{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR___9-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"XII ZR 9/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 741 ff. Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Ein- künften seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 9/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. September 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 741 ff.\n\nZur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen\n\nEhegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Ein-\n\nkünften seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000\n\n- XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).\n\nBGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - OLG Hamm\n\nLG Bochum\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe\n\nhälftiger Kontenguthaben geltend.\n\nDie Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im\n\nJahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 be-\n\nzieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 ge-\n\nborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine\n\nBarentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wur-\n\nden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-\n\nsen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberech-\n\ntigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger\n\ndie Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war.\n\nSie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weite-\n\nren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf\n\nverschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden\n\nwaren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in\n\nein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Kran-\n\nkenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die\n\nBeklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto.\n\nNach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhan-\n\ndenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklag-\n\nten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die\n\nsich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat\n\ngeltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens\n\nund Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus sei-\n\nnen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei\n\nim Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitbe-\n\nrechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der\n\nKonten sei.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögens-\n\nverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der\n\nErsparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der\n\nwegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt\n\nhabe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten\n\ngekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach\n\nden güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein\n\nZurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen\n\nauf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM\n\nmonatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a.\n\nzur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben\n\nhabe.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die\n\nKlage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat ange-\n\nnommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen\n\nEntscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\nI.\n\nDa die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung\n\ntrotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über\n\ndie Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37,\n\n79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf ei-\n\nner Sachprüfung.\n\nII.\n\nDas Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich\n\nder Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn-\n\nausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichs-\n\nregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers\n\nfehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treu-\n\nhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die\n\nBeklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber\n\ngegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen\n\nLebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb\n\nkönne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus ei-\n\nner für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen wer-\n\nden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesell-\n\nschaft, da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den nor-\n\nmalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck\n\nverfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grund-\n\nsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die\n\nim Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten ge-\n\nlautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits\n\nunterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur\n\nBank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situa-\n\ntion anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegat-\n\nten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber\n\nden Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenver-\n\nhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne\n\nnur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es\n\njedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein\n\nrechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entste-\n\nhung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb\n\nwürde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion\n\nberuhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine\n\ngemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse.\n\nVielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten\n\nZweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie\n\nbereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu\n\nbestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend\n\ngemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen\n\nAuseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten\n\ngrundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Aus-\n\ngleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des\n\nvorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand.\n\n1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungs-\n\ngericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus\n\neinem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln\n\nEhegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der\n\nehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-\n\nschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst\n\ndann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügba-\n\nren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des an-\n\nderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensver-\n\nwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten\n\nzustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten\n\nerfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden\n\nPflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Aus-\n\nkunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haf-\n\ntung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungs-\n\ngemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages\n\nkeine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000\n\n- XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.).\n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die An-\n\nnahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn\n\nes gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den ver-\n\neinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines\n\nAuftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen\n\nwerden kann.\n\n2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der\n\nParteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschafts-\n\nrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an,\n\nwelche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere\n\nob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft\n\nhinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu\n\nbewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang\n\nund Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwen-\n\ndung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil\n\nBGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unange-\n\ngriffen - nicht festzustellen vermocht.\n\n3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffen-\n\nden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art\n\nentsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die\n\nKonten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken\n\nbegegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit\n\njeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl.\n\nSenatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dage-\n\ngen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.\n\n4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne\n\n- entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt\n\neiner zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden\n\nBruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revi-\n\nsion zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\na) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger\n\neiner Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außen-\n\nverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhält-\n\nnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschwei-\n\ngend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist,\n\nan der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine sol-\n\nche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des\n\nEinzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto\n\nund besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen,\n\nso steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu\n\ngleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966\n\n- II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000\n\n- XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996\n\n§ 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensausein-\n\nandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier ver-\n\ngleichbare Umstände vor.\n\nDie Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunter-\n\nhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die\n\nihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder\n\nseit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer\n\nRente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträ-\n\nge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen\n\nZusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei\n\nMittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklag-\n\nten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr ange-\n\nführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit\n\nden Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die\n\nKonten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls\n\nnicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Ver-\n\nmögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhält-\n\nnis, völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre,\n\nwenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke\n\nbeansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszuge-\n\nhen, daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.\n\nDenn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon-\n\nkreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des\n\nAlters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß\n\ndie Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ih-\n\nrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen,\n\ndaß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforde-\n\nrungen begründen wollten und begründet haben.\n\nc) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß\n\n§ 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742\n\nBGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.\n\nDavon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall aus-\n\nzugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhe-\n\nbung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses\n\nRechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.\n\nDeshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf\n\nhälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen.\n\n5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Be-\n\nstimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen.\n\nDas Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausge-\n\nführt: Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der\n\nEhe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grund-\n\nsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durch-\n\nzuführen, da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausrei-\n\nchendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde\n\ndurch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos ge-\n\nstellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-\n\nrende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigen-\n\ntum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbe-\n\nziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers füh-\n\nre. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen\n\nbiete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vor-\n\nschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit,\n\nauch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensausein-\n\nandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Aus-\n\ngleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses\n\nerforderlich machten, seien nicht ersichtlich.\n\nOb diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifel-\n\nhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrecht-\n\nlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Be-\n\ntracht, wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unan-\n\ngemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die\n\nRechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten\n\neinander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senats-\n\nurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ\n\n1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden\n\nAusführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des\n\nKlagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in\n\ndenen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemein-\n\nschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von\n\nihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen\n\nInteressenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der\n\nSenat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 -\n\naaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entschei-\n\ndung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst\n\ndann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeb-\n\nlichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem\n\nEndvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären.\n\nZum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten\n\nsind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in\n\ndemjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den\n\nBankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstrei-\n\ntig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren\n\nZugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an\n\nden Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den\n\nBanken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß\n\nsich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszu-\n\ngleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt.\n\n6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das\n\nOberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-\n\nspruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend ge-\n\nmachten Aufrechnung zu befinden haben wird.\n\nHahne\n\nBundesrichter Sprick ist urlaubs-\nbedingt verhindert zu unterschreiben.\n\nWeber-Monecke\n\nHahne\n\nWagenitz\n\nFuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/xii-zr-9-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1373","ref_norm":"1373","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/xii-zr-9-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:51.809393+00:00"}}