{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_112-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"XII ZB 112/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 112/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. April 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 2. März 1967 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 6. Februar 1945) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 8. August 1946) am 12. Januar 2001 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-\n\ngelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten \n\nder Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und \n\nder Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 4) auf dem Versicherungskonto der An-\n\ntragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Be-\n\nteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 29,39 €, bezogen \n\nauf den 31. Dezember 2000, begründet hat. Darüber hinaus hat es ebenfalls im \n\nWege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung \n\ndes Antragstellers bei der Bundesagentur für Arbeit (BA; weitere Beteiligte zu 1) \n\nauf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 796,17 €, bezogen auf den 31. Dezember \n\n2000, begründet. \n\nAuf die hiergegen gerichteten Beschwerden der BA und der VBL hat das \n\nOberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß es - jeweils \n\nbezogen auf den 31. Dezember 2000 - im Wege des Splittings nach § 1587 b \n\nAbs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversi-\n\ncherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Konto der \n\nAntragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n136,08 € übertragen hat. Weiter hat es im Wege des Q uasisplittings nach \n\n§ 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des An-\n\ntragstellers bei der BA auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei \n\nder LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 619,20 € begründet. \n\nSchließlich hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der VBL auf dem Ver-\n\nsicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von monatlich 24,49 € begründet. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. März 1967 bis 31. Dezember 2000; \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BA unter Be-\n\nrücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 \n\nSatz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungs-\n\ngesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.238,40 € und bei der BfA in Höhe von \n\nmonatlich 511,81 €, bezogen auf den 31. Dezember 2000,\n\n sowie der Antrags-\n\ngegnerin bei der LVA in Höhe von monatlich 239,65 €,\n\n ebenfalls bezogen auf \n\nden 31. Dezember 2000, ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL \n\nbestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als nicht volldyna-\n\nmisch bewertet und nach Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für \n\nden Antragsteller monatlich 48,97 € dem Versorgungsausgl eich zugrunde ge-\n\nlegt. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BA, mit der \n\nsie u.a. weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die BfA, die LVA und die \n\nVBL haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nbegründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im \n\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der \n\nGrundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-\n\ngungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden \n\nist. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein \n\nwird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für \n\neinen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). \n\nDaß der Antragsteller vorliegend nach dem Vorbringen der Rechtsbe-\n\nschwerdeführerin im Februar 2005 und damit vor dem bisher angenommenen \n\nEnde der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG pensioniert wurde, gebietet \n\nkeine andere Bewertung. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-\n\ngnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem \n\nAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-\n\nte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus hinsichtlich der Son-\n\nderzuwendung den Bemessungsfaktor zum Ehezeitende von 89,79 % herange-\n\nzogen wissen will, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits mehr-\n\nfach entschieden, daß insoweit jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende \n\nBemessungsfaktor anzuwenden ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. Septem-\n\nber 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Damit ergibt sich hin-\n\nsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers rechnerisch eine Abänderung \n\ndurch die nunmehr erforderliche Anwendung des Bemessungsfaktors von 5 % \n\nmonatlich nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bundessonderzah-\n\nlungsgesetzes (BSZG) in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (Be-\n\nkanntmachung der Neufassung des Bundessonderzahlungsgesetzes vom \n\n28. Februar 2005 - BGBl. I, 464, 465). \n\n3. Indessen hat das Oberlandesgericht die für den Antragsteller bei der \n\nVBL bestehenden Anwartschaften (wohl) als insgesamt statisch beurteilt. Dies \n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-\n\nrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach \n\nder Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium \n\nstatisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). \n\n4. Danach kann die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat hält \n\nes für angebracht, in der Sache nicht selbst zu entscheiden, um dem Oberlan-\n\ndesgericht durch die Zurückverweisung zugleich Gelegenheit zu geben, der \n\nzwischenzeitlichen Pensionierung des Antragstellers Rechnung zu tragen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_112-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/xii-zb-112-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_112-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_112-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/xii-zb-112-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_112-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:56.944382+00:00"}}