{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__53-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"XII ZR 53/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VAHRG § 6 § 6 VAHRG enthält lediglich eine formale Auszahlungsregelung zugunsten des Versorgungsträgers; der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den Ehegat- ten bleibt davon unberührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n7. Mai 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 53/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVAHRG § 6\n\n§ 6 VAHRG enthält lediglich eine formale Auszahlungsregelung zugunsten des\n\nVersorgungsträgers; der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den Ehegat-\n\nten bleibt davon unberührt.\n\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 53/01 - OLG Braunschweig\nAG Braunschweig\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n26. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit gerichtlichem Unterhalts-\n\nvergleich vom 3. Oktober 1986 hatte der Kläger sich verpflichtet, an die Be-\n\nklagte monatlich 850 DM zu zahlen, bis diese das Rentenalter erreicht. Zu-\n\ngleich hatten die Parteien auf das Recht der Abänderung dieses Vergleichs\n\nnach § 323 ZPO verzichtet, ausgenommen für den Fall, daß der Kläger infolge\n\ndes Versorgungsausgleichs eine gekürzte Beamtenpension bezieht, von der\n\nihm nach Abzug des Unterhalts weniger als 1.300 DM verbleiben.\n\nSeit dem 1. Juli 1999 bezieht der Kläger eine Beamtenpension, die die\n\nBesoldungsstelle in Unkenntnis seiner laufenden Unterhaltszahlungen für die\n\nMonate Juli bis Oktober 1999 gemäß § 57 BeamtenVG um den (aktualisierten)\n\nBetrag des durchgeführten Versorgungsausgleichs kürzte, nämlich um 4 x\n\n1.431,65 DM = 5.726,60 DM. Nachdem der Kläger die Besoldungsstelle auf\n\nseine Unterhaltsverpflichtung hingewiesen hatte, setzte diese die Kürzung bis\n\nzum Rentenbezug der Beklagten aus und überwies den Parteien gemäß § 6\n\nVAHRG jeweils die Hälfte der einbehaltenen Beträge = 2.863,30 DM.\n\nDer Kläger stellte die Zahlung des titulierten Unterhalts ab November\n\n1999 ein und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 mit, er\n\nverrechne den ihr überwiesenen Betrag von 2.863,30 DM mit dem ab Novem-\n\nber 1999 geschuldeten Unterhalt. Daraufhin erwirkte die Beklagte einen Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluß über 1.700 DM gegen den Beklagten we-\n\ngen des Unterhalts für November und Dezember 1999.\n\nMit seiner Klage, die der Beklagten nach der nicht angegriffenen Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts am 15. Februar 2000 zugestellt wurde, bean-\n\ntragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich für\n\nunzulässig zu erklären. Nachdem der Beklagten der gepfändete Betrag zuzüg-\n\nlich 58,10 DM Kosten am 29. Februar 2000 ausgezahlt worden war, erklärte er,\n\ner verrechne den ihm zustehenden, der Beklagten von der Besoldungsstelle\n\nüberwiesenen Betrag nunmehr mit dem monatlich geschuldeten Unterhalt ab\n\nApril 2000. Auch den Unterhalt für April und Mai 2000 hat die Beklagte inzwi-\n\nschen mit einem weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beigetrie-\n\nben.\n\nDas Amtsgericht erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhalts-\n\nvergleich in Höhe von 1.700 DM für unzulässig und wies die weitergehende\n\nKlage ab. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht die-\n\nses Urteil ab und wies die Klage, die der Kläger im Berufungsverfahren auf\n\nZahlung vom 1.758,10 DM umgestellt hatte, ab.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er\n\ndiesen Zahlungsantrag mit der Erklärung weiterverfolgt, er verlange ihn in er-\n\nster Linie als erstrangigen Teilbetrag aus ungerechtfertigter Bereicherung der\n\nBeklagten um die ihr überwiesenen 2.863,30 DM und nur hilfsweise im Wege\n\nder sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie - auch mit dem nunmehr präzisierten Antrag zulässige - Revision hat\n\nErfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 81 ff. veröf-\n\nfentlicht ist, hat die Klageänderung im zweiten Rechtszug unter dem Gesichts-\n\npunkt der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage für zulässig\n\nerachtet, nachdem die Voraussetzungen der ursprünglich erhobenen Vollstrek-\n\nkungsabwehrklage durch die nach Rechtshängigkeit durchgeführte Vollstrek-\n\nkung entfallen seien. Zugleich hat es ausgeführt, auf die Frage der Verrechen-\n\nbarkeit von Zahlungsansprüchen des Klägers mit Unterhaltsansprüchen der\n\nBeklagten komme es nicht mehr an, da sich der streitgegenständliche Zah-\n\nlungsanspruch im Falle eines Aufrechnungsverbotes unmittelbar auf Auskeh-\n\nrung des der Beklagten von der Besoldungsstelle nach § 6 VAHRG gezahlten\n\nBetrages richte.\n\nDamit hat es die Klageänderung nicht nur insoweit zugelassen, als der\n\ngeltend gemachte Rückzahlungsanspruch auf die Bereicherung der Beklagten\n\ngestützt wird, die dadurch entstanden sei, daß der titulierte Unterhaltsanspruch\n\ndurch Aufrechnung erloschen, aber nach Erhebung der Vollstreckungsgegen-\n\nklage gleichwohl noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden\n\nsei (vgl. Senatsurteil BGHZ 83, 278, 280). Die Zulassung umfaßt vielmehr auch\n\neinen Rückerstattungsanspruch, der daraus hergeleitet wird, daß die Beklagte\n\num die von der Besoldungsstelle nach § 6 VAHRG an sie ausgezahlte Summe,\n\ndie der Kläger im Innenverhältnis für sich beansprucht, ungerechtfertigt berei-\n\nchert sei. An diese Zulassung ist das Revisionsgericht gebunden, § 268 ZPO\n\na.F.\n\nOhne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Erklärung der\n\nRevision, der Kläger verlange den mit der Klage geltend gemachten Betrag\n\nnunmehr in erster Linie als erstrangigen Teilbetrag aus ungerechtfertigter Be-\n\nreicherung der Beklagten um die ihr überwiesenen 2.863,30 DM und nur hilfs-\n\nweise im Wege der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage,\n\nerweise sich als eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Dies\n\nfolge daraus, daß sich der Hilfsantrag auf Rückzahlung des für November und\n\nDezember 1999 beigetriebenen Betrages von 1.758,10 DM richte, während mit\n\ndem Hauptantrag nunmehr ein neuer Anspruchssachverhalt eingeführt werde,\n\nnämlich ein Anspruch auf Auskehrung der von der Besoldungsstelle hälftig an\n\ndie Beklagte gezahlten Einbehaltung für die Monate Juli bis Oktober 1999.\n\nDem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Berufungsgericht über\n\nden Anspruch, den die Revision nunmehr in erster Linie (weiter)verfolgt, aus-\n\nweislich des dritten Absatzes seiner Entscheidungsgründe entschieden hat.\n\nUnter diesen Umständen ist es zulässig, mit der Revision nicht nur einen frühe-\n\nren Hauptantrag nur noch als Hilfsantrag weiterzuverfolgen, sondern auch, ei-\n\nnen Hilfsantrag zum Hauptantrag zu erheben (vgl. Musielak/Ball ZPO 2. Aufl.\n\n§ 561 Rdn. 4 m.N.), zumal der beiden Ansprüchen gemeinsam zugrunde lie-\n\ngende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. BGHZ 26, 31,\n\n37 f.). Auch die Klarstellung, die Klageforderung werde als erstrangiger Teilbe-\n\ntrag einer von mehreren Forderungen geltend gemacht, begegnet in der Revi-\n\nsionsinstanz keinen Bedenken (vgl. BGHZ 11, 192, 195).\n\nII.\n\n1. Durch die jeweils hälftige Auszahlung des zunächst einbehaltenen\n\nKürzungsbetrages an die Parteien hat die Besoldungsstelle auf den restlichen\n\nVersorgungsanspruch des Klägers für die Zeit von Juli bis Oktober 1999 ge-\n\nmäß § 6 VAHRG befreiend geleistet. Nach der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts kommt ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB\n\ngegen die Beklagte hinsichtlich des ihr ausgezahlten Betrages gleichwohl nicht\n\nin Betracht, weil die pauschalierende Regelung des § 6 VAHRG das Rechts-\n\nverhältnis sowohl zwischen den Parteien als auch dem Versorgungsträger ab-\n\nschließend regele, und zwar unabhängig von der Höhe und der Erfüllung des\n\nUnterhaltsanspruchs der Beklagten für diesen Zeitraum.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nNach herrschender Meinung stellt § 6 VAHRG nur eine Auszahlungsre-\n\ngelung dar, die den Versorgungsträger von der Prüfung entlasten soll, wieviel\n\njedem der früheren Ehegatten mit Rücksicht auf den bestehenden Unterhalts-\n\nanspruch zusteht. Der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den früheren\n\nEhegatten bleibt davon unberührt. Dem Berechtigten steht daher im Verhältnis\n\nzum Verpflichteten nur soviel zu, wie ihm an Unterhalt zugestanden hätte,\n\nwenn die Versorgung von vornherein nicht gekürzt worden wäre (vgl. bereits\n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - FamRZ 1994, 1171, 1173;\n\nSchwab/ Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. VI Rdn. 177;\n\nJohannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; Staudin-\n\nger/Rehme BGB 13. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Gräper\n\n4. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 3; Soergel/Schmeiduch BGB 13. Aufl. § 6 VAHRG\n\nRdn. 5; Palandt/Brudermüller BGB 62. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; RGRK-\n\nBGB/Wick 12. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 6\n\nVAHRG Rdn. 1; Rehme in: Weinreich/Klein, Kompaktkommentar Familienrecht\n\n§ 6 VAHRG Rdn. 1 f.; Klauser MDR 1983, 529, 533; Borth, Versorgungsaus-\n\ngleich 2. Aufl. 4. Kapitel VIII Rdn. 38 (S. 226); AG Rosenheim FamRZ 1999,\n\n1207; offengelassen von BSG FamRZ 1992, 1415, 1417; kritisch auch Rolland,\n\nRegelung von Härten im Versorgungsausgleich § 6 Rdn. 4; a.A. Klattenhoff\n\nFuR 1992, 121, 122).\n\nDer Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, weil nur sie\n\nverfassungsrechtlich unbedenklich ist. Auch Vereinfachungsbedürfnisse, denen\n\n§ 6 VAHRG Rechnung trägt, rechtfertigen nämlich nicht die Unausgewogen-\n\nheiten, die insbesondere dann entstehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete\n\n- wie hier - seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum, für den die Nachzahlung\n\nerfolgt, trotz zunächst gekürzter Versorgung uneingeschränkt nachgekommen\n\nist, so daß kein Grund dafür ersichtlich ist, warum er diese auch dann noch mit\n\ndem Unterhaltsberechtigten teilen solle. Daß der Normzweck des § 6 VAHRG\n\ndies nicht zu rechtfertigen vermag, räumt auch die Gegenmeinung ein (vgl.\n\nKlattenhoff aaO S. 122).\n\nEine vergleichbare Auszahlungsregelung stellt auch § 36 Abs. 4 Satz 3\n\nEStG dar, derzufolge die Finanzbehörde durch Rückzahlung überzahlter Steu-\n\nern gemeinsam veranlagter Ehegatten an einen von ihnen befreit wird. Auch\n\ndiese Vorschrift soll es der Finanzbehörde im Interesse der Verwaltungsver-\n\neinfachung ersparen, die materielle Berechtigung der Ehegatten im Innenver-\n\nhältnis im einzelnen prüfen zu müssen (zum nachfolgenden Ausgleich im In-\n\nnenverhältnis der Ehegatten vgl. LG Mönchengladbach FamRZ 1994, 962,\n\n963).\n\n2. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung\n\ndaher keinen Bestand haben. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nim Ergebnis als richtig:\n\na) Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB ist\n\nnicht etwa dadurch erloschen, daß der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom\n\n28. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, der ihr von der Besoldungsstelle überwiese-\n\nne Betrag solle als Vorauszahlung auf künftigen Unterhalt gelten. Diese Be-\n\nstimmung ist unbeachtlich, da nicht der Kläger, sondern ein Dritter die Zahlung\n\ngeleistet hat, und es sich auch nicht um eine Zahlung zur Erfüllung einer künf-\n\ntigen Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten handelt, sondern\n\num die Erfüllung des dem Kläger zustehenden restlichen Versorgungsan-\n\nspruchs.\n\nb) Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch die von\n\nihm erklärte Aufrechnung gegenüber Unterhaltsansprüchen der Beklagten für\n\ndie Zeit ab November 1999 oder für April und Mai 2000 erloschen. Denn selbst\n\ndie Rückforderung einer (eigenen) überzahlten Unterhaltsleistung wäre eine\n\nForderung, die unter das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V. mit § 850 b\n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO fällt (vgl. Wendl/Haußleiter Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 6\n\nRdn. 311; Staudinger/Gursky BGB 13. Aufl. § 394 Rdn. 32; MünchKomm-BGB/\n\nSchlüter 4. Aufl. Rdn. 8); für den hier geltend gemachten Bereicherungsan-\n\nspruch gilt dies um so mehr.\n\nc) Auch die von der Beklagten ihrerseits gegenüber der Klageforderung\n\nerklärte Hilfsaufrechnung mit ihrem Unterhaltsanspruch für Juni, Juli und Au-\n\ngust 2000 steht der Klageforderung schon deshalb nicht entgegen, weil sie in\n\nder Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist, denn sie ist erst nach der\n\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit nachgelasse-\n\nnem Schriftsatz vom 30. Dezember 2000 erklärt worden. Als neue Tatsache ist\n\nes nämlich auch anzusehen, wenn sich die materielle Rechtslage durch ein\n\nnach Schluß der letzten Tatsachenverhandlung ausgeübtes Gestaltungsrecht\n\nverändert hat (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 561 Rdn. 4).\n\n3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Beru-\n\nfungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der von\n\nder Beklagten eingewandten Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) und zu den\n\nVoraussetzungen getroffen hat, unter denen dieser Einwand wegen Kenntnis\n\ndes fehlenden Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist.\n\nDas Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen haben, da\n\njedenfalls eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB, die dem Entreiche-\n\nrungseinwand entgegenstehen würde, durch die ursprünglich erhobene Voll-\n\nstreckungsabwehrklage noch nicht ausgelöst worden ist (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 93, 183, 185 ff.). Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist erst durch\n\ndie Klageänderung mit Schriftsatz vom 21. November 2000 rechtshängig ge-\n\nworden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte nach ihrem Vortrag bereits\n\nentreichert war.\n\nBei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Beweiserleich-\n\nterung zu berücksichtigen haben, die einem für seine Entreicherung darle-\n\ngungspflichtigen Bereicherungsschuldner insbesondere bei niedrigen und\n\nmittleren Einkommensverhältnissen zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom\n\n17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 - FamRZ 1992, 1152, 1154 und vom 22. April\n\n1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951; Wendl/Gerhardt aaO § 6 Rdn. 211).\n\nSollte es eine Entreicherung feststellen, wird es ferner im Hinblick auf\n\n§ 819 Abs. 1 BGB gegebenenfalls Beweis über die Behauptung der Beklagten\n\nzu erheben haben, ihr sei von der Besoldungsstelle bestätigt worden, daß ihr\n\nder Betrag (auch materiell-rechtlich) \"zustehe\". Insoweit erlaubt der Senat sich\n\nden Hinweis, daß die Besoldungsämter im Interesse ihrer Versorgungsempfän-\n\nger zumindest künftig gehalten sein dürften, bei Auszahlungen nach § 6\n\nVAHRG auf die Auffassung des Senats zur Bedeutung dieser Vorschrift hinzu-\n\nweisen, um Streitigkeiten über eine nachfolgende Entreicherung vorzubeugen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/xii-zr-53-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/xii-zr-53-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:01.462445+00:00"}}