{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_296-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"XII ZR 296/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408, 1410, 1585 c a) Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft. b) Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftli- chen Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. Mai 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 296/01 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408, 1410, 1585 c \n\na) Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft. \n\nb) Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern. \n\nBGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - OLG Hamm \nAG Soest \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 7. Se-\n\nnats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n9. Oktober 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teil-\n\nweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rah-\n\nmen eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf \n\nAuskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. \n\nDer 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegne-\n\nrin schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am \n\n19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging. \n\nAm 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, \n\nin dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungs-\n\nausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflich-\n\ntete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche \n\nRentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Bei-\n\ntrags betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag be-\n\nzahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der \n\nHöhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Rentenversi-\n\ncherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Auf-\n\nnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes ren-\n\ntenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufle-\n\nben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungs-\n\nantrages eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte \n\ndie Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu-\n\nrückzutreten. \n\nHinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: \n\n\"Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegensei-\n\ntig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des \n\nNotbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den \n\nVerzicht des anderen hiermit an. \n\nDieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus un-\n\nserer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. \n\nDabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer be-\n\nruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der \n\nbisherigen Weise nachgehen kann. \n\nFür diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt wer-\n\nden: \n\nDer unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere \n\nehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der \n\ndiese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen \n\nEhegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste \n\ngemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. \n\nVoraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der \n\nErziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für \n\nseinen Unterhalt zu sorgen. \n\nFür den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung \n\ndes vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält \n\nder unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Er-\n\nziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in \n\nHöhe von 1.000 DM. \n\nNach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemein-\n\nsamen Kindes entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberech-\n\ntigten Ehegatten. \n\nAllerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch \n\nfür den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebens-\n\njahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach \n\nRechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von \n\n2.000 DM. \n\nIm übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten \n\neinmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der \n\nUnterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem \n\nneuen Partner eingeht. \n\nDer an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Un-\n\nterhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für \n\nden Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestim-\n\nmungen.“ \n\nDas Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgespro-\n\nchen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der An-\n\ntragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von \n\nzwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich \n\n1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das dar-\n\nüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zu-\n\ngewinnausgleich, das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsge-\n\nricht insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung \n\nhat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandes-\n\ngerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. \n\nIm übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchfüh-\n\nrung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft \n\nhinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen \n\nEntscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von \n\nEheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ \n\n2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-\n\nschlossene notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antrags-\n\ngegnerin auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nacheheli-\n\nchen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet. \n\nDies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die An-\n\ntragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die \n\nSchwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe \n\nAnlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine \n\nschwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien \n\nvielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, in-\n\ndem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlos-\n\nsen, sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe \n\ngemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberech-\n\ntigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Un-\n\nterhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die \n\nDauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten \n\nMutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen \n\nVereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kin-\n\ndes - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein \n\nUnterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgebe-\n\nrechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort \n\ndurch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne \n\nder vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Be-\n\ntrag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es ge-\n\nbe aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Rege-\n\nlung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, \n\ndaß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich \n\nzumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach \n\nMaßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin \n\nhabe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. \n\nDer vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über \n\ndem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres \n\ndes zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren \n\nGrund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbs-\n\nobliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne \n\nkeinen durchgreifenden Bedenken. \n\nKeiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Aus-\n\nschluß des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fän-\n\nden sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragstel-\n\nler - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Be-\n\ntriebsvermögen nicht geschmälert werde. \n\nDer Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu bean-\n\nstanden, weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernomme-\n\nne Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegne-\n\nrin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei. \n\nAuch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Rege-\n\nlungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. \n\nA. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom \n\n11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren \n\nFälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine \n\nVereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse \n\noder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von \n\nden gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Beru-\n\nfung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). \n\nErforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, \n\nder Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten \n\nund verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden \n\nGrundsätzen auszugehen: \n\nDie gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn \n\nund Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposi-\n\ntion der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen \n\nzugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die \n\ngrundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, \n\ndaß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Verein-\n\nbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch \n\neine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzu-\n\nnehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung \n\nder Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der \n\ngetroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzu-\n\nmutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so \n\nschwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer \n\nPrüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher \n\nRegelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. \n\nZu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt \n\n(§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, \n\ndie sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungs-\n\nfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist \n\ndie Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der \n\nRegel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsaus-\n\ngleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunter-\n\nhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt \n\nwegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen \n\nErwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvor-\n\nsorge- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die \n\nallerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs glei-\n\nchen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, ha-\n\nben, wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nAm ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbil-\n\ndungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Al-\n\ntersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorwegge-\n\nnommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinn-\n\nausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehever-\n\ntraglicher Disposition am weitesten zugänglich. \n\nOb aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-\n\nden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-\n\nnehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter \n\nzu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu \n\nprüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-\n\nkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, \n\ndaß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und \n\nihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Aner-\n\nkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, \n\ndaß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Er-\n\nforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse \n\nbei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Ver-\n\nmögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der \n\nEhe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjek-\n\ntiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die \n\nsonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu \n\nseinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den be-\n\nnachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. \n\nDas Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, \n\nwenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen \n\nScheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedun-\n\ngen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch ander-\n\nweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegat-\n\nten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige ge-\n\nwichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. \n\nSoweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungs-\n\nkontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt \n\ndes Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-\n\nmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem verein-\n\nbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung \n\nergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener \n\nBerücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in \n\ndie Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des We-\n\nsens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn \n\ndie tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse \n\nvon der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung \n\ngrundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen \n\nAusschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle \n\nnicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirk-\n\nsamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr \n\ndiejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Par-\n\nteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rech-\n\nnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). \n\nDie genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschied-\n\nlich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR \n\n12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.; \n\nBergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wach-\n\nter, ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP \n\n2004, 122, 131 <kritisch aber zur Frage der Schutzwirkung notarieller Beurkun-\n\ndung im Rahmen der Gesamtabwägung DNotZ 2004, 901 ff.; dazu auch Bram-\n\nbring, FGPrax 2004, 175 ff.>; Rauscher, DNotZ 2004, 524 ff.; Gageik, RNotZ \n\n2004, 295 ff.; Koch, NotBZ 2004, 147. Ablehnend bzw. kritisch dagegen Dau-\n\nner-Lieb, JZ 2004, 1027 ff. und FF 2004, 65 ff.; Klam, INF 2004, 315, 317 f.; \n\nGrziwotz, FamRB 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie BGHReport 2004, \n\n519 ff.; Bredthauer, NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-Dombek, NJW 2004, \n\n1273 ff.; Breil, Streit 2004, 80, 81; Sanders, FF 2004, 249, 250; Sarres, FF \n\n2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, FamRZ 2004, 609 ff. \n\nund Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen \n\nAnlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes \n\nzu bemerken: \n\n1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm \n\nentnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB ge-\n\nnerell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt \n\ndie Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im \n\nZeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist \n\nnach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht an-\n\nzunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein wür-\n\nde, was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salva-\n\ntorischen Klauseln, ergeben kann. \n\n2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zu-\n\ngewinn- und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststan-\n\ndard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, \n\n1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine \n\nEhe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während \n\nder andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit über-\n\nnimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der Ehegat-\n\nten, ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehr-\n\nfacher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem ge-\n\nsetzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften \n\nund Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, \n\nabweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornher-\n\nein für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelver-\n\ndienerehe, in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur \n\nAutonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unter-\n\nliegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen Disposition \n\nder Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem \n\nder Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der \n\nEhe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkom-\n\nmen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines ent-\n\nsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausge-\n\nglichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die \n\nParteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig be-\n\nhandelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem \n\nGrundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den \n\nGrundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem \n\nAbschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu \n\nprüfen. \n\n3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB \n\ngeht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß \n\ndes Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehever-\n\ntrages zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungs-\n\nposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß. \n\nB. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Be-\n\nrufungsgerichts, daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach \n\n§ 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil \n\nvom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungs-\n\nkriterien ergibt sich im Einzelnen: \n\na) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwanger-\n\nschaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht, \n\ndie Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf \n\nGrund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind \n\nehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne \n\nEhevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzö-\n\ngert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen \n\nVertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Ge-\n\nschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht \n\nzu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der \n\nAntragstellerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu \n\nunterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu be-\n\nrücksichtigen sein werden. \n\nb) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon \n\ndeshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt \n\nabweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. \n\nZwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungs-\n\nfolgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit ge-\n\ntroffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Ver-\n\nhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benach-\n\nteiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin \n\nzwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhalts-\n\nanspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren \n\nZeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon \n\ndeshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürf-\n\ntigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, \n\nals sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden \n\nsind. \n\nDie Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des \n\nBetreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und \n\nauf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sech-\n\nsten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fi-\n\nxierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil \n\nder vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als \n\nExistenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der \n\nSittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt \n\n(§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden \n\noder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern al-\n\nlenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annä-\n\nhernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszuglei-\n\nchen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich \n\nmit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie darge-\n\nlegt, nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile \n\ngehen kann. \n\nc) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den \n\ndie Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als \n\nAusdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie \n\nder Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhalts-\n\nansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen \n\ngegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt \n\ndes § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. \n\nDas ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\nfür die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirt-\n\nschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit \n\nunterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegne-\n\nrin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreu-\n\nungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krank-\n\nheit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des \n\nAntragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für \n\ndie Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei \n\nJahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls \n\nunabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unter-\n\nhaltszahlung verpflichtet hatte. \n\nHinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß \n\nsich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die An-\n\ntragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im Zeitpunkt des Ver-\n\ntragschlusses bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die \n\nAlterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge \n\ngetragen. \n\nd) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit \n\nsind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erhe-\n\nben. Dieser Unterhaltstatbestand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nach-\n\nrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten \n\nverlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat \n\n(§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch \n\ndie Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Schei-\n\ndung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für \n\neine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall ei-\n\nner nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getrof-\n\nfen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der \n\nAntragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreu-\n\nung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortfüh-\n\nren würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. \n\ne) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt \n\nund auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der \n\nSenat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände \n\nim System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regel-\n\nmäßig nicht. \n\nf) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt \n\nnichts anderes. \n\ng) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sit-\n\ntenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten \n\nam beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsaus-\n\ngleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertragli-\n\ncher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist \n\njedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von \n\ndaher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im \n\nvorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht \n\nschlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers, \n\nfür die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die \n\nAntragstellerin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\nund im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das \n\nOberlandesgericht zu Recht hinweist - benachteiligt. \n\n1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Ge-\n\nsichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht. \n\n2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem \n\nnach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Fe-\n\nbruar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob \n\nsich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem \n\nvereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenver-\n\nteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei ange-\n\nmessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines \n\nVertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Wür-\n\ndigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. \n\nDas Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 \n\nnoch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des \n\nSenats (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutref-\n\nfend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend \n\nnach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Ver-\n\nzicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwie-\n\ngende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendma-\n\nchung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung \n\nfür die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen \n\nnoch ersichtlich. \n\na) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Partei-\n\nen ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des \n\nVersorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersicht-\n\nlich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen \n\nVortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen. \n\nb) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung \n\nder ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die \n\ndie Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsät-\n\nze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. \n\nDabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswe-\n\ngen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Ein-\n\nkommen als der andere erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die \n\ngesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick \n\nauf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirt-\n\nschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß \n\ndes Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und \n\nVermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinba-\n\nrung darauf abgestellt haben. \n\nOb die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde \n\ngelegt haben, ist bisher nicht festgestellt. \n\n3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich aus-\n\ngeschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, \n\nwenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Ren-\n\ntenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den Aus-\n\nschluß des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des Ehevertrags \n\nalso nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwider-\n\nsprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Partei-\n\nvortrag, wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen \n\nhaben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug \n\ndes Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-\n\nschluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht \n\nhat. \n\nIII. \n\nDanach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur \n\ntatrichterlichen Ausübungskontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Rege-\n\nlung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war \n\ndaher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststel-\n\nlungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung \n\nergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zr-296-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1575","ref_norm":"1575","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1576","ref_norm":"1576","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zr-296-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_296-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:47.902893+00:00"}}