{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_308-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"XII ZR 308/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juni 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1581, 1578 Abs. 1, 1573 Abs. 2 und 5, 242 Bb a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabge- setzten nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Recht- sprechung zur Anrechnungsmethode. b) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 308/01 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1581, 1578 Abs. 1, 1573 Abs. 2 und 5, 242 Bb \n\na) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabge-\n\nsetzten nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung zur Anrechnungsmethode. \n\nb) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder \n\nHerabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - OLG Düsseldorf \n\n AG Solingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin \n\nWeber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und \n\nden Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Familiensenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2001 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalt. \n\nDie am 1. August 1980 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem \n\n17. Juni 1989 rechtskräftig geschieden. Die am 20. September 1981 geborene \n\ngemeinsame Tochter N. lebte seit der Trennung der Parteien im Jahre 1987 im \n\nHaushalt der Beklagten; seit Frühjahr 2001 unterhält die Tochter eine eigene \n\nWohnung. Der Kläger zahlt für sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 825 DM. \n\nDer Kläger ist wieder verheiratet; aus dieser Ehe sind die am 20. Februar \n\n1990 geborene Tochter L. und die am 18. August 1991 geborenen Zwillinge J. \n\nund C. hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist neben der Kindererzie-\n\nhung erwerbstätig. \n\nAm 6. September 1996 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Un-\n\nterhaltsvergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte monatli-\n\nchen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.000 DM zu zahlen. Die \n\nParteien hatten folgende Vergleichsgrundlagen festgelegt: Für die Bedarfsbe-\n\nrechnung war von dem zugrunde gelegten Einkommen des Klägers i.H.v. \n\n10.500 DM nur der Unterhalt für die Tochter N. i.H.v. seinerzeit 925 DM abzu-\n\nziehen. Der aus dem so bereinigten Einkommen des Klägers ermittelte eheliche \n\nLebensbedarf der Beklagten i.H.v. 3/7 (= rd. 4.100 DM) wurde um einen tren-\n\nnungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 150 DM erhöht. Die Beklagte verfügte \n\nüber ein eigenes anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 1.745 DM, \n\ndas zu 6/7 (= 1.495 DM) auf ihren Bedarf anzurechnen war, sowie über anre-\n\nchenbare Zinseinkünfte in Höhe von 230 DM. Wegen der weiteren Unterhalts-\n\npflichten des Klägers gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe hatten die \n\nParteien den sich nach § 1581 BGB ergebenden Unterhalt der Beklagten auf \n\nmonatlich 2.000 DM gekürzt, da dem Kläger 4/7 seines Einkommens \n\n(= 5.471 DM) verbleiben sollten. \n\nDas Amtsgericht hat die auf Wegfall der Unterhaltspflicht ab dem 1. April \n\n1999 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Ober-\n\nlandesgericht den Unterhalt zeitlich gestaffelt, zuletzt für die Zeit ab Juli 2002 \n\nauf monatlich 1.340 DM, herabgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen. \n\nMit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie unbeschränkt zugelassene Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, \"soweit die zeitliche \n\nBegrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und \n\ndie Anpassung des Vergleichs an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\nvom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986) in Rede stehen\". Letzteres erlangt zwar \n\nnur insoweit Bedeutung, als der Kläger einen geringeren Unterhalt für die Zeit \n\nab dem 13. Juli 2001 begehrt, weil Anpassung an die geänderte Rechtspre-\n\nchung des Senats nur für diese Zeit in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ \n\n148, 368, 381 und BGHZ 153, 358, 360 f.). Da das Oberlandesgericht die Revi-\n\nsion aber auch wegen der (unterlassenen) Begrenzung oder Herabsetzung des \n\nUnterhaltsanspruchs der Beklagten zugelassen hat, wirkt sich die Zulassungs-\n\nfrage auf den gesamten Unterhaltszeitraum aus (vgl. Senatsurteil vom 25. Ja-\n\nnuar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1406). \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten für den \n\nZeitraum bis Mai 2001 auf der Grundlage der neuen wirtschaftlichen und per-\n\nsönlichen Verhältnisse und für die Zeit ab Juni 2001 zusätzlich unter Anwen-\n\ndung der Differenzmethode berechnet, weil ihr gegenwärtiges Erwerbseinkom-\n\nmen als Surrogat der eheprägenden Familienarbeit anzusehen sei und die \n\nZinseinkünfte an die Stelle des während der Ehezeit prägenden mietfreien \n\nWohnens getreten seien. Für die Zeit von April 1999 bis Juni 2001 greift die \n\nRevision diese Berechnung nicht an; sie läßt auch keine Rechtsfehler erken-\n\nnen. Für das Jahr 2001 ist das Berufungsgericht von einem durchschnittlichen \n\nmonatlichen Einkommen des Klägers nach Abzug des Unterhalts für die ge-\n\nmeinsame Tochter N. in Höhe von 9.042,66 DM und auf Seiten der Beklagten \n\nvon monatlichen Einkünften in Höhe von 2.319,90 DM sowie weiterer Zinserträ-\n\nge in Höhe von 230 DM ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat es für die Zeit \n\nab Juni 2001 einen ungedeckten Unterhaltsbedarf der Beklagten in Höhe von \n\n2.916,18 DM errechnet. \n\nWegen der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers für seine drei Kinder \n\naus zweiter Ehe, die sich im Juni auf insgesamt 2.457 DM (3 x 819 DM) und ab \n\nJuli 2001 auf monatlich insgesamt 2.532 DM (3 x 844 DM) beläuft, hat das \n\nOberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt nach § 1581 BGB im Wege der \n\nBilligkeit herabgesetzt. Es hat dem Kläger einen eigenen angemessenen Un-\n\nterhalt belassen, den es - ausgehend von dem Vergleich - mit 4/7 seines eige-\n\nnen anrechenbaren Arbeitseinkommens - nach Abzug des Unterhalts für die \n\nTochter N. - d.h. mit 5.167,23 DM bemessen hat. Eine Befristung oder weitere \n\nHerabsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB i.V.m. § 1578 Abs. 1 \n\nSatz 3 BGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil die Parteien sich in \n\nKenntnis der Verhältnisse auf einen unbefristeten Unterhalt verständigt hätten. \n\nAuch die lange Ehedauer mit ehebedingten Nachteilen der Beklagten stehe ei-\n\nner weiteren Begrenzung entgegen. \n\nDie Revision macht demgegenüber geltend, dem Kläger müsse in An-\n\nknüpfung an den Unterhaltsvergleich der Parteien und unter Berücksichtigung \n\ndes Wechsels von der Anrechnungs- zur Differenzmethode ein angemessener \n\nBedarf nach den gesamten ehelichen Lebensverhältnissen, einschließlich des \n\neheprägenden Erwerbseinkommens der Beklagten, verbleiben. Wenn der \n\neheangemessene Bedarf der Beklagten nunmehr nach der Differenzmethode \n\nauf der Grundlage des Erwerbseinkommens beider Ehegatten ermittelt werde, \n\nmüsse dieser Maßstab folgerichtig auch auf den dem Kläger zu belassenden \n\neigenen angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB übertragen wer-\n\nden. Deswegen sei der Kläger nach Billigkeit nur zu geringeren Unterhaltslei-\n\nstungen verpflichtet, die sich für Juni 2001 auf 216,33 € (= 424,19 DM) und für \n\ndie Zeit ab Juli 2001 auf monatlich 178,54 € (= 349,1 9 DM) beliefen. Zu Unrecht \n\nhabe das Berufungsgericht auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ab-\n\ngelehnt. Seit Abschluß des Vergleichs sei eine wesentliche Veränderung der \n\nVerhältnisse dadurch eingetreten, daß der Unterhalt der Beklagten jetzt nicht \n\nmehr auf § 1570 BGB, sondern nur noch auf § 1573 Abs. 2 und 3 BGB gestützt \n\nwerde und daß dieser nunmehr nach der Rechtsprechung des Senats im Wege \n\nder Differenzmethode zu ermitteln sei. Auch die Dauer der Ehe stehe einer Be-\n\nfristung nicht entgegen, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Fest-\n\nstellungen zu ehebedingten Nachteilen getroffen habe. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die in dem gerichtlichen Vergleich \n\nvereinbarte Unterhaltsschuld des Klägers an die geänderte Rechtsprechung \n\ndes Senats angepaßt. Für Prozeßvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat \n\nder Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Änderung einer gefestigten \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen \n\nführen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrund-\n\nlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in \n\ndiesen Fällen ist, daß beim Abschluß einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irr-\n\ntum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, \n\nwenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem \n\nInhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der \n\nParteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer be-\n\nstimmten Rechtslage aufgebaut war. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, \n\nwelche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben \n\nund von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise \n\nsodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf \n\neiner sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Partei-\n\nen. Es genügt nicht, daß ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine \n\nPartei unzumutbar erscheint, vielmehr muß hinzukommen, daß das Abgehen \n\nvom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar ist. Dabei ist auch zu be-\n\nachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem \n\nausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil BGHZ 148, 368, \n\n377 f.). \n\n2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht - ausgehend von dem \n\nProzeßvergleich der Parteien - den dem Kläger im Rahmen einer Billigkeitsprü-\n\nfung nach § 1581 BGB zu belassenden Selbstbehalt auf 4/7 seiner eigenen Er-\n\nwerbseinkünfte beschränkt. Dabei ist es von der Vereinbarung der Parteien \n\nausgegangen, die - allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode und \n\ndes Unterhaltsbedarfs der Beklagten allein nach den Erwerbseinkünften des \n\nKlägers - auch dessen eheangemessenen Selbstbehalt entsprechend ermittelt \n\nhat. \n\na) Zwar ist der eigene angemessene Unterhaltsbedarf des Unterhalts-\n\nschuldners grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 \n\nBGB gleichzusetzen. Das folgt schon aus dem grundsätzlichen Anspruch beider \n\nEhegatten an einer gleichen Teilhabe am verfügbaren Einkommen. Reicht das \n\nverfügbare Einkommen allerdings nicht aus, den angemessenen Unterhalt bei-\n\nder Ehegatten zu sichern, kann auch dem Unterhaltspflichtigen nicht stets der \n\nvolle eheangemessene Unterhalt belassen bleiben; eine Gefährdung des eige-\n\nnen angemessenen Unterhalts eröffnet vielmehr lediglich den Einstieg in eine \n\nBilligkeitsprüfung nach § 1581 BGB. Ist der Verpflichtete also nach seinen Er-\n\nwerbs- und Vermögensverhältnissen bei Berücksichtigung seiner sonstigen Be-\n\nlastungen außerstande, ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen \n\nUnterhalts den vollen nach § 1578 BGB geschuldeten Unterhalt zu leisten, so \n\nschlägt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten in einen Billigkeitsanspruch \n\num, dessen Umfang das Gericht unter Abwägung der beiden Eheleuten zur \n\nVerfügung stehenden Mittel sowie der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnis-\n\nse nach individuellen Gesichtspunkten zu bestimmen hat (Senatsurteil BGHZ \n\n109, 72, 83 f.). Das schließt indessen nicht aus, eine Mindestgrenze zu bestim-\n\nmen, die grundsätzlich nicht unterschritten werden soll und von den Oberlan-\n\ndesgerichten durchweg bei dem sogenannten notwendigen Selbstbehalt ange-\n\nsetzt wird. Allerdings würde es auch der Billigkeit widersprechen, einem unter-\n\nhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen, dessen \n\nExistenzminimum nicht sichergestellt ist, regelmäßig nur den notwendigen \n\nSelbstbehalt zu belassen. Aus dem Erfordernis, die nach § 1581 BGB zu tref-\n\nfende Billigkeitsabwägung jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles \n\nvorzunehmen, ergibt sich andererseits, daß auch der sogenannte große Selbst-\n\nbehalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht regelmäßig als untere Grenze des \n\ndem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Betrages gelten kann. Diese Größe \n\nkann allenfalls einen Anhalt bieten. Je nach den Umständen des Falles, insbe-\n\nsondere auch den Verhältnissen des Berechtigten, kann der dem Verpflichteten \n\nzu belassende Teil seines Einkommens aber auch unter dem großen Selbstbe-\n\nhalt liegen (BGHZ aaO, 84 ff., 86). \n\nb) Die Revision weist deswegen zu Recht darauf hin, daß im Rahmen \n\nder Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zunächst ein eigener Unterhaltsbedarf \n\ndes Klägers zugrunde zu legen ist, der sich nach den gesamten eheprägenden \n\nEinkünften und somit auch nach dem - um einen Erwerbstätigenbonus vermin-\n\nderten - Erwerbseinkommen der Beklagten bemißt. Davon ist aber auch das \n\nBerufungsgericht ausgegangen, indem es den \"vollen angemessenen Bedarf \n\ndes Klägers“, dessen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung eröffnet, \n\nmit 6.161,47 DM (4/7 seines eigenen Einkommens = 5.167,23 DM + 3/7 des \n\nEinkommens der Beklagten = 994,24 DM) bemessen hat. Zwar sind dem, wie \n\nbei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten, zusätzlich die hälfti-\n\ngen Zinseinkünfte (115 DM) hinzuzurechnen, die nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts als Surrogat an die Stelle des mietfreien Wohnens während \n\nder Ehezeit getreten sind und damit auch die Lebensverhältnisse des Klägers \n\ngeprägt haben. Ein weiterer trennungsbedingter Mehrbedarf - wie bei der Be-\n\nklagten mit 150 DM berücksichtigt - ist dem allerdings nicht hinzuzurechnen. \n\nSchon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats durfte der Tatrichter \n\nzwar die Höhe eines trennungsbedingten Mehrbedarfs schätzen, was aber stets \n\neinen konkreten Vortrag des betreffenden Ehegatten zu solchen Mehrkosten \n\nvoraussetzt, der hier fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR \n\n21/89 - FamRZ 1990, 979, 981 und vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - \n\nFamRZ 1995, 346, 347). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 148, 105) ist schon der Quotenbedarf regelmäßig nach dem \n\ngesamten verfügbaren Einkommen zu bemessen, weil auch die Haushaltstätig-\n\nkeit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse in einem Umfang \n\ngeprägt haben, wie er sich aus dem als Surrogat an ihre Stelle getretenen Ein-\n\nkommen ergibt. Neben dem deswegen im Wege der Differenzmethode zu er-\n\nmittelnden (höheren) Unterhaltsbedarf würde ein konkret zu bemessener zu-\n\nsätzlicher Bedarf eines Ehegatten stets zu einem Verstoß gegen den Halbtei-\n\nlungsgrundsatz führen. Weil ein trennungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig \n\nauch nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt ist, kann er deshalb \n\nin der Regel nicht neben dem nach der Differenzmethode ermittelten Quoten-\n\nbedarf berücksichtigt werden (vgl. Graba FamRZ 2002, 857, 859; Wendl/Gut-\n\ndeutsch, Unterhaltsrecht 6. Aufl., § 4 Rdn. 432 a; Johannsen/Henrich/Büttner, \n\nEherecht 4. Aufl., § 1578 BGB Rdn. 25 ff.). Zugleich ist damit wegen der geän-\n\nderten Rechtsprechung des Senats auch die - auf der Grundlage der Anrech-\n\nnungsmethode vereinbarte - Vergleichsgrundlage insofern entfallen. Letztlich \n\nkommt es hier aber nicht darauf an, weil der Kläger keinen Mehrbedarf vorge-\n\ntragen hat und der Unterhaltsbedarf der Beklagten auch ohne trennungsbeding-\n\nten Mehrbedarf den vom Berufungsgericht zugesprochenen Unterhalt über-\n\nsteigt. \n\nVorbehaltlich des unterschiedlich hohen Erwerbstätigenbonus ist somit \n\nfür beide Parteien von einem gleich hohen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen auszugehen. Nur weil der Kläger wegen seiner weiteren, \n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägenden Unterhaltsbelastungen \n\naußerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts \n\nder Beklagten den vollen eheangemessenen Unterhalt zu zahlen, ist der Unter-\n\nhaltsanspruch gemäß § 1581 BGB nach Billigkeit zu bestimmen. Dabei ver-\n\nkennt die Revision, daß der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Billig-\n\nkeitsprüfung nach § 1581 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt nicht \n\nmit seinem eheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB identisch ist. \n\nDer Billigkeitsanspruch nach § 1581 BGB ist vielmehr unter Abwägung der bei-\n\nden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel, der beiderseits zu befriedigen-\n\nden Bedürfnisse und der individuellen Verhältnisse zu bestimmen. Danach ist \n\ndem Kläger - auch auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs - jedenfalls \n\nkein Selbstbehalt zu belassen, der den vom Berufungsgericht berücksichtigten \n\nBetrag von monatlich 5.167,23 DM übersteigt. Denn der dem Kläger nach Ab-\n\nzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter N. und für die drei weiteren \n\nKinder aus zweiter Ehe belassene Betrag übersteigt die der Beklagten verfüg-\n\nbaren Mittel aus Unterhalt und eigenen Einkünften von ca. 3.660 DM monatlich \n\nnicht unerheblich. Daran ändert auch die weitere Unterhaltslast des Klägers \n\ngegenüber seiner in Teilzeit tätigen zweiten Ehefrau nichts, weil deren Unter-\n\nhaltsanspruch nach § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten nach-\n\nrangig ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Parteien dem Kläger in dem \n\nabzuändernden Unterhaltsvergleich einen Selbstbehalt in Höhe des vollen \n\n- allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode ermittelten - eigenen \n\nangemessenen Unterhalts belassen hatten. Auch dafür ist mit der Änderung der \n\nRechtsprechung des Senats die Geschäftsgrundlage entfallen. \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Befristung oder Herab-\n\nsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 1578 \n\nAbs. 1 Satz 2 und 3 BGB abgelehnt. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des \n\nAufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB schon deswegen aus, weil der \n\nWegfall der Betreuungsbedürftigkeit der Tochter N. und die sich daraus erge-\n\nbende volle Erwerbsobliegenheit der Beklagten schon bei Abschluss des Ver-\n\ngleichs bekannt gewesen sei und der Beklagten schon damals ein unbefristeter \n\nAnspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugestanden ha-\n\nbe. Gegen eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsan-\n\nspruchs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB spreche außerdem, daß die Beklagte \n\nmit der Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein \n\noder überwiegend betreut habe. Das hält den Angriffen der Revision stand. \n\nNach § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage nur insoweit zulässig, \n\nals behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem \n\nSchluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags \n\noder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müs-\n\nsen, entstanden seien. Konnte deswegen eine zeitliche Begrenzung des Ehe-\n\ngattenunterhalts bzw. seiner Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnis-\n\nsen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangs-\n\nverfahrens vorgetragen und geltend gemacht werden, ist eine Abänderungskla-\n\nge mit dem Ziel einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung bei gleichgebliebenen \n\nVerhältnissen wegen § 323 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Entscheidung, einen \n\nUnterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen \n\nzu begrenzen, setzt dabei nicht voraus, daß dieser Zustand bereits erreicht ist. \n\nSoweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder \n\njedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mußten sie auch im Ausgangsver-\n\nfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegren-\n\nzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer \n\nAbänderungsklage nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR \n\n104/98 - FamRZ 2001, 905). \n\nDa die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Ver-\n\ngleichs bereits seit mehr als sieben Jahren geschieden waren, waren die Grün-\n\nde, die zu einer Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts führen \n\nkönnten, schon damals bekannt. Zwar stand der Beklagten seinerzeit neben der \n\nmehr als halbschichtigen Berufstätigkeit noch ein Unterhaltsanspruch gemäß \n\n§ 1570 BGB zu. Allerdings hatte die gemeinsame Tochter der Parteien schon \n\ndas 16. Lebensjahr begonnen und der Wegfall dieses Anspruchs auf nacheheli-\n\nchen Ehegattenunterhalt stand - für die Parteien erkennbar - unmittelbar bevor \n\n(vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499). Ent-\n\nsprechend haben die Parteien in dem gerichtlichen Unterhaltsvergleich auch \n\nnicht zwischen Unterhaltsansprüchen nach § 1570 und solchen nach § 1573 \n\nBGB unterschieden. \n\nZwar gewinnt die Begrenzung oder Befristung des Anspruchs auf nach-\n\nehelichen Ehegattenunterhalt aus Billigkeitsgründen durch die Änderung der \n\nRechtsprechung des Senats zur eheprägenden Haushaltsführung ein stärkeres \n\nGewicht. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung prägen - über \n\nden Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats - die ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtig-\n\nten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, auch zu einem höheren Un-\n\nterhaltsanspruch führt (Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.; Senatsurteil vom 5. Mai \n\n2004 - XII ZR 132/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schon bei der erstmali-\n\ngen Geltendmachung des Unterhalts stellt sich die Frage nach einer zeitlichen \n\nBegrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches deswegen nunmehr \n\nin verstärktem Maße. Waren die zugrunde liegenden Tatsachen - wie hier - \n\naber schon im Zeitpunkt des abzuändernden Vergleichs bekannt, führt allein die \n\ngeänderte Senatsrechtsprechung insoweit nicht zu einem Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht eine Begrenzung des Unterhalts auch \n\nwegen der langen Ehedauer abgelehnt. Nach §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB stehen die Zeiten der Kindererziehung der Ehedauer gleich. \n\nDie Ehe der Parteien dauerte bis zur rechtskräftigen Scheidung schon annä-\n\nhernd neun Jahre. Sodann ist die gemeinsame Tochter N., die seit der Tren-\n\nnung der Parteien im Haushalt der Beklagten lebte, allein von dieser erzogen \n\nworden. Das 16. Lebensjahr hat sie ca. acht Jahre nach der rechtskräftigen \n\nEhescheidung erreicht, so daß sich eine gesamte zu berücksichtigende Dauer \n\nvon ca. 17 Jahren ergibt. Auf dieser Grundlage ist die Billigkeitsentscheidung \n\ndes Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar widerspräche es dem Sinn \n\nund Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsge-\n\nsichtspunkt der \"Dauer der Ehe\" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestim-\n\nmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Be-\n\ngrenzung mehr zugänglich sein sollte. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß \n\nsich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, \n\nin dem, vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des \n\nEinzelfalles, der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 \n\nAbs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts-\n\n\"Garantie\" und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zu-\n\nkommen wird (Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, \n\n857, 859). Eine weiter zunehmende Ehedauer gewinnt nach und nach ein Ge-\n\nwicht, das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitlichen Begrenzung \n\nzulässt (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, \n\n310; vgl. auch Hahne FamRZ 1996, 305, 307; Wendl/Pauling aaO § 4 \n\nRdn. 592). Die sich hier aus der ca. 17 Jahre dauernden Ehe ergebenden ehe-\n\nbedingten Nachteile hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Besondere Umstän-\n\nde, die trotz dieser Feststellungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs \n\nsprechen könnten, ergeben sich weder aus dem Berufungsurteil, noch zeigt die \n\nRevision solche auf. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht mit den gleichen Erwägungen auch \n\neine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nach \n\n§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt. Hinzu kommt, daß die Beklagte mit der \n\nTochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder \n\nüberwiegend betreut hat. Auch das steht nach § 1578 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. \n\nBGB einer Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegen. \n\nHahne Weber-Monecke Wagenitz \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_308-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zr-308-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_308-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_308-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zr-308-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_308-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:52.607692+00:00"}}