{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_300-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"XII ZR 300/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. August 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1375 Abs. 1 Satz 1 Zur Berücksichtigung laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- o- der Bankguthaben vorhanden ist, beim Endvermögen.","text_plain":"++\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 300/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n27. August 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1375 Abs. 1 Satz 1\n\nZur Berücksichtigung laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- o-\n\nder Bankguthaben vorhanden ist, beim Endvermögen.\n\nBGH, Urteil vom 27. August 2003 - XII ZR 300/01 - OLG Hamburg\nAG Hamburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Fami-\n\nliensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n\n7. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\ndie Berufung des Antragsgegners hinsichtlich des Zugewinnaus-\n\ngleichs zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom 25. Juni\n\n1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden; insoweit ist das Urteil mit Ablauf\n\ndes 24. September 1999 rechtskräftig geworden. Ferner wurde über das Sorge-\n\nrecht für die drei Kinder der Parteien entschieden, der Versorgungsausgleich\n\ndurchgeführt und der Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen für\n\ndie Antragstellerin und die Kinder verurteilt. Außerdem wurde er verurteilt, an\n\ndie Antragstellerin einen Zugewinnausgleich von 4.044,99 DM zuzüglich Zinsen\n\nzu zahlen.\n\nIm Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um den Zugewinnaus-\n\ngleich; sie halten die jeweils andere Partei für ausgleichspflichtig.\n\nUnstreitig hatten beide Parteien kein Anfangsvermögen. Zum Stichtag\n\n28. November 1997 (Zustellung des Scheidungsantrags) waren sie zu je 1/2\n\nMiteigentümer eines Hausgrundstücks, dessen Wert sie übereinstimmend mit\n\n650.000 DM angegeben haben. Unstreitig sind ferner zwei Darlehensverbind-\n\nlichkeiten gegenüber der H. er Sparkasse und der Wohnungsbaukredit-\n\nanstalt, die sich zum Stichtag für beide Parteien auf jeweils 56.231,01 DM und\n\n47.109,17 DM beliefen.\n\nUnstreitig ist ferner, daß dem Antragsgegner ein PKW gehörte, der am\n\nStichtag einen Wert von 3.965 DM (nicht: 3.963 DM) hatte, und daß sein Giro-\n\nkonto zum Stichtag ein Guthaben von 4.124,97 DM aufwies. Das Berufungsge-\n\nricht ist daher - dem Amtsgericht folgend - von einem um 3.965,00 DM +\n\n4.124,97 DM = 8.089,97 DM höheren Zugewinn des Antragsgegners ausge-\n\ngangen und hat dessen Berufung auch insoweit zurückgewiesen, als er zur\n\nZahlung der Hälfte dieses Betrages = 4.044,99 DM nebst Zinsen an die Antrag-\n\nstellerin verurteilt worden ist.\n\nDagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, mit der er seinen\n\nAntrag weiterverfolgt, die Entscheidung des Amtsgerichts über den Zugewinn-\n\nausgleich dahingehend abzuändern, daß die Antragstellerin verurteilt wird, an\n\nihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nInsoweit macht die Revision geltend, bei der Berechnung des Endver-\n\nmögens des Antragsgegners habe das Berufungsgericht zu Unrecht Darle-\n\nhensverbindlichkeiten in Höhe von 225.000 DM nicht berücksichtigt, nämlich\n\n125.000 DM, die er von seinem Bruder E. G. und 100.000 DM, die er von\n\ndem Bruder seiner Schwägerin, J. O. , zur Finanzierung des Hauses er-\n\nhalten habe. Ferner sei das Guthaben auf seinem Girokonto per 28. November\n\n1997 zu Unrecht als Endvermögen berücksichtigt worden, da er davon die zum\n\n1. Dezember 1997 fälligen Unterhaltsforderungen und die zum Ende des\n\n4. Quartals 1997 fälligen Kapitaldienstleistungen für seine Bankverbindlichkei-\n\nten habe begleichen müssen. Daraus ergebe sich ein um 225.000 DM -\n\n3.965 DM (PKW) = 221.035 DM höherer Zugewinn der Antragstellerin, mithin\n\nein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nBeide Vorinstanzen sind von der Geltung deutschen Ehegüterrechts\n\nausgegangen. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und\n\nhält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.\n\nZwar waren die Parteien nach den getroffenen Feststellungen noch türki-\n\nsche Staatsangehörige, als sie 1976 bzw. 1978 als Asylbewerber nach\n\nDeutschland kamen und 1984 dort heirateten. Sie wurden erst 1989 eingebür-\n\ngert.\n\nArtt. 220 Abs. 2 Satz 5, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, denen zufol-\n\nge in einem solchen Fall grundsätzlich türkisches Ehegüterrecht maßgebend\n\nist, das keinen Zugewinnausgleich kennt, sind indes nicht anzuwenden, da den\n\nAsylanträgen der Parteien nach den getroffenen Feststellungen stattgegeben\n\nwurde.\n\nAnerkannte Asylbewerber haben gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG die Rechts-\n\nstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom\n\n28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II 559), und zwar auch\n\nschon für die Zeit vor der (nicht konstitutiven) Asylentscheidung (vgl. Palandt/\n\nHeldrich BGB 62. Aufl. Anhang zu Art. 5 EGBGB Rdn. 31), so daß es auf deren\n\nvom Berufungsgericht nicht festgestellten Zeitpunkt nicht ankommt. Art. 5\n\nAbs. 2 EGBGB ersetzt für diesen Personenkreis allgemein die Staatsangehö-\n\nrigkeit durch das Personalstatut des Art. 12 der Konvention (vgl. Staudinger/\n\nv. Bar/Mankowski BGB [1996] Art. 14 EGBGB Rdn. 33), das sich nach ihrem\n\ngewöhnlichen Aufenthalt richtet, hier also: Deutschland (vgl. Palandt/Heldrich\n\naaO Art. 14 EGBGB Rdn. 7 a.E.).\n\nII.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Endvermö-\n\ngens des Antragsgegners auch das zum Stichtag (28. November 1997) vorhan-\n\ndene Guthaben auf seinem Girokonto (4.124,97 DM) berücksichtigt. Ohne Er-\n\nfolg macht die Revision geltend, dieser Betrag sei dem Endvermögen nicht hin-\n\nzuzurechnen, weil die drei Tage später fällig werdenden Unterhaltszahlungen\n\nfür Dezember 1997 in Höhe von 2.200 DM sowie die zum Ende des vierten\n\nQuartals 1997 fällig werdenden Kapitaldienstleistungen in Höhe von 2.692 DM\n\nfür die beiden Bankdarlehen aus diesem Kontoguthaben hätten bestritten wer-\n\nden müssen.\n\n1. Die erst nach dem Stichtag fällig werdenden Tilgungs- und Zinsbelas-\n\ntungen aus den beiden Darlehen der H. er Sparkasse und der Woh-\n\nnungsbaukreditanstalt hat das Berufungsgericht zutreffend weder als Verbind-\n\nlichkeiten berücksichtigt, die das Endvermögen des Antragsgegners mindern,\n\nnoch als einen Umstand, der es rechtfertigt, das am Stichtag vorhandene Kon-\n\ntoguthaben des Antragsgegners in entsprechender Höhe nicht als Teil seines\n\nEndvermögens anzusehen. Denn die Darlehensverbindlichkeiten sind mit ihren\n\nzum Stichtag jeweils noch offenen Salden bereits zutreffend berücksichtigt wor-\n\nden; zumindest hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, die bis zum Stichtag\n\naufgelaufenen anteiligen Zinsen seien in diesem Betrag noch nicht enthalten.\n\nEin darüber hinausgehender Abzug künftig fällig werdender Zins- und Tilgungs-\n\nleistungen widerspräche dem Stichtagsprinzip und würde auf eine doppelte Be-\n\nrücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten hinauslaufen.\n\nSelbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, könnte dies am\n\nErgebnis nichts ändern. Denn auch die Antragstellerin war aus den von beiden\n\nParteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen mit Kreditverbindlichkeiten in\n\ngleicher Höhe belastet. Wären die erst nach dem Stichtag fälligen Zins- und\n\nTilgungsverbindlichkeiten, soweit sie auf den Antragsgegner entfallen, als des-\n\nsen Endvermögen mindernd zu berücksichtigen, hätte die andere, auf die An-\n\ntragstellerin entfallende Hälfte entsprechend auch bei der Berechnung ihres\n\nEndvermögens berücksichtigt werden müssen, so daß sich der Betrag, um den\n\nder Zugewinn einer Partei höher ist als der der anderen, hierdurch im Ergebnis\n\nnicht verändert hätte.\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die zum 1. Dezember 1997\n\nfällig werdenden Unterhaltszahlungen des Antragsgegners bei der Berechnung\n\nseines Endvermögens zum Stichtag nicht als das Endvermögen mindernde\n\nVerbindlichkeit angesehen.\n\nBereits entstandene Verbindlichkeiten sind zwar grundsätzlich auch\n\ndann, wenn sie am Stichtag noch nicht fällig sind, als Verbindlichkeiten im Sin-\n\nne des § 1375 Abs. 1 BGB anzusehen, die das Endvermögen mindern. Dies gilt\n\njedoch nicht uneingeschränkt für Dauerschuldverhältnisse (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Koch § 1375 Rdn. 11). Insbesondere ist die Unterhaltspflicht nicht als ein-\n\nheitliche, sondern als eine sich ständig erneuernde, erst beim Vorhandensein\n\nbestimmter Voraussetzungen zur Entstehung gelangende Verbindlichkeit auf-\n\nzufassen, die mit jeder Zeiteinheit, in der ihre Voraussetzungen vorliegen, von\n\nneuem entsteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 16, 25 und 82, 246, 250 ff.).\n\nRechtsverhältnisse, die wiederkehrende Ansprüche auf Unterhaltsleistungen\n\nvermitteln, sind daher im Rahmen des § 1375 BGB bei der Berechnung des\n\nEndvermögens des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen, soweit sie\n\nkünftiges Einkommen vorwegnehmen und ihre Berücksichtigung den Zuge-\n\nwinnausgleich in die Zeit nach der Beendigung des Güterstandes verlängern\n\nwürde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 103/78 - NJW 1980, 229\n\nm.N.). Umgekehrt mindern auch Unterhaltsverpflichtungen das Endvermögen\n\ndes Unterhaltspflichtigen nur insoweit, als sie am Stichtag bereits fällig sind (vgl.\n\nauch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und OLG Celle FamRZ 1991, 944, 945).\n\nSoweit die Revision geltend macht, mit Rücksicht auf den drei Tage nach\n\ndem Stichtag fällig werdenden Unterhalt dürfe andererseits aber das am Stich-\n\ntag vorhandene Kontoguthaben nicht als beim Endvermögen zu berücksichti-\n\ngender Vermögenswert angesehen werden, weil und soweit es zur Erfüllung\n\ndieser Verbindlichkeit benötigt werde, läuft dies - selbst bei unterstellter ent-\n\nsprechender Zweckbindung des Guthabens - auf den Versuch hinaus, eine\n\nbeim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigende künftige Verbindlichkeit auf\n\ndem Umweg der \"Verrechnung\" mit am Stichtag vorhandenen und deshalb\n\nbeim Zugewinn zu berücksichtigenden Bankguthaben doch noch als den Zuge-\n\nwinn mindernd geltend zu machen.\n\nAuch dies ist weder mit dem Stichtagsprinzip zu vereinbaren noch mit\n\ndem Grundsatz, daß beim Zugewinnausgleich unter Lebenden zum Endvermö-\n\ngen alle objektivierbaren Werte gehören, die bei einem für den Bewertungs-\n\nstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden (vgl. BGHZ 82,\n\n145, 147 m.N.). Es läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, ande-\n\nrenfalls habe der ausgleichs- und unterhaltsberechtigte Ehegatte auf zweifache\n\nWeise an diesem Kontoguthaben teil: zum einen über den Zugewinnausgleich\n\nund zum anderen über den Unterhalt, der wenig später aus dem Guthaben zu\n\nzahlen sei.\n\na) Abgesehen davon, daß der Antragsgegner nicht vorgetragen hat, das\n\nGuthaben auf seinem Girokonto resultiere aus laufendem Einkommen, das der\n\nBestreitung des Lebensunterhalts für ihn selbst und die ihm gegenüber Unter-\n\nhaltsberechtigten für den laufenden, am Stichtag noch nicht abgeschlossenen\n\nZeitabschnitt bestimmt sei, trifft das Argument einer doppelten Teilhabe des\n\nausgleichs- und unterhaltsberechtigten Ehegatten auf den am 1. Dezember\n\n1997 fällig werdenden Kindesunterhalt und den vom Antragsgegner selbst für\n\nDezember 1997 benötigten Lebensunterhalt ohnehin nicht zu.\n\nAber auch der nach dem Stichtag fällig werdende Ehegattenunterhalt\n\nsteht der Berücksichtigung des am Stichtag vorhandenen Kontoguthabens im\n\nEndvermögen nicht entgegen, und zwar auch nicht, soweit er aus diesem Gut-\n\nhaben zu begleichen sein mag.\n\nb) Richtig ist zwar, daß ein güterrechtlicher Ausgleich grundsätzlich nicht\n\nstattzufinden hat, wenn und soweit eine Vermögensposition bereits auf andere\n\nWeise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs,\n\nzugunsten des anderen Ehegatten auszugleichen ist (vgl. Senatsurteil vom\n\n11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433).\n\nDieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So ist anerkannt, daß\n\nauch Unterhaltsrückstände das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen min-\n\ndern. Erweist sich dieser Rückstand in der Folgezeit als nicht beitreibbar, führt\n\ndies dazu, daß der unterhaltsberechtigte Ehepartner als in doppelter Weise be-\n\nnachteiligt angesehen werden kann, nämlich einerseits durch die Schmälerung\n\nseines Zugewinnausgleichsanspruchs wegen eines ihm zustehenden Unter-\n\nhalts, den er andererseits nicht erhält. Ebenso kann sich der ausgleichsberech-\n\ntigte Ehegatte gegen die Berücksichtigung am Stichtag noch bestehender Ver-\n\nbindlichkeiten des Ausgleichspflichtigen bei dessen Endvermögen nicht mit der\n\nBegründung wehren, er habe wegen dieser Verbindlichkeiten bereits eine Re-\n\nduzierung seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen müssen. Denn ein etwaiger\n\nEinfluß der Schuldenlast auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit hat mit\n\ndem Vermögensausgleich des § 1378 BGB nichts zu tun (vgl. Senatsurteil vom\n\n23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325).\n\nc) Wegen des für den Zugewinnausgleich geltenden starren Stichtags-\n\nprinzips, mit dem das Gesetz eine schematische Saldierung über einen regel-\n\nmäßig mehrere Ehejahre umfassenden Zeitraum vorsieht, sind auch zufällige\n\ngeringfügige zeitliche Überschneidungen - hier in der Größenordnung bis zu\n\neinem Monat - zwischen den einerseits für den Zugewinnausgleich und ande-\n\nrerseits für den laufenden Unterhalt maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nsen hinzunehmen, weil sie sich in Massenfällen dieser Art auf praxisgerechte\n\nWeise nicht vermeiden lassen. Solche Überschneidungen ergeben sich not-\n\nwendigerweise unter anderem stets dann, wenn der Stichtag zwischen dem\n\nMonatsersten, an dem die Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat fäl-\n\nlig wird, und dem Zeitpunkt liegt, an dem das laufende Einkommen fällig wird,\n\ndas der Unterhaltspflichtige für diesen Monatszeitraum bezieht.\n\nEntgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. Johannsen/\n\nHenrich/Jaeger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 4, § 1374 BGB Rdn. 9;\n\nSchwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. VII Rdn. 34) muß daher\n\nauch hingenommen werden, daß bereits bezogenes laufendes Einkommen, das\n\nam Stichtag in Gestalt eines Bar- oder Kontoguthabens noch vorhanden ist,\n\ndem Zugewinnausgleich auch insoweit unterliegt, als es den laufenden Lebens-\n\nunterhalt für einen Monatszeitraum zu decken bestimmt ist, der am Stichtag\n\nnoch nicht abgelaufen ist (im Gegensatz zu Vorschüssen, soweit sie für darüber\n\nhinausgehende Zeiträume geleistet werden wie etwa der Vorschuß, den ein\n\nSchriftsteller für einen noch zu schreibenden Roman erhält). Ebenso ist im um-\n\ngekehrten Fall hinzunehmen, daß die am Stichtag bereits fällige Unterhaltsver-\n\npflichtung für den laufenden Monat das Endvermögen auch dann in vollem\n\nUmfang mindert, wenn dieser Monatszeitraum am Stichtag noch nicht abge-\n\nlaufen ist, während das laufende Einkommen, das unter anderem diesen Bedarf\n\nzu decken bestimmt ist, dem Endvermögen nicht zuzurechnen ist, weil es erst\n\nnach dem Stichtag fällig wird.\n\nDies ergibt sich auch aus § 1381 BGB, aus dem ersichtlich ist, daß der\n\nGesetzgeber nachteilige Auswirkungen, die sich aus der schematisierenden\n\nRegelung des Stichtagsprinzips ergeben können, hinzunehmen bereit ist und\n\nnur bei grob unbilligen Ergebnissen eine Korrekturmöglichkeit vorsieht.\n\nAus alledem folgt auch hier, daß das Kontoguthaben des Antragsgeg-\n\nners in vollem Umfang dem Zugewinnausgleich unterliegt.\n\nIII.\n\nMit Erfolg rügt die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, das Endvermögen des Antragstellers sei nicht um den Betrag von\n\n225.000 DM gemindert, da er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe,\n\ndaß ihm E. G. und J. O. Darlehen in dieser Gesamthöhe für die\n\nErrichtung des Familieneigenheims gewährt hätten. Insoweit habe das Beru-\n\nfungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast verfahrensfehlerhaft ver-\n\nkannt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob\n\nan die prozessuale Darlegungspflicht der Parteien wegen ihrer Zugehörigkeit\n\nzur Volksgruppe der aramäischen Christen und mit Rücksicht auf deren beson-\n\ndere Gepflogenheiten, namentlich unter Familienangehörigen keine schriftlichen\n\nVereinbarungen zu treffen und auch größere Transaktionen bar abzuwickeln,\n\ngeringere Anforderungen zu stellen seien. Auf diese Frage, die unter Hinweis\n\nauf die für alle Rechtssuchenden gleichermaßen geltende lex fori zu verneinen\n\nist, kommt es indes nicht an; derartige Gepflogenheiten können allenfalls im\n\nRahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, von der das Berufungs-\n\ngericht - aus seiner Sicht folgerichtig - im Gegensatz zur Vorinstanz abgesehen\n\nhat.\n\nDer Ansicht des Berufungsgerichts, der Antragsgegner habe die Entste-\n\nhung von Darlehensverpflichtungen in Höhe von 225.000 DM nicht hinreichend\n\ndargelegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere läßt sie sich nicht\n\n- wie geschehen -- damit begründen, es verblieben so viele offene Fragen, daß\n\ndie Antragstellerin darauf verwiesen sei, den Vortrag des Antragsgegners pau-\n\nschal zu bestreiten, ohne auf nachprüfbare Einzelheiten der Darlehenshingabe\n\neingehen zu können.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag\n\ndann schlüssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Ver-\n\nbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder\n\ndie geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Die\n\nAngabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und Ablauf bestimmter Ereig-\n\nnisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsla-\n\nge nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1995 - V ZR\n\n265/93 - NJW-RR 1995, 724, 725 und vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91 - BGHR\n\nZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 2).\n\nDiesen Anforderungen genügen die Behauptungen des Antragsgegners.\n\nEr hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, zur Finanzierung des Hauses von\n\nseinem Bruder E. G. ein Darlehen von insgesamt 125.000 DM und durch\n\ndessen Vermittlung von J. O. ein weiteres Darlehen von insgesamt\n\n100.000 DM erhalten und beide bis zum Stichtag nicht zurückgezahlt zu haben.\n\nBeide Darlehen seien ihm durch seinen Bruder bar und entsprechend dem\n\nBaufortschritt des Hauses in den Jahren 1990 und 1991 in Teilbeträgen zwi-\n\nschen 20.000 und 50.000 DM ausgezahlt worden. Damit wird ein Sachverhalt\n\nbehauptet, der die Voraussetzungen der Entstehung von Darlehensverbindlich-\n\nkeiten in dieser Höhe nach § 607 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt.\n\nAuf die weiteren vom Berufungsgericht zur Substantiierung für erforder-\n\nlich gehaltenen Umstände im einzelnen, namentlich die präzise Angabe der\n\njeweiligen Teilbeträge und des Zeitpunkts ihrer Auszahlung, deren Relation zum\n\njeweiligen Baufortschritt sowie die Herkunft der von den Darlehensgebern ge-\n\nwährten Geldbeträge, kommt es für die Rechtsfolge nicht an. Sie mögen - eben-\n\nso wie die einerseits vom Berufungsgericht aufgezeigten Zweifel hinsichtlich der\n\nDatierung der vorgelegten Bestätigungen und andererseits die von ihm aufge-\n\nworfene Frage, wie anders als durch die behaupteten Darlehen der Hausbau\n\nfinanziert worden sein soll - für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa-\n\ngen der vom Familiengericht vernommenen Zeugen von Bedeutung sein, die\n\nindes dem Tatrichter vorzubehalten ist, so daß das Revisionsgericht nicht selbst\n\nin der Sache entscheiden kann.\n\nDie Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit\n\nes die erhobenen Beweise - gegebenenfalls nach erneuter Vernehmung der\n\nZeugen - würdigen kann.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_300-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/xii-zr-300-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1381","ref_norm":"1381","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_300-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_300-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/xii-zr-300-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_300-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:45.776842+00:00"}}