{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__62-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"XII ZR 62/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. September 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 641 i, 578 ff.; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 a) Zum jeweiligen Prüfungsumfang in den drei Stufen eines Wiederaufnahmeverfah- rens. b) Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutions- klage nach § 641 i ZPO. c) Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 641 i ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 62/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n18. September 2003\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 641 i, 578 ff.; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1\n\na) Zum jeweiligen Prüfungsumfang in den drei Stufen eines Wiederaufnahmeverfah-\n\nrens.\n\nb) Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutions-\n\nklage nach § 641 i ZPO.\n\nc) Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 641 i ZPO.\n\nBGH, Urteil vom 18. September 2003 - XII ZR 62/01 - OLG Frankfurt\nAG Bensheim\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt\n\nvom 1. Februar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer am 18. Januar 1971 nichtehelich geborene Kläger hatte nacheinan-\n\nder zwei Männer, mit denen seine Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit\n\nverkehrt haben soll, erfolglos auf Feststellung der Vaterschaft verklagt.\n\nIn einem dritten Verfahren, das seiner vorliegenden Restitutionsklage\n\nzugrunde liegt, hatte er den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und\n\nZahlung des Regelunterhalts verklagt. Nachdem die Mutter des Klägers im er-\n\nsten Rechtszug von ihrem Recht zur Verweigerung der Aussage Gebrauch ge-\n\nmacht hatte, war auch diese Klage durch Urteil des Amtsgerichts abgewiesen\n\nworden.\n\nDie Berufung des Klägers gegen dieses Urteil war ohne Erfolg geblieben.\n\nDas Oberlandesgericht hatte die Vaterschaft des Beklagten als nicht erwiesen\n\nangesehen: Nachdem es die Mutter des Klägers im Armenrechtsprüfungsver-\n\nfahren als Zeugin und den Beklagten als Partei vernommen hatte, vermochte es\n\nbereits nicht festzustellen, daß der Beklagte in der gesetzlichen Empfängniszeit\n\nmit der Mutter des Klägers geschlechtlich verkehrt habe. Zwar habe diese die\n\nBehauptung des Klägers bei ihrer Vernehmung bestätigt; sie sei aber nicht\n\nglaubwürdig, da sie in den beiden vorausgegangenen Verfahren falsch ausge-\n\nsagt habe. So habe sie im ersten Verfahren bekundet, nur mit dem Beklagten\n\njenes Verfahrens verkehrt zu haben, wohingegen sie im zweiten Verfahren\n\nausgesagt habe, auch mit dem zweiten Beklagten, nicht aber mit weiteren\n\nMännern verkehrt zu haben. Da sowohl der erste als auch der zweite Beklagte\n\njeweils durch Blutgruppenuntersuchungen als Väter ausgeschlossen worden\n\nseien, müsse auch diese Aussage falsch sein, da Vater des Klägers nur ein\n\nDritter sein könne, mit dem sie in der gesetzlichen Empfängniszeit (gegebe-\n\nnenfalls: auch) verkehrt haben müsse. Die Vaterschaft des Beklagten sei daher\n\nnicht schon nach § 1600 o Abs. 2 Satz 1 BGB (a.F.) zu vermuten. Für den da-\n\nher erforderlichen Nachweis der Vaterschaft des Beklagten reiche das einge-\n\nholte Blutgruppengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sp. vom 22. Mai\n\n1974 schon wegen der rechnerischen Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach dem\n\nEssen-Möller-Verfahren von nur 91,5 % nicht aus, auch wenn zusätzlich das\n\nebenfalls eingeholte erbbiologische Gutachten des Sachverständigen Dr. K.\n\nherangezogen werde, das die Vaterschaft des Beklagten im Ergebnis als \"mit\n\nhoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen\" einstufe.\n\nGegen dieses rechtskräftige Urteil richtet sich die nunmehr erhobene\n\nRestitutionsklage des Klägers, mit der er unter Vorlage einer gutachterlichen\n\nStellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Se. (nachstehend: das [neue]\n\nGutachten) seine ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Restitutionsklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelas-\n\nsene Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nRechtsfehlerfrei hat das gemäß § 641 i Abs. 3 Satz 1 - 2. Alternative -\n\nZPO zuständige Oberlandesgericht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - IX ZR\n\n78/83 - FamRZ 1984, 681) die Restitutionsklage als zulässig, aber nicht be-\n\ngründet angesehen.\n\nI.\n\nWie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ist die Restitutionsklage\n\ngegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden wur-\n\nde, nach § 641 i ZPO zulässig (und gemäß § 641 i Abs. 4 ZPO nicht an die Frist\n\ndes § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden), wenn die Partei ein neues Gutachten\n\nüber die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem frü-\n\nheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt\n\nhaben würde.\n\nDiese Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier erfüllt.\n\n1. Auch ein Urteil, das nicht die Vaterschaft feststellt, sondern - wie hier -\n\ndie Feststellungsklage abweist oder die Berufung hiergegen zurückweist, ist ein\n\nUrteil, in dem über die Vaterschaft entschieden wurde (vgl. Baumbach/Lauter-\n\nbach/Albers BGB 62. Aufl. § 641 i Rdn. 2). Gegen ein solches rechtskräftiges\n\nUrteil findet die Restitutionsklage nach § 641 i ZPO auch insoweit statt, als es\n\nzugleich den mit der begehrten Vaterschaftsfeststellung verbundenen Antrag\n\nauf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts (vgl. § 643\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO a.F. = § 653 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) abgewiesen hat (vgl.\n\nSenatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 19/92 - FamRZ 1993, 943, 944; Niklas\n\nJR 1988, 441, 443; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 641 i Rdn. 2).\n\n2. Für ein Gutachten im Sinne des § 641 i ZPO ist erforderlich, daß sich\n\ndie sachverständige Beurteilung als Blutgruppen- oder anthropologisch-erbbio-\n\nlogisches Gutachten, als Gutachten über die Tragezeit oder über die Zeu-\n\ngungsfähigkeit auf die Frage der Abstammung der einen Prozeßpartei von der\n\nanderen und damit konkret auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestellten\n\nSachverhalt bezieht (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 70/88 - FamRZ\n\n1989, 1067 m.N.).\n\nDas im vorliegenden Verfahren eingereichte Gutachten des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. Se. vom 3. Juli 2000 nebst Ergänzung vom 19. Dezember\n\n2000, die der Kläger innerhalb der ihm im schriftlichen Verfahren nach § 128\n\nAbs. 2 Satz ZPO gewährten Frist vorgelegt hat, genügt diesen Anforderungen.\n\nInsoweit kommt es nicht darauf an, ob allein schon das mit der Klage-\n\nschrift vorgelegte Gutachten vom 3. Juli 2000 diesen Anforderungen genügt\n\nhätte. Denn das neue Gutachten kann bis zum Schluß der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Tatrichter im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt werden\n\nund dadurch eine bis dahin möglicherweise unzulässige Klage zulässig machen\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1982 - IX ZR 37/81 - FamRZ 1982, 690). Ent-\n\nsprechendes gilt für die Ergänzung eines zuvor eingereichten Gutachtens. Dem\n\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung entspricht im schriftlichen Verfahren der\n\nAblauf der Frist des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO.\n\nDas (ergänzte) Gutachten befaßt sich mit der Frage der Vaterschaft des\n\nBeklagten und beurteilt die Wahrscheinlichkeit, die sich nach dem Essen-\n\nMöller-Verfahren durch Untersuchung weiterer als der im früheren Gutachten\n\nvon Prof. Dr. Sp. ausgewerteten Blutgruppenmerkmale ergeben könnte. Daß es\n\ndarüber hinaus allgemeine Ausführungen zu der Möglichkeit enthält, mit Hilfe\n\neiner noch durchzuführenden DNA-Analyse zu wesentlich präziseren Ergebnis-\n\nsen zu gelangen, und solche Ausführungen den vorstehend dargelegten Anfor-\n\nderungen nicht genügen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 aaO), ist insoweit\n\nohne Belang.\n\nOb allerdings die Zulässigkeit (und nicht erst die Begründetheit) einer\n\nRestitutionsklage verneint werden kann, wenn das vorgelegte Gutachten offen-\n\nsichtlich nicht geeignet ist, die frühere Entscheidung in Frage zu stellen, weil es\n\nnämlich das Ergebnis des Erstgutachtens bestätigt (so OLG Hamm OLG-Re-\n\nport 1997, 92, 93), bedarf hier keiner Entscheidung. In dem vom OLG Hamm\n\nentschiedenen Fall hatte der als Vater festgestellte Revisionskläger ein neues\n\nGutachten vorgelegt, das einen noch höheren Wahrscheinlichkeitswert seiner\n\nVaterschaft ergab als das Erstgutachten. So liegen die Dinge hier nicht. Das\n\nGutachten, das der Restitutionskläger hier vorgelegt hat, hält einen Wahr-\n\nscheinlichkeitswert für möglich, der für den Restitutionskläger günstiger ist als\n\ndas Ergebnis des früheren Gutachtens.\n\n3. Das Gutachten ist auch neu im Sinne des § 641 i ZPO. Ein neues\n\nGutachten über die Vaterschaft im Sinne dieser Vorschrift muß sich nicht auf\n\nneue Befunde gründen, sondern kann auch anhand der Akten erstattet sein\n\n(vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 1/88 - FamRZ 1989, 374,\n\n375). Nichts anderes gilt, wenn das neue Gutachten - wie hier - Fehler eines\n\nfrüheren Gutachtens aufzeigt, indem es die Befunde eines bereits im Aus-\n\ngangsverfahren eingeholten oder erneut verwerteten Blutgruppengutachtens\n\neigenständig neu und anders (etwa: umfassender, nämlich unter Einbeziehung\n\nweiterer, vom Vorgutachter nicht untersuchter Blutgruppensysteme) auswertet\n\nund beurteilt oder auch nur darlegt, daß das Vorgutachten mangelhaft sei, weil\n\nes die damals bereits vorliegenden Befunde über diese weiteren Blutgruppen-\n\nsysteme auch schon nach dem damaligen Stand der Wissenschaft habe be-\n\nrücksichtigen können und müssen (vgl. BGHZ 61, 186; Senatsurteil vom\n\n31. März 1993 aaO; BGH, Urteil vom 5. April 1984 aaO S. 682; Wieczorek/\n\nSchlüter ZPO 3. Aufl. § 641 i Rdn. 8).\n\n4. Die Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 641 i ZPO setzt weiter\n\nvoraus, daß der Restitutionskläger geltend macht, in dem früheren Verfahren\n\nwäre - möglicherweise - eine andere Entscheidung ergangen, wenn das neue\n\nGutachten damals bereits vorgelegt worden wäre. Auch diese Voraussetzung\n\nist hier erfüllt, weil der Restitutionskläger bereits in der Klageschrift vorgetragen\n\nhatte, daß das neue Gutachten auf der Grundlage des heutigen naturwissen-\n\nschaftlichen Erkenntnisstandes, insbesondere der DNA-Analyse, die sehr hohe\n\nWahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten belege, so daß die Entschei-\n\ndung im früheren Verfahren anders ausgefallen wäre, wenn das neue Gutach-\n\nten damals schon vorgelegen hätte. Auch wenn der Kläger sich damit in erster\n\nLinie auf die unbeachtliche Behauptung stützt, \"insbesondere\" eine (künftige)\n\nDNA-Analyse werde ein anderes Ergebnis rechtfertigen, ist diesem Vortrag die\n\nfür die Zulässigkeit der Restitutionsklage ausreichende Behauptung zu entneh-\n\nmen, auch das neue Gutachten allein sei - wenn auch mit geringerer Aussage-\n\nkraft - geeignet, die Grundlagen der früheren Entscheidung zu erschüttern.\n\n5. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Restitutions-\n\nklage auch nicht an seiner Auffassung scheitern lassen, es erscheine fernlie-\n\ngend, daß die Berücksichtigung eines neuen Gutachtens, welches die Wahr-\n\nscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten nur geringfügig höher - nämlich mit\n\n93,6 % - beurteile, im Ausgangsverfahren zu einer anderen Entscheidung hätte\n\nführen können. Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt nämlich die\n\nBehauptung des Restitutionsklägers, das neue Gutachten hätte in Verbindung\n\nmit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eine\n\nandere Entscheidung herbeigeführt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980\n\n- IVb ZR 520/80 - FamRZ 1980, 880, 881; BGHZ 61, 186, 194). Dafür reicht es\n\naus, daß eine andere Entscheidung, und sei es auch nur die Anordnung weite-\n\nrer Beweiserhebungen (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO S. 943 und\n\n945), nach der Behauptung des Restitutionsklägers jedenfalls nicht ausge-\n\nschlossen erscheint, auch wenn das mit der Restitutionsklage befaßte Gericht\n\ndies als fernliegend ansieht.\n\n6. Erst recht steht der Zulässigkeit nicht entgegen, daß die Gründe des\n\nBerufungsurteils im Ausgangsverfahren erkennen lassen, dem seinerzeit er-\n\nkennenden Senat reiche ein Wahrscheinlichkeitswert, dem lediglich die Aussa-\n\nge \"Vaterschaft wahrscheinlich\" zukommt und nahe der bis 90 % reichenden\n\nsogenannten Indifferenzzone liegt, für den erforderlichen vollen Nachweis der\n\nVaterschaft nicht aus, was den Schluß nahelegt, daß das damals erkennende\n\nGericht auch bei einem nur unwesentlich darüber liegenden Wahrscheinlich-\n\nkeitswert von 93,6 %, dem ebenfalls nur die Aussage \"Vaterschaft wahrschein-\n\nlich\" zukommt, nicht anders entschieden hätte.\n\nSoweit es im Rahmen der Restitutionsklage auf das hypothetische Er-\n\ngebnis des Ausgangsverfahrens ankommt, ist zwar darauf abzustellen, wie der\n\nfrühere Prozeß vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus bei Kenntnis\n\ndes neuen Gutachtens zu entscheiden gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger aaO\n\n§ 580 Rdn. 5), und nicht etwa - wie zum Beispiel im Regreßprozeß, vgl. BGHZ\n\n145, 256, 261; 72, 328, 330 - darauf, wie unter diesen Umständen nach der\n\nAuffassung des mit der Restitutionsklage befaßten Gerichts nach damaliger\n\nRechtslage richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Denn im Regreß-\n\nprozeß ist die Rechtsauffassung des früheren Richters im Ausgangsverfahren\n\nzwischen anderen Parteien für das erkennende Gericht nicht bindend. Das Re-\n\nstitutionsverfahren, mit dem die Rechtskraft der früheren Entscheidung durch-\n\nbrochen werden soll, hat hingegen nicht die - den wirklichen (vgl. Zöller/Greger\n\naaO Rdn. 1 vor § 578) - Rechtsmitteln vorbehaltene Aufgabe, auch eine Nach-\n\nprüfung der in der früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung zu er-\n\nmöglichen, zumal im Restitutionsverfahren nicht eine höhere Instanz, sondern\n\ndasselbe Gericht entscheidet (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 580\n\nRdn. 35).\n\n7. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Frage des hypothetischen\n\nAusgangs des früheren Verfahrens daher erst in der zweiten Stufe, in der es um\n\ndie Begründetheit der Restitutionsklage geht, geprüft:\n\nSoweit in einem Restitutionsverfahren in einem ersten Abschnitt die Zu-\n\nlässigkeit der Klage zu prüfen ist, kommt es lediglich darauf an, ob die formalen\n\nVoraussetzungen für die Wiederaufnahme vorliegen, vor allem also, ob ein\n\nneues Gutachten vorliegt und der Kläger unter Berufung darauf einen Wieder-\n\naufnahmegrund behauptet (vgl. Wieczorek/Schlüter aaO § 641 i Rdn. 15). Ob\n\ndiese Behauptung schlüssig ist und zutrifft, ob also das neue Gutachten in der\n\nTat geeignet ist, die Richtigkeit der früheren Entscheidung zu erschüttern, ist\n\nerst nach Bejahung der Zulässigkeit zu prüfen, nämlich wenn im zweiten Ver-\n\nfahrensabschnitt über das Vorliegen des Restitutionsgrundes zu befinden ist\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1994 aaO S. 682; AK-ZPO-Künkel § 641 i Rdn. 8).\n\nNur bei begründeter Wiederaufnahme kommt es sodann in der dritten Stufe des\n\nRestitutionsverfahrens zu dem ersetzenden Verfahren, in dem entweder neu\n\nentschieden oder aber die frühere Statusentscheidung bestätigt wird. Erst in\n\ndiesem Verfahrensabschnitt können nunmehr alle Beweismittel ausgeschöpft\n\nwerden, und auch die Bindung an die in der früheren Entscheidung vertretene\n\nRechtsansicht entfällt, weil erst jetzt deren Rechtskraft durchbrochen ist und\n\ndasselbe Gericht (in gleicher oder anderer Besetzung) das Ausgangsverfahren\n\nfortsetzt, indem es über die Hauptsache neu verhandelt (§ 590 Abs. 1 ZPO).\n\nII.\n\nDie Restitutionsklage ist nicht begründet.\n\n1. Ob eine noch durchzuführende DNA-Analyse eine eindeutige Aussage\n\nüber die Vaterschaft des Beklagten ermöglichen würde, wie das neue Gutach-\n\nten ausführt, ist unerheblich. Denn das neue Gutachten muß nach der klaren\n\nRegelung des § 641 i Abs. 1 ZPO allein oder in Verbindung mit den in dem frü-\n\nheren Verfahren erhobenen Beweisen geeignet sein, die Grundlage des frühe-\n\nren Urteils zu erschüttern, und nicht erst in Verbindung mit noch zu erhebenden\n\nBeweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 aaO S. 881).\n\n2. Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht auf die in dem neuen\n\nGutachten angestellte Vermutung an, die Mutter des Klägers würde angesichts\n\ngewandelter ethisch-moralischer Auffassungen bei einer erneuten Vernehmung\n\nanders aussagen und nunmehr einräumen, in der Empfängniszeit mit drei Män-\n\nnern verkehrt zu haben, was möglicherweise infolge des dann möglichen\n\ngleichzeitigen Ausschlusses zweier von ihnen Einfluß auf die Beurteilung der\n\nWahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten haben könnte. Zudem ist\n\nLetzteres nicht recht verständlich, weil die Mutter des Beklagten den Verkehr\n\nmit insgesamt drei Männern - wenn auch nach und nach in drei verschiedenen\n\nAussagen - bereits eingeräumt hat und (unabhängig von einer erneuten Ver-\n\nnehmung oder einer vom im Gutachten befürworteten gleichzeitigen Untersu-\n\nchung aller) zwei dieser drei Männer längst als Vater ausgeschlossen sind, wie\n\ndem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Ausgangsverfahren zu ent-\n\nnehmen ist.\n\n3. Soweit das neue (Ergänzungs-)Gutachten das Ergebnis nahelegt, die\n\nWahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten betrage nach Essen-Möller\n\n93,6 % und nicht, wie im Ausgangsverfahren angenommen, nur 91,5 %, ist dies\n\nnach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts jedenfalls nicht geeignet, die damalige Beurteilung der Glaubwür-\n\ndigkeit der Mutter des Beklagten im Ausgangsverfahren in Frage zu stellen. Das\n\nBerufungsgericht des Ausgangsverfahrens hat diese Zeugin nicht nur als wenig\n\nglaubwürdig angesehen, weil sie in zwei früheren Verfahren nachweislich falsch\n\nausgesagt hatte, sondern ihre dritte Aussage zudem als wenig glaubhaft beur-\n\nteilt, weil ihre detaillierte Schilderung des Abends, an dem es zum Verkehr mit\n\ndem Beklagten gekommen sein soll, mit ihrer früheren Angabe vor dem Ju-\n\ngendamt unvereinbar sei und auch den Angaben des nicht völlig unglaubwürdi-\n\ngen Beklagten widerspreche. Das Oberlandesgericht folgert daraus, daß die\n\nAussage der Zeugin selbst dann nicht anders zu würdigen wäre, wenn der ein-\n\nzige objektive Umstand, der für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht, nämlich\n\ndie statistische Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten, mit 93,6 %\n\nstatt 91,5 % geringfügig höher als bisher zu veranschlagen wäre. Auch dann\n\nhätte die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe in der Empfängniszeit mit\n\nseiner Mutter geschlechtlich verkehrt, nicht mit der Folge des § 1600 o BGB\n\na.F. als erwiesen angesehen werden können. Das begegnet keinen rechtlichen\n\nBedenken.\n\n4. Auch in Verbindung mit dem im Ausgangsverfahren eingeholten Gut-\n\nachten des Sachverständigen Dr. K., das aus erbbiologischer Sicht immerhin\n\neine hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten attestiert, wäre\n\neine gegenüber 91,5 % auf 93,6 % erhöhte Wahrscheinlichkeit nach Essen-\n\nMöller nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des\n\nOberlandesgerichts nicht geeignet, den erforderlichen vollen Nachweis für die\n\nVaterschaft des Beklagten zu erbringen. Ohne ein unterstützendes erbbiologi-\n\nsches Gutachten würde ein Blutgruppengutachten die Aussage \"Vaterschaft\n\npraktisch erwiesen\" erst ab einer Wahrscheinlichkeit nach Essen-Möller von\n\n99,73 % rechtfertigen. Von diesem Wert ist eine Wahrscheinlichkeit von 93,6 %,\n\nwie das Oberlandesgericht ausführt, noch so weit entfernt, daß eine im erbbio-\n\nlogischen Gutachten bescheinigte \"hohe Wahrscheinlichkeit\" die verbleibende\n\nUnsicherheit nach seiner revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffas-\n\nsung nicht beseitigen könne und es deshalb bei der Abweisung der Klage\n\nverbleiben müsse.\n\n5. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist allerdings nicht zweifelsfrei\n\nzu entnehmen, ob das Oberlandesgericht davon ausging, das neue (Ergän-\n\nzungs-) Gutachten belege unter Berücksichtigung der weiteren Blutgruppensy-\n\nsteme eine Wahrscheinlichkeit von 93,6 %, oder davon, es zeige lediglich die\n\ntheoretische Möglichkeit auf, daß sich die Wahrscheinlichkeit bei einer noch\n\ndurchzuführenden Untersuchung dieser weiteren Systeme auf bis zu 93,6 %\n\nerhöhen könne.\n\nSoweit der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom\n\n19. Dezember 2000 ausführt,\n\n\"daß die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit unter Berück-\n\nsichtigung der damals möglichen Systeme, kombiniert mit den im Gut-\n\nachten Prof. G. untersuchten Systemen mit den heutigen biostatischen\n\nBerechnungsmöglichkeiten, bei 93,6 % liegen würde\",\n\nist dies jedenfalls nach der Auffassung des Senats so zu verstehen, daß die\n\nWahrscheinlichkeit nach Essen-Möller sich nur dann auf bis zu 93,6 % erhöhen\n\nkönnte, wenn ein noch durchzuführender Vergleich der weiteren, seinerzeit\n\nnoch nicht einbezogenen Blutgruppensysteme ergäbe, daß einige oder alle die-\n\nser zusätzlichen Merkmale bei sämtlichen untersuchten Personen übereinstim-\n\nmen. Dem Gutachten ist aber weder zu entnehmen, daß der Sachverständige\n\nProf. Se. diesen Vergleich bereits angestellt hätte, noch wird das Ergebnis ei-\n\nnes solchen Vergleichs mitgeteilt.\n\nIm Ergebnis macht es jedoch keinen Unterschied, ob das Oberlandesge-\n\nricht die höhere Wahrscheinlichkeit von 93,6 % als gegeben angesehen oder\n\naber - richtigerweise - im Rahmen der Prüfung, ob der im neuen Gutachten auf-\n\ngezeigte Mangel des Vorgutachtens die Grundlagen der Entscheidung des\n\nAusgangsverfahrens erschüttern könne, diesen Wahrscheinlichkeitswert nur\n\ngedanklich als gegeben unterstellt hat, um daraus den Schluß zu ziehen, daß\n\nauch die größtmöglichen Auswirkungen dieses Mangels auf ein so geringfügi-\n\nges Ausmaß beschränkt sind, daß dies eine andere als die im Ausgangsverfah-\n\nren getroffene Entscheidung nicht würde rechtfertigen können.\n\nIII.\n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, das Grundrecht des Klägers auf\n\nKenntnis seiner Abstammung könne in Fällen der vorliegenden Art nur dadurch\n\nverwirklicht werden, daß die Restitutionsklage aus verfassungsrechtlichen\n\nGründen zugelassen werde und das Gericht in deren Rahmen eine erneute\n\nerbbiologische Begutachtung beider Parteien - nunmehr anhand einer DNA-\n\nAnalyse - anordne. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht ge-\n\nboten, die Anordnung weiterer Beweiserhebungen, die das Gesetz der dritten\n\nStufe des Restitutionsverfahrens vorbehält, bereits in der zweiten Stufe vorzu-\n\nsehen, nämlich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Restitutionsgrun-\n\ndes, oder ein Restitutionsverfahren gar schon dann stattfinden zu lassen, wenn\n\nder Restitutionskläger ein neues Gutachten nicht vorlegt, sondern erst erstrebt.\n\n1. § 641 i ZPO ist verfassungskonform. Dies gilt auch, soweit diese Vor-\n\nschrift keine Handhabe zur Beschaffung neuer Beweismittel bietet, insbesonde-\n\nre nicht, wenn hierzu die Mitwirkung eines hierzu nicht bereiten Gegners oder\n\nDritten erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. V 3719 S. 42). Das hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht bereits bestätigt (vgl. BVerfGE 35, 41 = FamRZ 1973, 442,\n\n444), indem es ausführt, mit dieser Vorschrift werde dem Gebot materieller Ge-\n\nrechtigkeit in angemessener Weise Genüge getan. Diese Aussage ist insbe-\n\nsondere vor dem Hintergrund der abweichenden Meinung des Verfassungs-\n\nrichters v. Schlabrendorff zu sehen, der die erweiterte Möglichkeit der Wieder-\n\naufnahme als unzureichend ansah, weil der Restitutionskläger nur sehr schwer\n\nin den Besitz eines neuen Gutachtens kommen könne, zumal es ihm verwehrt\n\nsei, den Gegner zur Mitwirkung an einer neuen Begutachtung zu zwingen (vgl.\n\nBVerfG FamRZ aaO S. 448). Diesem Argument hatte sich die Mehrheit nicht\n\nangeschlossen.\n\n2. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß das Bundesverfas-\n\nsungsgericht dies aus heutiger Sicht, namentlich vor dem Hintergrund ge-\n\nwandelter Anschauungen über die Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der ei-\n\ngenen Abstammung, möglicherweise anders beurteilen würde.\n\nDas Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das auch das\n\nRecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung einschließt, ist nicht schrankenlos\n\ngewährleistet. Es kann nach Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfas-\n\nsungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden. Insbesondere ist die gerichtliche\n\nKlärung der eigenen Abstammung nur aufgrund gesetzlicher Ausgestaltung\n\nmöglich. Diese verletzt Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG erst dann, wenn\n\nder Gesetzgeber dabei einen verfassungswidrigen Zweck verfolgt oder den\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 255,\n\n258). Das ist bei den Einschränkungen, die § 641 i ZPO für Restitutionsverfah-\n\nren der vorliegenden Art vorsieht, ersichtlich nicht der Fall.\n\nDas Recht des Klägers auf Kenntnis seiner Abstammung ist bereits weit-\n\ngehend durch die Möglichkeit gewährleistet, Klage auf Feststellung der Vater-\n\nschaft gegen den zu erheben, den er als seinen Vater vermutet, und die Ent-\n\nscheidung darüber in mindestens einem weiteren Rechtszug überprüfen zu las-\n\nsen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, selbst nach Rechtskraft einer sol-\n\nchen Entscheidung unter den Voraussetzungen und im Rahmen des § 641 i\n\nZPO eine erneute gerichtliche Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren herbeizu-\n\nführen. Diese Möglichkeit geht über die sonstigen Möglichkeiten, rechtskräftige\n\nUrteile mit der Restitutionsklage zu bekämpfen (§ 580 ZPO), bereits insoweit\n\nerheblich hinaus, als sie im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 586\n\nZPO an keine Frist gebunden ist und zudem keine Beschwer voraussetzt.\n\nWenn § 641 i ZPO diese Möglichkeit eröffnet, auch noch nach vielen\n\nJahren die Rechtskraft eines Statusurteils zu durchbrechen und damit die\n\nRechtssicherheit zu beeinträchtigen, der gerade für die Klärung von Verwandt-\n\nschaftsverhältnissen beträchtliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG FamRZ\n\n1994, 881, 882), ist es nicht unverhältnismäßig, wenn das Gesetz diese Mög-\n\nlichkeit in anderer sachdienlicher Weise beschränkt.\n\nInsbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Restitu-\n\ntionsklage nur demjenigen offensteht, der bereits über Beweismittel in Gestalt\n\neines Sachverständigengutachtens verfügt, die im Ausgangsverfahren noch\n\nnicht berücksichtigt werden konnten und die frühere Entscheidung in Frage zu\n\nstellen geeignet sind, nicht aber demjenigen, der solche Beweismittel, nament-\n\nlich wenn sie eine Mitwirkung des in Anspruch Genommenen erfordern, erst mit\n\nHilfe des Restitutionsverfahrens zu erlangen versucht. Denn auch der in einem\n\nrechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfolglos als Vater in Anspruch Ge-\n\nnommene hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht darauf, nicht immer\n\nschon dann erneut auf Mitwirkung an einer Begutachtung in Anspruch genom-\n\nmen werden zu können, wenn der wissenschaftliche Fortschritt Methoden der\n\nVaterschaftsfeststellung ermöglicht, die den im Ausgangsverfahren angewen-\n\ndeten Methoden überlegen sind (vgl. BT-Drucks. aaO).\n\nDieser Schutz des Restitutionsbeklagten im Vaterschaftsfeststellungs-\n\nverfahren braucht bei der erforderlichen Abwägung gegenüber dem Grundrecht\n\nauf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht zurückzustehen, weil letzteres kein\n\nRecht auf Verschaffung solcher Kenntnisse verleiht, sondern nur vor der Vor-\n\nenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Stellen schützen kann\n\n(vgl. BVerfG NJW 1997, 1769, 1770). Gibt der erneut als Vater in Anspruch\n\nGenommene durch seinen Antrag auf Abweisung der Restitutionsklage zu er-\n\nkennen, daß er nicht bereit ist, an einer erneuten Begutachtung mitzuwirken,\n\nwerden die Kenntnisse, die hierdurch hätten erlangt werden können, dem Re-\n\nstitutionskläger nicht durch das Gericht oder andere staatliche Stellen vorent-\n\nhalten, sondern in rechtlich schutzwürdiger Weise durch den Beklagten selbst.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/xii-zr-62-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 590","ref_norm":"590","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/xii-zr-62-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:02.593816+00:00"}}