{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__65-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"XII ZR 65/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Oktober 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorge- zogener Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflug- zeugführers mit 41 Jahren).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 65/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n15. Oktober 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1\n\nZur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorge-\n\nzogener Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflug-\n\nzeugführers mit 41 Jahren).\n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - OLG München\n\nAG Landsberg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Famili-\n\nensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-\n\nburg, vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller im Scheidungsverbund\n\nnachehelichen Unterhalt.\n\nDie Antragsgegnerin, geboren am 3. Juli 1956, und der Antragsteller, ge-\n\nboren am 20. Januar 1958, haben am 9. April 1976 geheiratet. Aus der Ehe\n\nsind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien ha-\n\nben sich im Januar 1994 getrennt. Die Antragsgegnerin war während des Zu-\n\nsammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig. Von Mai 1997 bis August 1999\n\nerzielte sie aufgrund einer Teilzeitarbeit ein monatliches Nettoeinkommen von\n\n1.936 DM. Danach war sie arbeitslos und erhielt ein wöchentliches Arbeitslo-\n\nsengeld von 307,30 DM.\n\nDer Antragsteller war bis zu seiner Ende März 1999 erfolgten Pensionie-\n\nrung Pilot der Luftwaffe. Sein Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit betrug zu-\n\nletzt monatlich 5.797 DM einschließlich 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. Seit\n\nApril 1999 erhält er Versorgungsbezüge von monatlich netto 3.424,25 DM. Seit\n\nJuli 2000 ist der Antragsteller Lehrer für fliegertheoretische Ausbildung in den\n\nUSA. Er erhält dafür ein monatliches Bruttogehalt von 6.500 DM nebst Zulagen,\n\nUrlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, monatlich werden ihm 14.840,50 DM aus-\n\nbezahlt. Auf die Schulden aus dem Erwerb eines im hälftigen Miteigentum der\n\nParteien stehenden Einfamilienhauses zahlt der Antragsteller monatlich\n\n758 DM.\n\nDie Parteien hatten \n\nim einem vorausgehenden Rechtsstreit am\n\n30. Januar 1996 einen Vergleich geschlossen, worin sich der Antragsteller ver-\n\npflichtete, an die Antragsgegnerin einen Getrenntlebensunterhalt von monatlich\n\n1.500 DM zu zahlen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Antragsgegnerin, ihren\n\ndamals anhängigen Scheidungsantrag zurückzunehmen und bis 31. März 1999\n\nkeinen neuen Scheidungsantrag zu stellen, um dem Antragsteller Rechts-\n\nnachteile zu ersparen, die im Falle einer Scheidung vor seiner Pensionierung\n\nentstehen würden.\n\nDas Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil ge-\n\nschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil seit\n\n21. März 2000 rechtskräftig. Den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller\n\nzur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.500 DM ab Rechtskraft der\n\nScheidung zu verurteilen, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung\n\nder Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das familiengerichtliche Urteil\n\nabgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden\n\nBerufung verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen\n\nUnterhalt von monatlich 1.165 DM zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die zu-\n\ngelassene Revision des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des\n\namtsgerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision als ihr günstig nicht an-\n\ngegriffen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Antragsgeg-\n\nnerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1\n\nBGB wegen Krankheit nicht zustehe, sie vielmehr bei gehöriger Ausnutzung\n\nihrer Arbeitskraft aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein monatliches\n\nNettoeinkommen von 2.000 DM erzielen könnte.\n\n2. Nach Meinung des Oberlandesgerichts steht der Antragsgegnerin je-\n\ndoch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2, § 1578\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von monatlich 1.165 DM gegen den Antragsteller\n\nzu. Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Das eheprägende\n\nEinkommen des Antragstellers betrage 4.749 DM. Dabei sei von seinem Netto-\n\neinkommen als Berufssoldat von 5.797 DM und nicht von seinen Versorgungs-\n\nbezügen von monatlich 3.424,25 DM auszugehen. Denn die Vereinbarung der\n\nParteien vom 30. Januar 1996, aufgrund derer die Antragsgegnerin ihren ur-\n\nsprünglichen Scheidungsantrag zurücknahm, um dem Antragsteller Versor-\n\ngungsvorteile zu sichern, dürfe nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin führen.\n\nAußerdem treffe den Antragsteller nach seiner Pensionierung im Alter von\n\n41 Jahren die Obliegenheit, wenigstens sein früheres Erwerbseinkommen zu\n\nhalten. Der Betrag von 5.797 DM mindere sich pauschal um 5 % berufsbedingte\n\nAufwendungen (290 DM) sowie die monatlichen Raten in Höhe von 758 DM zur\n\nDarlehensrückzahlung für das gemeinsame Haus auf 4.749 DM. Ein Erwerbs-\n\ntätigenbonus sei hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil die Erwerbseinkünfte\n\nbereits pauschal um 5 % gekürzt worden seien und ein Arbeitsanreiz für den\n\nAntragsteller nicht erforderlich sei.\n\nDas bedarfsprägende Einkommen der Antragsgegnerin betrage\n\n1.000 DM. Auch ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung gehöre zum\n\nprägenden Einkommen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden auch\n\nvon der Haushaltsführung geprägt. Deren Wert sei im konkreten Fall auf\n\n1.000 DM zu schätzen.\n\nDas die ehelichen Lebensverhältnisse insgesamt prägende Einkommen\n\nbetrage daher 5.749 DM (4.749 DM + 1.000 DM). Davon stehe der Antragsgeg-\n\nnerin als eheangemessener Unterhaltsbedarf die Hälfte, also 2.875 DM, zu.\n\nDiesen Bedarf könne sie mit Einkünften in Höhe von 1.710 DM (Nettoeinkom-\n\nmen von 2.000 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen abzüglich\n\nErwerbstätigenbonus von 1/10) aus eigener Erwerbstätigkeit decken. Wegen\n\nihres Restbedarfs (2.875 DM - 1.710 DM) könne sie vom Antragsteller Aufstok-\n\nkungsunterhalt von monatlich 1.165 DM verlangen.\n\nII.\n\nDies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.\n\n1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte - unabhängig von der\n\nVereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996 - für die Bestimmung der be-\n\ndarfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB nicht\n\nauf das Einkommen des Antragstellers als aktiver Berufssoldat, sondern auf\n\nseine im Zeitpunkt der Scheidung ausgezahlten Versorgungsbezüge abstellen\n\nmüssen. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\nRichtig ist zwar, daß bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine\n\nMinderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichti-\n\ngen ist, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht\n\noder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unter-\n\nhaltspflichtigen veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte\n\naufgefangen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR\n\n92/01 - FamRZ 2003, 590, 592 m.N.). Dabei kommt es auch nicht entscheidend\n\ndarauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhalts-\n\npflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder\n\nerst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. und\n\nvom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850). Grundsätzlich\n\nhätte daher die Pensionierung des Antragstellers auch dann zu einer Minderung\n\ndes ehelichen Bedarfs führen können, wenn die Ehe der Parteien - ohne die\n\nVereinbarung vom 30. Januar 1996 - noch in der Zeit des aktiven Dienstes des\n\nAntragstellers geschieden worden wäre. Daß dies tatsächlich jedoch nicht der\n\nFall ist, liegt, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts, nicht in erster\n\nLinie an der Vereinbarung vom 30. Januar 1996. Entscheidend ist vielmehr, daß\n\nder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts voll erwerbsfähige An-\n\ntragsteller seine Erwerbsobliegenheit verletzen würde, wenn er sich bereits im\n\nAlter von 41 Jahren mit seinen Versorgungsbezügen begnügte. Anhaltspunkte\n\ndafür, daß er aufgrund seiner Beanspruchung als Strahlflugzeugführer einen\n\nbesonderen physischen und psychischen Verschleiß erlitten hätte, so daß ihm\n\nauch jede andere berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, hat er nicht\n\nvorgetragen. Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungen\n\nvielmehr, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, das Niveau seines bis-\n\nherigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine be-\n\nrufliche Tätigkeit zu halten. Tatsächlich übt er auch eine Berufstätigkeit aus.\n\n2. Die Revision rügt weiter, das Oberlandesgericht hätte, wenn es schon\n\ndie vormaligen Erwerbseinkünfte des Antragstellers als Pilot den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen zugrunde legt, diesem den üblichen Erwerbstätigenbonus\n\nnicht versagen dürfen. Diese Rüge verhilft der Revision im Ergebnis nicht zum\n\nErfolg.\n\nDem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muß bei der Bemessung des\n\nUnterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Vergleich zum\n\nUnterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maß-\n\nvoll übersteigender Betrag verbleiben, um dem typischerweise mit der Berufstä-\n\ntigkeit erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret meßbare Kosten\n\nniederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen\n\n(vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807).\n\nDie Meinung des Oberlandesgerichts, daß im vorliegenden Fall dem An-\n\ntragsteller kein Erwerbstätigenbonus zu gewähren sei, weil seine Einkünfte be-\n\nreits ohne besonderen Nachweis pauschal um 5 % gekürzt worden seien und\n\nes eines Erwerbsanreizes für den Antragsteller nicht bedürfe, erscheint bedenk-\n\nlich. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht erforderlich. Denn selbst wenn\n\ndem Antragsteller ein Erwerbstätigenbonus von 1/10, den das Oberlandesge-\n\nricht der Höhe nach bei der Antragsgegnerin angesetzt hat, gewährt wird, führt\n\ndies, wie in der Berechnung am Ende des Urteils dargelegt, nicht zum Erfolg\n\nder Revision.\n\n3. Schließlich führen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wo-\n\nnach abweichend von der früheren Rechtsprechung des Senats für die Haus-\n\nhaltsführung der Antragstellerin ein die ehelichen Lebensverhältnisse prägen-\n\ndes fiktives Einkommen anzusetzen sei, nicht zur Aufhebung des angegriffenen\n\nUrteils.\n\nDer Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ\n\n2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unter-\n\nhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz\n\noder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und ge-\n\ngebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung\n\nstehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet. Vielmehr soll\n\ndieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit\n\nverbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch\n\nHaushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Er-\n\nwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und\n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser\n\nGleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsbe-\n\nrechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleich-\n\nsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit\n\nangesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und\n\nden Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach\n\nder Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.\n\nAls Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei\n\nder Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzuset-\n\nzen, das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung\n\nder ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom\n\n13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ\n\n2003, 434, 435).\n\nDaraus folgt, daß bei der Bestimmung des eheangemessenen Unter-\n\nhaltsbedarfs nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, 1.000 DM für\n\ndie Haushaltsführung der Antragsgegnerin anzusetzen sind, sondern ihr fiktives\n\nNettoeinkommen von 2.000 DM vermindert um 5 % berufsbedingte Aufwen-\n\ndungen sowie einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/10, \n\ninsgesamt also\n\n1.710 DM.\n\nNach der Additionsmethode ergibt sich daher folgende Unterhaltsbe-\n\nrechnung, wobei zugunsten des Antragstellers von seinem bereinigten Netto-\n\neinkommen von monatlich 4.749 DM ein Erwerbstätigenbonus von 1/10\n\n(475 DM) abgezogen wird, so daß sich ein anzusetzendes Einkommen von\n\n4.274 DM errechnet:\n\nprägendes Einkommen des Antragstellers\nprägendes Einkommen der Antragsgegnerin\nSumme:\nBedarf: 5.984 DM : 2 =\ndarauf anzurechnendes eigenes Einkommen der\nAntragsgegnerin\nUnterhalt\n\n4.274,00 DM\n1.710,00 DM\n5.984,00 DM\n2.992,00 DM\n\n- 1.710,00 DM\n1.282,00 DM\n\nDa das Oberlandesgericht den Antragsteller lediglich zur Zahlung eines\n\nUnterhalts von 1.165 DM monatlich verurteilt hat, ist die Revision zurückzuwei-\n\nsen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/xii-zr-65-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/xii-zr-65-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__65-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:21.289142+00:00"}}