{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_318-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"XII ZR 318/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 318/01 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember \n\n2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbunds um nachehe-\n\nlichen Unterhalt. \n\nDie Antragstellerin hat die deutsche, der Antragsgegner die iranische \n\nStaatsangehörigkeit. Die 1988 in Deutschland geschlossene Ehe der Parteien \n\nblieb kinderlos. Der Antragsgegner absolvierte nach der Eheschließung eine \n\nAusbildung zum Umwelttechniker, die 1994 beendet war. 1996 schloß er eine \n\nFortbildung zum Umweltbeauftragten ab. Die Ausbildung umfaßte auch ver-\n\nschiedene Praktika. 1997 eröffnete er ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er Le-\n\nbensmittel veräußerte. Die Parteien trennten sich im Mai 1999. Im Mai 2000 \n\ngab der Antragsgegner den Geschäftsbetrieb auf, nachdem er während des \n\ngesamten Zeitraums seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaf-\n\ntet hatte. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er bewarb sich auf eine Vielzahl von \n\nArbeitsstellen, was bis einschließlich Juni 2001 ohne Erfolg blieb. Im Juli 2001 \n\nwar der Antragsgegner aushilfsweise tätig, ab Juli 2001 war er bei der D. \n\n eG beschäftigt. Die Antragstellerin war \n\nin den \n\nletzten Jahren vor der Trennung durchgehend erwerbstätig. \n\nDurch Urteil vom 7. März 2001 hat das Amtsgericht unter Anwendung \n\ndeutschen Sachrechts die Ehe der Parteien geschieden - insoweit rechtskräftig \n\nseit 15. März 2001 -, den Versorgungsausgleich zugunsten des Antragsgegners \n\ndurchgeführt und dessen auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von \n\nmonatlich 1.940,06 DM gerichteten Antrag abgewiesen. Mit seiner Berufung hat \n\nder Antragsgegner das Unterhaltsbegehren in eingeschränktem Umfang weiter-\n\nverfolgt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat \n\ner den Rechtsstreit für die Zeit ab Juli 2001 in der Hauptsache für erledigt er-\n\nklärt, weil er aufgrund einer zwischenzeitlich erlangten Arbeitsstelle nicht mehr \n\nauf Unterhalt angewiesen sei. Da die Antragstellerin der Erledigungserklärung \n\nwidersprochen hat, hat er beantragt, diese unter Berücksichtigung der Erledi-\n\ngungserklärung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich \n\n1.684,58 DM zu verurteilen, und zwar mit der Maßgabe, daß beginnend mit \n\nMärz 2001 Zahlung jeweils abzüglich 1.442 DM beantragt werde, die \"an die \n\nSozialhilfe\" und nicht an ihn zu zahlen seien. Die Berufung blieb erfolglos. Mit \n\nder (zugelassenen) Revision verfolgt der Antragsgegner sein Berufungsbegeh-\n\nren weiter. Das zunächst außerdem angekündigte Begehren auf Zahlung mo-\n\nnatlichen Unterhalts in der vorgenannten Höhe (bzw. in Höhe von 861,31 €) für \n\ndie Zeit ab 1. Januar 2003 hat er zurückgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts incidenter \n\nzu Recht bejaht. In der Sache hat es angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch \n\ndes Antragsgegners mangels Bedürftigkeit nicht bestehe. Dieser müsse sich für \n\ndie Zeit ab Januar 2001 ein fiktives monatliches Erwerbseinkommen von \n\n2.000 DM netto zurechnen lassen, das im Wege der Anrechnungsmethode zu \n\nberücksichtigen sei, da die ehelichen Lebensverhältnisse allein durch das Ein-\n\nkommen der Antragstellerin geprägt worden seien. Der Unterhaltsbedarf des \n\nAntragsgegners sei danach mit 1.498 DM (2/5 des durchschnittlichen monatli-\n\nchen Nettoeinkommens der Antragstellerin von 3.745 DM) anzusetzen, so daß \n\n- nach Anrechnung des fiktiven Einkommens - kein offener Bedarf verbleibe. \n\nZur weiteren Darstellung der betreffenden Ausführungen wird auf das Urteil des \n\nSenats in dem Parallelverfahren über den Trennungsunterhalt (XII ZR 319/01) \n\nBezug genommen. \n\n2. Die Auffassung, daß dem Antragsgegner für die Zeit bis einschließlich \n\nJuni 2001 kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, nämlich auf Aufstok-\n\nkungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, zustehe, hält der rechtlichen Nach-\n\nprüfung im Ergebnis stand. \n\na) Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Berufungsgerichts vom \n\n25. Oktober 2001 hat der Antragsgegner in der Zeit von März bis Juni 2001 So-\n\nzialhilfe in Höhe von monatlich 1.442 DM bezogen. Ein nach bürgerlichem \n\nRecht bestehender Unterhaltsanspruch ist deshalb nach § 90 Abs. 1 Satz 1 \n\nBSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhil-\n\nfe übergegangen. Diesem Umstand hat der Antragsgegner durch seine Antrag-\n\nstellung Rechnung getragen. Das ergibt die Auslegung seines Antrags, die der \n\nSenat selbst vornehmen kann. Danach war das Begehren des Antragsgegners \n\nauf Zahlung monatlichen Unterhalts von 1.684,58 DM abzüglich des Betrags \n\nder gewährten Sozialhilfe von monatlich 1.442 DM gerichtet, d.h. der Antrags-\n\ngegner begehrte für sich lediglich einen den Betrag von monatlich 1.442 DM \n\nübersteigenden Unterhalt. Im Umfang der Sozialhilfeleistungen wollte er \n\n- ebenso wie in dem gleichzeitig verhandelten Parallelverfahren über den Tren-\n\nnungsunterhalt - nicht auf Leistung an den Träger der Sozialhilfe antragen. \n\nVielmehr ist die Formulierung, daß insoweit \"an die Sozialhilfe\" und nicht an den \n\nAntragsgegner zu leisten sei, als bloße Begründung für sein von dem zunächst \n\ngestellten Antrag abweichendes Begehren zu verstehen. Für eine Verurteilung \n\nzugunsten des Sozialhilfeträgers würde es neben der eindeutig formulierten \n\nErklärung eines Zahlungsverlangens auch an jeglicher Konkretisierung des \n\nZahlungsempfängers fehlen. Gerade darauf wäre aber besonders geachtet \n\nworden, wenn in dem vorliegenden Rechtsstreit anders als in dem Parallelpro-\n\nzeß hätte verfahren werden sollen. \n\nb) Ein den Betrag der gewährten Sozialhilfe von 1.442 DM monatlich \n\nübersteigender Unterhaltsanspruch des Antragsgegners besteht indessen in \n\nkeinem Fall. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, muß er \n\nsich ab Januar 2001 ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 2.000 DM \n\nzurechnen lassen. Insoweit wird zur Begründung auf das Senatsurteil in dem \n\nVerfahren XII ZR 319/01 Bezug genommen. \n\nc) Selbst wenn dieses Einkommen - entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts - nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern der Additi-\n\nons- bzw. Differenzmethode berücksichtigt wird, verbleibt für die hier streitige \n\nZeit kein den Betrag von 1.442 DM übersteigender Unterhaltsanspruch, son-\n\ndern nur ein solcher von 698 DM [(3.745 DM - 20 %) 2.996 DM + (2.000 DM - \n\n20 %) 1.600 DM = 4.596 DM : 2 = 2.298 DM - 1.600 DM]. Auf die Frage, deret-\n\nwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es deshalb \n\nauch im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. \n\nd) Bei dieser Sachlage erweist sich auch das Begehren, die Erledigung \n\nder Hauptsache für die Zeit ab Juli 2001 festzustellen, als unbegründet. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_318-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zr-318-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_318-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_318-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zr-318-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_318-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:57.564445+00:00"}}