{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_107-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"XII ZB 107/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 107/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juni \n\n2002 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.225 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nIhre am 26. August 1963 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau \n\n(im vorliegenden Verfahren: Antragstellerin) am 1. September 1993 zugestellten \n\nAntrag des Ehemannes (im vorliegenden Verfahren: Antragsgegner) durch Ver-\n\nbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. November 1994 geschie-\n\nden (insoweit rechtskräftig seit dem 28. Dezember 1994) und u.a. der Versor-\n\ngungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. August 1963 bis 31. August 1993, \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetz-\n\nlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \n\n(BfA) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 2.103,95 DM und die Ehe-\n\nfrau in Höhe von 136,13 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August \n\n1993. Der Ehemann hat zusätzlich Anrechte auf eine Betriebrente bei der D. \n\n GmbH erworben, deren Ehezeitanteil das Amtsgericht - nach Umrechung \n\ngemäß Tabelle 1 der BarwertVO in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden \n\nFassung - mit 815,48 DM ermittelt hat. \n\nDas Amtsgericht hat im Verbundurteil den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 15. März \n\n1936) bei der BfA Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ver-\n\nsicherungskonto der Ehefrau (geb. am 1. Oktober 1936) bei der BfA in Höhe \n\nvon 1.058,11 DM, monatlich und bezogen auf den 31. August 1993, übertragen \n\nhat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von (2.103,95 - 136,13 =) \n\n983,91 DM wurden dabei - im Wege des Splittings - die Rentenanwartschaften \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA ausgeglichen. Mit dem \n\nverbleibenden Teilbetrag in Höhe von 74,20 DM wurde - im Wege des erweiter-\n\nten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche \n\nAltersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen. Im übrigen hat das \n\nAmtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\nDie Ehefrau bezieht seit dem 1. Oktober 1999, der Ehemann bezieht seit \n\ndem 1. April 2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. \n\nDer Ehemann erhält daneben seit dem 1. April 2001 von der D. GmbH \n\neine Betriebsrente, die im Leistungsstadium nur nach Maßgabe des § 16 \n\nBetrAVG angepaßt wird und deren Höhe bei Eintritt des Ehemannes in den Ru-\n\nhestand wie auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung \n\n3.688 DM betrug. Die Betriebsrente setzt eine zehnjährige Betriebszugehörig-\n\nkeit (Wartezeit) voraus. Sie setzt sich aus einem Grundbetrag von 10 % des bei \n\nEintritt in den Ruhestand maßgebenden ruhegeldfähigen Einkommens und \n\nSteigerungsbeträgen zusammen, die nach einer vom Ehemann und der D. \n\nGmbH getroffenen Abrede 0,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens für je-\n\ndes nach Erfüllung der Wartezeit vollendete weitere anrechnungsfähige Dienst-\n\njahr betragen. Das ruhegehaltfähige Entgelt des Ehemannes betrug bei Ehezei-\n\ntende 11.919,44 DM und bei Eintritt in den Ruhestand 14.320 DM; die Steige-\n\nrung beruht auf turnusmäßigen Gehaltserhöhungen. Der Ehemann war bei der \n\nD. GmbH vom 1. November 1969 bis zum 31. März 2001 (377 Monate) \n\nbeschäftigt; in die Ehezeit fällt der Zeitraum vom 1. November 1969 bis 31. Au-\n\ngust 1993 (286 Monate). \n\nDas Amtsgericht hat im hier vorliegenden Verfahren den von der Ehefrau \n\nbeantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß der \n\nEhemann der Ehefrau ab dem 15. März 2001 einen monatlichen Betrag in Höhe \n\nvon 952,58 DM schuldet und verpflichtet wird, sein Anrecht auf die Betriebsren-\n\nte in dieser Höhe an die Ehefrau abzutreten. Auf die hiergegen gerichtete Be-\n\nschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an \n\ndie Ehefrau eine Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 in \n\nHöhe von monatlich 673,82 € und ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von monatlich \n\n673,02 € zu zahlen. Zugleich hat es den Ehemann verpflic htet, den Anspruch \n\ngegen die D. GmbH auf die ab Rechtskraft seiner Entscheidung fällig wer-\n\ndenden Versorgungsbezüge in Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags an die \n\nEhefrau abzutreten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der vom Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Versorgung des \n\nEhemannes bei der D. GmbH gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB mit \n\n2.797,79 DM ermittelt; die Hälfte dieses Monatsbetrages, also (2.797,79 : 2 =) \n\n1.398,90 DM, stünden an sich der Ehefrau als schuldrechtliche Ausgleichsrente \n\nzu. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils ist das Oberlandesgericht von dem \n\nruhegehaltfähigen Entgelt ausgegangen, das der Ehemann vor Eintritt in den \n\nRuhestand bezogen hatte (14.320 DM). Soweit dieses Entgelt das bei Ehezeit-\n\nende bezogene Entgelt (11.919,44 DM) überstiegen habe, handele es sich um \n\nturnusmäßige Gehaltsanpassungen, deren Auswirkungen auf die Versorgung \n\ndes Ehemannes gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB der Ehefrau zugute kä-\n\nmen. Das Oberlandesgericht hat demgemäß die vom Ehemann bezogene Be-\n\ntriebsrente - in Übereinstimmung mit der vom Versorgungsträger erteilten Aus-\n\nkunft und unter Einbeziehung der nachehelichen Versorgungssteigerung - mit \n\nihrem tatsächlichen Zahlbetrag von 3.688 DM zugrunde gelegt (für 10 Jahre \n\nWartezeit Grundbetrag 10 % + Steigerungsbeträge für 21 weitere Jahre von je \n\n0,75 % = \n\ninsgesamt 25,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens von \n\n14.320 DM = 3.687,40 DM, aufgerundet 3.688 DM). Zur Ermittlung des Ehe-\n\nzeitanteils hat es diesen Betrag mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden \n\nBetriebszugehörigkeit \n\nzur gesamten Betriebszugehörigkeit multipliziert \n\n(3.688 x 286 Monate : 377 Monate = 2.797,79 DM). Das ist rechtlich nicht zu \n\nbeanstanden und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. \n\n2. Der volle Ausgleichsbetrag von 1.398,90 DM (2.797,79 DM : 2) ist je-\n\ndoch insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG durch Übertragung von gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes \n\nin Höhe von 74,20 DM - ausgeglichen worden ist. \n\na) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffent-\n\nlich-rechtlichen Teilausgleich bereits \"verbrauchte\" Teil des schuldrechtlichen \n\nAusgleichsbetrags nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September \n\n1999 (XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln, daß \n\nder auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehe-\n\ngatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung \n\n\"entdynamisiert\", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umge-\n\nrechnet wird. In Übereinstimmung mit einer bereits zuvor vom Oberlandesge-\n\nricht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235) vertretenen Rechtsansicht seien beim öf-\n\nfentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich die Wertveränderungen zu berück-\n\nsichtigen, die sich aus der Änderung des aktuellen Rentenwertes zwischen dem \n\nEhezeitende und dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung ergäben. Diese Lö-\n\nsung ermögliche eine jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung exakte Halb-\n\nteilung. Anderenfalls würde die Ausgleichsrente der Ehefrau in einem Umfang \n\nbeschnitten, der nicht dadurch kompensiert werde, daß die der Ehefrau im We-\n\nge des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs zugute gekommene gesetzliche \n\nRente in Zukunft möglicherweise stärker ansteige als die dem Ehemann ver-\n\nbliebene Betriebsrente. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings \n\ngutgebrachte Ausgleichsbetrag von 74,20 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach \n\nder vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aktualisierung - im ersten Halbjahr \n\n2001 (74,20 x 48,58 [aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2001] : 44,49 [aktueller \n\nRentenwert Ehezeitende] =) 81,02 DM und für die Zeit ab 1. Juli 2001 (74,20 x \n\n49,51 [aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2001] : 44,49 =) 82,57 DM. Um diese Be-\n\nträge steige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings \n\ndie gesetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche \n\nAusgleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher \n\nAusgleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 (1.398,90 \n\n- 81,02 =) 1.317,88 DM = 673,82 € monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2001 \n\n673,02 € betrage. \n\nb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nDie vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel \n\nder früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September \n\n2001 (XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet \n\nhat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstan-\n\ndungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch \n\ndie 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) \n\nRechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom \n\n23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht \n\nangängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öf-\n\nfentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach \n\n§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß \n\neine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um ei-\n\nnen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der \n\nneuen BarwertVO \"entdynamisierten\" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag \n\nsich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebs-\n\nrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtig-\n\nten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen \n\noder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. \n\nDer Senat hat es deshalb in seinem nach Erlaß der angefochtenen Ent-\n\nscheidung ergangenen Beschluß vom 25. Mai 2005 (XII ZB 127/01 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Gel-\n\ntung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen \n\nAusgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch \n\nzu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des \n\nso übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen \n\nWertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag \"hochgerechnet\" und dieser \n\nvom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug \n\ngebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen \n\ndadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-\n\nvolldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Aus-\n\ngleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als \n\ndie schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten \n\n(zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten Bar-\n\nwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm \n\nschon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der \n\n(novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September \n\n1999 aaO und vom 25. Mai 2005). \n\nIn dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der \n\nerweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt \n\nworden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung \n\ndes dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand \n\nder seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist des-\n\nhalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zb-107-02","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zb-107-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:16.524650+00:00"}}