Umfang die Alters-\n\nvorsorge des Antragsgegners sicherstellen kann, hat das Beschwerdegericht \n\nnicht geprüft. \n\nbb) Zu Recht greift die Rechtsbeschwerde zudem die Feststellungen des \n\nBeschwerdegerichts zu einem (angeblich) weiteren Grundstück des Antrags-\n\ngegners in der Nähe von A. an. Denn während das Beschwerdegericht in dem \n\nangefochtenen Beschluß ausführt, der Antragsgegner habe dieses Eigentum \n\nnach Vorlage \"entsprechender spanischer Urkunden\" eingeräumt, ergibt sich \n\naus dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Berichterstattervermerk das Ge-\n\ngenteil. Danach hat der Antragsgegner den vorgelegten Grundbuchauszug als \n\n\"eine Fälschung\" bezeichnet und weiteren Grundbesitz ausdrücklich abgestrit-\n\nten. Das Beschwerdegericht hätte deswegen den Widerspruch zwischen dem \n\nInhalt des Berichterstattervermerks und seinen Feststellungen im angefochte-\n\nnen Beschluß aufklären müssen. Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die \n\nBindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb \n\ndes Urteilstatbestandes (BGH Urteil vom 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-\n\nRR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen \n\nEntscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung \n\n(BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) \n\nder Fall ist. \n\nHat der Antragsgegner aber kein weiteres Vermögen in Form eines \n\nGrundstücks in der Nähe von A. und ist der Vermögenswert auf Mallorca wegen \n\neiner drohenden Abrißverfügung weitaus geringer als vom Beschwerdegericht \n\nangenommen, entfällt die Grundlage für die Ermessensentscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts. \n\n3. Das Beschwerdegericht wird deswegen die Vermögensverhältnisse \n\nder Parteien auf der Grundlage ihres Parteivortrags prozeßordnungsgemäß \n\nermitteln müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der An-\n\ntragsgegner nach seinem eigenen Vortrag bei seinem Umzug nach Mallorca \n\nAnfang 1996 ein Barvermögen in Höhe von 104.000 DM mitgenommen hat, das \n\nmöglicherweise auch für die anfängliche Lebenshaltung oder für den Bau des \n\nggf. vom Abriß bedrohten Hauses verwendet wurde. Den Wert eventueller Be-\n\ntriebe in Spanien wird das Beschwerdegericht ohne konkrete Ermittlung nicht \n\nzur Begründung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1578 c \n\nNr. 1 ZPO heranziehen können. Denn der Antragsgegner kann damit zwar sei-\n\nnen Lebensunterhalt und den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sichern, \n\nwie es auch die Antragstellerin durch ihre fortdauernde Tätigkeit als Verwal-\n\ntungsfachangestellte tut. Ob den Betrieben darüber hinaus ein weiterer Wert \n\nzukommt, den der Antragsgegner im Zeitpunkt seines Renteneintritts realisieren \n\nkann, ist bislang nicht festgestellt. Letztlich wird das Beschwerdegericht auch \n\ndie vom Antragsgegner unter Beweis (Parteivernehmung der Antragstellerin) \n\ngestellte streitige Behauptung berücksichtigen müssen, die Antragstellerin habe \n\naus dem Verkaufserlös des früheren Familienheims einen Betrag in der Grö-\n\nßenordnung von 75.000 DM für sich angelegt. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zb-135-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1414","ref_norm":"1414","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zb-135-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:47.821775+00:00"}}