{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_332-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"XII ZR 332/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1833, 1915 Abs. 1 Zum Umfang der Pflichten eines Vermögenspflegers bei der Geltendmachung und Sicherung von Gewinnanteilen aus einem Unternehmen und zu den Voraussetzun- gen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Verletzung dieser Pflichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 332/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. November 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1833, 1915 Abs. 1 \n\nZum Umfang der Pflichten eines Vermögenspflegers bei der Geltendmachung und \n\nSicherung von Gewinnanteilen aus einem Unternehmen und zu den Voraussetzun-\n\ngen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Verletzung dieser Pflichten. \n\nBGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 332/01 - OLG München \n\nLG München II \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 1. März 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von \n\n108.382,35 DM aus einer Pflichtverletzung, welche sie ihm als ihrem früheren \n\nPfleger im Zusammenhang mit einer Schenkung zu Last legen. \n\nDie am 20. Januar 1974 bzw. 20. Dezember 1975 geborenen Kläger sind \n\ndie Enkel der am 20. Februar 1996 verstorbenen Ruth O.. Dieser stand ein \n\nNießbrauch an einem Drittel des Kommanditanteils ihres verstorbenen Ehe-\n\nmanns an der KG O. & Co (im folgenden: KG) zu. 1983 trat Ruth O. mit notariel-\n\nlem Schenkungsvertrag an die Kläger jeweils 25 % dieses Nießbrauchs ab. Der \n\nAufgabenkreis des Beklagten, der bereits zuvor zum Vermögenspfleger der \n\ndamals minderjährigen Kläger bestellt worden war, wurde auf diese Schenkung \n\nerweitert. \n\nIn der Folgezeit wurde für Ruth O. ein Vermögenspfleger bestellt. Der \n\nVermögenspfleger, zuletzt Rechtsanwalt A., bestritt die Wirksamkeit der Abtre-\n\ntung an die Kläger unter Berufung auf die angeblich fehlende Geschäftsfähig-\n\nkeit der Ruth O.. Auf Ersuchen des Beklagten hinterlegte deshalb die KG im \n\nJahre 1987 Gewinne von insgesamt rund 190.000 DM zugunsten der Kläger \n\nund für Ruth O.. Ab 1987 führten die Kläger, vertreten durch den Beklagten, \n\ngegen Ruth O. sodann einen Rechtsstreit auf Feststellung der Wirksamkeit der \n\nAbtretung. Im Rahmen dieses Rechtsstreits erhob Ruth O. im Februar 1992 \n\nWiderklage mit dem Antrag, die Kläger zu verurteilen, in die Auszahlung weite-\n\nrer jeweils am 1. Juli 1989, 1990 und 1991 fällig gewordener Gewinne für die \n\nJahre 1988, 1989 und 1990 in Höhe von insgesamt 108.382,35 DM (also der \n\njetzigen Klagforderung) einzuwilligen. Aufgrund dieser Widerklage erfuhr der \n\nBeklagte erstmals, daß diese Gewinne nicht, wie die 1987 ausgekehrten Ge-\n\nwinne, hinterlegt worden, sondern in der KG verblieben waren. \n\nDer Beklagte forderte daraufhin am 7. November 1992 die KG auf, die \n\nauf die Kläger entfallenden Gewinne für 1988, 1989 und 1990 an diese auszu-\n\nzahlen oder zu hinterlegen. Die KG lehnte eine Auszahlung ab und verwies auf \n\neine Abrede mit Rechtsanwalt A. als dem Vermögenspfleger der Ruth O., nach \n\nwelcher die streitigen Gewinne in der Firma verbleiben sollten. Nachdem \n\nRechtsanwalt A. die KG zur Hinterlegung dieser Gewinne aufgefordert hatte, \n\nteilte diese ihm am 4. Dezember 1992 mit, daß die Geschäftslage angespannt \n\nsei, man aber in dieser Woche 128.171,20 DM hinterlegen werde. Rechtsan-\n\nwalt A. teilte daraufhin am 23. Dezember 1992 dem Beklagten mit, daß die KG \n\nden zur Verfügung stehenden Betrag nunmehr ebenfalls beim Amtsgericht hin-\n\nterlegen werde. Dazu kam es nicht. Im Dezember 1993 wurde über das Vermö-\n\ngen der KG der Konkurs eröffnet. Mit einer Konkursquote ist nicht zu rechnen. \n\nNachdem 1995 in dem Rechtsstreit zwischen den Klägern und der \n\nRuth O. die Wirksamkeit der Schenkung rechtskräftig festgestellt worden war, \n\nforderte der Beklagte am 1. Juli 1995 Rechtsanwalt A. auf, in die Auszahlung \n\nder von der KG hinterlegten Gewinne einzuwilligen. Rechtsanwalt A. teilte dar-\n\naufhin dem Beklagten mit, daß die KG zwar einen Hinterlegungsantrag gestellt \n\nhabe, die Gewinne für 1988, 1989 und 1990 aber tatsächlich nicht hinterlegt \n\nhabe. \n\nDie auf Schadensersatz gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen kei-\n\nnen Erfolg. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgen die Kläger ihr \n\nBegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das Verhalten des Be-\n\nklagten keine objektive Pflichtverletzung dar, so daß schon deshalb ein Scha-\n\ndensersatzanspruch der Kläger aus § 1833 in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB nicht in Betracht komme. Denn der Beklagte sei nicht gehalten ge-\n\nwesen, sofort bei Fälligkeit der Gewinnauszahlungsansprüche auf deren Hinter-\n\nlegung zugunsten der Kläger zu drängen. Er habe vielmehr von der Möglichkeit \n\nausgehen dürfen, daß den Klägern kein Anspruch auf diese Gewinne zustünde, \n\nda die zu dieser Zeit im Rechtsstreit zwischen den Klägern und Ruth O. erhol-\n\nten Gutachten eher zu Ungunsten der Kläger ausgegangen seien. Diese Aus-\n\nführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. \n\nDie Beurteilung, ob das Verhalten eines Pflegers eine Pflichtverletzung \n\ndarstellt, ist im wesentlichen tatrichterlicher Natur. In der Revisionsinstanz ist \n\nallerdings zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den \n\nRechtsbegriff der Pflichtverletzung verkannt hat (vgl. etwa BGH Urteile vom \n\n26. Januar 1984 - I ZR 188/81 - WM 1984, 556, 558 und vom 3. Juli 1986 - I ZR \n\n171/84 - WM 1986, 1413, 1414; st. Rspr.). Das ist hier der Fall. Eine Pflichtver-\n\nletzung liegt in jeglichem Verstoß eines Pflegers gegen das Gebot treuer und \n\ngewissenhafter Amtsführung. Diese verlangt die konsequente Verfolgung der \n\nInteressen des Pfleglings. Daran hat es der Beklagte fehlen lassen. Da er als \n\nVertreter der Kläger im Rechtsstreit mit Ruth O. die Wirksamkeit der Abtretung \n\ndes Nießbrauchsanteils an die Kläger geltend machte, gehörte es zur folgerich-\n\ntigen Wahrung der Interessen der Kläger, dafür zu sorgen, daß ihnen die Nut-\n\nzungen aus dem ihnen angeblich zustehenden Nießbrauchsrecht zufließen. Der \n\nBeklagte mußte sich deshalb vergewissern, welche Gewinne künftig auf die \n\nKläger - wirksame Abtretung des Nießbrauchs unterstellt - entfallen würden; \n\naußerdem mußte er überlegen, wie er die Ansprüche auf diese Gewinne ange-\n\nsichts des laufenden Prozesses sinnvoll geltend machen könnte. Bei ordnungs-\n\ngemäßer Erfüllung dieser Pflicht hätte sich dem rechtskundigen Beklagten ohne \n\nweiteres die Notwendigkeit erschlossen, sich unverzüglich nach Fälligkeit über \n\ndie Höhe und den Verbleib der fällig werdenden Gewinne Aufklärung zu ver-\n\nschaffen und zumindest - entsprechend der bisherigen Übung - deren Hinterle-\n\ngung zu verlangen. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs der Kläger nach § 1833 in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB auch deshalb verneint, weil es jedenfalls an einem Verschulden des Be-\n\nklagten fehle. Aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts A. vom 23. Dezem-\n\nber 1992 habe der Beklagte davon ausgehen können, daß die Gewinne für \n\n1988 bis 1990 noch im Dezember 1992 beim Amtsgericht hinterlegt würden. \n\nDaß der Beklagte den Wahrheitsgehalt dieser Mitteilung nicht überprüft habe, \n\ngereiche ihm nicht zum Verschulden, da sich ein Rechtsanwalt auf Erklärungen \n\neines Kollegen verlassen könne, falls nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich \n\nseien, die Anlaß zu Zweifeln geben könnten. Das sei hier nicht der Fall. \n\nAuch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nDie Pflichtverletzung des Beklagten liegt - wie ausgeführt - bereits darin, \n\ndaß dieser die jeweils am 1. Juli 1989, 1990 und 1991 fällig gewordenen Ge-\n\nwinne für die Jahre 1988, 1989 und 1990 nicht alsbald nach deren Fälligkeit \n\ngeltend gemacht hat. Folglich kann das Verschulden hinsichtlich dieser Pflicht-\n\nverletzung nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte am 23. Dezember 1992 \n\n- also rund dreieinhalb bis eineinhalb Jahre später - die Erklärung eines An-\n\nwaltskollegen über die Hinterlegung dieser Gewinne erhielt. Zudem konnte der \n\nBeklagte der Mitteilung seines Anwaltskollegen lediglich eine Absichtsbekun-\n\ndung der KG entnehmen, die Gewinne im Dezember 1992 hinterlegen zu wol-\n\nlen. Bei der Mitteilung des Anwaltskollegen handelt es sich mit anderen Worten \n\num eine Einschätzung des künftigen Verhaltens der KG, die den Beklagten je-\n\ndenfalls nicht von der Aufgabe entbinden konnte sich zu vergewissern, ob die \n\nvon der KG angekündigte Hinterlegung auch tatsächlich erfolgt ist. \n\n3. Was die Frage der Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für \n\nden geltend gemachten Schaden angeht, haben die Kläger unter Beweisantritt \n\nvorgetragen, daß die KG die Gewinne für die Jahre 1988 bis 1990 zugunsten \n\nder Kläger hinterlegt hätte, wenn der Beklagte sofort bei Fälligkeit der jeweiligen \n\nGewinnauszahlungsansprüche hierauf gedrängt hätte. Das Oberlandesgericht \n\nhat hierüber keine Feststellungen getroffen. Im Revisionsverfahren ist deshalb \n\nvon der Richtigkeit des klägerischen Vortrags auszugehen. \n\n4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als im Ergebnis \n\nrichtig, weil - wie der Beklagte geltend macht - ein etwaiger Schadensersatzan-\n\nspruch verjährt wäre; denn die Verjährungsfrist beträgt für auf § 1833 (i.V. mit \n\n§ 1935) BGB gestützte Ansprüche 30 Jahre (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB a.F.; zum alten Verjährungsrecht vgl. Münch-\n\nKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1833 Rdn. 1 unter Hinweis auf RG Recht 1907 \n\nNr. 2575). \n\n5. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da das \n\nOberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Ursächlichkeit \n\nder Pflichtverletzung des Beklagten für den von den Klägern erlittenen Schaden \n\nkeine Feststellungen getroffen hat. Das Oberlandesgericht wird diese Feststel-\n\nlungen nachzuholen haben. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_332-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zr-332-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_332-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_332-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zr-332-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_332-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:54.355707+00:00"}}