{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_127-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"XII ZB 127/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 127/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und des Beteiligten \n\nzu 2 wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n18. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerden, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.263 € (= 2.471,16 DM) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie am 27. Mai 1967 geschlossene Ehe der Parteien, die 1979 die deut-\n\nsche Staatsangehörigkeit erwarben, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegne-\n\nrin) am 7. Oktober 1995 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) \n\ndurch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. November \n\n1999 (insoweit rechtskräftig seit 20. Juni 2000) geschieden und der Versor-\n\ngungsausgleich geregelt. \n\nWährend der Ehezeit (1. Mai 1967 bis 30. September 1995; § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) erwarben die Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ver-\n\nfahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 10. August 1941 geborene Ehe-\n\nfrau in Höhe von 232,38 DM und der am 24. April 1943 geborene Ehemann in \n\nHöhe von 488,33 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September \n\n1995. Der Ehemann ist seit dem 1. August 1989 Mitglied im Versorgungswerk \n\nder Architektenkammer Baden-Württemberg (Beteiligte zu 2, VwAK). Er hat dort \n\nbis zum Ende der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, deren Deckungska-\n\npital 33.006 DM beträgt. Das VwAK gewährt seinen Mitgliedern Rente wegen \n\nBerufsunfähigkeit sowie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhe-\n\ngeld, dessen ehezeitlicher Monatsbetrag nach der Auskunft des VwAK vom \n\n30. November 1995 554,66 DM beträgt. \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es \n\nim Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaf-\n\nten des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 127,98 DM, monatlich und bezo-\n\ngen auf den 30. September 1995, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei \n\nder BfA übertragen hat. Zum Ausgleich der beim VwAK bestehenden Anrechte \n\ndes Ehemannes hat das Amtsgericht zu Lasten von dessen Rentenanwart-\n\nschaften bei der BfA auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Ren-\n\ntenanwartschaften in Höhe von 71,40 DM, monatlich und bezogen auf den \n\n30. September 1995, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der \n\nEhefrau hat das Oberlandesgericht, das die Architektenversorgung als volldy-\n\nnamisch angesehen hat, den Ausgleich der für den Ehemann beim VwAK be-\n\nstehenden Anrechte dahin geregelt, daß es zu Lasten dieser Anrechte auf dem \n\nVersicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon (554,66 DM : 2 =) 277,33 DM, monatlich und bezogen auf den 30. Septem-\n\nber 1995, begründet hat. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden machen \n\nder Ehemann und das VwAK geltend, daß die für den Ehemann beim VwAK \n\nbestehenden Anrechte nicht volldynamisch seien; das Oberlandesgericht habe \n\ndiese Anrechte deshalb nicht mit ihrem Nominalbetrag ausgleichen dürfen. \n\nII. \n\nDie Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat der Bewertung der Architektenversorgung \n\ndes Ehemannes den vom VwAK mitgeteilten ehezeitlichen Rentenbetrag zug-\n\nrundegelegt. Dieses ist - ausweislich seiner Auskunft vom 30. November 1995 - \n\nbei der Ermittlung dieses Betrags von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB ausge-\n\ngangen. Das ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober \n\n1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311) und wird von den Rechtsbe-\n\nschwerden auch nicht angegriffen. \n\n2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Nominalbetrag der \n\nehezeitlichen Architektenversorgung des Ehemannes nicht nach § 1587 a \n\nAbs. 3 BGB umzurechnen, da dieses Anrecht sowohl im Anwartschaftsstadium \n\nals auch im Leistungsstadium volldynamisch sei. Das Oberlandesgericht stützt \n\nseine Auffassung auf die Darlegungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nin dessen - in FamRZ 2001, 999 veröffentlichten - Beschluß vom 2. Januar \n\n2001, denen es sich anschließe. \n\nNach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung, die der Senat \n\nbestätigt hat (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt; Abdruck ist beigefügt), hindert der Umstand, daß die \n\nAnrechte beim VwAK nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert \n\nwürden, nicht, daß diese Anrechte als volldynamisch angesehen werden kön-\n\nnen. Für die Bewertung dieser Anrechte sei - nach Wortlaut und Sinn des \n\n§ 1587 a Abs. 3 BGB - vielmehr entscheidend, ob der Wert dieser Anrechte tat-\n\nsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert der Maß-\n\nstabsversorgungen. \n\nFür seine Beurteilung, die beim VwAK bestehenden Anrechte seien im \n\nAnwartschafts- wie im Leistungsstadium volldynamisch, hat sich das Hanseati-\n\nsche Oberlandesgericht auf eine Darstellung des Versorgungswerks über die \n\nSteigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1990 \n\nbis 1999 gestützt. Diese Übersicht erscheint allerdings für eine aktuelle Beurtei-\n\nlung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. In \n\nseinem Beschluß vom 1. Dezember 2004 (aaO) hat der Senat es deshalb für \n\ngeboten erachtet, die Entwicklung der beim VwAK begründeten Versorgungen \n\nanhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Ent-\n\nscheidung des vorliegenden Falles. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungs-\n\nraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versor-\n\ngung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versor-\n\ngung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, ver-\n\nweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ \n\n2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten bei der VBL). \n\n3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht abschlie-\n\nßend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Wertermittlung erforderlichen \n\nFeststellungen trifft. Für die dabei vorzunehmende Prognose über die künftige \n\nEntwicklung der beim VwAK begründeten Anrechte wird sich das Oberlandes-\n\ngericht auch mit der Einschätzung des VwAK in seiner Stellungnahme vom \n\n3. Januar 2002 auseinanderzusetzen haben. Die Zurückverweisung gibt zu-\n\ngleich Gelegenheit, der durch § 36 a der Satzung des VwAK (in der seit dem \n\n1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung \n\nnachzugehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung ei-\n\nner durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung \n\nder Realteilung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - \n\nFamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ \n\n1998, 421, 422). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/xii-zb-127-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/xii-zb-127-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:55.639512+00:00"}}