{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__13-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"XII ZR 13/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. September 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1833, 1908 i Abs. 1 Satz 1 Zur Schadensersatzpflicht des Betreuers bei pflichtwidrigem Abschluß eines vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 13/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n18. September 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1833, 1908 i Abs. 1 Satz 1\n\nZur Schadensersatzpflicht des Betreuers bei pflichtwidrigem Abschluß eines vom\n\nVormundschaftsgericht genehmigten Vertrags.\n\nBGH, Urteil vom 18. September 2003 - XII ZR 13/01 - OLG Nürnberg\n\nLG Regensburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 28. November 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nWert: 38.346 \n\n DM)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:9)(cid:11)(cid:9)\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt als Erbin ihrer Mutter von dem Beklagten als deren\n\nfrüherem Betreuer Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten.\n\nDie Mutter der Klägerin, A. H. , war Inhaberin des Baugeschäfts \"\n\nH. H. -/Tiefbau\"; tatsächlich wurde das Baugeschäft von deren Sohn G. \n\nH. geführt. Am 22. September 1995 wurde der Beklagte, von Beruf Rechts-\n\nanwalt, zum Betreuer der A. H. mit dem Aufgabenkreis \"Führung des Han-\n\ndelsgeschäfts Fa. H. - und Tiefbau \n\n... sowie die Vertretung \n\nin allen\n\ndamit zusammenhängenden gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten\n\neinschließlich Postvollmacht\" bestellt.\n\nAuf eine vom Beklagten als Betreuer im November 1995 erhobene Klage\n\nwurde G. H. durch rechtskräftiges Versäumnisurteil verurteilt, eine Aufstel-\n\nlung aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Baugeschäfts zu erstellen\n\nund herauszugeben. Am 29. November 1995 wurde eine H. Bau GmbH ge-\n\ngründet (Eintragung am 7. Mai 1996) und G. H. zu deren Geschäftsführer\n\nbestellt. Am 4. Dezember 1995 schloß der Beklagte als Betreuer der A. \n\nH. mit G. H. als Geschäftsführer dieser GmbH einen Vertrag, den das\n\nVormundschaftsgericht am 20. Dezember 1995 genehmigte. In diesem Vertrag\n\nübertrug der Beklagte das bewegliche Inventar der Firma H. H. -/Tiefbau auf\n\ndie GmbH; außerdem wurde bestimmt, daß die GmbH die laufenden Geschäfte\n\nder Firma H. H. -/Tiefbau fortführe, in deren Verträge eintrete und deren\n\nsämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten übernehme. Am 10. März 1996\n\nstellte der Beklagte den Antrag, über das Vermögen der Firma H. \n\nH. -/Tiefbau den Konkurs zu eröffnen. Am 29. November 1996 wurde über\n\ndas Vermögen der H. Bau GmbH auf Antrag eines Drittgläubigers der Kon-\n\nkurs eröffnet; der (GmbH-) Konkursverwalter verwertete das der GmbH von der\n\nFirma H. H. -/Tiefbau übertragene Inventar (Maschinenpark sowie Arbeits-\n\nund Baumaterial), dessen Wert die Klägerin mit 850.000 DM beziffert.\n\nA. H. verstarb am 19. April 1997 und wurde von der Klägerin und\n\nG. H. beerbt, der seinen Erbteil im Juni 1997 auf die Klägerin übertrug. Mit\n\nder Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag des behaupteten Inventarwertes\n\nals Schadensersatz geltend.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das\n\nOberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revisi-\n\non der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-\n\nteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte mit dem\n\nAbschluß des Vertrags vom 4. Dezember 1995 seine Pflichten als Betreuer der\n\nFrau A. H. nicht verletzt.\n\nIm Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten gegen die Firma H. H. -/\n\nTiefbau erhebliche Verbindlichkeiten bestanden, die der Beklagte am 1. De-\n\nzember 1995 gegenüber dem Vormundschaftsgericht mit 2.066.196,54 DM an-\n\ngegeben habe und deren genaue Höhe offenbleiben könne. Jedenfalls könne\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte über das Bestehen etwai-\n\nger Ansprüche der Baufirma gegen Dritte, wie sie von der Klägerin - wenn auch\n\nohne nähere Substantiierung - behauptet und mit 2.496.986,61 DM beziffert\n\nwürden, informiert gewesen sei. Der Beklagte habe bei Abschluß des Überga-\n\nbevertrages damit rechnen müssen, daß den Verbindlichkeiten der Firma H. \n\nH. -/Tiefbau keine ausreichenden werthaltigen Forderungen gegenübergestan-\n\nden hätten und das zu übertragende bewegliche Inventar den wesentlichen\n\nVermögensgegenstand ausgemacht hätte. Deshalb sei der Beklagte keinesfalls\n\ngehalten gewesen, einen Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum zu\n\nvereinbaren: Abgesehen davon, daß sich sein Vertragspartner hierauf wohl\n\nkaum eingelassen hätte, hätte der Rückbehalt des Eigentums an diesen Ge-\n\ngenständen lediglich den Übergang der Verbindlichkeiten der Baufirma auf die\n\nGmbH bedeutet. Der Vertragsschluß wäre dann aber wegen Gläubigerbenach-\n\nteiligung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen und hätte den Vorwurf\n\nder sittenwidrigen Schädigung von Gläubigern der GmbH gemäß § 826 BGB\n\nbegründet. In diesem Fall hätte die GmbH nämlich - jedenfalls nach dem\n\nKenntnisstand des Beklagten - über keine nennenswerten Vermögensgegen-\n\nstände verfügt, die dem Zugriff von Gläubigern zugänglich gewesen wären. Ein\n\nVertrag jedoch, durch den der Schuldner (hier die GmbH) sein letztes zur Gläu-\n\nbigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger (hier der\n\nBetreuten) übertrage, sei regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige\n\noder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht\n\nwürden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt\n\nhätten.\n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nUnrichtig ist bereits die Annahme, die GmbH als Schuldnerin habe durch\n\nden Vertrag vom 4. Dezember 1995 ihr \"letztes zur Gläubigerbefriedigung taug-\n\nliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger (hier die Betreute) übertragen\".\n\nZum einen hat das Oberlandesgericht zur Vermögenslage der GmbH im Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses keine Feststellungen getroffen. Zum andern hat\n\nnicht die GmbH Vermögen auf die Betreute, sondern - gerade umgekehrt - die\n\nBetreute, gesetzlich vertreten durch den Beklagten, Vermögen auf die GmbH\n\nübertragen.\n\nRechtsirrig ist auch die Auffassung, ein Rückbehalt des Eigentums am\n\nInventar der Firma H. H. -/Tiefbau hätte, wäre er im Vertrag vom 4. De-\n\nzember 1995 vereinbart worden, aus der Tatsachensicht des Beklagten \"ledig-\n\nlich den Übergang der Verbindlichkeiten der Baufirma auf die GmbH bedeutet\"\n\nund - mit den Rechtsfolgen der §§ 138, 826 - den Vorwurf der Gläubigerbe-\n\nnachteiligung begründet. Dieser Auffassung liegt offenbar die Annahme\n\nzugrunde, daß bereits mit dem Vertrag vom 4. Dezember 1995 die Verbindlich-\n\nkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH übergegangen seien\n\nund - insoweit folgerichtig - ein Verbleib des Aktivvermögens bei der Betreuten\n\nderen Gläubiger um die Möglichkeit des Zugriffs auf dieses Vermögen gebracht\n\nhätte. Auch diese Annahme ist jedoch nicht richtig. Eine Übernahme der Ver-\n\nbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau durch die H. Bau GmbH hätte,\n\nworauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, nach § 415 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB einer Genehmigung der Gläubiger dieser Verbindlichkeiten bedurft. Eine\n\nsolche Genehmigung ist nicht festgestellt; sie hätte, wäre sie erteilt worden,\n\nwohl auch den späteren Antrag des Beklagten, über das Vermögen der Firma\n\nH. H. -/Tiefbau den Konkurs zu eröffnen, erübrigt.\n\nDie einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach § 1908i i.V. mit\n\n§ 1833 BGB begründende Pflichtverletzung des Beklagten liegt - was das\n\nOberlandesgericht verkennt - gerade darin, daß der Beklagte mit dem Vertrag\n\nvom 4. Dezember 1995 das Aktivvermögen des Baugeschäfts der von ihm be-\n\ntreuten A. H. auf die GmbH übertragen hat, ohne sicherzustellen, daß durch\n\neine geeignete rechtliche Verknüpfung mit der Übertragung von Inventar\n\nder Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH eine wirksame - d.h.:\n\nvon der Genehmigung des jeweiligen Gläubigers gedeckte - Übernahme von\n\nVerbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau durch die H. Bau GmbH\n\neinhergeht. Da der Beklagte mit der H. Bau GmbH eine solche Vereinbarung\n\nnicht getroffen hat, beschränkte sich deren Gegenleistung für die Übertragung\n\ndes Inventars durch die Firma H. H. -/Tiefbau auf die bloße - ungesicher\n\nte - Verpflichtung, ihrerseits die Firma H. H. -/Tiefbau von deren Verpflich-\n\ntungen gegenüber deren Gläubigern freizustellen. Die mit dem Konkurs\n\nder H. Bau GmbH eingetretene mangelnde Realisierbarkeit dieser Verpflich-\n\ntung begründet einen - vorhersehbaren - Schaden, für den der Beklagte nach\n\n§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1833 BGB einzustehen hat.\n\nEine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wird nicht da-\n\ndurch ausgeschlossen, daß das Vormundschaftsgericht den Vertrag vom 4. De-\n\nzember 1995 genehmigt hat (vgl. BGH Urteile vom 15. Januar 1964 - IV ZR\n\n106/63 - FamRZ 1964,199 und vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - FamRZ 1983,\n\n1220); denn Vormundschaftsgericht und Betreuer haben, wie auch § 1829\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht, jeweils eine selbständige Prüfungspflicht. Zwar\n\nkann der Vormund durch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts aus-\n\nnahmsweise vom Vorwurf pflichtwidrig schuldhaften Verhaltens entlastet wer-\n\nden - so etwa dann, wenn es bei der Genehmigung im wesentlichen um\n\nRechtsfragen geht, dem Vormundschaftsgericht alle für deren Beantwortung\n\nmaßgebenden Tatsachen bekannt sind und der Betreuer, zumal wenn er juri-\n\nstisch nicht vorgebildet ist, deshalb davon ausgehen darf, beim Abschluß des\n\ngenehmigten Rechtsgeschäfts pflichtgemäß zu handeln (Palandt/Diederichsen\n\nBGB 62. Aufl. § 1833 Rdn. 6; MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1833\n\nRdn. 10).\n\nSo liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Maßstab der von einem Be-\n\ntreuer zu verlangenden Sorgfalt bestimmt sich nach dem Lebenskreis sowie\n\nnach der Rechts- und Geschäftserfahrung des Betreuers (für den Vormund:\n\nBGH Urteil vom 15. Januar 1964 aaO; Palandt/Diederichsen aaO Rdn. 8;\n\nMünchKomm/Wagenitz aaO Rdn. 4). Der Beklagte war gerade im Hinblick auf\n\nseine Fachkunde als Anwalt zum Betreuer bestellt worden. Von einem Anwalt\n\nals Betreuer kann erwartet werden, daß er sich - erforderlichenfalls unter Zuhil-\n\nfenahme von Fachliteratur - über die rechtlichen Risiken eines von ihm abzu-\n\nschließenden Geschäfts vergewissert und im Interesse des Betreuten Vorkeh-\n\nrungen trifft, um erkennbare Risiken auszuschließen oder zu vermindern. Das\n\ngilt namentlich dann, wenn diese Risiken - wie hier - auf der Hand liegen. Die\n\nFrage, ob im vorliegenden Fall auch das Vormundschaftsgericht nach dem ihm\n\nmitgeteilten Sachverhalt diese Risiken und Abhilfemöglichkeiten erkennen\n\nmußte, kann offenbleiben; auch wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde dies\n\nden Beklagten nicht der Verpflichtung entheben, die von ihm als anwaltlichem\n\nBetreuer geschuldete Sorgfalt zu beobachten.\n\nEinem Schadensersatzanspruch steht auch eine etwaige, bereits bei\n\nVertragsschluß bestehende Überschuldung der Firma H. H. -/Tiefbau nicht\n\nentgegen. Das Oberlandesgericht meint zwar, daß eine solche Überschuldung\n\n\"offensichtlich\" auch tatsächlich vorhanden gewesen sei. Festgestellt hat es\n\neine Überschuldung der Firma H. H. -/Tiefbau zu diesem Zeitpunkt damit\n\njedoch noch nicht, weil es - wie aus den vorausgehenden Erörterungen in den\n\nUrteilsgründen folgt - zum einen das Vorhandensein von realisierbaren \"etwai-\n\ngen Ansprüchen\" der Baufirma gegen Dritte nicht ausgeschlossen hat, zum an-\n\nderen auch die Höhe der Verbindlichkeiten der Baufirma hat dahinstehen las-\n\nsen. Das Berufungsurteil beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Feststellung,\n\ndaß der Beklagte nach seinem damaligen Kenntnisstand mit einer solchen\n\nÜberschuldung rechnen mußte. Im übrigen würde auch eine bereits bestehende\n\nÜberschuldung den Eintritt eines Schadens, der durch die Weggabe von Aktiva\n\nohne entsprechenden Gegenwert bewirkt wird und im Anstieg des Negativ-\n\nSaldos begründet läge, nicht hindern (OLG Saarbrücken ZIP 2002, 130, 131;\n\nvgl. auch BGHZ 59, 148, 150 und 100, 190, 199).\n\n3. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der\n\nSenat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, weil das Ober-\n\nlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen\n\nzu dem Schaden getroffen hat, welcher der A. H. aus der Pflichtverletzung\n\ndes Beklagten entstanden ist. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesge-\n\nricht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Be-\n\nklagte hat geltend gemacht, daß ihm die Vereinbarung eines Eigentumsvorbe-\n\nhalts im Vertrag vom 4. Dezember 1995 nicht möglich gewesen sei, weil ein\n\nsolcher Eigentumsvorbehalt auf die einzelnen beweglichen Wirtschaftsgüter\n\nhätte bezogen werden müssen, er - der Beklagte - jedoch keine Kenntnis davon\n\nerlangt habe, welche Gegenstände im einzelnen der Firma H. H. -/Tiefbau\n\ngehörten. Auch dieser Vortrag könnte, würde er hinsichtlich der vom Beklagten\n\nbehaupteten Unkenntnis unstreitig gestellt oder bewiesen, eine Schadenser-\n\nsatzpflicht des Beklagten aus zwei Gründen nicht hindern: Zum einen nicht, weil\n\nder Beklagte den Vertrag vom 4. Dezember 1995 mit G. H. als Geschäfts-\n\nführer der neu gegründeten H. Bau GmbH geschlossen hat, G. \n\nH. - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - aber das Baugeschäft seiner\n\nMutter A. H. tatsächlich allein geleitet hat und, wie zu folgern ist, deshalb\n\nauch in der Lage gewesen wäre, die der Firma H. H. -/Tiefbau gehörenden\n\nVermögensgegenstände, die nach dem beiderseitigen Vertragswillen auf die\n\nvon ihm vertretene H. Bau GmbH übereignet werden sollten, im gemeinsa-\n\nmen Vertrag mit der vom Beklagten für notwendig erachteten Bestimmtheit zu\n\nbezeichnen; zum andern nicht, weil etwaige Zweifel an der Bestimmtheit der\n\ndinglichen Erklärungen im Vertrag vom 4. Dezember 1995 geeignet wären,\n\nnicht nur die Wirksamkeit eines auf das Inventar bezogenen Eigentumsvorbe-\n\nhalts, sondern auch die erfolgte Übertragung des Eigentums an dem Inventar\n\nvon der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH in Frage zu stellen.\n\nWäre aber schon die Übertragung des Inventars der Firma H. H. -/Tiefbau\n\nauf die H. Bau GmbH unwirksam, hätte der Beklagte nicht deren Inbesitz-\n\nnahme durch die GmbH, erst recht nicht deren Inanspruchnahme durch den\n\nspäter über das Vermögen der H. Bau GmbH eingesetzten Konkursverwalter\n\nwiderspruchslos hinnehmen können, ohne - mit der Rechtsfolge des § 1908i\n\nAbs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1833 BGB - seine Pflichten als Betreuer zu verletzen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__13-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/xii-zr-13-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1833","ref_norm":"1833","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1829","ref_norm":"1829","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__13-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__13-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/xii-zr-13-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR__13-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:10.863789+00:00"}}