{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__19-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"XII ZR 19/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Februar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 779, 1361, 1601 ff. a) Zur Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung getrennt lebender Ehegatten über Trennungs- und Kindesunterhalt. b) Zur Relevanz von Investitionszulagen und steuerlichen (Sonder-) Abschreibungen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkom- men eines Selbständigen (hier: Gartenbaubetrieb).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 19/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 779, 1361, 1601 ff.\n\na) Zur Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung getrennt lebender Ehegatten über\n\nTrennungs- und Kindesunterhalt.\n\nb) Zur Relevanz \n\nvon \n\nInvestitionszulagen \n\nund \n\nsteuerlichen \n\n(Sonder-)\n\nAbschreibungen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkom-\n\nmen eines Selbständigen (hier: Gartenbaubetrieb).\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 19/01 - OLG Dresden\nAG Meißen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. De-\n\nzember 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten für sich Trennungsunterhalt\n\nund in Prozeßstandschaft Kindesunterhalt geltend.\n\nDie Parteien, die am 18. November 1982 geheiratet haben, leben seit\n\ndem 20. März 1996 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Albert, geboren am\n\n9. März 1983, Moritz, geboren am 7. September 1989, Auguste, geboren am\n\n14. Dezember 1990 und Lorenz, geboren am 24. März 1996, hervorgegangen.\n\nDie Kinder leben mit Ausnahme von Albert, der seit spätestens 1. März 1998\n\nbeim Beklagten wohnt, bei ihrer Mutter. Die Klägerin ist im wesentlichen ohne\n\nEinkünfte. Der Beklagte betreibt eine Baumschule.\n\nMit Schreiben ihrer Anwältin vom 14. Oktober 1996 machte die Klägerin\n\nnach umfangreicher Vorkorrespondenz über den vom Beklagten zu zahlenden\n\nUnterhalt dem Beklagten den Vorschlag, sich dahingehend zu einigen, daß von\n\neinem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 7.000 DM ausgegan-\n\ngen werde, woraus sich - nach Abzug des hälftigen Kindergeldes - im einzelnen\n\naufgeführte Ansprüche auf Unterhalt für die vier Kinder in Höhe von insgesamt\n\n2.265 DM und ein Trennungsunterhalt in Höhe von 1.403,33 DM ergeben wür-\n\nden. Der Beklagte ließ durch seine Anwälte mit Schreiben vom 30. Oktober\n\n1996 antworten, er gehe davon aus, daß eine Grundlage für die Fortsetzung\n\nder Ehe gegeben sei. Nur in Anbetracht dessen und zur Vermeidung weiterer\n\nEskalationen stimme er der vorgeschlagenen Zahlung zu. Die ab November\n\n1996 zu veranlassenden Zahlungen erfolgten nur vergleichsweise und ohne\n\nAnerkenntnis eines Rechtsgrundes. Aufgrund seiner Zahlungsbereitschaft halte\n\ner es nicht für erforderlich, auf das weiter geltend gemachte Auskunftsverlangen\n\nüber sein Einkommen einzugehen.\n\nIn der Folgezeit zahlte der Beklagte an die Klägerin die obengenannten\n\nBeträge in voller Höhe bis Dezember 1997. Dann reduzierte er sie und zahlte\n\nfür die drei bei der Klägerin befindlichen Kinder bis jedenfalls Juli 2000 zwi-\n\nschen 199 DM und 270 DM je Kind. Auf die Klage der Klägerin, die der Ansicht\n\nist, die Parteien hätten sich auf die im Schreiben vom 14. Oktober 1996 ge-\n\nnannten Unterhaltsbeträge geeinigt, verurteilte das Amtsgericht den Beklagten\n\nnach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Einnahmen des\n\nBeklagten und zur Auswertung der von diesem vorgelegten Jahresabschlüsse\n\nzur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeträgen zwischen 149 DM und\n\n267 DM für die drei bei der Klägerin befindlichen Kinder. Im übrigen wies es die\n\nKlage ab. Eine Einigung über den Unterhalt sei zwischen den Parteien nicht\n\nzustande gekommen. Aufgrund der Privatentnahmen des Beklagten aus sei-\n\nnem Unternehmen sei von einem monatlichen Einkommen des Beklagten in\n\nHöhe von 2.181 DM nach Abzug seiner Vorsorgeaufwendungen auszugehen.\n\nDer Beklagte habe ursprünglich einen höheren Unterhalt als geschuldet ge-\n\nzahlt. Ehegattenunterhalt schulde er jedenfalls seit Dezember 1997 nicht mehr.\n\nDie Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung im wesentlichen mit dem Ziel\n\nein, daß der Beklagte zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Höhe\n\nder im Schreiben vom 14. Oktober 1996 genannten Beträge verurteilt werde.\n\nDer Beklagte legte seinerseits Anschlußberufung mit dem Ziel der vollständigen\n\nKlageabweisung ein. Das Oberlandesgericht änderte auf die Anschlußberufung\n\ndes Beklagten das amtsgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß der Beklagte ab\n\nAugust 2000 für die Kinder je 23 DM bzw. 19 DM monatlich Unterhalt zu zahlen\n\nhat. Die weitergehende Anschlußberufung des Beklagten und die Berufung der\n\nKlägerin wies es zurück. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revi-\n\nsion der Klägerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.\n\nDie Parteien, die seit 23. Mai 2002 rechtskräftig geschieden sind, haben\n\nhinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Trennungsunterhalts den\n\nRechtsstreit in der Hauptsache für die Zeit ab 24. Mai 2002 übereinstimmend\n\nfür erledigt erklärt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Oberlandesgericht.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt: Durch die Schreiben vom\n\n14./30. Oktober 1996 sei zwischen den Parteien ein bedingter Vergleich (§ 779\n\nBGB) über die Höhe des zu leistenden Unterhalts zustande gekommen. Der\n\nVergleich habe unter der auflösenden Bedingung gestanden, daß der Beklagte\n\nseine Hoffnung auf Fortsetzung der Ehe aufgebe. Da die Bedingung somit ein-\n\ngetreten sei, liege kein wirksamer Vergleich vor, und es existiere auch keine\n\nEinigung der Parteien über ein durchschnittliches Einkommen des Beklagten\n\nvon 7.000 DM als Bemessungsgrundlage. Tatsächlich belaufe sich das berei-\n\nnigte monatliche Nettoeinkommen des Beklagten nach Abzug der anzurech-\n\nnenden Vorsorgeaufwendungen auf 1.460 DM. Bei einem Selbstbehalt des Be-\n\nklagten von 1.370 DM stehe für die Unterhaltsleistungen des Beklagten lediglich\n\nein monatlicher Betrag von 90 DM zur Verfügung, der entsprechend einer Man-\n\ngelfallberechnung unter seinen vier Kindern aufzuteilen sei.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung des Oberlandesgerichts hält den Angriffen der Revisi-\n\non nicht stand. Zwar ist die Auslegung individueller Vereinbarungen grundsätz-\n\nlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet aber das Revisionsgericht\n\nu.a. dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln\n\n(§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten allgemein anerkannten Aus-\n\nlegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (st.Rspr., vgl. nur BGHR ZPO\n\n§ 550 Vertragsauslegung 4). Dies ist hier der Fall.\n\nZu den anerkannten Auslegungsregeln, deren Beachtung das Revisions-\n\ngericht nachzuprüfen hat, gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten\n\ninteressengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). Gegen\n\ndiesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht verstoßen.\n\nZwar geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß ein außerge-\n\nrichtlicher Unterhaltsvergleich dem Grunde nach zwischen den Parteien zu-\n\nstande gekommen ist: Die Klägerin hat dem Beklagten im Schreiben vom\n\n14. Oktober 1996 ein Angebot zum Abschluß eines Unterhaltsvergleichs ge-\n\nmacht, das dieser mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 ohne Änderung ange-\n\nnommen hat. Eine Einschränkung der Annahme ergibt sich nicht daraus, daß\n\nder Beklagte erklärte, die von der Klägerin geforderten Zahlungen erfolgten nur\n\nvergleichsweise und ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes. Vielmehr be-\n\ndeutet der Hinweis, die Zahlungen würden vergleichsweise vorgenommen, daß\n\neben ein Vergleich geschlossen worden ist. Dem Hinweis auf das fehlende An-\n\nerkenntnis eines Rechtsgrundes kommt lediglich die Bedeutung zu, daß der\n\nBeklagte mit Abschluß des Vergleichs nicht anerkennen wollte, daß die Klägerin\n\nschon vor Abschluß des Vergleichs einen entsprechenden Unterhaltsanspruch\n\nhatte. Rechtsgrund der Zahlungen des Beklagten ist der von den Parteien ab-\n\ngeschlossene Vergleich.\n\nEntgegen der Meinung des Oberlandesgerichts kann jedoch der Ver-\n\ngleich der Parteien nicht dahingehend ausgelegt werden, er stehe unter der\n\nauflösenden Bedingung, daß der Beklagte seine Hoffnung auf Fortsetzung der\n\nEhe aufgebe. Richtig ist zwar, daß der Beklagte im Schreiben vom 30. Oktober\n\n1996 sinngemäß erklärt hat, er stimme der von der Klägerin vorgeschlagenen\n\nZahlung nur zu, weil er davon ausgehe, daß es eine Grundlage für die Fortset-\n\nzung der Ehe gebe und diese nicht zerrüttet sei. Doch mußte die Klägerin diese\n\nErklärung schon ihrem Wortlaut nach im Gegensatz zur Meinung des Oberlan-\n\ndesgerichts nicht so verstehen, daß der Beklagte die fortlaufende Zahlung des\n\nUnterhalts von seinen subjektiven Vorstellungen über den Fortbestand der Ehe\n\nabhängig mache. Gegen die vom Oberlandesgericht vertretene Auslegung\n\nsprechen Sinn und Zweck einer Unterhaltsvereinbarung, die darin bestehen,\n\neine verläßliche Befriedung einer unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung\n\nherbeizuführen. Eine Unterhaltsvereinbarung, deren Erfüllung und Weiter-\n\nbestand vom bloßen Willen oder von der Enttäuschung einer bloßen Hoffnung\n\ndes Unterhaltspflichtigen abhängig ist, erfüllt ihren Zweck nicht. Sie begünstigt\n\neinseitig den Unterhaltsverpflichteten, der es in der Hand hätte, seiner Unter-\n\nhaltsverpflichtung in Zukunft nachzukommen oder hiervon Abstand zu nehmen.\n\nUnter diesen Umständen war das Schreiben des Beklagten vom 30. Oktober\n\n1996 von der Klägerin so zu verstehen, daß der Beklagte das Vergleichsange-\n\nbot der Klägerin uneingeschränkt annehme, wobei er lediglich als Motiv seiner\n\nVergleichsbereitschaft seine Hoffnung auf Fortsetzung der Ehe kundtat. Dies\n\ngilt umsomehr, als der Beklagte in dem genannten Schreiben erklärte, auf das\n\nAuskunftsverlangen der Klägerin über sein Einkommen nicht mehr eingehen zu\n\nmüssen und die Angelegenheit zumindest vorerst bis zum Ablauf des Tren-\n\nnungsjahres für erledigt betrachte. Auch daraus konnte die Klägerin schließen,\n\ndaß der Beklagte ihr Vergleichsangebot uneingeschränkt angenommen habe.\n\nDa somit zwischen den Parteien auch im Zeitpunkt der Entscheidung des\n\nOberlandesgerichts eine wirksame Unterhaltsvereinbarung bestand, hätte es\n\n- wie schon das Familiengericht - die Einwände des Beklagten dahin auffassen\n\nmüssen, daß dieser unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage eine Anpassung seiner im Vergleich festgelegten Unterhaltszahlun-\n\ngen wegen einer Verminderung seines Einkommens begehrt. Das Berufungs-\n\ngericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus konsequent - die Vorausset-\n\nzungen einer Anpassung nicht geprüft. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der Senat kann in\n\nder Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Vielmehr ist es Sache des\n\nTatrichters zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Verhältnis sich\n\ndas im Jahre 1996 unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten in\n\nden Folgejahren vermindert hat. Dabei wird das Berufungsgericht, gegebenen-\n\nfalls mit sachverständiger Hilfe, auch zu überprüfen haben, ob der Beklagte\n\nsein Einkommen durch eine entsprechende Bilanzpolitik, wie der Änderung der\n\nAbschreibungsmethoden oder durch erhöhte Rückstellungen, steuerlich ver-\n\nmindert hat, was unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen wäre.\n\nIII.\n\nFür die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\n1. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich re-\n\nlevanten Einkommens des Beklagten ab 1997 davon ausgegangen, daß dem\n\nBeklagten aus dem Handel mit Gartenzubehör keine Einkünfte mehr zustünden.\n\nDenn diese Geschäftstätigkeit habe er einer GmbH überlassen, an der er nicht\n\nbeteiligt sei und deren Geschäftsführer sein ehemaliger Angestellter L. sei.\n\nDie Klägerin hat jedoch vorgetragen, der Beklagte habe entgegen seinen\n\nBehauptungen den Handel mit Gartenzubehör nicht Ende 1996 eingestellt.\n\nVielmehr führe er diesen Handel - für die GmbH - selbst fort und verkaufe die\n\nzugekauften Pflanzen in eigener Person, während L. in seiner Arbeitszeit auf\n\nden Anpflanzungen des Beklagten arbeite. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung\n\nhat die Klägerin zum Beweis die Einvernahme des Zeugen L. angeboten. Die-\n\nses Beweisangebot hätte das Oberlandesgericht nicht übergehen dürfen. Ihm\n\nist nunmehr nachzugehen. Denn sollte sich der Vortrag der Klägerin als wahr\n\nherausstellen, wären dem Beklagten auch die etwaigen Gewinne der GmbH\n\nzuzuordnen, über deren Höhe sich der Beklagte dann auch äußern müßte.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist hingegen, daß das Berufungsgericht bei Er-\n\nmittlung der anrechenbaren Einkünfte des Beklagten aus Land- und Forstwirt-\n\nschaft die Bewertung der vom Beklagten erworbenen, zum Umlaufvermögen\n\ngehörenden, mehrjährigen Kulturen im Einklang mit den steuerlichen Bestim-\n\nmungen vorgenommen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Erlaß des Bundesministeri-\n\nums der Finanzen vom 21. März 1997, BStBl. 1997 I, 369). An den vom Be-\n\nklagten im Rahmen seiner Jahresabschlüsse ermittelten Beträgen müssen un-\n\nter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten keine Änderungen vorgenommen\n\nwerden. Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß das steuerrechtlich rele-\n\nvante Einkommen und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht identisch sind\n\nund daß dem durch das steuerliche Rechtsinstitut der Abschreibung pauschal\n\nberücksichtigten Verschleiß von Gegenständen des Anlagevermögens oft keine\n\ntatsächliche Wertminderung in Höhe des steuerlich anerkennungsfähigen Be-\n\ntrages entspricht (vgl. Urteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ\n\n1980, 770, vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 387, 359 und\n\nvom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359). Dies gilt auch,\n\nwenn es sich, wie hier bei den mehrjährigen Kulturen des Beklagten, um eine\n\nBewertung des Umlaufvermögens unter den Anschaffungs- oder Herstellungs-\n\nkosten handelt. Dennoch können die steuerlichen Werte, die sich aus den Jah-\n\nresabschlüssen bzw. der Einnahme-/Überschußrechnung ergeben, auch unter-\n\nhaltsrechtlich anzusetzen sein, sofern es dadurch nicht zu Verfälschungen der\n\nunterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kommt.\n\nDas Vorliegen solcher Verfälschungen ist hier im Ergebnis zu verneinen. Be-\n\ndenken begegnet allerdings die Auffassung des Oberlandesgerichts, die in den\n\nAbschlüssen vorgenommene Bewertung entspreche tatsächlich der eingetrete-\n\nnen Wertminderung. Dies erscheint, worauf die Revision hinweist, angesichts\n\ndes Umfangs der Absetzungen vom Anschaffungswert der Wirtschaftsgüter\n\n(Verminderung des Zukaufs sofort um 20 %; Verminderung des Rests bei Zier-\n\ngehölzen um weitere 50 % unter Berücksichtigung der ha-Fläche) nicht wahr-\n\nscheinlich. Jedenfalls existiert - im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesge-\n\nrichts - kein entsprechender Erfahrungssatz. Dennoch mußte das Berufungsge-\n\nricht das von der Klägerin beantragte (gartenbauliche) Sachverständigengut-\n\nachten darüber, daß die vorgenommenen Bewertungsabschläge die tatsächli-\n\nche Wertminderung übertreffen, nicht erholen. Vielmehr konnte das Oberlan-\n\ndesgericht den Ausführungen des Sachverständigen folgen, wonach sich bei\n\nordnungsgemäßer Erlöserfassung eine etwaige erhöhte Absetzung ausgleicht,\n\nso daß die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei der hier vorliegenden Be-\n\nrücksichtigung mehrerer Jahre richtig widergegeben ist (vgl. auch Strohal, Un-\n\nterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 2. Aufl. Rdn. 236).\n\nDaß der Beklagte, auch soweit er seinen Kunden keine Rechnungen erteilt, alle\n\nEinnahmen verbucht, hat die Klägerin nicht bestritten.\n\n3. Das Oberlandesgericht hat eine vom Beklagten im Jahre 1996 steuer-\n\nrechtlich korrekt vorgenommene Sonderabschreibung in Höhe von 58.922 DM\n\ndem im Jahr 1996 zu versteuernden Einkommen des Beklagten in Höhe von\n\n10.846 DM hinzugerechnet. Aus dem so ermittelten Betrag von 69.768 DM hat\n\nes eine dann vom Beklagten zu zahlende Steuer in Höhe von insgesamt\n\n14.837 DM (Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteu-\n\ner) ermittelt und diese von dem um die Sonderabschreibung erhöhten Gewinn\n\nvon 82.505 DM in Abzug gebracht, so daß es für 1996 von einem unterhalts-\n\nrechtlich relevanten Einkommen von 67.668 DM ausgegangen ist. Dies stößt\n\nauf Bedenken.\n\nRichtig ist zwar, daß wegen der Sonderabschreibung eine Korrektur des\n\nsteuerrechtlich ermittelten Gewinns zu erfolgen hat, weil die Sonderabschrei-\n\nbung dem tatsächlichen Wertverzehr nicht entspricht. Hiergegen hat auch der\n\nBeklagte keine Einwendungen erhoben. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht\n\njedoch den korrigierten Gewinn für 1996 um den Steuerbetrag vermindert, den\n\nder Beklagte zu entrichten gehabt hätte, wenn es nicht zur Sonderabschreibung\n\ngekommen wäre. Allerdings hat der Senat bereits entschieden, daß Aufwen-\n\ndungen eines Unterhaltspflichtigen, die dieser im Rahmen eines sogenannten\n\nBauherrenmodells oder für Bewirtung und Repräsentation tätigt, einerseits sein\n\nunterhaltsrechtlich relevantes Einkommen nicht mindern, andererseits aber die\n\naufgrund der Aufwendungen erzielte Steuerersparnis das Einkommen auch\n\nnicht erhöht (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ\n\n1987, 36, 37 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 48).\n\nDer Grund für die Nichtberücksichtigung der Steuerersparnis beim Einkommen\n\ndes Unterhaltspflichtigen liegt darin, daß der Unterhaltsberechtigte lediglich\n\nverlangen kann, so gestellt zu werden, als ob die Aufwendung nicht vorgenom-\n\nmen worden wäre; die Steuerersparnis bleibt also außer Betracht, weil sie ohne\n\ndie genannten Aufwendungen, die sich der Unterhaltsberechtigte nicht entge-\n\ngenhalten lassen muß, nicht eingetreten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf\n\ndie Fälle der vorliegenden Art, in denen es um steuerrechtliche Sonderab-\n\nschreibungen auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen geht, nicht übertrag-\n\nbar. Denn der Unterhaltsberechtigte hat sich in diesen Fällen sehr wohl die\n\nAufwendungen für das genannte Wirtschaftsgut entgegenhalten zu lassen; er\n\nkann lediglich verlangen, daß dies nicht sofort in vollem Umfang, sondern ent-\n\nsprechend dem tatsächlichen Wertverzehr des Wirtschaftsguts erfolgt.\n\nDies aber bedeutet, daß im Falle einer steuerrechtlich korrekt vorge-\n\nnommenen Sonderabschreibung das betreffende Wirtschaftsgut im Jahre der\n\nAnschaffung und in der Folgezeit zu unterhaltsrechtlichen Zwecken fiktiv linear\n\nabzuschreiben ist. Die zur linearen Abschreibung von der Finanzverwaltung\n\nherausgegebenen AfA-Tabellen geben nämlich regelmäßig den tatsächlichen\n\nWertverzehr wieder. Dies gilt insbesondere für die vom Bundesministerium der\n\nFinanzen neu erstellte AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegü-\n\ntern (\"AV\") vom 15. Dezember 2000 (BStBl. I 2000, 1533), die die maßgebliche\n\nNutzungsdauer der Wirtschaftsgüter im Vergleich zu früher weitgehend verlän-\n\ngert hat (vgl. Hommel BB 2001, 247, 249). Die in diesen Tabellen für die einzel-\n\nnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beruht auf\n\nErfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung (vgl. Bundesministerium der Fi-\n\nnanzen Schreiben vom 6. Dezember 2001, BB 2002, 621). Es erscheint unbe-\n\ndenklich, diese Erfahrungswerte auch im Rahmen der Berechnung des unter-\n\nhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu übernehmen (vgl. auch Laws FamRZ\n\n2000, 588). Die AfA-Tabellen haben somit die Vermutung der Richtigkeit für\n\nsich; sie binden jedoch - wie im Steuerrecht (vgl. Schmidt/Drenseck EStG\n\n21. Aufl. § 7 Rdn. 84 m.N.) - die Gerichte nicht und sind unbeachtlich, sofern sie\n\nerkennbar nicht auf Erfahrungswissen beruhen, also offensichtlich unzutreffend\n\nsind. In diesen Fällen hat das Gericht die Nutzungsdauer zu schätzen oder\n\ndurch Erholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.\n\nFür den vorliegenden Fall folgt daraus, daß sich der steuerliche Gewinn\n\ndes Beklagten für 1996 lediglich um den Betrag der Sonderabschreibung\n\n- vermindert um den Betrag der linearen Abschreibung - erhöht. Hingegen ver-\n\nbleibt es bei der vom Beklagten tatsächlich gezahlten Steuer als Abzugsposten,\n\ndie sich beim Beklagten im Jahre 1996 nach den Feststellungen des Oberlan-\n\ndesgerichts jedoch auf Null beläuft. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem\n\nUnterhaltsberechtigten die dem Unterhaltsverpflichteten durch die Sonderab-\n\nschreibung gewährte Steuervergünstigung nicht zugute kommen soll (vgl. Blae-\n\nse FamRZ 1994, 216). Die Berechnung und Absetzung der Einkommensteuer,\n\ndie der Unterhaltspflichtige bei Vornahme einer linearen Abschreibung hätte\n\nzahlen müssen, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß es\n\nsich bei der aus einer Sonderabschreibung ergebenden Steuervergünstigung\n\n- bei gleichbleibendem Tarif - lediglich um eine zinslose Steuerstundung han-\n\ndelt. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Senats, daß Steuern re-\n\ngelmäßig in der Höhe angerechnet werden, in der sie im Prüfungszeitraum real\n\nangefallen sind (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ\n\n1990, 981, 983). Dies gilt jedenfalls in bezug auf Sonderabschreibungen dann,\n\nwenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Sonderabschreibung in den Folgejah-\n\nren wegen des geringen zu versteuernden Einkommens des Unterhaltspflichti-\n\ngen voraussichtlich nicht steuererhöhend auswirkt, sondern die Steuervergün-\n\nstigung dem Steuerpflichtigen im wesentlichen endgültig verbleibt (zur Wirkung\n\nvon Sonderabschreibungen auf die Steuerschuld in den Folgejahren vgl. Tipke/\n\nLang Steuerrecht 17. Aufl. § 19 Rdn. 28).\n\n4. Entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts sind die vom\n\nBeklagten bezogenen Investitionszulagen unterhaltsrechtlich nicht völlig irrele-\n\nvant. Nach § 9 Investitionszulagengesetz gehören diese Zulagen nicht zu den\n\nsteuerpflichtigen Einkünften und mindern auch nicht die steuerlichen Anschaf-\n\nfungs- und Herstellungskosten. Dies bedeutet, daß sie vom Steuerpflichtigen\n\nerfolgsneutral zu verbuchen sind und die AfA auf das mit der Zulage ange-\n\nschaffte Wirtschaftsgut den Gewinn vermindert. Die Zulage würde damit mittel-\n\nbar auch die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen her-\n\nabsetzen, wenn sie völlig unberücksichtigt bliebe. Dies widerspräche Sinn und\n\nZweck der Zulage. Ihre einkommensmindernde Wirkung ist deshalb durch die\n\nNichtberücksichtigung der entsprechenden AfA auszugleichen. Damit wird die\n\nGewährung der Investitionszulage zu Zwecken des Unterhaltsrechts auf die\n\nDauer der Abschreibung des mit ihr angeschafften Wirtschaftsguts verteilt.\n\n5. Hinsichtlich der Absetzbarkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge hat der\n\nTatrichter zu entscheiden, inwieweit gezahlte Beiträge angemessen sind und\n\ndeshalb berücksichtigt werden können. Bei einem Selbständigen wie hier dem\n\nBeklagten, der Beiträge in eine gesetzliche Alterskasse bezahlt, wird die Be-\n\nrücksichtigung zusätzlicher Beiträge regelmäßig nicht angemessen sein, wenn\n\ner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, das Existenzminimum der\n\nihm gegenüber unterhaltsberechtigten Ehefrau und der Kinder abzudecken.\n\n6. Soweit das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis\n\ngelangen sollte, daß wegen einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Be-\n\nklagten ein Mangelfall vorliege, wird es bei der Berechnung der einzelnen Un-\n\nterhaltsbeträge die Ausführungen im Senatsurteil vom 22. Januar 2003 (- XII ZR\n\n2/00 - zur Veröffentlichung bestimmt) zu beachten haben.\n\n7. Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem Beklagten\n\nbei einer etwaigen, voraussichtlich auf unbestimmte Zeit fortdauernden Unfä-\n\nhigkeit, das Existenzminimum seiner Kinder sicherzustellen, aufgrund seiner\n\nerweiterten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern nach\n\n§ 1603 Abs. 2 BGB anzusinnen ist, seine Baumschule aufzugeben und eine\n\nhöhere Einkünfte versprechende anderweitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen\n\n(vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357,\n\n359).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/xii-zr-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/xii-zr-19-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:25.432847+00:00"}}