{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__28-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"XII ZR 28/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuGVÜ Art. 2 Abs. 1, 16 Nr. 1 a; EuGVVO Art. 2. Abs. 1, 22 Nr. 1 a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweg- lichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 - Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717). b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nieß- brauchsrechts auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nieß- brauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zu- ständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem Wohnsitz des Schuldners.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 28/01 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n4. August 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEuGVÜ Art. 2 Abs. 1, 16 Nr. 1 a; EuGVVO Art. 2. Abs. 1, 22 Nr. 1 \n\na) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweg-\nlichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht \nschon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die \nKlage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage \nmuß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht \nvon unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches \nRecht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 - \nSammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717). \n\nb) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nieß-\nbrauchsrechts auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nieß-\nbrauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zu-\nständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem \nWohnsitz des Schuldners. \n\nBGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZR 28/01 - OLG Frankfurt in Kassel \n\nLG Kassel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in \n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar \n\n2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung hin-\n\nsichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten klagend und wider-\n\nklagend um die Löschung eines Nießbrauchsrechts und die Herausgabe einer \n\nhinterlegten Löschungsbewilligung. \n\nAnläßlich ihrer Trennung schlossen die Parteien am 16. Oktober 1990 \n\nzwei notarielle Vereinbarungen. Zunächst übertrug die Klägerin dem Beklagten \n\nzum Ausgleich aller vermögensrechtlichen Ansprüche einen Pkw der Marke \n\nRolls Royce und einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 70.000 DM; ferner \n\nräumte sie ihm das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus \n\nund zwei Läden in A./Spanien ein. Das Nießbrauchsrecht sollte erlöschen, falls \n\nder Beklagte wegen eines Grundstücks in O. Restitutionsansprüche erwerben \n\nwürde, die einen Wert von 2 Mio. DM übersteigen. Die Vertragsparteien ver-\n\npflichteten sich zu gegenseitigem Wohlverhalten und vereinbarten einen Weg-\n\nfall des Anspruchs auf den Nießbrauch auch für den Fall, daß der Beklagte der \n\nKlägerin vorsätzlich Nachteile zufügt. Sodann übertrug die Klägerin dem Be-\n\nklagten das Nießbrauchsrecht mit dinglicher Wirkung. In der Folgezeit wurde \n\ndas Nießbrauchsrecht zugunsten des Beklagten im spanischen Grundbuch ein-\n\ngetragen. \n\nMit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1991 bevollmächtigte der Be-\n\nklagte die Klägerin mit der Durchsetzung von Restitutionsansprüchen hinsicht-\n\nlich des Grundstücks in O. Zugleich verzichtete er auf die Nießbrauchsrechte an \n\ndem Einfamilienhaus und den beiden Läden in A./Spanien und bewilligte die \n\nLöschung im Grundbuch. Die Löschungsbewilligung wurde beim Notar hinter-\n\nlegt; die Parteien vereinbarten, daß diese nach Durchsetzung der Restitutions-\n\nansprüche herausgegeben werden sollte. Die Bemühungen der Parteien um \n\nDurchsetzung solcher Ansprüche blieben letztlich erfolglos. \n\nDie Klägerin begehrt Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung \n\nund mit gestaffelten Hilfsanträgen im wesentlichen eine Verurteilung zur Bewil-\n\nligung der Löschung des Nießbrauchsrechts. Das Landgericht hat den Hauptan-\n\ntrag als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen. Der Wi-\n\nderklage des Beklagten auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung \n\nhat es stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb ohne \n\nErfolg. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt die Klägerin ihre \n\nzweitinstanzlichen Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf \n\nHerausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung vom 14. Oktober 1991 ab-\n\ngewiesen. \n\nEin Anspruch folgt jedenfalls nicht unmittelbar aus der vertraglichen Ver-\n\neinbarung der Parteien. Denn nach deren unstreitigem Inhalt sollte die beim \n\nNotar hinterlegte Löschungsbewilligung vom 14. Oktober 1991 nur dann an die \n\nKlägerin herausgegeben werden, wenn die Restitutionsbemühungen des Be-\n\nklagten hinsichtlich des Grundbesitzes in O. Erfolg haben würden. Nach den \n\nvon der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist \n\nein solcher Erfolg aber nicht mehr erreichbar und auch nicht arglistig vom Be-\n\nklagten vereitelt worden. \n\nEntgegen der Rechtsauffassung der Revision ergibt sich ein entspre-\n\nchender Anspruch der Klägerin auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 242 BGB grund-\n\nsätzlich keine selbständige Anspruchsgrundlage. Billigkeitsgesichtspunkte kön-\n\nnen zwar gemäß § 242 BGB dazu führen, Ansprüche zu mindern oder gar zu \n\nversagen. Sie können aber regelmäßig keine Ansprüche begründen, die sonst \n\nnach Gesetz oder Vertrag nicht gegeben sind (BGH Urteile vom 23. April 1981 \n\n- VII ZR 196/80 - NJW 1981, 1779; BGHZ 88, 344, 351; BGHZ 95, 393, 399). \n\nNur ausnahmsweise können besonders schutzwürdige Interessen der Ver-\n\ntragsparteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eigene Neben-\n\npflichten begründen, die letztlich sogar in eigene Ansprüche erwachsen können \n\n(vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, \n\nvom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718 und vom 19. Dezem-\n\nber 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269). Solches ist hier aber nicht der Fall. \n\nNach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sollte die hinterlegte \n\nLöschungsbewilligung nur bei Erfolg der Restitutionsbemühungen an die Kläge-\n\nrin herausgegeben werden. Diese eindeutige Vereinbarung kann nicht aus \n\nallgemeinen Billigkeitserwägungen auf weitere - streitige - Erlöschensgründe \n\nerstreckt werden. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Löschung des \n\nNießbrauchs im Grundbuch nach spanischem Recht keine konstitutive Wirkung \n\nhat und die hinterlegte Löschungsbewilligung schon vom 14. Oktober 1991 da-\n\ntiert. \n\nII. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die gestaffelten Hilfsan-\n\nträge als unzulässig abgewiesen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit für die Hilfsanträge der \n\nKlägerin unter Hinweis auf Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ abgelehnt. Danach sind für \n\nKlagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand ha-\n\nben, unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit der Parteien die \n\nGerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig, in dem die unbewegli-\n\nche Sache belegen ist. Der Nießbrauch sei auch in Spanien als dingliches \n\nRecht geregelt und werde entsprechend in die spanischen Grundbücher einge-\n\ntragen. Die Anträge auf Abgabe einer Löschungsbewilligung seien nicht unab-\n\nhängig von der Frage nach dem Fortbestehen des Nießbrauchsrechts zu be-\n\nantworten und deswegen ebenfalls auf ein dingliches Recht gerichtet. Gerade in \n\nFragen des formellen Grundbuchrechts sei die größere Sachnähe des belege-\n\nnen Gerichts notwendig. Im übrigen gelte nach Art. 16 Nr. 1 b EuGVÜ die aus-\n\nschließliche Zuständigkeit sogar für lediglich schuldrechtliche, auf das Grund-\n\nstück bezogene Rechtsverhältnisse wie Miete und Pacht. Auch die weiteren \n\nFeststellungsanträge seien nicht auf ein persönliches Recht, sondern auf ein \n\ndingliches Recht an der Immobilie selbst gerichtet. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von den internationalen \n\nZuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche \n\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und \n\nHandelssachen (EuGVÜ) ausgegangen. Zwar ist inzwischen die Verordnung \n\nNr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und \n\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-\n\nsachen (EuGVVO) in Kraft getreten, die nach Art. 68 im Verhältnis der Mit-\n\ngliedsstaaten der EU an die Stelle des EuGVÜ getreten ist (vgl. Zöller/Geimer \n\nZPO 24. Aufl. Anhang I). Allerdings ist die EuGVVO nach Art. 66 Abs. 1 nur auf \n\nsolche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufge-\n\nnommen worden sind, nachdem die Verordnung am 1. März 2002 in Kraft ge-\n\ntreten war. Das ist hier nicht der Fall. \n\nArt. 16 Nr. 1 a EuGVÜ sieht für Klagen, welche dingliche Rechte an un-\n\nbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit \n\nder Gerichte des Vertragsstaats vor, in dem die unbewegliche Sache belegen \n\nist. Auf solche dinglichen Rechte sind die Hilfsanträge der Klägerin allerdings \n\nnicht gerichtet. \n\na) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 3 Abs. 1 des \n\nProtokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September \n\n1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (EuGVÜ-\n\nProtokoll) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung des Art. 16 \n\nNr. 1 a EuGVÜ vorzulegen. Denn die Auslegung dieser Vorschrift ist in der \n\nRechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt und hier lediglich auf den Ein-\n\nzelfall anzuwenden. \n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darf Art. 16 EuGVÜ nicht \n\nweiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt, \n\ndaß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genom-\n\nmen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das \n\nfür keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist. Für die Anwendbarkeit des \n\nArt. 16 Nr. 1 EuGVÜ reicht es deswegen nicht aus, daß ein dingliches Recht an \n\neiner unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder daß die Klage in \n\neinem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß \n\nvielmehr auf ein dingliches Recht gestützt sein und nicht nur - abgesehen von \n\nder für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnah-\n\nme - auf ein persönliches Recht (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 - \n\nSammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717). Der Unterschied \n\nzwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch besteht \n\nauch hier darin, daß das dingliche Recht an einer Sache gegen jedermann \n\nwirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend ge-\n\nmacht werden kann (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – C-292/93 - NJW 1995, \n\n37). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung streiten die Parteien auch mit \n\nden Hilfsanträgen nicht um dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sin-\n\nne von Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ. \n\nc) Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Rückübertragung des Nieß-\n\nbrauchsrechts gerade nicht aus dem Wesen des dinglichen Nießbrauchs, son-\n\ndern aus einem Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel des notariellen Ver-\n\ntrages vom 16. Oktober 1990 und aus einer ausdrücklichen Vereinbarung her. \n\nSie stützt ihren Anspruch mithin auf schuldrechtliche Verpflichtungen, die nicht \n\nwie dingliche Rechte gegenüber jedermann, sondern nur zwischen den Partei-\n\nen wirken, was die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ausschließt (vgl. \n\nauch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. 2002 Art. 22 EuGVVO \n\nRdn. 13 ff.; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 16 \n\nEuGVÜ Rdn. 54, 82). Selbst wenn sich die Klage auf Rückgabe des Nieß-\n\nbrauchsrechts mittelbar auf das Eigentum an den unbeweglichen Sachen aus-\n\nwirkt, beruht sie doch auf einem persönlichen Anspruch, den die Klägerin aus \n\ndem notariellen Vertrag der Parteien und einer weiteren vertraglichen Vereinba-\n\nrung herleitet; sie ist deswegen auch nur gegen den Vertragspartner gerichtet. \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückgabe des Nießbrauchsrechts allein \n\nvon dem Beklagten, weil dieser gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen \n\nund sich auch zur Rückgabe verpflichtet habe. Entsprechend kann die gerichtli-\n\nche Entscheidung über eine Rückgabepflicht auch nur zu Lasten des Beklagten \n\nwirken. Die Klage hat daher keine Rechte zum Gegenstand, die sich unmittel-\n\nbar auf die unbewegliche Sache bezögen und gegenüber jedermann wirkten \n\n(vgl. EuGH, Beschluß vom 5. April 2001 - C 518/99 - EuR 2001, 563). Darauf, \n\ndaß ein Nießbrauchsrecht auch in Spanien dinglichen Charakter hat, kann es \n\nfür den gegen eine Person gerichteten schuldrechtlichen Anspruch auf Rückga-\n\nbe mithin nicht ankommen. Davon ist nach der Rechtsprechung des EuGH \n\nauch deswegen auszugehen, weil die Parteien über ein vertragswidriges Ver-\n\nhalten und eine einvernehmliche Auflösung des Nießbrauchsrechts streiten und \n\ndeswegen Beweisfragen nicht am Ort der belegenen Sache, sondern am frühe-\n\nren gemeinsamen Aufenthaltsort im Bezirk des Berufungsgerichts geklärt wer-\n\nden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - 241/83 - NJW 1985, 905; \n\nKropholler, aaO Art. 22 EuGVVO Rdn. 14). \n\nd) Zwar sieht Art. 6 Nr. 4 EuGVÜ eine Annexzuständigkeit für vertragli-\n\nche Ansprüche vor, wenn sie mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an un-\n\nbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden. Damit \n\nsollen eine Aufsplitterung der internationalen Zuständigkeit und die daraus fol-\n\ngenden Probleme der Rechtskraft vermieden werden, was aber stets einen auf \n\ndingliche Rechte an unbeweglichen Sachen gerichteten zusätzlichen Klagean-\n\ntrag voraussetzt. Das ist hier gerade nicht der Fall. \n\n3. Die sich nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ am Wohnsitz des Beklagten aus-\n\nrichtende internationale Zuständigkeit des Berufungsgerichts gilt deswegen hin-\n\nsichtlich aller hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin. Unabhängig von der \n\nAusgestaltung der Anträge ist der Streitgegenstand auf die schuldrechtlichen \n\nAnsprüche der Parteien auf Rückgabe des Nießbrauchs begrenzt. Ebenso zie-\n\nlen die Feststellungsanträge auf die behauptete schuldrechtliche Verpflichtung \n\nzur Rückgabe des Nießbrauchs und nicht auf den Inhalt des dinglichen Nieß-\n\nbrauchsrechts selbst. \n\nIII. \n\nDer Widerklage auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung \n\nan den Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht stattgegeben. Wie ausge-\n\nführt, steht der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe dieser Löschungsbewil-\n\nligung zu, weil eine Restitution des Grundstücks in O. nach den von der Revisi-\n\non nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr mög-\n\nlich ist und sie nur für diesen Fall erstellt wurde. Deswegen kann der Beklagte \n\nals Aussteller der Urkunde aus der Hinterlegungsvereinbarung Herausgabe an \n\nsich selbst verlangen. Zwar ist er bei Erfolg der Hilfsanträge berechtigt, den An-\n\nspruch der Klägerin durch Herausgabe der vorhandenen Löschungsbewilligung \n\nzu erfüllen; umgekehrt steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Herausgabe \n\ngerade dieser Urkunde zu. \n\nIV. \n\nDas Berufungsgericht wird deswegen zu klären haben, ob der Klägerin \n\nauf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ein Anspruch \n\nauf Rückübertragung des Nießbrauchsrechts zusteht. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nBundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt \nan der Unterschriftsleistung verhindert. \n\nDose \n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-zr-28-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-zr-28-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:20.410884+00:00"}}