{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_102-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"XII ZB 102/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO n.F. §§ 520 Abs. 3, 517 ZPO a.F. §§ 519 Abs. 3 Nr. 1, 516 Zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufung, die zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO a.F. eingelegt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Oktober 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 102/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO n.F. §§ 520 Abs. 3, 517\n\nZPO a.F. §§ 519 Abs. 3 Nr. 1, 516\n\nZu den Anforderungen an die Begründung einer Berufung, die zur Wahrung der\n\nFünfmonatsfrist des § 516 ZPO a.F. eingelegt wird.\n\nBGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - OLG Jena\n\nAG Hildburghausen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des\n\n1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Mai\n\n2002 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht\n\nerhoben (§ 8 GKG).\n\nBeschwerdewert: 2.895 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht (Familiengericht) hat den Beklagten im schriftlichen\n\nVerfahren zu rückständigem und laufendem Trennungsunterhalt verurteilt. Das\n\nUrteil wurde in dem auf den 23. April 2001 anberaumten Verkündungstermin,\n\nvon dem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Kenntnis hatte, durch Be-\n\nzugnahme auf das dem Verkündungsprotokoll anliegende Urteil verkündet,\n\ndem Beklagten aber zunächst nicht zugestellt.\n\nNachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 vergeblich um\n\nÜbersendung des Verkündungsprotokolls gebeten hatte, legte er am Montag,\n\ndem 24. September 2001 Berufung ein. In der Berufungsschrift führte er aus,\n\nein - möglicherweise - am 23. April 2001 verkündetes Urteil sei ihm bislang,\n\nebenso wie ein Verkündungsprotokoll, weder zugestellt noch sonstwie be-\n\nkanntgegeben worden. Das Vorgehen des Amtsgerichts sei in keiner Weise\n\nnachvollziehbar; die Einlegung der Berufung sei daher zur Vermeidung einer\n\nVersäumung der Frist des § 516 2. Halbsatz ZPO (a.F.) erforderlich. Anträge\n\nund Begründung würden fristgemäß nach Vorlage der Entscheidung folgen.\n\nDas Urteil wurde dem Beklagten am 6. Dezember 2001 zugestellt. Mit\n\nam Montag, dem 7. Januar 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz bean-\n\ntragte er, das angefochtene Urteil abzuändern, soweit er zu höheren als im\n\nAntrag im einzelnen angegebenen Beträgen verurteilt worden sei, und hilfswei-\n\nse, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu ge-\n\nwähren.\n\nDas Berufungsgericht verwarf die Berufung durch Beschluß als unzuläs-\n\nsig, da die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, und wies den An-\n\ntrag auf Wiedereinsetzung zurück. Dagegen richtet sich die - vom Berufungs-\n\ngericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er in er-\n\nster Linie seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.\n\nII.\n\n1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4,\n\n238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1\n\nZPO zulässig. Die in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärte Fra-\n\nge, welche Anforderungen an die Begründung einer zur Wahrung der Fünfmo-\n\nnatsfrist des § 516 ZPO a.F. = § 517 ZPO n.F. eingelegten Berufung zu stellen\n\nsind, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.\n\nZutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich\n\ndie Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünfmonatsfrist\n\nnoch nicht zugestelltes Urteil darauf beschränken darf, eben dies als prozeß-\n\nordnungswidrig zu rügen (vgl. auch BAG BAGE 84, 140 ff. = NJW 1996, 1431).\n\nDies ergibt sich schon daraus, daß dem Rechtsmittelführer weitergehende\n\nAusführungen vor Kenntnis des anzufechtenden Urteils gar nicht möglich sind.\n\nZu Recht rügt die Rechtsbeschwerde aber, daß das Berufungsgericht\n\ndas Vorliegen einer diesen Anforderungen genügenden Berufungsbegründung\n\nvor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.\n\ni.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO verneint hat, ohne zu prüfen, ob nicht auch schon\n\ndie am 24. September 2001 eingereichte Berufungsschrift zugleich die Erfor-\n\ndernisse einer Berufungsbegründung erfüllt.\n\nDas ist hier der Fall, so daß sich die Frage der Wiedereinsetzung in eine\n\nversäumte Berufungsbegründungsschrift nicht stellt.\n\nGrundsätzlich muß eine Berufungsbegründung zwar nach § 519 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO a.F. die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird\n\nund welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Dies kann indes nicht\n\nverlangt werden, wenn das anzufechtende Urteil dem Rechtsmittelführer aus\n\nvon ihm nicht zu vertretenden Gründen noch gar nicht bekannt ist. Auch er-\n\nstrebt § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. keine durch die Sache nicht gerechtfertigte\n\nFormalisierung und verlangt deshalb nicht unbedingt einen förmlichen Antrag.\n\nEs genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze\n\ndes Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in wel-\n\nchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl.\n\nSenatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59).\n\nInsoweit ist zunächst zu beachten, daß die hier eingereichte Berufungs-\n\nschrift von der sonst üblichen Einlegung eines Rechtsmittels abweicht, als sie\n\nüber die bloße Erklärung, Berufung gegen das näher bezeichnete Urteil einzu-\n\nlegen, hinausgehende Erklärungen enthält. Diese kann das Rechtsbeschwer-\n\ndegericht selbst auslegen. Die Auslegung ergibt, daß die Berufungsschrift zu-\n\ngleich eine Begründung dafür enthält und enthalten sollte, aus welchen Grün-\n\nden und mit welchem Ziel die Berufung eingelegt wird.\n\nDer Hinweis des Beklagten, das anzufechtende Urteil sei noch nicht zu-\n\ngestellt und die Einlegung der Berufung sei erforderlich, um die Fünfmonatsfrist\n\ndes § 516 ZPO a.F. zu wahren, läßt hinreichend deutlich erkennen, daß das\n\nUrteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, in dem Umfang angefochten\n\nwird, in dem es ihn beschwert, um es nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen.\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte in der Berufungs-\n\nschrift zugleich angekündigt hat, \"Anträge und Begründung\" würden fristgemäß\n\nnach Vorlage der Entscheidung folgen. Dies kann auch bedeuten, daß er sich\n\nlediglich vorbehalten wollte, die Anfechtung des Urteils - wie auch später ge-\n\nschehen - nach dessen Kenntnis zu beschränken und sich in diesem Umfang\n\nmit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen.\n\nDa die Berufung somit zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist,\n\nkann der Beschluß des Berufungsgerichts keinen Bestand haben.\n\n3. Eine eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, nämlich\n\ndie Zurückverweisung an das Amtsgericht, etwa weil das Berufungsgericht bei\n\nrichtiger Entscheidung die Sache seinerseits wegen eines Verfahrensmangels\n\nan das Gericht erster Instanz hätte zurückverweisen müssen (vgl. Senatsurteil\n\nvom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - NJW-RR 1994, 379), kommt hier nicht\n\nin Betracht, da das erstinstanzliche Verfahren nicht an einem Mangel leidet,\n\nder zur Aufhebung seiner Entscheidung zwingt. Soweit die verspätete Zustel-\n\nlung der erstinstanzlichen Entscheidung prozeßordnungswidrig war, beruht die\n\nEntscheidung nicht darauf. Auch lag die Entscheidung ausweislich des Ver-\n\nkündungsprotokolls im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits in vollständiger\n\nForm vor, so daß sie nicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. als \"nicht mit\n\nGründen versehen\" anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober\n\n1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43); der Beschluß des Gemeinsamen Se-\n\nnats der oberen Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (NJW 1993,\n\n2603) ist insoweit nicht einschlägig, weil er nur Entscheidungen betrifft, die bei\n\nVerkündung noch nicht vollständig abgefaßt waren.\n\n4. Der Beschluß ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, damit es über die Berufung - im Rahmen\n\nder zuletzt gestellten Berufungsanträge - in der Sache entscheiden kann.\n\nInsoweit sind die zuletzt gestellten Berufungsanträge des Beklagten da-\n\nhin auszulegen, daß er abändernd Abweisung der Klage auch insoweit be-\n\ngehrt, als er über den 31. Januar 2002 hinaus zur Zahlung von Trennungsun-\n\nterhalt verurteilt ist. Dies ist der Formulierung seiner Berufungsanträge zwar\n\nnicht zu entnehmen, ergibt sich aber hinreichend deutlich aus dem letzten Satz\n\nseines Schriftsatzes vom 7. Januar 2002 (\"Die Ehe der Parteien ist (ab\n\n08.01.2002) rechtskräftig geschieden, so daß ab Februar 2002 ein Anspruch\n\nauf Trennungsunterhalt nicht mehr besteht\").\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/xii-zb-102-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/xii-zb-102-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZB_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:52:50.140066+00:00"}}