{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__69-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"XII ZR 69/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1 a) Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steu- erbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985). b) Zur Leistungsfähigkeit eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen verhei- rateten Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen die in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze übersteigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Januar 2004\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 69/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1\n\na) Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten\n\ndie ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steu-\n\nerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (im\n\nAnschluß an Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984,\n\n985).\n\nb) Zur Leistungsfähigkeit eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen verhei-\n\nrateten Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen die in den Unterhaltstabellen\n\nausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze übersteigt.\n\nBGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - OLG Hamm\nAG Herne\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Senats für Fa-\n\nmiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar\n\n2001 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers wegen der\n\nUnterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 31. August 2001 zurück-\n\ngewiesen worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht\n\nAnsprüche auf Elternunterhalt geltend.\n\nDie am 1. Mai 1909 geborene Mutter der Beklagten lebte seit Jahren in\n\neinem Alten- und Pflegeheim. Die Kosten des Heimaufenthalts konnten durch\n\ndie von ihr bezogene Rente, das Pflegegeld und das Pflegewohngeld nur teil-\n\nweise bestritten werden. Es verblieb ein ungedeckter Betrag von mehr als\n\n2.400 DM monatlich, in dessen Höhe der Kläger der Mutter Sozialhilfe in Form\n\nder Hilfe zur Pflege leistete. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 24. August\n\n1989 wurde die Beklagte über die Gewährung der Sozialhilfe unterrichtet.\n\nDie Beklagte ist vollschichtig erwerbstätig. Sie bewohnt zusammen mit\n\nihrem - ebenfalls erwerbstätigen - Ehemann ein diesem gehörendes Einfamili-\n\nenhaus, dessen Wohnwert mit monatlich 680 DM anzusetzen ist. Im Jahre 1998\n\nerzielte die Beklagte bei Besteuerung nach Lohnsteuerklasse V ein durch-\n\nschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.800 DM. Das durch-\n\nschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes, für den Lohnsteuer\n\nnach Lohnsteuerklasse III abgeführt wurde, betrug 1998 etwas mehr als\n\n3.900 DM. Die Beklagte hat einen Bruder, dessen monatliches Einkommen sich\n\nauf ca. 3.500 DM beläuft. Hiervon hat er neben berufsbedingten Fahrtkosten\n\nUnterhaltsleistungen für eine ein Studium absolvierende Tochter aufzubringen.\n\nSeit dem Jahre 1993 zahlt die Beklagte an den Kläger Unterhalt für die\n\nMutter in Höhe von 138 DM monatlich. Sie hat sich wegen des Unterhaltsan-\n\nspruchs ab 1. Januar 2000 durch vollstreckbare notarielle Urkunde in der vor-\n\ngenannten Höhe zur Zahlung verpflichtet.\n\nMit der am 8. Februar 2000 erhobenen Klage hat der Kläger rückständi-\n\ngen Unterhalt für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 29. Februar 2000 in Hö-\n\nhe von insgesamt 5.922 DM zuzüglich Zinsen geltend gemacht und ab März\n\n2000 laufenden Unterhalt in Höhe von weiteren 423 DM monatlich (561 DM\n\n- 138 DM) verlangt. Dabei hat er seiner Anspruchsberechnung einen angemes-\n\nsenen Eigenbedarf der Beklagten und ihres Ehemannes von insgesamt\n\n4.000 DM zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, daß die Beklagte nach\n\nden Einkommensverhältnissen der Parteien von \n\nihrem Einkommen von\n\n1.801 DM monatlich einen Betrag von 1.240 DM zur Deckung des Familienbe-\n\ndarfs aufzubringen habe. In Höhe der verbleibenden 561 DM sei sie als zur\n\nZahlung von Elternunterhalt leistungsfähig anzusehen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht lei-\n\nstungsfähig.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen, weil das\n\nEinkommen der Beklagten unter dem mit 2.250 DM anzusetzenden angemes-\n\nsenen Eigenbedarf liege und sie deshalb nicht leistungsfähig sei. Auf die Beru-\n\nfung des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt hat, hat das\n\nOberlandesgericht die Beklagte verurteilt, rückständigen Unterhalt für die Zeit\n\nvon Januar 1999 bis Februar 2000 in Höhe von insgesamt 544 DM zuzüglich\n\nZinsen und ab März 2000 über die aufgrund des Schuldversprechens zu lei-\n\nstenden 138 DM monatlich hinaus laufenden Unterhalt in Höhe von weiteren\n\n68 DM monatlich zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Oberlandesge-\n\nricht abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst sein\n\nKlagebegehren, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, weiterverfolgt.\n\nNachdem die Mutter der Beklagten am 25. August 2001 verstorben ist, hat er\n\nden die Zeit ab 1. März 2000 betreffenden Antrag nur noch für die Zeit bis zum\n\n31. August 2001 gestellt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist in dem Umfang, in dem sie aufrechterhalten worden ist,\n\nbegründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit die Berufung des Klä-\n\ngers wegen der Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 31. August 2001 zu-\n\nrückgewiesen worden ist. Wegen der Unterhaltsansprüche für die Folgezeit ist\n\ndie Erklärung des Klägers, der Antrag werde insoweit nicht mehr gestellt, als\n\nRevisionsrücknahme aufzufassen.\n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2001, 1663 f. veröf-\n\nfentlicht ist, hat die Beklagte nur in dem ausgeurteilten Umfang für unterhalts-\n\npflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der\n\nMutter zwischen den Parteien nicht im Streit sei. Unterschiedlich beurteilt werde\n\nallein die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Diese sei im Jahre 1999 nur in Höhe\n\nvon insgesamt 172 DM monatlich gegeben und ab Januar 2000 in Höhe von\n\ninsgesamt 206 DM monatlich. Hierzu hat das Oberlandesgericht im wesentli-\n\nchen ausgeführt: Für das Jahr 1999 sei ausweislich der vorgelegten Verdienst-\n\nbescheinigungen von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen\n\nder Beklagten von 1.872 DM auszugehen. Dieses Einkommen sei - ähnlich wie\n\nin einem Fall verschleierter Einkünfte (§ 850 h ZPO) - um einen geschätzten\n\nBetrag von monatlich 550 DM auf 2.422 DM zu erhöhen. Die Höhe des Ein-\n\nkommens werde nämlich wesentlich durch die Wahl der Steuerklasse V be-\n\nstimmt, die der Kläger sich nicht entgegenhalten zu lassen brauche. Mit Rück-\n\nsicht darauf, daß das Bruttoerwerbseinkommen des Ehemannes der Beklagten\n\nnicht wesentlich höher sei als ihr eigenes, ergebe sich für die Eheleute aus der\n\nVerschiebung der überwiegenden Steuerlast auf die Beklagte bei den laufenden\n\nmonatlichen Steuereinbehaltungen kein wesentlicher Steuervorteil. Wenn sich\n\ndie Beklagte nach Steuerklasse I hätte versteuern lassen, wäre ihre Steuerbe-\n\nlastung um knapp 600 DM monatlich niedriger gewesen. Von dem deshalb un-\n\nterhaltsrelevanten Einkommen von 2.422 DM sei für den angemessenen Ei-\n\ngenbedarf der Beklagten ein Betrag von 2.250 DM abzuziehen, so daß sie in\n\nHöhe weiterer 34 DM (172 DM - 138 DM) leistungsfähig sei. Es bestehe im vor-\n\nliegenden Fall kein Anlaß, von dem Eigenbedarf nach oben oder nach unten\n\nabzuweichen. Der Umstand, daß die Beklagte mit ihrem Ehemann in einer\n\nWohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebe, rechtfertige keine Herab-\n\nsetzung des Eigenbedarfsbetrages. Die durch ein Zusammenleben eintretende\n\nErsparnis mache - abgesehen von den Wohnkosten - so geringe Beträge aus,\n\ndaß diese hier nicht ins Gewicht fielen. Von Einsparungen bei den Wohnkosten\n\nsei aber ebensowenig auszugehen, denn es bleibe den Ehegatten angesichts\n\ndes bei der Verwendung des Eigenbedarfsbetrages bestehenden weiten Er-\n\nmessensspielraums überlassen, wie sie ihre Wohnverhältnisse gestalteten.\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht auf einen sogenannten\n\nFamilienselbstbehalt abzustellen, bei dem der auf die Beklagte entfallende Be-\n\ndarfsanteil deutlich unter dem Betrag von 2.250 DM liegen würde. Denn die\n\nFestsetzung eines solchen Bedarfsbetrages würde eine nicht hinzunehmende\n\nReduzierung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs des seiner Schwieger-\n\nmutter nicht unterhaltspflichtigen Ehemannes der Beklagten bewirken. Dieser\n\nbrauche aber nur hinzunehmen, daß das Familieneinkommen, soweit seine\n\nEhefrau es einbringe, wegen der bestehenden Unterhaltspflicht auf den ange-\n\nmessenen Eigenbedarfsbetrag sinke. Der Betrag, der der Beklagten zu belas-\n\nsen sei, könne auch nicht im Hinblick auf eine Unterhaltspflicht ihres Eheman-\n\nnes herabgesetzt werden. Da sie aufgrund ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit\n\nnicht gehalten sei, die überwiegende Last der Haushaltsführung zu überneh-\n\nmen, ergebe sich unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung des Ehe-\n\nmannes, in höherem Maße zum Familienunterhalt beizutragen. Nachdem er\n\nohnehin das höhere Einkommen erziele und das Einkommen der Ehegatten in\n\neiner Größenordnung liege, bei der es in der Regel zur Finanzierung der Le-\n\nbensführung diene, bestehe auch sonst kein Grund anzunehmen, die Beklagte\n\nmüsse von ihrem bereits auf den Eigenbedarfsbetrag reduzierten Einkommen\n\nweitere Beträge für den Unterhalt der Mutter abführen. Andererseits sei es nicht\n\ngerechtfertigt, der Beklagten einen über 2.250 DM hinausgehenden Eigenbe-\n\ndarf zuzubilligen. Eine solche Erhöhung, die im Einzelfall in Betracht kommen\n\nkönne, scheide vorliegend aus, weil die Beträge, die die Beklagte zur Deckung\n\ndes Unterhaltsbedarfs ihrer Mutter beitragen könne, so gering seien, daß eine\n\nweitere Reduzierung nicht angemessen erscheine. Für das Jahr 2000 ergebe\n\nsich auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung eines wegen der Wahl\n\nder Steuerklasse V auf monatlich 2.456 DM erhöhten Einkommens der Be-\n\nklagten ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 206 DM, so daß weitere\n\n68 DM monatlich (206 DM - 138 DM) zu zahlen seien. Von diesem Betrag sei\n\nauch für die Folgezeit auszugehen.\n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand.\n\n2. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen\n\neiner Inanspruchnahme der Beklagten für die Zeit von Januar 1999 an bejaht.\n\nMit Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeige der Klägerin vom 24. August\n\n1989 und die an die Beklagte gerichteten wiederholten Aufforderungen zur Of-\n\nfenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, mit denen - wie die zuletzt erfolgte\n\nAufforderung vom 11. Januar 1999 zeigt - die Mitteilung der (fortdauernden)\n\nGewährung von Sozialhilfe verbunden worden ist, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1\n\nBSHG Unterhalt für die Zeit vor Klageerhebung gefordert werden.\n\nb) Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter steht dem\n\nGrunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601\n\nBGB. Gegen den von dem Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten be-\n\nhaupteten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Das\n\nBerufungsgericht hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen An-\n\nlaß, von dieser Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit abzuweichen.\n\nc) Was das die Leistungsfähigkeit bestimmende Einkommen der Be-\n\nklagten anbelangt, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht das aufgrund der Verdienstbescheinigungen festgestellte monat-\n\nliche Nettoeinkommen der Beklagten mit Rücksicht auf deren Einstufung in\n\nSteuerklasse V mit einem höheren als dem errechneten Betrag angesetzt hat.\n\nUnter den gegebenen Umständen entspricht es der Rechtsprechung des Se-\n\nnats, die von dem Erwerbseinkommen tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer\n\ndurch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der Einstufung in Steu-\n\nerklasse V verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf den unterhalts-\n\npflichtigen Ehegatten möglichst behoben wird. Diesen Abschlag hat das Gericht\n\nin tatrichterlicher Verantwortung und unter Berücksichtigung der Einkommen\n\nbeider Ehegatten zu bemessen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980\n\n- IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985). Das Berufungsgericht hat sich hier\n\nbei der Schätzung des entsprechenden Betrages an den Abzügen nach der\n\nLohnsteuerklasse I (die der Lohnsteuerklasse IV entspricht, soweit keine Kin-\n\nderfreibeträge zu berücksichtigen sind) orientiert, ohne sie indessen ganz zu\n\nübernehmen; daß ihm hierbei ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler unter-\n\nlaufen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Revisionserwiderung erinnert insofern\n\nnichts.\n\nd) Ausgehend von dem auf diese Weise ermittelten unterhaltsrelevanten\n\nEinkommen der Beklagten hat das Berufungsgericht den für die Mutter zu lei-\n\nstenden Unterhalt nach Abzug eines mit 2.250 DM bemessenen Eigenbedarfs\n\nerrechnet. Insofern rügt die Revision im Ansatz zu Recht, daß damit nicht sämt-\n\nliche für die Leistungsfähigkeit der Beklagten maßgeblichen Umstände berück-\n\nsichtigt worden sind.\n\naa) Wie der Senat inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom\n\n11. Februar 1987 (IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) entschieden hat,\n\nkann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhalts-\n\npflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als\n\ner durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein\n\nAuskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familien-\n\nunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrecht-\n\nlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur\n\nBestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es\n\nihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt\n\nwerden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insge-\n\nsamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen\n\nnicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener\n\nFamilienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmäle-\n\nrung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da\n\nauch dessen angemessener Unterhalt gesichert \n\nist \n\n(Senatsurteil vom\n\n15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nbb) Entscheidend ist mithin, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ein-\n\nkommen des Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung des vorrangigen angemes-\n\nsenen Familienunterhalts benötigt wird. Das hängt wiederum davon ab, wie der\n\ngeschuldete Familienunterhalt zu bemessen ist. Da dieser gemäß § 1360 a\n\nBGB seinem Umfang nach alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und die\n\nDeckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder\n\nerforderlich ist und sich an den ehelichen Verhältnissen ausrichtet, kann er nicht\n\ngenerell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines\n\nEhegatten - gegebenenfalls unter Hinzurechnung des für den Kindesunterhalt\n\nerforderlichen Betrages - angesetzt werden (so aber Gerhardt in Handbuch des\n\nFachanwalts Familienrecht 4. Aufl. 6. Kap. Rdn. 207 b). Denn der Ehegatte des\n\nUnterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen Unterhaltsrechtsverhältnisses zu\n\nseinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner\n\nLebensführung einzuschränken (vgl. insofern für die Ehefrau des Unterhalts-\n\npflichtigen Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003,\n\n860, 865). Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, muß viel-\n\nmehr - ebenso wie der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichti-\n\ngen - nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter\n\nBerücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens\n\nund sozialen Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung,\n\ndaß der Lebensstandard sich hieran ausrichtet, bei durchschnittlichen Einkom-\n\nmensverhältnissen also ein einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist als bei\n\ngünstigeren Einkommensverhältnissen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober\n\n2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom 19. Februar 2003\n\naaO S. 864).\n\ncc) Wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, obliegt der tat-\n\nrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht getroffen. Seine Annahme, Einkünfte in der Größenordnung,\n\nwie sie von der Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten im\n\nwesentlichen zur Finanzierung der Lebensführung, läßt sich nicht damit verein-\n\nbaren, daß die Sparquote in Deutschland (nach den Angaben der Deutschen\n\nBundesbank, abgedruckt u.a. in Fischer Weltalmanach 2004 Sp. 277) im Jahr\n\n1999 knapp 10 % des verfügbaren Einkommens betrug und bis zum Jahr 2001\n\nauf 10,1% gestiegen ist. Da mit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres von einem\n\nVerbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden kann,\n\nmuß der für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Un-\n\nterhaltspflichtige dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehe-\n\ngatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltssätze übersteigt, vortragen, wie\n\nsich der Familienunterhalt gestaltet und ob und gegebenenfalls welche Beträge\n\nzur Vermögensbildung verwendet werden. Soweit das Einkommen der Ehe-\n\ngatten nicht für den Familienunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbil-\n\ndung zugeführt wird, ist der Ansatz eines aus dem gesamten beiderseitigen\n\nEinkommen abgeleiteten Familienunterhaltsbedarfs nicht gerechtfertigt. Vermö-\n\ngensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich - soweit es\n\nnicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in an-\n\ngemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht (vgl. hier-\n\nzu Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179,\n\n1180 ff.) - nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. In\n\ndiesem Sinne bedeutsame Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit kann auch\n\nder Träger der Sozialhilfe geltend machen, da er nach § 116 Abs. 1 BSHG von\n\ndem Unterhaltspflichtigen und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten Aus-\n\nkunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen kann, so-\n\nweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.\n\ndd) Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist,\n\nkann auch bei einer Doppelverdienerehe ein über die Differenz zwischen dem\n\nEinkommen und dem bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt angemes-\n\nsenen Selbstbehalt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700\n\nff.) hinausgehender Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen für die\n\nZahlung von Elternunterhalt einzusetzen sein, also dessen eigener angemes-\n\nsener Selbstbehalt unterschritten werden. Ist der Familienunterhalt nämlich ei-\n\nnerseits höher als die für die Eheleute insofern maßgeblichen Mindestselbstbe-\n\nhaltssätze, andererseits aber niedriger als das beiderseitige unterhaltsrelevante\n\nEinkommen, so steht dem Unterhaltspflichtigen, der zum Unterhalt nur soviel\n\nbeitragen muß, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht,\n\nein Teil seines Einkommens zur Verfügung mit der Folge, daß er insoweit un-\n\nterhaltsrechtlich leistungsfähig sein kann, auch wenn ihm von seinem eigenen\n\nEinkommen nicht der Mindestselbstbehalt verbleibt. Denn sein angemessener\n\nUnterhalt \n\nist \n\nim Rahmen des Familienunterhalts gewährleistet (ebenso\n\nWendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl.\n\n§ 2 Rdn. 645; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.\n\nRdn. 5084 f.; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 96; Heiß/Huß-\n\nmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 42; Henrich FamRZ 1992, 590). Entspricht\n\nes dagegen der Lebensgestaltung der Familie, daß die Ehegatten ihre jeweili-\n\ngen Einkünfte voll für den Familienunterhalt einsetzen, so verfügt der Unter-\n\nhaltspflichtige nur über für den Elternunterhalt einsetzbare Mittel, soweit sein\n\neigenes Einkommen seinen angemessenen Selbstbehalt übersteigt. In weiter-\n\ngehendem Umfang ist er dagegen nicht leistungsfähig. Andernfalls würde näm-\n\nlich eine Senkung des - häufig langjährig bestehenden - Lebensstandards der\n\nFamilie eintreten, den der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen insoweit nicht hin-\n\nzunehmen braucht, weil er nicht mittelbar für den Unterhalt der Schwiegereltern\n\naufzukommen hat (ebenso Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Heiß/Hußmann\n\naaO 13. Kap. Rdn. 42; Günther aaO § 12 Rdn. 93; Henrich aaO S. 590; Duder-\n\nstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. Anm. 3.5 a.E.). Der Ehegatte muß in einem\n\nsolchen Fall nur hinnehmen, daß die über dem angemessenen Selbstbehalt\n\ndes Unterhaltspflichtigen liegenden Mittel für den Unterhaltsbedarf der Eltern\n\neinzusetzen sind und damit für den Familienunterhalt nicht zur Verfügung ste-\n\nhen.\n\n3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Ob die\n\nBeklagte über die von dem Berufungsgericht ausgeurteilten Beträge hinaus lei-\n\nstungsfähig ist, hängt zum einen davon ab, wie der Familienunterhalt der Be-\n\nklagten und ihres Ehemannes zu bemessen ist, und zum anderen, inwieweit die\n\nBeklagte hierzu beizutragen hat. Da sich dies nach dem Verhältnis der beider-\n\nseitigen unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen der Ehegatten - unter Berück-\n\nsichtigung der wegen der Wahl der Steuerklassen vorzunehmenden Verände-\n\nrungen - richtet, kommt es zur Bestimmung der jeweiligen Anteile der Ehegatten\n\nauch auf das Einkommen des Ehemannes der Beklagten an. Hierzu hat das\n\nBerufungsgericht für die Zeit ab 1999 ebensowenig wie zu dem angemessenen\n\nFamilienunterhalt konkrete Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil ist\n\ndeshalb in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben\n\nund die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses\n\nwird die zur Beurteilung einer eventuellen weitergehenden Leistungsfähigkeit\n\nder Beklagten erforderlichen Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag -\n\nnachzuholen haben.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Der Familienunterhalt umfaßt auch den zur Bestreitung der Wohnko-\n\nsten notwendigen Aufwand der Familie. Soweit ein Ehegatte - wie hier der\n\nEhemann der Beklagten - über Wohneigentum verfügt und die Familie infolge-\n\ndessen ganz oder teilweise mietfrei wohnt, handelt es sich um einen aus dem\n\nVermögen des betreffenden Ehegatten zu leistenden Teil des Familienunter-\n\nhalts. Dies hat zur Folge, daß insoweit das Erwerbseinkommen nicht eingesetzt\n\nzu werden braucht. Bezüglich der Bewertung des Wohnvorteils wird auf das\n\nSenatsurteil vom 19. März 2003 (aaO S. 1180 ff.) hingewiesen.\n\nb) Ein sich unter Berücksichtigung ihrer anteiligen Beiträge zum Famili-\n\nenunterhalt ergebendes restliches Einkommen der Beklagten ist - soweit damit\n\nnicht etwa eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersversor-\n\ngung betrieben wird -, in voller Höhe für den Elternunterhalt einzusetzen. Eine\n\nBeschränkung der Haftung auf einen etwa hälftigen Anteil des den Mindest-\n\nselbstbehalt übersteigenden Einkommens (vgl. hierzu Senatsurteil vom\n\n19. März 2003 aaO S. 1182) ist nicht geboten, da der angemessene Eigenbe-\n\ndarf des Unterhaltspflichtigen bereits im Rahmen des angemessenen Familien-\n\nunterhalts gewahrt wird.\n\nc) Falls das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten in voller Hö-\n\nhe für den Familienunterhalt verbraucht wird, ist dieser jedenfalls insoweit lei-\n\nstungsfähig, als sein Einkommen seinen angemessenen Eigenbedarf über-\n\nsteigt. Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Eigenbedarfs der Be-\n\nklagten wird auf das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) hin-\n\ngewiesen. Insofern obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters,\n\nauf welche Weise er erforderlichenfalls dem Umstand Rechnung trägt, daß die\n\nMindestbedarfssätze auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse bezogen\n\nsind und es deshalb geboten sein kann, den für den Unterhaltspflichtigen an-\n\ngemessenen Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu\n\nbestimmen. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung\n\ndes für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf\n\neinen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vor-\n\ngesehenen Mindestselbstbehaltbetrag übersteigt (Senatsurteil vom 23. Oktober\n\n2002 aaO).\n\nSoweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall keinen Anlaß gesehen\n\nhat, entweder den Mindestselbstbehalt heraufzusetzen oder nur einen Teil des\n\nüber dem Mindestselbstbehalt liegenden Einkommens als für den Elternunter-\n\nhalt einsetzbar anzusehen, dürfte dies im Ergebnis keinen rechtlichen Beden-\n\nken begegnen. Wenn nämlich einerseits berücksichtigt wird, daß die Ehefrau\n\naufgrund des entsprechenden Beitrags ihres Ehemannes zum Familienunterhalt\n\nmietfrei wohnt und deshalb ein reduzierter Mindestselbstbehalt angesetzt wird,\n\nso ist andererseits zu erwägen, ob der den reduzierten Selbstbehalt überstei-\n\ngende - dann höhere - Einkommensteil der Beklagten gleichwohl in vollem\n\nUmfang für den Elternunterhalt einzusetzen ist. Auch dies obliegt aber letztlich\n\ntatrichterlicher Beurteilung.\n\nd) Hinsichtlich der Höhe des Mindestselbstbehalts wird für die Zeit ab Juli\n\n2001 der in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2001) ausgewiesene Betrag\n\nvon 2.450 DM zu berücksichtigen sein.\n\ne) Der Unterhaltsanspruch der Mutter ist mit deren Tod erloschen\n\n(§ 1615 Abs. 1 BGB). Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag aber\n\nauch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats verstirbt (§ 1612 Abs. 3\n\nSatz 2 BGB).\n\nf) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Unterhaltspflicht der Be-\n\nklagten werde unter den vorliegenden Umständen nicht durch eine eventuelle\n\nanteilige Haftung ihres Bruders berührt (§ 1606 Abs. 3 BGB), begegnet keinen\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-14/xii-zr-69-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850h","ref_norm":"850h","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-14/xii-zr-69-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:08:19.126873+00:00"}}