{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__23-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"XII ZR 23/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Oktober 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1371 Abs. 2, 1376 Abs. 2, 1378, 1384, 1967 a) Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Schei- dungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, ver- storben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu er- mitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlos- sen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 99, 304). b) Der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück ist mit seinem zum Bewertungsstichtag gemäß § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zu- gewinnausgleich zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196). c) Zur Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, das mit Wohn- und Wohnnutzungsrechten belastet ist, im Endvermögen. d) Zur Ermittlung des Zeitwerts künftiger Leistungen (hier: aus Nießbrauch und Wohnrecht) ist auf einen Zinssatz abzustellen, der aus einer langfristigen Beob- achtung der maßgebenden wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003, FamRZ 2003, 1639).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 23/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n15. Oktober 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1371 Abs. 2, 1376 Abs. 2, 1378, 1384, 1967\n\na) Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Schei-\ndungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, ver-\nstorben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu er-\nmitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlos-\nsen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß an\nSenatsurteil BGHZ 99, 304).\n\nb) Der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück ist mit seinem\nzum Bewertungsstichtag gemäß § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zu-\ngewinnausgleich zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Oktober\n1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196).\n\nc) Zur Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, das mit Wohn-\n\nund Wohnnutzungsrechten belastet ist, im Endvermögen.\n\nd) Zur Ermittlung des Zeitwerts künftiger Leistungen (hier: aus Nießbrauch und\nWohnrecht) ist auf einen Zinssatz abzustellen, der aus einer langfristigen Beob-\nachtung der maßgebenden wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist (im\nAnschluß an Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003, FamRZ 2003, 1639).\n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 23/01 - OLG Braunschweig\nAG Braunschweig\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats\n\nfür Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom\n\n29. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten Zugewinnausgleich.\n\nDer Beklagte ist ein Sohn des Klägers aus dessen Ehe mit Waltraud\n\nM. , die am 15. Oktober 1995 verstorben und vom Beklagten als testamen-\n\ntarischem Alleinerben beerbt worden ist.\n\nDurch notariellen Vertrag vom 15. August 1990 übertrug der Kläger sei-\n\nnen hälftigen Anteil an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Haus-\n\ngrundstück auf seine Ehefrau. In dem Übertragungsvertrag wurden dem Kläger\n\nein lebenslanges Wohnrecht an mehreren Räumen nebst dem Recht zur Mitbe-\n\nnutzung von Küche und Bad sowie - für den Fall des Vorversterbens der Ehe-\n\nfrau - ein lebenslanges Wohnnutzungsrecht an allen Räumen des Hauses ein-\n\ngeräumt. Wohnrecht und Wohnnutzungsrecht wurden im Grundbuch eingetra-\n\ngen. Spätestens seit Juli 1992 lebten die Eheleute getrennt. Mit notariellem\n\nVertrag vom 29. Oktober 1992 übertrug die Ehefrau einen ¾ Anteil des Haus-\n\ngrundstücks auf den Beklagten, der gegenüber seiner Mutter eine Pflegever-\n\npflichtung für den Fall der Krankheit und Gebrechlichkeit übernahm; außerdem\n\nwurde der Ehefrau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zu Lasten des Grundbe-\n\nsitzes bestellt. Das für den Kläger eingetragene Wohn- und Wohnnutzungsrecht\n\nblieb bestehen.\n\n1993 beantragte der Kläger die Scheidung. Der Antrag wurde am 9. Sep-\n\ntember 1993 rechtshängig; er erledigte sich durch den Tod der Ehefrau. Zuvor\n\n- am 28. November 1993 - hatte der Kläger privatschriftlich erklärt, auf das\n\nWohn- und Wohnnutzungsrecht zu verzichten.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die auf Zahlung von 95.000 DM\n\nnebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die\n\nBerufung des Klägers der Klage in Höhe eines Betrags von 52.216 DM nebst\n\nZinsen entsprochen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der\n\nzugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Oberlandesgerichts hat das Vermögen der Ehefrau des Klägers\n\nzum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (9. September\n\n1993) mit 226.749,63 DM ermittelt. Es hat festgestellt, daß dieses Endvermö-\n\ngen mangels eines nachgewiesenen Anfangsvermögens auch den von der\n\nEhefrau in der Ehe erzielten Zugewinn darstelle. Das Vermögen des Klägers\n\nhabe am 9. September 1993 122.317,48 DM betragen und mache - mangels\n\neines Anfangsvermögens - auch hier zugleich dessen Zugewinn aus. Damit\n\nergebe sich ein von der Ehefrau erzielter Zugewinnüberschuß von\n\n104.432,15 DM, der dem Kläger hälftig - also in Höhe von 52.216,08 DM - zu-\n\nstehe.\n\nBei der Ermittlung des Endvermögens der Ehefrau hat das Oberlandes-\n\ngericht den der Klägerin zustehenden Nießbrauch an dem von ihr dem Beklag-\n\nten übertragenen ¾ Miteigentumsanteil an dem Grundstück berücksichtigt und\n\nmit 197.213 DM bemessen. Zwar sei die Ehefrau des Klägers während des\n\nScheidungsverfahrens verstorben. Im Zeitpunkt ihres Todes habe jedoch be-\n\nreits die Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB bestanden, so daß die\n\nEhe ohne den Tod der Ehefrau geschieden worden wäre. Deshalb komme es\n\nfür die Berechnung des Zugewinns nicht auf die Beendigung des Güterstandes\n\nim Zeitpunkt des Todes der Ehefrau, sondern ausnahmsweise nach § 1384\n\nBGB auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 9. September 1993\n\nals Stichtag an. Das Argument des Beklagten, der Nießbrauch habe als nicht\n\nübertragbares und unvererbliches Nutzungsrecht im Zeitpunkt der Beendigung\n\ndes Güterstandes durch den Tod der Ehefrau keinen Vermögenswert mehr ver-\n\nkörpert, überzeuge nicht. Vielmehr sei für den Nießbrauch dessen Schätzwert\n\nam Bewertungsstichtag maßgebend. Für die Bestimmung des objektiven wirt-\n\nschaftlichen Wertes komme es bei auf Lebenszeit bezogenen Nutzungsrechten\n\nnicht auf die tatsächliche Lebensdauer des Nutzungsberechtigten an; der Nut-\n\nzungswert sei vielmehr aufgrund einer ex-post- (gemeint: ex-ante-) Schätzung\n\nnach der mutmaßlichen Lebensdauer des Nutzungsberechtigten am Stichtag zu\n\nbemessen. Diese formale Sichtweise führe im vorliegenden Fall dazu, den vol-\n\nlen Schätzwert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-\n\ndungsantrags als Aktivposten in die Berechnung des Endvermögens der Ehe-\n\nfrau einzustellen, wenngleich dies bei Beendigung des Güterstandes durch Tod\n\nohne das rechtshängige Scheidungsverfahren nicht der Fall gewesen wäre.\n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vol-\n\nlem Umfang stand.\n\na) Das Oberlandesgericht geht mit Recht davon aus, daß dem Kläger\n\ngemäß § 1371 Abs. 2, § 1378 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Aus-\n\ngleich des Zugewinns zusteht, der sich gemäß § 1967 BGB gegen den Be-\n\nklagten als Alleinerben der verstorbenen Ehefrau des Kläger richtet.\n\naa) Bei der Berechnung des Endvermögens der Ehefrau des Klägers hat\n\ndas Oberlandesgericht den ihr zustehenden Nießbrauch am ¾-Miteigen-\n\ntumsanteil des Beklagten nicht schon deshalb unberücksichtigt gelassen, weil\n\nes sich dabei um ein unveräußerliches und unvererbliches Recht handelt. Das\n\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der Senat entschieden hat, ist es nicht\n\ngerechtfertigt, Nutzungsrechte, die dem Berechtigten auf Lebenszeit zustehen\n\nund daher nicht vererbbar sind, aber einen erheblichen wirtschaftlichen Wert\n\ndarstellen, in der Ausgleichsbilanz unberücksichtigt zu lassen (Senatsurteil vom\n\n1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 betr. GmbH-Anteil\n\nmit Abfindungsmöglichkeit im Erbfall; vgl. auch BGHZ 117, 70, 72 f. betr. An-\n\nwartschaft auf betriebliche Altersversorgung). Der einem Ehegatten zustehende\n\nNießbrauch ist deshalb mit seinem zum Bewertungsstichtag vorhandenen ob-\n\njektiven Wert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.\n\nbb) Ebenfalls mit Recht hat das Oberlandesgericht für die Bestimmung\n\ndes Wertes des der Ehefrau des Klägers zustehenden Nießbrauchs auf den\n\nZeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgestellt.\n\nFür die Ermittlung des Endvermögens wird zwar grundsätzlich das End-\n\nvermögen \"bei Beendigung des Güterstandes\" - hier also im Zeitpunkt des To-\n\ndes des Ehegatten - zugrunde gelegt (§ 1375 Abs. 1, § 1376 Abs. 2, § 1371\n\nAbs. 2 BGB). Abweichend von der allgemeinen Regel des § 1376 Abs. 2 BGB\n\ntritt aber nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns in den Fällen, in\n\ndenen der Güterstand durch Scheidung beendet wird, an die Stelle der Güter-\n\nstandsbeendigung (mit Rechtskraft des Scheidungsurteils) der Zeitpunkt der\n\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Grund hierfür liegt darin, daß die\n\nEheleute gehindert werden sollen, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf\n\nden bevorstehenden Ausgleich planmäßig zu verschleiern oder zu vermindern,\n\njedenfalls aber, daß der Ausgleichsberechtigte vor Nachteilen durch solche\n\nMaßnahmen geschützt werden soll (BGHZ 46, 215, 217 ff. unter Hinweis auf\n\ndie Gesetzesmaterialien). Für die Berechnung des Zugewinns kommen dem-\n\nnach grundsätzlich zwei Zeitpunkte in Betracht: Wird die (intakte) Ehe durch\n\nden Tod eines Ehegatten aufgelöst, ermittelt sich das Endvermögen der Ehe-\n\ngatten - falls die erbrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB) ausscheidet und die\n\ngüterrechtliche Lösung (nach § 1371 Abs. 2 BGB) zum Zuge kommt - nach dem\n\nZeitpunkt des Todes; wird die Ehe dagegen durch Scheidung aufgelöst, ist für\n\ndie Ermittlung des Endvermögens die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags\n\nmaßgebend.\n\nÜberschneidungen ergeben sich, wenn ein Ehegatte verstirbt, während\n\ndie Ehe nicht mehr intakt, sondern ein Scheidungsverfahren (mit Aussicht auf\n\nErfolg) anhängig ist. In diesem Fall wird der Güterstand zwar durch den Tod\n\ndes Ehegatten beendet. Gleichwohl ist, falls es zum güterrechtlichen Ausgleich\n\nkommt (§ 1371 Abs. 2 BGB), für die Berechnung des Zugewinns nicht der Zeit-\n\npunkt des Todes des Erblassers, sondern die Rechtshängigkeit des Schei-\n\ndungsantrags maßgebend - vorausgesetzt, das Scheidungsverfahren hätte zum\n\nErfolg geführt, wenn die Ehe nicht schon zuvor durch den Tod aufgelöst worden\n\nwäre. Diese Vorverlagerung des für die Ermittlung des Zugewinns maßgeben-\n\nden Stichtags hat der Senat bereits - unter analoger Heranziehung des § 1384\n\nBGB - für den Fall bejaht, daß der überlebende Ehegatte gemäß § 1933 BGB\n\nnicht Erbe des vorverstorbenen Ehegatten geworden und der Zugewinn güter-\n\nrechtlich auszugleichen ist, weil der vorverstorbene Ehegatte selbst die Schei-\n\ndung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (BGHZ 99, 304, 307 ff.). Das Ober-\n\nlandesgericht hat zwar für den vorliegenden Fall nicht festgestellt, daß die Ehe-\n\nfrau des Klägers der von diesem beantragten Scheidung zugestimmt hat. Dar-\n\nauf kommt es hier jedoch auch nicht an. Auch wenn der Kläger nicht schon\n\nnach § 1933 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern erst durch die\n\n- vom Oberlandesgericht festgestellte - testamentarischen Berufung des Be-\n\nklagten zum Alleinerben enterbt worden sein sollte, würde nichts anderes gel-\n\nten. Der Gesetzgeber hat den pauschalen Ausschluß der §§ 1384 bis 1389\n\nBGB in § 1371 Abs. 2 BGB damit begründet, daß diese Bestimmung gegen-\n\nstandslos sei, wenn die Ehe bereits durch den Tod eines Ehegatten beendet\n\nworden sei und eine Beendigung des Güterstandes durch Scheidung deshalb\n\nnicht mehr in Betracht komme. Diese Begründung trägt die Regelung des\n\n§ 1371 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Ausschluß des § 1384 BGB nicht, und\n\nzwar auch nicht für den hier behandelten Fall, in dem der überlebende Ehegatte\n\nzwar nicht kraft Gesetzes, wohl aber durch Testament als Erbe ausgeschlossen\n\nworden ist und nunmehr den güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns ver-\n\nlangt: Mit dem Tod des Ehegatten ist zwar das Scheidungsverfahren erledigt.\n\nDas bedeutet, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ aaO 308), aber nicht, daß\n\ndamit auch der Normzweck des § 1384 BGB entfällt. Die aufgrund der Erhe-\n\nbung des Scheidungsantrags begründete Befürchtung planmäßiger Verminde-\n\nrung der Endvermögen wird durch den Tod eines Ehegatten nicht - rück-\n\nwirkend - gegenstandslos. Sie bleibt vielmehr in gleicher Weise erhalten wie in\n\nFällen, in denen der Scheidungsantrag zur Scheidung der Ehe führt und der\n\nGüterstand durch das Scheidungsurteil beendet wird. Dies rechtfertigt es, für\n\ndie Berechnung des Zugewinns analog § 1384 BGB auf den Zeitpunkt der\n\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen, wenn dieser - wie hier\n\nvom Oberlandesgericht festgestellt - ohne den Tod der Ehefrau zur Scheidung\n\ngeführt hätte.\n\nDer Maßgeblichkeit dieses Stichtags steht nicht - wie die Revision meint -\n\nentgegen, daß die Parteien im vorliegenden Fall über die Berücksichtigung ei-\n\nnes Nießbrauchs, mithin eines weder übertragbaren noch verpfändbaren\n\nRechts, im Endvermögen streiten, während in dem vom Senat (BGHZ aaO 304)\n\nunter analoger Heranziehung des § 1384 BGB entschiedenen Fall der höhere\n\nZugewinn des verstorbenen Ehegatten maßgeblich vom Vorhandensein von\n\nMobiliarvermögen abhängig gewesen sei, das für die zur Begründung der Ana-\n\nlogie herangezogenen Verschleierungs- und Beeinträchtigungsstrategien in be-\n\nsonderem Maße anfällig sei. Mit der Vorverlegung des Stichtags soll, wie der\n\nSenat ausgeführt hat (BGHZ aaO 309), eine Regelungslücke im geltenden Zu-\n\ngewinnausgleichsrecht geschlossen werden. Diese Regelungslücke besteht\n\nunabhängig von der Frage, welche Vermögensgüter im Einzelfall zu bewerten\n\nsind und ob in Ansehung dieser Vermögensgüter auf Verminderung des Zuge-\n\nwinns zielende Manipulationen zu besorgen waren; sie kann deshalb für die\n\nhier vorliegende Fallgestaltung auch nur generell geschlossen werden. Zudem\n\nverlangt das System des Zugewinnausgleichs zwingend eine auf einen einheit-\n\nlichen Stichtag bezogene Bewertung aller im Zugewinnausgleich zu bilanzie-\n\nrenden Vermögensgüter. Auch dies schließt eine - je nach der Art der im Ein-\n\nzelfall in den Ausgleich fallenden Vermögensgüter - zeitlich differenzierende\n\nBewertung von vornherein aus.\n\nb) Nicht frei von Rechtsirrtum ist allerdings der Rechenweg, auf dem das\n\nOberlandesgericht die Endvermögen beider Ehegatten ermittelt hat.\n\naa) So ist das Oberlandesgericht bei der Feststellung des Endvermögens\n\nder Ehefrau vom Wert des von Wohn- und Wohnnutzungsrecht unbelasteten\n\nGrundstücks ausgegangen. Von diesem Wert hat es ein Viertel als Wert des\n\nder Ehefrau verbliebenen Miteigentumsanteils auf der Aktivseite in Ansatz ge-\n\nbracht und \n\n- entsprechend dem übereinstimmenden Parteivortrag - mit\n\n162.500 DM beziffert. Auch für die Bewertung des der Ehefrau zustehenden\n\nNießbrauchs hat das Oberlandesgericht das auf dem Grundstück lastende\n\nWohn- und Wohnnutzungsrecht unberücksichtigt gelassen. Auf der Grundlage\n\neines im Scheidungsverfahren eingeholten Wohnwertgutachtens ist es von ei-\n\nnem jährlichen Netto-Nutzungswert des (unbelasteten) Hausgrundstücks von\n\n20.227 DM ausgegangen, den es - in Anlehnung an die Vervielfältiger in Anlage\n\n9 zum Bewertungsgesetz (Alter der Ehefrau zum Stichtag 57 Jahre; Faktor\n\n12,801), jedoch unter Berücksichtigung einer gestiegenen Lebenserwartung\n\nund eines mit 6,25 % angenommenen \"Basiszinssatzes in 1993\" - mit 13,0 mul-\n\ntipliziert hat. Von dem so ermittelten lebenslangen Nutzungswert hat es dem\n\nAktivvermögen der Ehefrau drei Viertel zugeschlagen, da sich deren Nieß-\n\nbrauch nur auf den ¾ -Miteigentumsanteil des Beklagten bezogen habe. Auf\n\nder Passivseite des Endvermögens der Ehefrau hat das Oberlandesgericht so-\n\ndann u.a. das lebzeitige Wohnrecht des Klägers in Abzug gebracht. Dabei hat\n\nes für die dem Wohnrecht und dem Mitbenutzungsrecht unterliegenden Räume\n\neinen jährlichen Nutzungswert von 9.913,32 DM ermittelt, den es - in Anlehnung\n\nan die Vervielfältiger in Anlage 9 zum Bewertungsgesetz (Alter des Ehemanns\n\nzum Stichtag 53 Jahre; Faktor 12,253), diese auch hier fortgeschrieben - mit\n\n12,45 multipliziert und mit rund 123.421 DM festgestellt hat. Außerdem hat das\n\nOberlandesgericht den Wert des auf dem Grundstück lastenden aufschiebend\n\nbedingten Wohnnutzungsrechts des Klägers in Ansehung des ¼-Miteigentums-\n\nanteils der Ehefrau mit 10.000 DM geschätzt und von deren Aktivvermögen ab-\n\ngesetzt.\n\nDiese Berechnungsweise ist mit den Denkgesetzen nicht in Einklang.\n\nDas dem Kläger am Stichtag zustehende Wohnrecht ist ebenso wie des-\n\nsen Wohnnutzungsrecht keine Verbindlichkeit der Ehefrau, die bei der Ermitt-\n\nlung ihres Endvermögens auf der Passivseite anzusetzen wäre, mag die Ehe-\n\nfrau auch in der Ausübung ihres Miteigentums- und Nießbrauchsrechts durch\n\ndas Wohnrecht beeinträchtigt worden sein. Nicht die Ehefrau, sondern das\n\nGrundstück war mit dem Wohnrecht und dem Wohnnutzungsrecht belastet.\n\nDeshalb muß bei der Ermittlung des Aktivvermögens der Ehefrau zunächst der\n\nWert des mit dem Wohnrecht und dem Wohnnutzungsrecht belasteten Grund-\n\nstücks ermittelt werden; erst aus dem sich dabei ergebenden Betrag kann so-\n\ndann der Wert des ¼ -Miteigentumsanteils der Ehefrau errechnet werden. Ent-\n\nsprechendes gilt für die Ermittlung des Wertes des der Ehefrau zustehenden\n\nNießbrauchs. Auch für den Nießbrauch ist nicht der Nutzungswert des Hauses\n\nschlechthin, sondern der Nutzungswert des mit dem Wohnrecht belasteten\n\nHauses wertbestimmend. Deshalb muß zunächst dieser Nutzungswert festge-\n\nstellt und sodann auf dieser Grundlage der Wert des lebenslangen, aber durch\n\ndas Wohnrecht beschränkten Nießbrauchs ermittelt werden. Der vom Oberlan-\n\ndesgericht beschrittene abweichende Rechenweg unterstellt offenbar, daß sich\n\nder Wert eines durch ein lebzeitiges Wohnrecht beeinträchtigten Nießbrauchs\n\naus der Differenz zwischen dem Wert des Nießbrauchs am ganzen Haus und\n\ndem Wert des nur auf einzelne Räume bezogenen lebzeitigen Wohnrechts er-\n\ngibt. Dies ist, wie schon der Blick auf die den Wert der jeweiligen Nutzungs-\n\nrechte beeinflussende unterschiedliche Lebenserwartung von Nießbraucher\n\n(hier: Ehefrau) und Wohnrechtsinhaber (hier: Kläger) zeigt, jedoch nicht richtig.\n\nbb) Bei der Feststellung des Endvermögens des Klägers hat das Ober-\n\nlandesgericht den Wert des Wohnrechts des Klägers ebenfalls mit 123.421 DM\n\nin Ansatz gebracht. Das ist - im Hinblick auf die damit übereinstimmende Wert-\n\nbemessung des Wohnrechts im (Passiv-)Endvermögen der Ehefrau - konse-\n\nquent und hier im Grundsatz auch rechtlich nicht zu beanstanden. Den Wert\n\ndes dem Kläger zustehenden Wohnnutzungsrechts hat das Oberlandesgericht\n\n- offenbar ebenfalls in Übereinstimmung mit dem bei der Ehefrau als Abzugs-\n\nposten berücksichtigten Wert - mit 10.000 DM veranschlagt. Dabei hat das\n\nOberlandesgericht allerdings übersehen, daß es bei der Ermittlung des End-\n\nvermögens der Ehefrau das Wohnnutzungsrecht des Klägers als eine Schmäle-\n\nrung des Wertes ihres ¼-Miteigentumsanteils am Grundstück betrachtet und\n\nnur in Ansehung dieses ¼-Miteigentumsanteils mit 10.000 DM bemessen und\n\nvon ihrem Endvermögen in Abzug gebracht hat. Da das Wohnnutzungsrecht\n\naber auf dem gesamten Grundstück ruht, müßte es - legt man die beim End-\n\nvermögen der Ehefrau getroffene Schätzung zugrunde - beim Kläger mit 4 x\n\n10.000 DM als Aktivposten in dessen Endvermögen zu Buche schlagen. Auf-\n\ngrund dieses - revisionsrechtlich erheblichen - Fehlers hat das Oberlandesge-\n\nricht den Kläger zu Unrecht begünstigt, da es sein Aktivvermögen zu niedrig\n\nangesetzt und seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich folglich zu hoch be-\n\nmessen hat.\n\n3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der\n\nSenat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da der Wert des\n\nmit dem Wohn- und dem Wohnnutzungsrecht belasteten Grundstücks nicht\n\nfestgestellt ist. Dieser Wert ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Diffe-\n\nrenz zwischen dem Wert des unbelasteten Grundstücks und dem vom Ober-\n\nlandesgericht für das Wohnrecht und das Wohnnutzungsrecht angenommenen\n\nund hinsichtlich des Wohnnutzungsrechts mit 4 vervielfachten Wert. Denn es ist\n\nnicht ausgeschlossen, daß der Nießbrauch sowie das Wohn- und Wohnnut-\n\nzungsrecht - schon im Hinblick auf die Unsicherheit im Ansatz der Lebenser-\n\nwartung der Berechtigten - den Verkehrswert des Grundstücks über den Wert\n\nder auf ihm lastenden Rechte hinaus beeinträchtigen (vgl. Simon/Cors/Troll,\n\nHandbuch der Grundstückswertermittlung 4. Aufl. B 2 Rdn. 77 a.E.). Die Sache\n\nwar daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die erforder-\n\nlichen Wertfeststellungen nachholt. Die Zurückverweisung gibt zugleich den\n\nParteien Gelegenheit, zu den Grundlagen für eine Schätzung des Wertes des\n\nWohnnutzungsrechts ergänzend vorzutragen.\n\n4. Soweit in die vom Oberlandesgericht getroffene Wertbestimmung von\n\nNießbrauch und Wohnrecht ein von den Rechnungsgrundlagen des Bewer-\n\ntungsgesetzes abweichender (\"Basis-\")Zinssatz (\"in 1993\") Eingang gefunden\n\nhat, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung Folgendes zu bedenken haben: Bei der Bemessung des Rech-\n\nnungszinses für die Bewertung künftiger Leistungen ist, wie der Senat in ande-\n\nrem Zusammenhang dargelegt hat, nicht von einer punktuellen und auf die ak-\n\ntuellen Verhältnisse bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es\n\nsachgerecht, den Zeitwert künftiger Leistungen mittels eines Zinssatzes zu\n\nbestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volks-\n\nwirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen \n\nist (Senatsbeschluß vom\n\n23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 ff.). Dies schließt es aus, für\n\ndie Bewertung von Rechten, die auf die lebenslange Ziehung von Nutzungen\n\ngerichtet sind, in Abweichung von dem vom Bewertungsgesetz unverändert\n\nzugrunde gelegten Zinssatz von 5,5 % jeweils aktuell-marktübliche Zinssätze\n\nheranzuziehen (vgl. auch BFH BStBl. 1992 II 990).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__23-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/xii-zr-23-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1371","ref_norm":"1371","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1933","ref_norm":"1933","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1376","ref_norm":"1376","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__23-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__23-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/xii-zr-23-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__23-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:08.080763+00:00"}}