{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_130-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"XII ZB 130/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 130/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2006 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 \n\ndurch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. \n\nDr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 31. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nWert: 3.738 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindes-\n\nunterhalt in Anspruch genommen. Durch das angefochtene Urteil hat das \n\nAmtsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, \n\nvon dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten seien \n\nu.a. Fahrtkosten abzusetzen, die allerdings nur mit monatlich 77 DM anzuset-\n\nzen seien, nämlich 220 Tage x 20 km x 0,42 DM : 12. Die monatlichen Unter-\n\nhaltszahlungen des Beklagten an seine erste Ehefrau seien dagegen nicht zu \n\nberücksichtigen. Er habe zwar den gerichtlichen Vergleich vom 1. September \n\n2000 vorgelegt, nach dem er an seine geschiedene Ehefrau monatlichen Un-\n\nterhalt von 330 DM zu zahlen habe. Gleichwohl könne ohne weiteren Sachvor-\n\ntrag nicht von einer fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung ausgegangen wer-\n\nden. \n\n2 \n\nGegen das dem Beklagten am 3. Mai 2002 zugestellte Urteil hat er am \n\n8. Mai 2002 Berufung eingelegt und diese am 1. Juli 2002 begründet. Er hat \n\nbeantragt, unter Abänderung des Urteils die Klage auf Trennungsunterhalt ab-\n\nzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Urteil des Amtsgerichts auf \n\nTrennungsunterhalt sei fehlerhaft. Der Beklagte sei nicht leistungsfähig, die \n\nausgeurteilten Beträge zu zahlen. Fehlerhaft seien schon die Berechnungen \n\ndes Amtsgerichts. Es seien monatliche Fahrtkosten von 154 DM abzuziehen. \n\nAußerdem zahle der Beklagte nicht nur an das Kind aus erster Ehe, sondern \n\nauch an seine geschiedene Ehefrau Unterhalt. Der diesbezügliche erstinstanzli-\n\nche Vortrag sei vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden. Es könne insoweit \n\nauf den Vergleich verwiesen werden. Tatsächlich habe der Beklagte vor Ab-\n\nschluss dieses Vergleichs noch höhere Beträge gezahlt. Unter Berücksichti-\n\ngung dieser Unterhaltszahlungen sei der Beklagte nicht weiter leistungsfähig. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Da-\n\ngegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Wert der \n\nII. \n\ngeltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Diese Wertgrenze gilt \n\nnach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen \n\ndie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht entsprechend ange-\n\nwendet werden (BGH Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - \n\nNJW-RR 2003, 132). Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, da die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n5 \n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung des Beklagten \n\nenthalte keine ausreichende Begründung und sei deshalb unzulässig, hält einer \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die inhaltlichen \n\nAnforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \n\nZPO n.F. überspannt. \n\n6 \n\nGemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die \n\nBezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des \n\nRechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-\n\nfochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen \n\nsoll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger \n\ndas angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-\n\ncher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an-\n\nzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblich-\n\nkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf-\n\ntigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil \n\naus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anfor-\n\nderungen werden insoweit nicht gestellt. Die Berufungsbegründung erfordert \n\ninsbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm \n\nnoch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (vgl. \n\netwa BGH Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02 - NJW 2003, 2532, \n\n2533 = FamRZ 2003, 1272, 1273 und vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - \n\nNJW-RR 2003, 1580). \n\n7 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbe-\n\ngründung diesen Anforderungen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass das Amts-\n\ngericht seine Leistungsfähigkeit aufgrund fehlerhafter Berechnung unzutreffend \n\nbeurteilt habe; es seien monatliche Fahrtkosten von 154 DM abzusetzen. Inso-\n\nweit war es nicht erforderlich, den Rechenfehler im Einzelnen auszuführen. \n\nDamit ist ein Umstand dargelegt, aus dem sich nach Auffassung des Beklagten \n\neine Rechtsverletzung, nämlich die unzutreffende Beurteilung seiner Leistungs-\n\nfähigkeit ergibt. Dies schließt zugleich die Erheblichkeit der behaupteten \n\nRechtsverletzung ein, da es im Berufungsverfahren nicht mehr um den Kindes-, \n\nsondern um den Ehegattenunterhalt geht. \n\n8 \n\nDarüber hinaus hat der Beklagte die Berechnung des Amtsgerichts an-\n\ngegriffen, soweit dieses den an die erste Ehefrau zu zahlenden Unterhalt nicht \n\nberücksichtigt hat. Er hat die Auffassung vertreten, diese Zahlungen seien in \n\nAbzug zu bringen, da er sich hierzu durch Vergleich verpflichtet habe, was das \n\nAmtsgericht nicht beachtet habe. Auch damit hat der Beklagte einen Umstand \n\nbezeichnet, aus dem sich eine Rechtsverletzung, nämlich wiederum die unzu-\n\ntreffende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit, ergibt. Dies impliziert zugleich \n\ndie Entscheidungserheblichkeit seines Vorbringens, denn die ein Kind betreu-\n\nende geschiedene Ehefrau des Beklagten geht der Klägerin im Rang vor \n\n(§ 1582 Abs. 1 BGB). \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Recklinghausen, Entscheidung vom 29.04.2002 - 45 F 274/00 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2002 - 10 UF 106/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_130-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/xii-zb-130-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_130-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_130-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/xii-zb-130-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_130-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:31.243353+00:00"}}