{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_319-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"XII ZR 319/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1361 Abs. 1 und 2, 1574 Abs. 2 Zur Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten, eine angemessene Erwerbstä- tigkeit aufzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 319/01 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1361 Abs. 1 und 2, 1574 Abs. 2 \n\nZur Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten, eine angemessene Erwerbstä-\n\ntigkeit aufzunehmen. \n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 319/01 - OLG Frankfurt am Main \n\nAG Wiesbaden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember \n\n2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Trennungsunterhalt. \n\nDer Kläger hat die iranische, die Beklagte die deutsche Staatsangehörig-\n\nkeit. Ihre 1988 in Deutschland geschlossene Ehe blieb kinderlos. Der Kläger \n\nabsolvierte nach der Eheschließung eine Ausbildung zum Umwelttechniker, die \n\n1994 beendet war. 1996 schloß er eine Fortbildung zum Umweltbeauftragten \n\nab. Die Ausbildung umfaßte auch verschiedene Praktika. 1997 eröffnete er ein \n\nEinzelhandelsgeschäft, in dem er Lebensmittel veräußerte. Die Parteien trenn-\n\nten sich im Mai 1999. Im Mai 2000 gab der Kläger den Geschäftsbetrieb auf, \n\nnachdem er während des gesamten Zeitraums seiner selbständigen Tätigkeit \n\nkeinen Gewinn erwirtschaftet hatte. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er be-\n\nwarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsstellen, was bis einschließlich Juni 2001 \n\nohne Erfolg blieb. Im Juli 2001 war der Kläger aushilfsweise tätig, ab Juli 2001 \n\nwar er bei der D. G. eG beschäftigt. \n\nDie Beklagte war in den letzten Jahren vor der Trennung durchgehend \n\nerwerbstätig. Seit dem 15. März 2001 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig ge-\n\nschieden. \n\nMit seiner Klage hat der Kläger unter Berücksichtigung der seitens der \n\nBeklagten bereits erbrachten Leistungen für die Zeit bis einschließlich Dezem-\n\nber 2000 Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 12.753,57 DM und für die \n\nZeit ab Januar 2001 in Höhe von monatlich 279,70 DM - jeweils zuzüglich Zin-\n\nsen - geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von ins-\n\ngesamt 1.747,40 DM zuzüglich Zinsen für die Zeit bis einschließlich Dezember \n\n2000 verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Berufung des \n\nKlägers führte nur für die Zeit bis Dezember 2000 teilweise zum Erfolg. Mit sei-\n\nner (zugelassenen) Revision verfolgt er sein Klagebegehren für die Zeit ab Ja-\n\nnuar 2001 bis zur Rechtskraft der Scheidung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 321 veröf-\n\nfentlicht ist, hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die \n\nAnwendbarkeit deutschen materiellen Rechts incidenter zu Recht bejaht. In der \n\nSache hat es angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch des Klägers ab Januar \n\n2001 mangels Unterhaltsbedürftigkeit nicht mehr bestehe. Dazu hat es ausge-\n\nführt: Dem Kläger seien ab Januar 2001 fiktive Einkünfte aus einer Erwerbstä-\n\ntigkeit zuzurechnen, da er bei angemessenen Erwerbsbemühungen bereits zu \n\ndiesem Zeitpunkt eine Arbeitsstelle habe finden können. Zwar sei ihm zunächst \n\nzuzubilligen gewesen, den Versuch fortzusetzen, als selbständiger Lebensmit-\n\nteleinzelhändler ein Einkommen zu erzielen. Spätestens nach der Aufgabe des \n\nGeschäfts im Mai 2000 sei er jedoch gehalten gewesen, sich um eine seinen \n\nFähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Zubilligung einer \n\nOrientierungsphase von mehr als einem halben Jahr trage bereits in großzügi-\n\nger Weise dem Umstand Rechnung, daß der Kläger besondere Anstrengungen \n\nhabe unternehmen müssen, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fas-\n\nsen. Ihm sei dabei aber anzusinnen gewesen, sich um eine Erwerbstätigkeit zu \n\nbemühen, die den von ihm erworbenen Fähigkeiten Rechnung trage. Er habe \n\nberücksichtigen müssen, daß er in dem erlernten Beruf nie gearbeitet habe, \n\nzuletzt in einem fachfremden Bereich selbständig tätig gewesen sei, seinerzeit \n\nbereits 46 Jahre alt gewesen sei und weder ausreichende Computerkenntnisse \n\naufgewiesen noch die Fähigkeit besessen habe, sich in der deutschen Sprache \n\nmündlich so auszudrücken, wie es den Anforderungen an den Bewerber für \n\neine herausgehobene Position entspreche. Diesen Umständen trügen seine \n\nBewerbungen durchweg nicht Rechnung. Der Kläger habe sich ganz überwie-\n\ngend auf Stellen als Ingenieur, Entsorgungsberater oder Abfallbeauftragter so-\n\nwie daneben auch als kaufmännischer Sachbearbeiter beworben. Für derartige \n\nqualifizierte Tätigkeiten fehle ihm aber die Berufserfahrung in seinem Fachbe-\n\nreich; im kaufmännischen Bereich besitze er nicht die erforderlichen Kenntnis-\n\nse. Realistische Einstellungsmöglichkeiten habe er dagegen im Bereich des \n\nVerkaufs gehabt, auf derartige Stellen habe er sich aber nur vereinzelt bewor-\n\nben. Daß er damit keinen Erfolg gehabt habe, rechtfertige deshalb nicht die An-\n\nnahme, bei ausreichenden weiteren Bewerbungen hätte er ebenfalls keine sol-\n\nche Arbeitsstelle finden können. Dieser Einschätzung stehe auch nicht entge-\n\ngen, daß es dem Kläger - aufgrund der Vermittlung einer Nachbarin - schließ-\n\nlich gelungen sei, eine Stelle zu erhalten, durch die er seit August 2001 ein mo-\n\nnatliches Nettoeinkommen von rund 2.500 DM erziele. Denn diese Beschäfti-\n\ngung sei als \"Glücksfall\" für den Kläger zu bewerten. Die Bemessung des ihm \n\ndeshalb ab Januar 2001 zuzurechnenden fiktiven Einkommens habe sich daran \n\nzu orientieren, was ein Verkäufer mit bestimmten Vorkenntnissen verdienen \n\nkönne. Insoweit erscheine ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen \n\nvon 2.000 DM auch unter Berücksichtigung damit verbundener Werbungsko-\n\nsten (Fahrtkosten etc.) als angemessen. \n\nDieses Einkommen sei nach der Anrechnungsmethode von dem Unter-\n\nhaltsbedarf des Klägers in Abzug zu bringen. Da er in den für die Beurteilung \n\nder ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Jahren vor der Trennung aus \n\ndem von ihm geführten Lebensmittelgeschäft keine Einkünfte erzielt habe, sei \n\nallein das Erwerbseinkommen der Beklagten eheprägend gewesen. Das habe \n\nzur Folge, daß das dem Kläger zuzurechnende fiktive Einkommen für die Beur-\n\nteilung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht zu bleiben habe. Zu \n\neiner anderen Beurteilung gebe auch die geänderte Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei einer Haus-\n\nhaltsführungsehe (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - BGHZ \n\n148, 105 ff. = FamRZ 2001, 986 ff.) keinen Anlaß. Denn anders als die Haus-\n\nhaltsführung eines Ehegatten, durch die der Lebenszuschnitt einer Familie in \n\nvielfältiger Weise verbessert werde, sei die ertragslose Erwerbsarbeit des Klä-\n\ngers nicht geeignet gewesen, den ehelichen Lebensstandard zu prägen und \n\nwirtschaftlich zu verbessern. Die (fiktiven) Einkünfte könnten auch nicht als Sur-\n\nrogat einer schon vor der Trennung werthaltigen Leistung des Klägers für die \n\neheliche Lebensgemeinschaft angesehen werden. Schließlich stelle die Erzie-\n\nlung von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung auch keine normale Weiter-\n\nentwicklung der in der Ehe angelegten Erwerbssituation dar; diese habe sich \n\nvielmehr durch den Übergang von einer selbständigen Tätigkeit des Klägers zu \n\neiner abhängigen Beschäftigung in nicht vorhersehbarer Weise geändert. Mit \n\nRücksicht darauf errechne sich der Unterhaltsbedarf des Klägers allein nach \n\ndem von der Beklagten erzielten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkom-\n\nmen von (bereinigt) rund 3.745 DM. Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus \n\nvon 20 % ergebe sich ein Unterhaltsbedarf von gerundet 1.497 DM (3.745 DM \n\nabzüglich 20 % : 2). Dieser Betrag liege unter dem dem Kläger - nach Abzug \n\neines Berufsbonus - anzurechnenden Einkommen von 1.600 DM. \n\n2. Die Auffassung, daß dem Kläger für den noch im Streit befindlichen \n\nZeitraum kein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB \n\nzustehe, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\na) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger ab Mai 2000 So-\n\nzialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 1.428 DM monatlich bezogen. Ein \n\nnach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch ist deshalb nach \n\n§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den \n\nTräger der Sozialhilfe übergegangen. Diesem Umstand hat der Kläger insofern \n\nRechnung getragen, als er für den Zeitraum des Sozialhilfebezugs lediglich in \n\neiner hierüber hinausgehenden Höhe Unterhalt verlangt und die Auffassung \n\nvertreten hat, eine Rückübertragung des geltend gemachten Unterhaltsan-\n\nspruchs sei mit Rücksicht darauf nicht erforderlich. Der Kläger ist mithin selbst \n\ndavon ausgegangen, daß ihm im Umfang der Sozialhilfeleistungen kein Unter-\n\nhaltsanspruch mehr zusteht. Ein den Betrag von 1.428 DM übersteigender Un-\n\nterhaltsanspruch besteht indessen nicht. \n\nb) Nach § 1361 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen den \n\nnach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen \n\nder Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Dabei kann der nicht er-\n\nwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt \n\ndurch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach sei-\n\nnen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbs-\n\ntätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftli-\n\nchen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 \n\nBGB). Daß das Berufungsgericht nach den persönlichen Verhältnissen des \n\nKlägers, der jedenfalls von der Eröffnung des Lebensmittelgeschäfts im Jahre \n\n1997 an bis Mai 2000 durchgehend erwerbstätig war, eine Erwerbsobliegenheit \n\nangenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt \n\nhiergegen keine Einwendungen. \n\nSie macht allerdings geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß \n\nder Kläger sich in ausreichender Weise um eine angemessene Erwerbstätigkeit \n\nbemüht habe. Soweit es die Auffassung vertreten habe, er habe sich auf weni-\n\nger qualifizierte Arbeitsstellen bewerben müssen, bleibe unberücksichtigt, daß \n\nder Kläger in der Ehe eine Ausbildung absolviert habe, die von der Beklagten \n\nfinanziert worden sei, und die dabei erworbenen Kenntnisse beruflich habe nut-\n\nzen können. Deshalb habe er sich um gehobene Positionen bewerben dürfen, \n\ndie seiner Ausbildung entsprochen hätten. Damit vermag die Revision nicht \n\ndurchzudringen. \n\nZwar braucht sich ein Trennungsunterhalt beanspruchender Ehegatte \n\nebenso wie ein geschiedener Ehegatte nur darauf verweisen zu lassen, eine \n\nden ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende, also eheangemessene Tä-\n\ntigkeit aufnehmen zu müssen. Als Kriterien für die Beurteilung der Angemes-\n\nsenheit nennt § 1574 Abs. 2 BGB neben den ehelichen Lebensverhältnissen \n\nu.a. Ausbildung, Fähigkeiten und Lebensalter eines Ehegatten. Daraus kann \n\nindessen nicht hergeleitet werden, daß allein eine der Ausbildung des Unter-\n\nhaltsberechtigten entsprechende Tätigkeit als angemessen in Betracht kommt. \n\nDie Beurteilung, welche Erwerbstätigkeit angemessen ist, hängt vielmehr von \n\neiner Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände ab, die dem \n\nTatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 - \n\nFamRZ 1984, 561, 562). \n\nMit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufsaus-\n\nbildung des Klägers nicht als allein maßgebend angesehen, sondern in seine \n\nBeurteilung einbezogen, daß es dem Kläger, der seine Ausbildung bereits 1994 \n\nabgeschlossen hatte, seitdem nicht gelungen war, in dem erlernten Beruf eine \n\ngeregelte Beschäftigung zu finden. Er war mithin Anfang 2001 im Alter von 46 \n\nJahren Berufsanfänger und verfügte zudem nicht über ausreichende EDV-\n\nKenntnisse. Hinzu kommt, daß er sich nach den getroffenen Feststellungen in \n\nder deutschen Sprache mündlich nicht so auszudrücken vermag, wie es in einer \n\nherausgehobenen beruflichen Stellung erwartet wird. Soweit die Revision diese \n\nFeststellung als verfahrensfehlerhaft rügt, bleibt ihr Einwand ohne Erfolg. Das \n\nBerufungsgericht hat den Kläger in zwei Verhandlungsterminen persönlich an-\n\ngehört und war deshalb in der Lage, sich einen unmittelbaren Eindruck über \n\nseine Fähigkeiten, in der deutschen Sprache zu kommunizieren, zu verschaf-\n\nfen. Der dabei gewonnenen Erkenntnis steht nicht entgegen, daß der Kläger in \n\nDeutschland das Fachabitur abgelegt und eine Fachhochschule besucht hat. \n\nDie zuvor genannten Umstände haben letztlich dazu geführt, daß der \n\nKläger lange vor der Trennung der Parteien den Entschluß faßte, nicht entspre-\n\nchend seiner Ausbildung tätig zu werden, sondern mit dem Betrieb eines Le-\n\nbensmittelgeschäfts eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, die er auch drei \n\nJahre lang ausübte. Im Vordergrund seines Erwerbslebens standen deshalb \n\nnach der Aufgabe des Gewerbebetriebs die hierbei erworbenen Kenntnisse und \n\nFähigkeiten. Daß das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt besondere Be-\n\ndeutung beigemessen hat, ist rechtlich deshalb ebensowenig wie die Beurtei-\n\nlung zu beanstanden, dem Kläger sei eine vergleichbare abhängige Beschäfti-\n\ngung auch unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse zuzumu-\n\nten. \n\nc) Gegen Zeitpunkt und Höhe des dem Kläger ab Januar 2001 fiktiv an-\n\ngerechneten Einkommens bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch \n\ndie Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. \n\nd) Ausgehend von erzielbaren eigenen Einkünften des Klägers von mo-\n\nnatlich 2.000 DM netto ergibt sich indessen kein Anspruch auf Trennungsunter-\n\nhalt, der den Betrag der bezogenen Sozialhilfe von 1.428 DM monatlich über-\n\nsteigt. Nach den getroffenen Feststellungen betrug das bereinigte monatliche \n\nNettoeinkommen der Beklagten im Jahr 2001 3.745 DM. Nach Abzug des vom \n\nOberlandesgericht angesetzten Erwerbstätigenbonus von 20 % verbleiben \n\n2.996 DM. Selbst wenn das Einkommen des Klägers - entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts - nicht nach der Anrechnungsmethode, sondern nach \n\nder Additions- bzw. Differenzmethode berücksichtigt wird, errechnet sich ein \n\nUnterhaltsanspruch von (nur) 698 DM [2.996 DM + (2.000 DM - 400 DM) \n\n1.600 DM = 4.596 DM : 2 = 2.298 DM - 1.600 DM]. \n\nDie vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob fiktives Einkommen eines \n\nwährend der Ehe ertragslos erwerbstätigen Ehegatten nach der Anrechnungs-\n\nmethode zu behandeln ist (a.A. mit beachtlichen Gründen: Büttner FamRZ \n\n2003, 641, 643; ebenso: Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur \n\nHöhe des Unterhalts, 9. Aufl. Rdn. 442; Palandt/Brudermüller BGB 62. Aufl. \n\n§ 1578 Rdn. 58), bedarf deshalb keiner Entscheidung. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_319-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zr-319-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_319-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_319-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zr-319-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_319-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:35.306911+00:00"}}