{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__86-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"XII ZR 86/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 571 a.F. § 571 BGB a.F. ist auf einen Vertrag, in dem der Grundstückseigentümer einem Un- ternehmen das ausschließliche Recht gewährt, auf dem Grundstück eine Breitband- kabelanlage zu errichten, zu unterhalten und mit den Wohnungsmietern Einzelan- schlußverträge abzuschließen, nicht - und zwar auch nicht entsprechend - anwend- bar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 86/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 571 a.F.\n\n§ 571 BGB a.F. ist auf einen Vertrag, in dem der Grundstückseigentümer einem Un-\n\nternehmen das ausschließliche Recht gewährt, auf dem Grundstück eine Breitband-\n\nkabelanlage zu errichten, zu unterhalten und mit den Wohnungsmietern Einzelan-\n\nschlußverträge abzuschließen, nicht - und zwar auch nicht entsprechend - anwend-\n\nbar.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/01 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 19. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Nutzung einer\n\nSatellitenempfangsanlage, hilfsweise deren Entfernung.\n\nDie Beklagten sind Eigentümer von Wohnungen in einer größeren\n\nWohnanlage in M. . Die Klägerin hatte mit der Voreigentümerin der Haus-\n\ngrundstücke im Juni 1993 einen als \"Versorgungsvereinbarung über den Einbau\n\nund Betrieb einer Kabelrundfunk-Verteilanlage (Breitbandanlage)\" bezeichneten\n\nVertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag gewährte die Voreigentümerin der\n\nKlägerin das ausschließliche Recht, auf ihren Grundstücken und in den sich\n\ndarauf befindenden Gebäuden und Wohnungen eine Breitband-Verteilanlage\n\nmit Anschlußvorrichtungen einzubauen und zu betreiben, sowie Einzelan-\n\nschlußverträge mit interessierten Mietern abzuschließen. Sie räumte der Kläge-\n\nrin in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen darüber hinaus das Recht ein,\n\nvorrangig die Versorgung mit eventuell weiteren Kommunikationsmedien (z.B.\n\nSatellitenrundfunk) zu den in dem abgeschlossenen Vertrag vereinbarten Be-\n\ndingungen zu übernehmen (Ziff. 2 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Vertragsbe-\n\ndingungen). Sie verpflichtete sich ferner, der Klägerin während der ortsüblichen\n\nGeschäftszeiten Zutritt zu den Räumen, in denen der Übergabepunkt und die\n\nHausverteilanlage installiert wurden, zu gewähren. Für den Fall der Veräuße-\n\nrung des Grundstücks war sie gehalten, den Erwerber zur Einhaltung des Ge-\n\nstattungsvertrages zu verpflichten (Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Ver-\n\ntragsbedingungen). Die Klägerin verpflichtete sich zur Übernahme aller im Zu-\n\nsammenhang mit der Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Erweiterung\n\nder Anlage anfallenden Arbeiten und Kosten. Sie sollte Eigentümerin der nur zu\n\nvorübergehendem Zweck eingebauten Breitband-Hausverteilanlage bleiben und\n\nausschließlich zur Nutzung und freien Disposition über die Anlage befugt sein.\n\nDer Vertrag konnte frühestens nach Ablauf von 10 Jahren mit einer Frist von\n\neinem Jahr schriftlich gekündigt werden. Die Klägerin war bei Beendigung des\n\nVertrages berechtigt, sämtliche Vorrichtungen der Anlage wegzunehmen und\n\nden alten Zustand wiederherzustellen, oder die Anlage stillzulegen.\n\nDie Klägerin ließ die Breitbandkabel-Verteilanlage auf ihre Kosten instal-\n\nlieren und schloß mit einigen Mietern Einzelanschlußverträge ab.\n\nNachdem die Beklagten nach Teilung des Eigentums Wohnungseigen-\n\ntum erworben hatten, stattete die Eigentümergemeinschaft im Jahr 1998 die\n\nseit 1981 vorhandene Gemeinschaftsantenne für den Fernseh- und Rundfunk-\n\nempfang mit einer Satellitenempfangsanlage aus. Ihr Verwalter hatte der Kläge-\n\nrin zuvor mitgeteilt, daß sich die Wohnungseigentümer an den ihnen beim Kauf\n\nunbekannten Vertrag mit der Klägerin nicht gebunden sähen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nhatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegeh-\n\nren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg, da die Rechte und Pflichten aus dem\n\nzwischen der Klägerin und der Voreigentümerin geschlossenen Vertrag nicht\n\nauf die Beklagten übergegangen sind.\n\n1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß\n\n§ 571 BGB a.F., der den Eintritt des Grundstückserwerbers in die sich aus dem\n\nMietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Vermieters anordne, nicht\n\nanwendbar sei, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um\n\neinen Miet- oder Pachtvertrag handele. Der Vertrag habe nicht die Überlassung\n\neiner bestimmten Fläche in einem Raum oder an einer Wand des Anwesens\n\nzum Gegenstand, sondern beziehe sich auf einen beliebigen Platz im Anwesen,\n\nder mit der Voreigentümerin bzw. der Hausverwaltung abzusprechen gewesen\n\nsei. Es gebe keine Vereinbarung, die der Klägerin die tatsächliche Gewalt über\n\neine Wand- oder Bodenfläche einräume. Vielmehr sei der Zutritt zu den Räu-\n\nmen, in denen die Vorrichtungen installiert gewesen seien, auf die üblichen Ge-\n\nschäftszeiten beschränkt worden. Infolgedessen ähnele der Gegenstand des\n\nVertrages nicht der Überlassung eines Teils von Räumen oder Flächen, son-\n\ndern der schuldrechtlichen Grundvereinbarung einer Grunddienstbarkeit, die\n\nsich darauf beschränke, in dem Anwesen eine Anlage einbauen und halten zu\n\ndürfen. Auch fehle es an der für einen Mietvertrag erforderlichen Entgeltlichkeit.\n\nDie Vergütung für den Breitbandanschluß sei von dem Mieter zu zahlen; eine\n\nvon der Klägerin gesehene Wertsteigerung bleibe deshalb in ihren Händen.\n\n2. Dies hält zwar nicht in allen Punkten der Begründung, jedoch im Er-\n\ngebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\na) Eine vertragliche Übernahme der Verpflichtungen aus dem zwischen\n\nder Voreigentümerin und der Klägerin geschlossenen Vertrag durch die Woh-\n\nnungseigentümer hat unstreitig nicht stattgefunden, da die Voreigentümerin ih-\n\nrer Verpflichtung aus Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingun-\n\ngen, bei einer Veräußerung des Anwesens den Erwerber zur Einhaltung des\n\nGestattungsvertrags zu verpflichten, nicht nachgekommen ist.\n\nb) Auch ein gesetzlicher Übergang der Rechte und Pflichten gemäß\n\n§§ 571, 580 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - NJW\n\n2000, 2346) kommt vorliegend nicht in Betracht.\n\naa) Allerdings scheitert eine Anwendung des § 571 BGB a.F. nicht be-\n\nreits daran, daß mangels hinreichender Bestimmbarkeit des Mietgegenstandes\n\nkein Mietvertrag vorliegt.\n\nVoraussetzung für einen Mietvertrag ist die Überlassung einer bestimm-\n\nten Sache zum Gebrauch. Der Mietgegenstand muß im Mietvertrag individuell\n\nbestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Diese Voraussetzung ist hier entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt. Der genaue Ort für die In-\n\nstallation der zum Betrieb einer Breitband-Verteilanlage erforderlichen Vorrich-\n\ntungen und Leitungen ist entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der\n\nEigentümerin bzw. Hausverwalterin abgesprochen worden. Damit steht fest,\n\nwelche Grundstücks- und Gebäudeteile der Klägerin zum Gebrauch überlassen\n\nund von ihr benutzt werden dürfen.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch die für die\n\nAnnahme eines Mietvertrags notwendige Gebrauchsüberlassung vor. Die Fra-\n\nge, was der Vermieter im Einzelfall tun muß, um seiner Pflicht zur Gebrauchs-\n\nüberlassung i.S. des § 535 BGB a.F. zu genügen, richtet sich nach der Art und\n\ndem Umfang des Gebrauchs, der dem Mieter nach dem Vertrag gestattet ist.\n\nNur wenn hiernach der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz vor-\n\naussetzt, gehört zur Gebrauchsgewährung auch die Verschaffung des Besitzes.\n\nIst dagegen der vertragsgemäße Gebrauch nur ein beschränkter, richtet er sich\n\nz.B. nur auf eine gelegentliche, dem jeweiligen Bedarf angepaßte Nutzung, so\n\ndaß eine ständige Besitzüberlassung zur Gebrauchsgewährung nicht erforder-\n\nlich ist, entfällt damit noch nicht das für die Miete erforderliche Element der Ge-\n\nbrauchsgewährung (BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - NJW-\n\nRR 1989, 589 m.w.N., Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-,\n\nPacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 175). Insofern reicht es aus, daß die\n\nVoreigentümerin der Klägerin die nötige Fläche für die Verteilerkästen und die\n\nLeitungen zur Verfügung stellte und ihr für die laufende Wartung und Instand-\n\nhaltung den Zutritt zu den ortsüblichen Geschäftszeiten gewährte. Die Einräu-\n\nmung weitergehender Besitzrechte war - auch nach dem übereinstimmenden\n\nParteiwillen - nicht erforderlich.\n\ncc) Zweifeln begegnet schließlich auch die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, daß es am erforderlichen Merkmal der Entgeltlichkeit fehle. Denn als\n\nGegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung kommen nicht nur\n\nGeld-, sondern auch beliebige sonstige Leistungen oder anderweitige Ge-\n\nbrauchsgewährungen in Betracht (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1994\n\n- V ZR 292/92 - NJW-RR 1994, 971; Staudinger/Emmerich 13. Bearb. 1995\n\n§ 535 BGB Rdn. 160 jew. m.N.). Als eine solche geldwerte Gegenleistung\n\nkönnte hier der Einbau der Breitbandanlage angesehen werden. Sie sollte zwar\n\nlaut Vertrag im Eigentum der Klägerin verbleiben, ihr Einbau bot aber dem\n\nVermieter die Möglichkeit, die Wohnungen als mit dem aktuellen technischen\n\nStand von Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen ausgestattet anzubieten.\n\nOb es für die Frage der Entgeltlichkeit darüber hinaus erforderlich ist, daß sich\n\nder Mietwert der Wohnungen gegenüber dem früheren Zustand in meßbarer\n\nWeise erhöht hat, was die Beklagten bestreiten, ist fraglich, kann aber hier da-\n\nhinstehen. Denn das Berufungsgericht hat nicht den gesamten Inhalt des Ver-\n\nsorgungsvertrages beachtet und ihn daher rechtlich nur unzureichend gewür-\n\ndigt. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung scheidet eine Anwendung des § 571\n\nBGB a.F. bereits aus anderen Gründen, als vom Berufungsgericht angenom-\n\nmen, aus.\n\nc) Für den von § 571 BGB a.F. angeordneten Eintritt des Erwerbers ei-\n\nnes vermieteten Grundstücks in die sich aus dem Mietvertrag ergebenden\n\nRechte und Pflichten ist nur dann Raum, wenn der Schwerpunkt des Vertrags-\n\nverhältnisses in den mietrechtlichen Beziehungen liegt (Staudinger/Emmerich\n\naaO § 571 BGB Rdn. 18, 20). Daran fehlt es hier. Die Klägerin und die Grund-\n\nstückseigentümerin haben einen gemischten Vertrag geschlossen, der zwar\n\nmietvertragliche Elemente (s. oben) enthält, dessen Schwergewicht jedoch\n\ndarin liegt, daß die Grundstückseigentümerin der Kabelbetreiberin neben dem\n\nRecht zum Einbau der Breitbandkabelanlage das ausschließliche Recht ein-\n\nräumt, auf ihrem Grundstück die Anlage zu betreiben, mit den an einer Kabel-\n\nversorgung interessierten Mietern Einzelanschlußverträge abzuschließen und\n\nhieraus Gewinne zu erzielen. Die Klägerin sollte ferner berechtigt sein, vorran-\n\ngig auch die Versorgung mit weiteren Kommunikationsdiensten (z.B. Satelliten-\n\nrundfunk) zu übernehmen. Um ihr die daraus erzielbaren Verdienstmöglichkei-\n\nten auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks zu erhalten, hatte die\n\nVoreigentümerin die Verpflichtung übernommen, den späteren Grundstückser-\n\nwerber zur Einhaltung des \"Gestattungsvertrages\" zu verpflichten (Ziff. 2 Abs. 2\n\nSatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Die Hauptpflicht der Grund-\n\nstückseigentümerin bestand daher in der Gestattung der ausschließlichen Ver-\n\nsorgung der Mieter mit den Kommunikationsdiensten der Klägerin. Die Grund-\n\nstückseigentümerin hatte daran ihrerseits ein Interesse, da damit nicht nur eine\n\nfür die gesamte Wohnanlage umfassende und einheitliche Versorgung mit den\n\nKommunikationsmitteln eines einzigen Anbieters geschaffen wurde, was für\n\nsich allein schon als vorteilhaft angesehen werden kann, sondern auch ge-\n\nwährleistet war, daß die Anlage ständig durch einen Verantwortlichen instand\n\ngehalten, im Bedarfsfall repariert und den neueren technischen Entwicklungen\n\nangepaßt wird (s. Ziff. 1 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen).\n\nDemgegenüber sind die mietvertraglichen Elemente, die im wesentlichen\n\nin der Zurverfügungstellung der für die Anlage erforderlichen Fläche und der\n\nGestattung von Wartung und Instandhaltung liegen, nur von untergeordneter\n\nBedeutung. Damit ähnelt das Vertragsverhältnis jenen Verträgen, in denen der\n\nSchwerpunkt in der Gestattung des Betriebs eines Gewerbes in den Räumen\n\neines anderen besteht (vgl. Staudinger/Emmerich aaO Rdn. 18), also etwa den\n\nAutomatenaufstellverträgen, für die der VIII. Zivilsenat (BGHZ 47, 202, 203 ff)\n\nausgeführt hat, daß das entscheidende und den Vertragstyp charakterisierende\n\nMerkmal nicht die Zurverfügungstellung der vom Automaten beanspruchten\n\nFläche ist, sondern deren Wesensinhalt die Eingliederung des Automaten in\n\nden gewerblichen Betrieb des anderen Vertragspartners ist. Er hat daher die\n\nAnwendung mietrechtlicher Vorschriften (hier § 566 BGB a.F.) auf ein solches\n\nVertragswerk verneint. In ähnlicher Weise hat auch der Senat bei einem Ver-\n\ntrag, der es einem Unternehmen gestattete, auf dem Übungsgelände eines\n\nGolfclubs Entfernungstafeln aufzustellen und diese mit Werbung zu versehen,\n\ndie Hauptpflicht des Golfgeländeinhabers nicht in der Gebrauchsüberlassung\n\ndes Platzes für die Tafeln, sondern in der Einräumung eines Exklusivrechts auf\n\nWerbung gesehen und den Vertrag deshalb der Rechtspacht gleichgestellt. Da\n\ndie mietrechtlichen Elemente des Vertrages gegenüber dem Werberecht zu-\n\nrücktraten, hat er demgemäß die Anwendung der in Frage stehenden miet-\n\nrechtlichen Vorschriften des § 549 BGB a.F. verneint (Senatsurteil vom\n\n21. Januar 1994 - XII ZR 93/92 - NJW-RR 1994, 558). Entsprechende Grund-\n\nsätze müssen auch hier gelten, so daß eine Anwendung des § 571 BGB a.F.\n\n- auch im Wege einer Analogie - ausscheidet.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__86-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/xii-zr-86-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__86-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__86-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/xii-zr-86-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__86-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:42.707613+00:00"}}