{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__92-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"XII ZR 92/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 621 d a.F., 543 Abs. 1 Nr. 1 n.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 a) Hat das Berufungsgericht im Entscheidungssatz eines Unterhaltsurteils die Revi- sion uneingeschränkt zugelassen, bezieht sich die Zulassungsfrage aber nur auf einen Teil des Zeitraums, für den Unterhalt geltend gemacht wird, so liegt im Re- gelfall die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision auf diesen Teilzeitraum beschränken wollen. b) Zur Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs bei der Unter- haltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 92/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 621 d a.F., 543 Abs. 1 Nr. 1 n.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1\n\na) Hat das Berufungsgericht im Entscheidungssatz eines Unterhaltsurteils die Revi-\n\nsion uneingeschränkt zugelassen, bezieht sich die Zulassungsfrage aber nur auf\n\neinen Teil des Zeitraums, für den Unterhalt geltend gemacht wird, so liegt im Re-\n\ngelfall die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision\n\nauf diesen Teilzeitraum beschränken wollen.\n\nb) Zur Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs bei der Unter-\n\nhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - OLG Frankfurt am Main\nAG Frankfurt am Main\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats für Fa-\n\nmiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n15. März 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin\n\nfür die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren\n\nals den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt.\n\nSoweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen\n\nhöheren als den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt\n\nbegehrt, werden auf die Rechtsmittel der Klägerin das Urteil des\n\n1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 15. März 2001 teilweise aufgehoben und das Urteil\n\ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom\n\n14. Dezember 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt\n\nneu gefaßt:\n\nDas Versäumnisurteil vom 13. April 1999 wird - unter Aufhebung\n\nim übrigen - insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt\n\nbleibt, folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar\n\n- jeweils monatlich, die künftigen Beträge monatlich im voraus - für\n\ndie Zeit\n\nvom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998: 2.766 DM,\n\nvom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1998: 1.497 DM\n\nElementarunterhalt und 419 DM Altersvorsorgeunterhalt,\n\nvom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999: 1.500 DM Elementar-\n\nunterhalt und 412 DM Altersvorsorgeunterhalt,\n\nvom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999: 1.507 DM Ele-\n\nmentarunterhalt und 393 DM Altersvorsorgeunterhalt,\n\nvom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000: 1.624 DM Ele-\n\nmentarunterhalt und 426 DM Altersvorsorgeunterhalt,\n\nab dem 1. Januar 2001: 1.630 DM Elementarunterhalt und\n\n411 DM Altersvorsorgeunterhalt;\n\nzuzüglich 4 % Jahreszinsen aus den jeweils fälligen Monatsraten\n\nund\n\nabzüglich der durch Teilanerkenntnisurteil vom 23. Oktober 1998\n\nausgeurteilten und bezahlten Beträge sowie abzüglich eines für\n\nMärz 1998 gezahlten Betrags von 1.782,06 DM und eines am\n\n1. Juli 1999 beglichenen Betrags von 4.294,55 DM.\n\nDer auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 ent-\n\nfallende Unterhalt ist an das Sozialamt der Landeshauptstadt\n\nHannover, Mengendam 12c, 30177 Hannover, zu zahlen; im übri-\n\ngen ist der Unterhalt an die Klägerin selbst zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis am 13. April 1999;\n\nim übrigen tragen die Parteien die Kosten des Rechtsstreits wie\n\nfolgt: Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 56 vom\n\nHundert, der Beklagte zu 44 vom Hundert. Die Kosten der Beru-\n\nfung trägt die Klägerin zu 43 vom Hundert, der Beklagte zu 57\n\nvom Hundert. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin zu 95\n\nvom Hundert, der Beklagte zu 5 vom Hundert.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt im Wege der Leistungsklage vom Beklagten für die\n\nZeit ab März 1998 nachehelichen Unterhalt, und zwar Elementar- sowie Alters-\n\nund Krankenvorsorgeunterhalt.\n\nDie 1966 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei inzwischen voll-\n\njährige Kinder hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juni 1997 rechtskräftig\n\ngeschieden. In dem am selben Tag geschlossenen Scheidungsvergleich, des-\n\nsen Geltung auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Beklagten bei\n\nder Firma N. , längstens bis zum 31. Dezember 1999 befristet war,\n\nhatte sich der Beklagte zu einer Unterhaltsleistung nach bestimmten Modalitä-\n\nten verpflichtet. Am 10. Juli 1997 schlossen der Beklagte und seine damalige\n\nArbeitgeberin, die Firma N. , eine Vereinbarung, nach der das Ar-\n\nbeitsverhältnis des Beklagten zum 28. Februar 1998 endete und der Beklagte\n\nvon der Firma eine Abfindung von 300.000 DM brutto (240.000 DM netto) er-\n\nhielt. Von März 1998 bis Oktober 1998 war der Beklagte arbeitslos und bezog\n\nArbeitslosengeld. Seit dem 1. Oktober 1998 stand der Beklagte wieder in einem\n\nArbeitsverhältnis, und zwar zunächst bei der Firma E. und seit dem\n\n1. November 1998 bei der Firma P. . Gegenüber seinem bei der Firma\n\nN. zuletzt bezogenen, eine - letztmalig 1997 für das Jahr 1996 ge-\n\nzahlte - Erfolgsprämie einschließenden Einkommen von 7.320 DM netto haben\n\nsich seine Einkünfte bei der Firma P auf 5.594,09 DM netto verringert.\n\nDie Klägerin ging in der letzten Phase der Ehe einer Teilzeitbeschäfti-\n\ngung nach, mit der sie ein durchschnittliches Einkommen von 500 DM monat-\n\nlich erzielte. Seit Anfang 1999 bezieht sie ergänzende Sozialhilfe.\n\nDas Familiengericht hat der Klage für den Zeitraum April bis Dezember\n\n1998 durch Teilanerkenntnisurteil in Höhe von monatlich 1.600 DM sowie für\n\nden Zeitraum ab März 1998 durch streitiges Urteil - unter teilweiser Aufrechter-\n\nhaltung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils - in unterschiedlicher Höhe\n\nstattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien\n\nhat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen -\n\ndas Urteil des Familiengerichts teilweise zum Nachteil der Klägerin abgeändert\n\nund ihr für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 1998 auf der Grundlage des\n\nScheidungsvergleichs, dem es Rechtswirkungen bis zum 31. Oktober 1998 bei-\n\ngemessen hat, einen den Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt\n\numfassenden Betrag von monatlich 2.766 DM, danach lediglich einen zeitlich\n\ngestaffelten Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in geringerer Höhe zuge-\n\nsprochen. Mit der nur zu ihren Gunsten zugelassenen Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr zweitinstanzliches Begehren auf Erhöhung des Elementar- und Alters-\n\nvorsorgeunterhalts sowie auf Zuerkennung eines Krankenvorsorgeunterhalts\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision ist nicht zulässig, soweit die Klägerin für die Zeit vom\n\n1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren als den ihr vom Oberlandes-\n\ngericht zuerkannten Unterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung\n\ndes Rechtsmittels durch das Berufungsgericht.\n\nDer Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,\n\nder die dort zugunsten der Klägerin zugelassene Revision einschränkt. Die Ein-\n\ngrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entschei-\n\ndungsgründen ergeben (s. nur BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März\n\n1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung,\n\nbeschränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR\n\naaO Revisionszulassung, beschränkte 8). Das ist hier der Fall. In den Gründen\n\nseines Urteils hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Revision werde \"im\n\nHinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine Ab-\n\nfindung auch nach Beendigung der Arbeitslosigkeit zur Aufstockung des dann\n\nerzielten Arbeitseinkommens heranzuziehen ist, ... zugelassen\". Diese Frage\n\nerlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit Bedeutung, als die Klägerin\n\neinen erhöhten Unterhalt auch für die Zeit ab dem 1. November 1998 begehrt:\n\nNur für diese Zeit hat das Oberlandesgericht die vom Beklagten erlangte Abfin-\n\ndung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin unberücksichtigt\n\ngelassen; für die davor liegende Zeit, in welcher der Beklagte weitgehend ar-\n\nbeitslos war, hat es den Beklagten dagegen unter Hinweis auf die allgemeinen\n\nRegeln des Unterhaltsrechts für gehalten erachtet, die Abfindung zur Auffüllung\n\nseiner Einkünfte bis zur eheprägenden Höhe des letzten dauerhaften Arbeits-\n\nverhältnisses zu verwenden.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof mit einer den\n\nAusspruch der Revisionszulassung einschränkenden Auslegung im allgemei-\n\nnen zurückhaltend ist. Er hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn\n\ndas Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision\n\ngenannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Re-\n\nvision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes\n\nhat beschränken wollen (etwa Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 -\n\nFamRZ 1982, 795; BGH Urteile vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87 - BGHR\n\naaO Revisionszulassung, beschränkte 5 und vom 19. November 1991 - VI ZR\n\n171/91 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 11). Wenn die als Grund\n\nder Zulassung genannte rechtsgrundsätzliche Frage nur für einen Teil des Kla-\n\ngeanspruchs erheblich ist, wird dieser Teil des Streitgegenstands, auch wenn\n\ner an sich teilurteilsfähig und damit einer eingeschränkten Revisionszulassung\n\nzugänglich ist, sich häufig aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils\n\nweder betragsmäßig ergeben noch unschwer feststellen lassen; namentlich in\n\nsolchen Fällen wird die Annahme einer wirksamen Beschränkung der Revision\n\nscheitern (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ\n\n1982, 684 f.). Solche Bedenken bestehen dagegen im allgemeinen nicht, wenn\n\ndas Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche ent-\n\nschieden hat. Ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat\n\nnur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe dieses Zulassungsgrun-\n\ndes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der\n\nRevision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, aaO 101, 276, 279; BGH\n\nUrteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - BGHR aaO Revisionszulassung, be-\n\nschränkte 6; vgl. auch BGH Urteil vom 16. März 1988 aaO und Senatsbeschluß\n\nvom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376).\n\nÄhnlich wie in den zuletzt genannten Fällen liegen die Dinge, wenn - wie\n\nhier - in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deretwegen das Beru-\n\nfungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Teil des\n\nZeitraums, für den insgesamt Unterhalt beansprucht wird, erheblich ist. Zwar\n\nbildet dieser Teilzeitraum keinen eigenen, vom Restzeitraum getrennten Streit-\n\ngegenstand. Das ist nach dem Sinn und Zweck des § 546 ZPO a.F. aber auch\n\nnicht erforderlich. Es genügt für eine Zulassungsbeschränkung, daß sie einen\n\nTeil des prozessualen Anspruchs herausgreift, soweit die Sache nur hinsichtlich\n\ndieses Teils grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung über diesen\n\nTeil gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (BGHZ 130,\n\n50, 59). Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage er-\n\nsichtlich nur auf einen Teil des Zeitraums, für den ein Unterhaltsanspruch im\n\nStreit steht, so treten regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, den Umfang des\n\nRechtsmittels zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt regelmäßig die An-\n\nnahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von\n\nder Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen\n\n(vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 aaO). Ein derartiges Verständ-\n\nnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zu-\n\nlassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechts-\n\ngrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert umgekehrt, daß durch eine\n\nformal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streit-\n\nstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen\n\nwerden müssen. Gerade im Unterhaltsrecht, das vielfach mehrere aufeinander\n\nfolgende Zeiträume einer ganz unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung un-\n\nterwirft, kommt diesen Zielen eine gesteigerte Bedeutung zu.\n\nBesondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der\n\nAusführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das einer\n\nbloßen Teilzulassung nahelegen könnten, sind nicht erkennbar. Auf die Frage\n\neiner eventuellen zeitlichen Fortgeltung des Prozeßvergleichs über den 28. Fe-\n\nbruar 1998 hinaus kommt es danach nicht mehr an.\n\nII.\n\nSoweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen höheren\n\nals den ihr vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt, ist die Revi-\n\nsion zulässig, aber nicht begründet.\n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestimmt sich der Unter-\n\nhaltsbedarf der Klägerin insoweit nach dem Einkommen, das der Beklagte aus\n\nseinem neuen, am 1. November 1998 aufgenommenen Beschäftigungsverhält-\n\nnis erzielt. Dieses Einkommen sei nicht um einen noch nicht verbrauchten Teil\n\nder Abfindung aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis zu erhöhen. Die Ab-\n\nfindung diene als Ersatz für Erwerbseinkommen und solle die Zeit der Arbeits-\n\nlosigkeit bis zum Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses überbrük-\n\nken. Diese besondere Zweckbestimmung ende jedoch, wenn der Unterhalts-\n\npflichtige, sei es auch vor Ablauf der prognostizierten Zeit der Überbrückung,\n\neine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit finde, jedenfalls wenn sie, wie hier,\n\nder bisherigen der Größenordnung nach gleichwertig sei. Mit diesem Zeitpunkt\n\nwerde der verbleibende Abfindungsbetrag zu gewöhnlichem zweckbindungs-\n\nfreiem Vermögen und sei auch wie sonstiges Vermögen unterhaltsrechtlich zu\n\nbehandeln. Der Unterhaltspflichtige sei hinsichtlich der Bewertung seines unter-\n\nhaltsrelevanten Einkommens nicht anders zu stellen als hätte er unmittelbar,\n\nohne die zwischenzeitlich zu überbrückende Arbeitslosigkeit, den Arbeitsplatz\n\ngewechselt, wobei von der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten eine\n\nmaßvolle Absenkung der Einkünfte und damit ihres Lebensstandards hinzu-\n\nnehmen sei, soweit der Wechsel aus verständigen Gründen erfolge und der\n\nUnterhaltspflichtige seine Erwerbsobliegenheit weiterhin erfülle. Diese Ausfüh-\n\nrungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand:\n\na) Dabei kann dahinstehen, inwieweit die vom Beklagten erlangte Abfin-\n\ndung überhaupt geeignet und bestimmt ist, für die Zeit ab 1. November 1998 als\n\nEinkommen des Beklagten unterhaltsrechtlich Berücksichtigung zu finden (vgl.\n\netwa Senatsurteile vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - FamRZ 2001,\n\n278, 281 und vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360;\n\nBGH Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362). Eine\n\nsolche Berücksichtigung käme nämlich allenfalls dann in Betracht, wenn der\n\nUnterhaltsbedarf der Klägerin nicht nach den Einkünften des Beklagten aus\n\nseiner neuen Beschäftigung bei der Firma P. zu bestimmen wäre, son-\n\ndern sich weiterhin auf der Grundlage des bei seinem früheren Arbeitgeber, der\n\nFirma N. , bezogenen und - jedenfalls bei Einbeziehung der dort, aller-\n\ndings letztmalig 1997 für das Jahr 1996, gewährten Erfolgsprämie - höheren\n\nEntgelts bestimmen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\nb) Zwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten\n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser\n\nBezug schließt jedoch die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht\n\naus. So können sich nach der Rechtsprechung des Senats Einkommensver-\n\nbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten\n\neintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrund\n\nliegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlich-\n\nkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987\n\n- IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 m.w.N.). Umgekehrt können auch nach\n\nder Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemes-\n\nsung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer\n\nVerletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen (vgl.\n\nSenatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1047)\n\noder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unter-\n\nhaltsverpflichteten veranlaßt sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge\n\naufgefangen werden konnten (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR\n\n81/86 - FamRZ 1988, 145, 147; vgl. zum ganzen auch Wendl/Gerhardt, Das\n\nUnterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 5. Aufl., § 4 Rdn. 224 a f.). Wie\n\nder Senat in vergleichbarem Zusammenhang ausgesprochen hat, müßte es auf\n\nUnverständnis stoßen, wenn beispielsweise eine nach der Trennung eintreten-\n\nde Arbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse, sondern erst seine Leistungsfähigkeit beeinflußte\n\n(Senatsurteil vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 - FamRZ 1988, 256,\n\n257). Für die dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unterhalts-\n\nschuldners nach der Scheidung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch\n\nhier muß es der Unterhaltsberechtigte hinnehmen, daß der Bemessungsmaß-\n\nstab für seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt\n\nder Scheidung abgesunken ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR\n\n34/87 - FamRZ 1988, 705, 706 betr. Währungsverfall bei ausländischem Ar-\n\nbeitsentgelt).\n\nDas folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 1578 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB. Dessen Regelung ist dem vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG\n\ngeltenden Recht entlehnt, das freilich nur den allein oder überwiegend für\n\nschuldig erklärten Ehegatten unter den weiteren Voraussetzungen des § 58\n\nEheG zur Gewährung \"des nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten an-\n\ngemessenen Unterhalts\" verpflichtete. Das 1. EheRG hat die Anknüpfung des\n\nUnterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse in das neue verschuldensunab-\n\nhängige Scheidungsrecht übernommen und damit ihres Charakters als einer\n\nSanktion für Scheidungsverschulden entkleidet. Die Berücksichtigung der eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse sollte - so die Begründung des RegE des 1. EheRG -\n\nbesonders den Fällen gerecht werden, in denen durch gemeinsame Leistung\n\nder Ehegatten ein höherer sozialer Status erreicht worden sei, an dem auch der\n\nnicht erwerbstätig gewesene Ehegatte teilhaben müsse (BT-Drucks. 7/650\n\nS. 136; vgl. auch BVerfGE 57, 361, 389 = FamRZ 1981, 745, 750 f.). Umge-\n\nkehrt sollte damit zugleich dem berechtigten Ehegatten eine Partizipation an\n\neiner solchen Steigerung der Lebensverhältnisse des verpflichteten Ehegatten\n\nverwehrt bleiben, die nicht bereits in der Ehe mit diesem angelegt war. Über\n\ndiese Zielsetzungen hinaus ist aus § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleitet wor-\n\nden, daß die im Zeitpunkt der Scheidung erreichten ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse das Maß des Unterhalts auch gegenüber nachehelichen Einkommens-\n\nminderungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten dauerhaft fixierten mit der\n\nFolge, daß der wirtschaftliche Abstieg des Pflichtigen sich nur auf dessen Lei-\n\nstungsfähigkeit auswirken könne (etwa Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch\n\ndes Familienrechts, 4. Aufl. S. 446). Diese Konsequenz ist indes nicht zwin-\n\ngend. Schon die Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz, auf\n\nderen Vorschlägen § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht, hat zwar \"die wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung\" als \"Ausgangs-\n\npunkt für die Höhe des Unterhalts\" bezeichnet; die Kommission wollte jedoch\n\neine Neufestsetzung des Unterhalts immer dann ermöglichen, wenn \"in den\n\nEinkünften oder im Vermögen des Unterhaltspflichtigen eine wesentliche Ände-\n\nrung\" eintrete (Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Un-\n\nterhaltsrechts nach der Ehescheidung 1970 S. 77, 104). Die Gesetz gewordene\n\nRegelung hat diese Formulierung zwar nicht übernommen, andererseits aber\n\nauch keinen für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeben-\n\nden Zeitpunkt festgelegt.\n\nAllerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für den\n\nnachehelichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse im\n\nZeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März\n\n1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidung\n\nsetzt gleichsam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Ent-\n\nwicklung mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensverhält-\n\nnisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der Ehegatten\n\nbestimmt werden (etwa Senatsurteil vom 18. März 1992 aaO 1046). Von der\n\nMaßgeblichkeit des Scheidungszeitpunktes für die Berücksichtigung von Ein-\n\nkommenssteigerungen hat der Senat dabei Ausnahmen nach zwei Richtungen\n\nzugelassen: Zum einen muß eine dauerhafte Verbesserung der Einkommens-\n\nverhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten, aber noch vor der Rechts-\n\nkraft der Scheidung eintritt, für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnis-\n\nse unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normal-\n\nverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht (Senatsurteil vom 31. März\n\n1982 aaO 578) oder trennungsbedingt ist (etwa BGHZ 89, 108, 112 und Se-\n\nnatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440). Zum\n\nandern muß, wie schon erwähnt, eine dauerhafte Verbesserung der Einkom-\n\nmensverhältnisse bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse Be-\n\nrücksichtigung finden, wenn sie zwar erst nach der Scheidung eingetreten ist,\n\nwenn ihr aber eine Entwicklung zugrunde liegt, die bereits in der Ehe angelegt\n\nwar und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt\n\nhatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO). Beide Einschränkun-\n\ngen verdeutlichen das mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 verfolgte gesetzgeberische An-\n\nliegen: eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unter-\n\nhaltspflichtigen Ehegatten sicherzustellen, wenn und soweit er durch die ge-\n\nmeinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden ist. Für eine nachteilige Ver-\n\nänderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehe-\n\ngatten lassen sich diese Überlegungen indes nicht nutzbar machen; denn inso-\n\nweit geht es nicht um die Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam Erworbenen,\n\nsondern um die sachgerechte Verteilung einer durch Einkommensrückgang\n\nerzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Der Senat hat die Frage, inwieweit der\n\nunterhaltsberechtigte Ehegatte das Risiko, den bis zur Scheidung erreichten\n\nLebensstandard dauerhaft bewahren zu können, unterhaltsrechtlich mittragen\n\nmuß, bislang nicht grundsätzlich entschieden (offengelassen im Senatsurteil\n\nvom 4. November 1987 aaO 148; tendenziell bejahend bereits Senatsurteil vom\n\n13. April 1988 aaO 706). Er hat, wie gezeigt, allerdings klargestellt, daß eine\n\nEinkommensminderung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten auf das Maß des\n\nUnterhalts nicht durchschlägt, wenn sie auf einer Verletzung der Erwerbsoblie-\n\ngenheit des Unterhaltsverpflichteten beruht (vgl. Senatsurteil vom 18. März\n\n1992 aaO 1047) oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositio-\n\nnen des Unterhaltsverpflichteten veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare\n\nVorsorge aufgefangen werden konnte (Senatsurteil vom 4. November 1987\n\naaO 147). In seinem Urteil vom 16. Juni 1993 (XII ZR 49/92 - FamRZ 1993,\n\n1304, 1305) hat der Senat darüber hinaus ausgeführt, daß bei der Bemessung\n\nder ehelichen Lebensverhältnisse auch ein nicht abzuwendender Einkommens-\n\nrückgang beim unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen sei, wenn\n\nsich die Ehegatten für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auf\n\ndiesen Einkommensrückgang auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten\n\nmüssen. Dieser Gedanke erweist sich auch dann als richtig, wenn der Einkom-\n\nmensrückgang - anders als in dem entschiedenen Fall angenommen - nicht\n\nschon während bestehender Ehe vorauszusehen war. Die Anknüpfung der\n\nnach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der\n\nRechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den\n\nunterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren Erfüllung nur\n\nin den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehe-\n\ngatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt\n\nund nur insoweit auch \"nach unten korrigiert\" werden kann. Für eine solche Ab-\n\nsicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im\n\nPrinzip - nur die Risiken der mit Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung\n\nder Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung ange-\n\nmessen ausgleichen will, keine gedankliche Rechtfertigung. Das Unterhalts-\n\nrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im\n\nGrundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei fort-\n\nbestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung sei-\n\nnes Ehegatten wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die\n\nScheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehe-\n\ngatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner\n\nnicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengun-\n\ngen vermeidbar ist, abnehmen soll (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1988\n\naaO).\n\nc) Das Oberlandesgericht hat nach allem zu Recht den Unterhalt der\n\nKlägerin auf der Grundlage des vom Beklagten in seinem neuen Beschäfti-\n\ngungsverhältnis bezogenen Entgelts bemessen und die vom Beklagten erst\n\nnach der Scheidung erlangte Abfindung, auch soweit ihr die Funktion eines Er-\n\nwerbsersatzeinkommens zukommen sollte, unberücksichtigt gelassen.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne eine\n\nhalbschichtige Tätigkeit ausüben, aus der sie seit November 1998 ein Einkom-\n\nmen von monatlich 1.000 DM hätte erzielen können. Diese Annahme läßt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das\n\nOberlandesgericht die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin berück-\n\nsichtigt, indem es ihr unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts nur\n\neine Teilzeitbeschäftigung zugemutet hat. Das Oberlandesgericht hat auch\n\nnicht, wie die Revision meint, allein auf die Nichtzugehörigkeit der Klägerin zu\n\neiner Risikogruppe abgestellt. Es hat ihr vielmehr zur Last gelegt, die von ihr\n\nvorgetragenen Bemühungen um einen Arbeitsplatz seien unzureichend; das ist\n\nnicht zu beanstanden.\n\n3. Von den danach erzielbaren Einkünften der Klägerin in Höhe von\n\n1000 DM hat das Oberlandesgericht die von der Klägerin tatsächlich bezoge-\n\nnen 500 DM als eheprägend nach der Differenzmethode berücksichtigt; die von\n\nder Klägerin bei gebotener Bemühung um einen Arbeitsplatz erzielbaren Ein-\n\nkünfte von weiteren (500 DM abzüglich eines mit 1/5 angesetzten Erwerbstäti-\n\ngenbonus von 100 DM =) 400 DM hat es dagegen nach der Anrechnungsme-\n\nthode in Abzug gebracht. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nWie der Senat in seiner - nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenen -\n\nEntscheidung vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991) aus-\n\ngeführt hat, ist jedenfalls in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte\n\nnach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleich-\n\nsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit ange-\n\nsehen werden kann, dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Un-\n\nterhaltsberechnung einzubeziehen. Das gilt auch im vorliegenden Fall.\n\nDie gebotene Anwendung der Differenzmethode führt nicht nur zu einer\n\nvon der Berechnung des Oberlandesgerichts abweichenden Bestimmung des\n\nElementarunterhalts, sondern auch zu einer veränderten Berechung des - vom\n\nOberlandesgericht anhand der Bremer Tabelle ermittelten - Vorsorgeunterhalts:\n\nZum einen ist von einer anderen Nettobemessungsgrundlage auszugehen. Zum\n\nandern muß in einem weiteren Rechenschritt unter Berücksichtigung des so\n\nermittelten Vorsorgeunterhalts der der Beklagten zustehende endgültige Ele-\n\nmentarunterhalt bestimmt werden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem\n\nStandpunkt aus folgerichtig - den Elementarunterhalt einstufig berechnet. Diese\n\nVorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen\n\nder Elementarunterhalt - wie auch hier vom Oberlandesgericht - nach der An-\n\nrechnungsmethode ermittelt worden ist (Senatsurteil vom 25. November 1998\n\n- XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374). In solchen Fällen wird in Höhe des\n\nangerechneten Einkommens des Unterhaltsberechtigten das die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse bestimmende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen\n\nden Ehegatten nicht verteilt, sondern es verbleit ihm allein, so daß er entlastet\n\nwird. Das hat zur Folge, daß er Altervorsorgeunterhalt bis zur Höhe des ange-\n\nrechneten Einkommens zusätzlich zu dem Elementarunterhalt leisten kann, oh-\n\nne daß ihm weniger als die ihm an sich zustehende Quote des für die ehelichen\n\nLebensverhältnisse maßgebenden Einkommens verbleibt. Wird, wie im vorlie-\n\ngenden Fall geboten, der Unterhalt jedoch nach der Differenzmethode bemes-\n\nsen, muß durch einen zweiten Rechenschritt sichergestellt werden, daß durch\n\ndie Zuerkennung von Vorsorgeunterhalt nicht zu Lasten des Unterhaltspflichti-\n\ngen von dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten am\n\nehelichen Lebensstandard abgewichen wird. Deshalb ist hier im Regelfall der\n\nBetrag des Vorsorgeunterhalts von dem bereinigten Nettoeinkommen des Un-\n\nterhaltspflichtigen abzusetzen und aus dem verbleibenden Einkommen anhand\n\nder maßgebenden Quote der endgültige Elementarunterhalt zu bestimmen.\n\nWird auch das der Klägerin fiktiv angerechnete Einkommen nach der\n\nDifferenzmethode berücksichtigt, ergibt sich - unter Beachtung des dargestell-\n\nten Rechenwegs - ein monatlicher Anspruch der Klägerin in folgender Höhe:\n\na) Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1998 unter Zugrun-\n\ndelegung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.594,69 DM Net-\n\nto-Erwerbseinkommen abzüglich 379,31 DM Krankenversicherung\n\nund 54,19 DM Pflegeversicherung =) 5.161,19 DM:\n\n(1) Vorläufiger Elementarunterhalt (ohne Berücksichtigung des Vor-\n\nsorgeunterhalts): 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen\n\nder Klägerin) = 4.161,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.664,48 DM,\n\ngerundet 1.664 DM;\n\n(2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 24 % = 2.063,36 DM, davon\n\n20,3 % = 418,86 DM, gerundet 419 DM;\n\n(3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM\n\n(Einkommen der Klägerin) abzüglich 419 DM (Vorsorgeunterhalt)\n\n= 3.742,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.496,88 DM, gerundet\n\n1.497 DM.\n\nb) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 unter Zugrundelegung\n\neines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor):\n\n(1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor);\n\n(2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 22 % = 2.030,08 DM, davon\n\n20,3 % = 412,11 DM, gerundet 412 DM;\n\n(3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM\n\n(Einkommen der Klägerin) abzüglich 412 DM (Vorsorgeunterhalt)\n\n= 3.749,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.499,68 DM, gerundet\n\n1.500 DM.\n\nc) Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 unter Zugrundele-\n\ngung eines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor):\n\n(1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor);\n\n(2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 21 % = 2.013,44 DM, davon\n\n19,5 % = 392,62 DM, gerundet 393 DM;\n\n(3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM\n\n(Einkommen der Klägerin) abzüglich 393 DM (Vorsorgeunterhalt)\n\n= 3.768,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.507,28 DM, gerundet\n\n1.507 DM.\n\nd) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 unter Zugrundele-\n\ngung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.924,93 DM Netto-\n\nErwerbseinkommen [einschließlich Sachbezug in Form privater Nut-\n\nzung eines Firmenwagens] abzüglich 383,78 DM Krankenversiche-\n\nrung und 54,83 DM Pflegeversicherung =) 5.486,32 DM:\n\n(1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM\n\n(Einkommen der Klägerin) = 4.486,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] =\n\n1794,53 DM, gerundet 1.795 DM;\n\n(2) Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 23 % = 2.207,85 DM, davon\n\n19,3 % = 426,12 DM, gerundet 426 DM;\n\n(3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM\n\n(Einkommen der Klägerin) abzüglich 426 DM (Vorsorgeunterhalt)\n\n= 4.060,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.624,13 DM, gerundet\n\n1.624 DM.\n\ne) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 unter Zugrundelegung eines be-\n\nreinigten Nettoeinkommens von 5.486,32 DM (wie vor):\n\n(1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.795 DM (wie vor);\n\n(2) Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 20 %= 2.154 DM, davon 19,1 % =\n\n411,41 DM, gerundet 411 DM;\n\n(3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM\n\n(Einkommen der Klägerin) abzüglich 411 DM (Vorsorgeunterhalt)\n\n= 4.075,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.630,13 DM, gerundet\n\n1.630 DM.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__92-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/xii-zr-92-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__92-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__92-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/xii-zr-92-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__92-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:34.481855+00:00"}}