{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_323-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"XII ZR 323/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":". BGHR: nein ja Verkündet am: 6. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 273, 387, 770 Abs. 2; HGB § 129 Abs. 3 a) Ein Miterbe kann nicht mit einer Zugewinnausgleichsforderung des Erblassers ge- gen einen nur gegen ihn persönlich gerichteten Kostenerstattungsanspruch auf- rechnen. b) Dem Miterben steht in einem solchen Fall kein Leistungsverweigerungsrecht ana- log § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB zu. c) Zur Möglichkeit des Miterben, in einem solchen Fall gegenüber dem Kostenerstat- tungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 323/01 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ. \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 273, 387, 770 Abs. 2; HGB § 129 Abs. 3 \n\na) Ein Miterbe kann nicht mit einer Zugewinnausgleichsforderung des Erblassers ge-\n\ngen einen nur gegen ihn persönlich gerichteten Kostenerstattungsanspruch auf-\n\nrechnen. \n\nb) Dem Miterben steht in einem solchen Fall kein Leistungsverweigerungsrecht ana-\n\nlog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB zu. \n\nc) Zur Möglichkeit des Miterben, in einem solchen Fall gegenüber dem Kostenerstat-\n\ntungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend zu machen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - OLG Stuttgart \n\nAG Böblingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 2001 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nWert: 6.796 € (= 13.292,65 DM) \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus \n\neinem Kostenfestsetzungsbeschluß. \n\nDie Ehe der Eltern des Klägers ist seit 1993 rechtskräftig geschieden. \n\nDer Vater des Klägers nahm dessen Mutter vor dem Amtsgericht auf Zuge-\n\nwinnausgleich in Anspruch. Er verstarb während dieses Rechtsstreits und wur-\n\nde vom Kläger und dessen Bruder beerbt. Das Verfahren wurde vom Kläger \n\nallein - ohne Beteiligung des Bruders - für die Erbengemeinschaft wieder auf-\n\ngenommen. Das Amtsgericht verurteilte die Mutter des Klägers, an diesen und \n\nseinen Bruder 369.669 DM nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es die Klage \n\nabgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu ¾ dem Kläger und zu ¼ \n\nder Beklagten auferlegt. Im Berufungsverfahren schlossen der Kläger und seine \n\nMutter am 14. Juni 2000 einen Vergleich, wonach sich die Mutter zur Zahlung \n\neines Zugewinnausgleichs von 230.500 DM nebst Zinsen an die Erbengemein-\n\nschaft verpflichtete; die Forderung wurde bis zum 20. September 2000 gestun-\n\ndet. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits wurde folgendes vereinbart: \"Es \n\nbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Rechtsstreits \n\nzweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben\". \n\nDie Mutter trat ihren Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger am \n\n20. Juni 2000 an die Beklagte - ihre damalige Prozeßbevollmächtigte - ab. \n\nDas Amtsgericht setzte die vom Kläger gemäß dem Vergleich an seine \n\nMutter zu erstattenden Kosten auf 13.292,65 DM nebst Zinsen fest. Mit Schrei-\n\nben vom 20. Dezember 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seine Mut-\n\nter ihren Kostenerstattungsanspruch an sie, die Beklagte, abgetreten habe. Ge-\n\ngen diesen Anspruch erklärte der Kläger die Aufrechnung mit der (inzwischen \n\nfälligen) Zugewinnausgleichsforderung. \n\nDer Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestset-\n\nzungsbeschluß für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Herausgabe der \n\nvollstreckbaren Ausfertigung dieses Beschlusses zu verurteilen. Das Amtsge-\n\nricht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Vollstreckung aus dem \n\nKostenfestsetzungsbeschluß nicht unzulässig und das Verlangen auf Heraus-\n\ngabe des Titels nicht begründet, weil der Kläger mit seiner Forderung aus dem \n\nVergleich vom 14. Juni 2000 gegen die Kostenforderung der Beklagten nicht \n\nwirksam habe aufrechnen können. Da der Kostenerstattungsanspruch formell \n\nund materiell nur gegen den Kläger gerichtet sei, die Zugewinnausgleichsforde-\n\nrung aus dem Vergleich aber der aus dem Kläger und seinem Bruder beste-\n\nhenden Erbengemeinschaft zustehe, fehle es - mangels Gegenseitigkeit der \n\nForderungen - an einer Aufrechnungslage. Außerdem stelle die Aufrechnung \n\nmit der Zugewinnausgleichsforderung eine Verfügung über einen Nachlaßge-\n\ngenstand dar. Sie hätte deshalb gemäß § 2040 Abs. 1 BGB nur vom Kläger und \n\nseinem Bruder als Miterben gemeinschaftlich erklärt werden können. Die sich \n\naus §§ 2039, 2040 BGB ergebende Pozeßführungsbefugnis berechtige den \n\nKläger nicht zur Verfügung über Nachlaßgegenstände; für eine etwaige rechts-\n\ngeschäftliche Ermächtigung des Klägers zur Aufrechnung fehle ein entspre-\n\nchender Sachvortrag. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. a) Eine Aufrechnung setzt voraus, daß zwei Personen \"einander\" Lei-\n\nstungen schulden, der Gläubiger der Hauptforderung also zugleich Schuldner \n\nder Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung zugleich der Gläu-\n\nbiger der Gegenforderung ist (§ 387 BGB). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\nDer Umstand der Abtretung der Kostenforderung der Mutter an die Be-\n\nklagte hindert die Aufrechnung allerdings nicht (vgl. § 406 BGB), weil die Zuge-\n\nwinnausgleichsforderung bereits vor der Abtretung an die Beklagte entstanden \n\nund fällig geworden war (10. September 2002) bzw. der Kläger beim Erwerb der \n\nZugewinnausgleichsforderung von der Abtretung keine Kenntnis hatte. \n\nb) Die Aufrechnung scheitert aber deshalb, weil der Schuldner der \n\nHauptforderung und der Gläubiger der Gegenforderung nicht identisch sind. \n\nDenn der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten richtet sich nur gegen den \n\nKläger, nicht aber gegen die aus dem Kläger und seinem Bruder bestehende \n\nErbengemeinschaft, während die Zugewinnausgleichsforderung nicht dem Klä-\n\nger allein, sondern dem Kläger und seinem Bruder als Miterben zur gesamten \n\nHand zusteht. Die notwendige Gegenseitigkeit (vgl. etwa Palandt/Heinrichs \n\nBGB 63. Aufl. § 387 Rdn. 5; MünchKomm/Schlüter BGB 4. Aufl. § 387 Rdn. 17) \n\nwird nicht dadurch bewirkt, daß der Kläger den von seinem Vater begonnenen \n\nRechtsstreit über den Zugewinnausgleich als Miterbe fortgesetzt hat. Denn der \n\nKostenerstattungsanspruch beruht auf einem Prozeßvergleich, den der Kläger \n\n- als alleinige Klagpartei und im eigenen Namen, wenn auch als Prozeßstand-\n\nschafter für die Erbengemeinschaft gemäß § 2039 Satz 1 BGB - geschlossen \n\nhat. Aus diesem Prozeßvergleich ist deshalb nur der Kläger, nicht aber auch \n\ndessen Bruder oder die aus den Brüdern bestehende Erbengemeinschaft als \n\nsolche verpflichtet. Ob der Kläger im Innenverhältnis zu seinem Bruder eine \n\nErstattung der von ihm im Prozeßvergleich übernommenen Kosten aus dem \n\nNachlaß verlangen kann (vgl. etwa MünchKomm/Dütz BGB 4. Aufl. § 2038 \n\nRdn. 50) und ob es sich bei der Kostenschuld, wie die Revision hervorhebt, um \n\neine sog. Nachlaßerbenschuld (vgl. BGH Beschluß vom 21. Dezember 1955 \n\n- IV ZR 285/54 - S. 3 f. unveröffentlicht und Johannsen WM 1972, 914, 920; \n\nferner Soergel/Stein BGB 13. Aufl. § 1967 Rdn. 8, 12; MünchKomm/Siegmann \n\nBGB 4. Aufl. § 1967 Rdn. 26 ff., 37 f.) handelt, kann dahinstehen, weil dies für \n\ndie Frage der Gegenseitigkeit keine Bedeutung hat. \n\nc) Zudem scheitert die vom Kläger erklärte Aufrechnung an dessen feh-\n\nlender Verfügungsmacht. \n\naa) Die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns steht, wie dargelegt, \n\nnicht dem Kläger persönlich, sondern der aus dem Kläger und seinem Bruder \n\nbestehenden Erbengemeinschaft zu. Eine Aufrechnung mit dieser Forderung \n\nstellt sich als eine Verfügung über einen Nachlaßgegenstand dar, die nach \n\n§ 2040 Satz 1 BGB grundsätzlich nur von allen Miterben gemeinsam getroffen \n\nwerden kann. Der Bruder des Klägers hat indes keine Aufrechnungserklärung \n\nabgegeben. Das Oberlandesgericht hat auch nicht festgestellt, daß er den Klä-\n\nger zur Abgabe einer solchen Erklärung ermächtigt hat. Die hiergegen gerichte-\n\nte Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch. Zwar hat der Kläger vorgetra-\n\ngen, nach dem Tod des Vaters von seinem Bruder zur Fortsetzung des Rechts-\n\nstreits mit der Mutter ermächtigt worden zu sein. Es ist jedoch weder dargelegt \n\nnoch sonst ersichtlich, daß diese Ermächtigung zur Prozeßführung auch eine \n\nAufrechung der Klagforderung mit dem sich erst aus dem Prozeßvergleich er-\n\ngebenden und an die Beklagte abgetretenen Kostenerstattungsanspruch der \n\nMutter umfaßt. Dasselbe gilt für die vom Kläger behauptete Bereitschaft seines \n\nBruders, sich hälftig an den Kosten des Rechtsstreits mit der Mutter zu beteili-\n\ngen. \n\nbb) Eine Befugnis des Klägers zur Aufrechnung ergibt sich auch nicht \n\naus § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB. Nach dieser Vorschrift kann zwar je-\n\nder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln auch \n\nohne die Mitwirkung der anderen Miterben treffen. Ob dieses \"Notverwaltungs-\n\nrecht\" des einzelnen Miterben auch die Befugnis zu Verfügungen über Nach-\n\nlaßgegenstände umfaßt, kann dahinstehen (vgl. einerseits BGHZ 38, 122, 124; \n\nanderseits BGHZ 108, 21, 30; m.w.N.: MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2038 \n\nRdn. 62; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2038 Rdn. 12). Es setzt in jedem Falle \n\nvoraus, daß die vom einzelnen Miterben allein getroffene Maßregel so dringlich \n\nist, daß eine vorherige Abstimmung unter den Miterben ausgeschlossen ist oder \n\ndoch untunlich erscheint. Eine solche Dringlichkeit ist hier weder festgestellt \n\nnoch sonst erkennbar. Dagegen spricht bereits, daß der die Kostenlast des \n\nKlägers begründende Vergleich schon im Juni 2000 - mithin ein halbes Jahr vor \n\nMitteilung der Abtretung der Kostenforderung - geschlossen worden ist, so daß \n\nfür den Kläger hinreichend Zeit bestand, sich mit seinem Bruder über die Mög-\n\nlichkeit einer Erfüllung dieser Kostenschuld durch Aufrechnung - wäre sie denn \n\nzulässig - ins Benehmen zu setzen. Daß der Bruder nicht rechtzeitig erreichbar \n\nwar oder sich einem solchen Benehmen entzogen hätte, ist nicht geltend ge-\n\nmacht. \n\n2. Der Kläger kann sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegenüber \n\ndem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten auch nicht auf ein Leistungs-\n\nverweigerungsrecht berufen, wie es die Revision aus einer entsprechenden \n\nAnwendung des § 404 in Verbindung mit § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB \n\nherleiten will. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf die Haftung des \n\nMiterben setze voraus, daß zwischen der gegen den Miterben geltend gemach-\n\nten Forderung und einer der Erbengemeinschaft zustehenden Gegenforderung \n\neine Aufrechnungslage bestehe; daran fehle es hier. \n\nAuch hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben. \n\na) § 770 Abs. 2 BGB gestattet dem Bürgen, die Erfüllung der Verbind-\n\nlichkeit gegenüber dem Gläubiger zu verweigern, solange sich der Gläubiger \n\ndurch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedi-\n\ngen kann. Dasselbe gilt nach § 129 Abs. 3 HGB für den Gesellschafter einer \n\noffenen Handelsgesellschaft, der auf die Erfüllung einer Gesellschaftsschuld in \n\nAnspruch genommen wird: Auch er kann die Befriedigung des Gesellschafts-\n\ngläubigers verweigern, solange der Gesellschaftsgläubiger die Möglichkeit hat, \n\ndie ihm gegen die Gesellschaft zustehende Forderung gegen eine Forderung, \n\ndie der Gesellschaft ihm gegenüber zusteht, aufzurechnen. In beiden Fällen \n\nbesteht eine Aufrechnungslage, welche die gegenseitige Saldierung der Forde-\n\nrungen nahelegt. Die Aufrechnungslage greift jedoch über diejenigen Personen \n\nhinaus, die sich gerade als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen, so daß \n\ndie unmittelbare Saldierung zwischen ihnen nicht möglich ist. Deshalb gewährt \n\ndas Gesetz dem Schuldner (Bürgen, Gesellschafter) das Recht , den Gläubiger \n\nauf diese Aufrechnungslage zu verweisen und die eigene Leistung abzulehnen \n\n(BGHZ 38, 122, 126 f.). \n\nDiesen Grundgedanken hat der Bundesgerichtshof auf Fälle angewandt, \n\nin denen ein Nachlaßgläubiger einen Miterben wegen einer ursprünglich gegen \n\nden Erblasser gerichteten Forderung in Anspruch nimmt, der eine Forderung \n\nder Erbengemeinschaft gegen den Nachlaßgläubiger aufrechenbar gegenüber-\n\nsteht. Hier seien die Hauptbeteiligten beim geltend gemachten Nachlaßan-\n\nspruch mit denjenigen bei dem behaupteten Gegenanspruch identisch: Die vom \n\nNachlaßgläubiger geltend gemachte Erblasserschuld richte sich nach ihrer Her-\n\nkunft und ihrer sachlichen Bedeutung nicht in erster Linie gegen den Miterben \n\nals Einzelperson, sondern gegen die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger \n\ndes Erblassers; die Erbengemeinschaft sei aber gleichzeitig, und zwar wieder-\n\num als Rechtsnachfolger des Erblassers, Gläubiger der behaupteten Gegenfor-\n\nderung. Soweit beiderseits Geldforderungen in Frage stünden, sei es wirtschaft-\n\nlich sinnvoll, deren Abwicklung in einen Zusammenhang zu bringen. Wenn und \n\nsoweit es sich im Verhältnis zwischen dem Nachlaßgläubiger und der Erben-\n\ngemeinschaft um beiderseits aufrechenbare Forderungen handele, sei es des-\n\nhalb geboten, dem mit der Gesamtschuldklage in Anspruch genommenen Mit-\n\nerben das gleiche Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren, wie es das Ge-\n\nsetz in § 770 Abs. 2 BGB für den Bürgen und in § 129 Abs. 3 HGB für den Ge-\n\nsellschafter einer offenen Handelsgesellschaft vorsehe (BGHZ 38, 122, 126 ff). \n\nb) Diese Ausführungen lassen sich - entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion - allerdings nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen: Voraussetzung \n\nfür die entsprechende Anwendung der §§ 770 Abs. 2 BGB, 129 Abs. 3 HGB ist \n\neine Aufrechungslage zwischen der Forderung des Nachlaßgläubigers und dem \n\nAnspruch der Erbengemeinschaft; diese Aufrechnungslage gestattet es, dem \n\nNachlaßgläubiger den Zugriff auf den einzelnen Miterben zu verwehren, solan-\n\nge ihm die Möglichkeit offensteht, sich wegen der Nachlaßverbindlichkeit durch \n\nAufrechnung zu befriedigen. So liegen, worauf das Oberlandesgericht mit Recht \n\nhinweist, die Dinge hier jedoch gerade nicht. Der von der Mutter erworbene Ko-\n\nstenerstattungsanspruch richtet sich - anders als die Erblasserschuld in dem \n\nvom Bundesgerichtshof (BGHZ 38 aaO) entschiedenen Fall - nicht gegen die \n\nErbengemeinschaft, sondern gegen den Kläger als Einzelperson; die Forderung \n\nauf Zugewinnausgleich steht dagegen nicht dem Kläger, sondern der Erbenge-\n\nmeinschaft zu. Deshalb konnte der Kläger seine Mutter nicht darauf verweisen, \n\neine Befriedigung ihres Kostenerstattungsanspruchs im Wege der Aufrechnung \n\ngegen den Zugewinnausgleichsanspruch zu suchen; ihm steht folglich auch \n\nkein Leistungsverweigerungsrecht zu, das er seiner Mutter hätte entgegenhal-\n\nten können und das er nunmehr - nach Abtretung der Kostenforderung - gemäß \n\n§ 404 BGB auch gegenüber der Beklagten geltend machen könnte. \n\nc) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - \n\nauch nicht aus dem Umstand, daß die Mutter den Kostenerstattungsanspruch in \n\neinem Prozeß erworben hat, in dem der Kläger den Zugewinnausgleichsan-\n\nspruch in Prozeßstandschaft für die Erbengemeinschaft eingeklagt hat. Zum \n\nTeil wird angenommen, daß ein Gläubiger, der seine Forderung in gewillkürter \n\nProzeßstandschaft einklagen läßt, sich einen Kostenerstattungsanspruch auf-\n\nrechnungsweise entgegenhalten lassen muß, den der Schuldner gegen den \n\nProzeßstandschafter erwirbt. In einem solchen Fall sei dem Gläubiger die Beru-\n\nfung auf die fehlende Gegenseitigkeit nach Treu und Glauben versagt, da das \n\nKostenrisiko des Schuldners vergrößert würde, wenn dieser darauf angewiesen \n\nwäre, seinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozeßstandschafter un-\n\nabhängig von der Bezahlung der titulierten Klagforderung geltend machen zu \n\nmüssen (KG MDR 1983, 752; vgl. zum Ganzen auch Soergel/Zeiss BGB \n\n12. Aufl. § 387 Rdn. 3; MünchKomm/Schlüter BGB 4. Aufl. § 387 Rdn. 14 ff., \n\n27). Dies kann hier dahinstehen. Jedenfalls soll nicht die Möglichkeit des Ko-\n\nstengläubigers, den Prozeßstandschafter als Kostenschuldner unmittelbar in \n\nAnspruch zu nehmen, ausgeschlossen werden. \n\n3. Schließlich steht dem Kläger nach der zutreffenden Ansicht des Ober-\n\nlandesgerichts auch kein auf § 273 Abs. 1 BGB gestütztes Zurückbehaltungs-\n\nrecht zu, das der Kläger der Beklagten gemäß § 404 BGB entgegenhalten \n\nkönnte; denn die von der Mutter des Klägers an die Beklagte abgetretene Ko-\n\nstenforderung und die gegen die Mutter des Klägers gerichtete Forderung auf \n\nZugewinnausgleich beruhen nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis. \n\na) Einem Zurückbehaltungsrecht des Klägers würde allerdings nicht ent-\n\ngegenstehen, daß die Zugewinnausgleichsforderung, derentwegen der Kläger \n\ngegenüber der Kostenforderung seiner Mutter ein Zurückbehaltungsrecht ge-\n\nmäß § 273 BGB geltend machen und gemäß § 404 BGB auch der Beklagten \n\nentgegensetzen könnte, nicht dem Kläger allein, sondern dem Kläger und sei-\n\nnem Bruder zur gesamten Hand zusteht. Zwar setzt § 273 BGB nach seinem \n\nWortlaut ebenfalls voraus, daß der zurückhaltende Schuldner selbst zugleich \n\nGläubiger des Gegenanspruchs ist. Diese Gegenseitigkeitsvoraussetzung wird \n\njedoch beim Zurückbehaltungsrecht weniger streng als bei der Aufrechnung \n\nverstanden und auch dann bejaht, wenn die Gegenforderung dem Zurückhal-\n\ntenden (hier: dem Kläger) nur gemeinschaftlich mit anderen (hier: gesamthän-\n\nderisch mit seinem Bruder) zusteht (BGHZ 5, 173, 176; 38, 122, 125 f.). \n\nb) Ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers scheitert jedoch an der not-\n\nwendigen Konnexität beider Forderungen. Nach § 273 Abs. 1 BGB soll der \n\nSchuldner eine Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs \n\nzurückhalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche ei-\n\nnem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis entsprin-\n\ngen, wenn sie also in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang \n\nstehen, so daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch \n\nohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden \n\nkönnte (BGHZ 47, 157, 167; 64, 122, 125; 92, 194, 196; vgl. auch Münch-\n\nKomm/Krüger BGB 4. Aufl. § 273 Rdn. 13). Das ist hier nicht der Fall. Zwar sind \n\nsowohl die Zugewinnausgleichsforderung als auch der Kostenerstattungsan-\n\nspruch Gegenstand des Vergleichs. Beide Ansprüche haben aber verschiedene \n\nGrundlagen: Während der Zugewinnausgleichsanspruch aus dem güterrechtli-\n\nchen Verhältnis der Eltern des Klägers herrührt, beruht der Kostenerstattungs-\n\nanspruch der Beklagten auf dem späteren Prozeßrechtsverhältnis zwischen \n\ndem Kläger und seiner Mutter (vgl. OLG Köln JMBl. NRW 1983, 274, 275). \n\nc) Auch Treu und Glauben rechtfertigen es nicht, dem Kläger nach § 273 \n\nAbs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem seiner Mutter im Pro-\n\nzeßvergleich eingeräumten Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen, um Nach-\n\nteile der Erbengemeinschaft bei der Durchsetzung des gegen die Mutter gerich-\n\nteten Zugewinnausgleichsanspruchs zu vermeiden. Solche Nachteile sind nicht \n\nzu besorgen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beru-\n\nfungsurteil Bezug nimmt, hat sich der Bruder des Klägers vertraglich zur Tilgung \n\ndieser Forderung verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, daß dieser Anspruch nicht \n\nwerthaltig ist. Dies gilt um so mehr, als die Mutter dem Bruder als Gegenlei-\n\nstung ihren Grundbesitz übertragen und der Kläger den Anspruch der Mutter \n\ngegen den Bruder mit der Maßgabe gepfändet hat, daß sein Bruder die Zahlung \n\ndes in diesem Vergleich titulierten Betrags an die aus ihm und dem Kläger be-\n\nstehende Erbengemeinschaft zu bewirken hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_323-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zr-323-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_323-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_323-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zr-323-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_323-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:54.919399+00:00"}}