{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_289-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"XII ZR 289/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 3 Abs. 1 und 2.; Art. 6 Abs. 1 BGB § 1612 b Abs. 5 Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht 135 % des Re- gelbetrages leistet, dient der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 GG (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 289/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 3 Abs. 1 und 2.; Art. 6 Abs. 1\n\nBGB § 1612 b Abs. 5\n\nDie Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes\n\nauf den Barunterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht 135 % des Re-\n\ngelbetrages leistet, dient der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des\n\nKindes und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 GG (im Anschluß\n\nan das Urteil des Senats vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536).\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - OLG Stuttgart\n\nAG Ravensburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Sep-\n\ntember 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit der Beklagte\n\ndas vorgenannte Urteil \n\nfür die Zeit vom 1. August bis\n\n31. Dezember 2000 angreift.\n\nIm übrigen wird auf die Revision des Beklagten das vorgenannte\n\nUrteil unter Zurückverweisung des weitergehenden Rechtsmittels\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des\n\nBeklagten für die Zeit ab 1. März 2002 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die Heraufsetzung\n\ndes Unterhalts, den der Beklagte an sie aufgrund einer vollstreckbaren Jugend-\n\namtsurkunde zu zahlen hat.\n\nDie am 10. März 1984 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten\n\naus dessen zwischenzeitlich geschiedener Ehe mit der Mutter der Klägerin. Aus\n\nder Ehe ist außerdem die Tochter Andrea, geboren am 15. Oktober 1981, her-\n\nvorgegangen. Beide Mädchen leben bei ihrer Mutter, die das Kindergeld be-\n\nzieht. Die Klägerin geht zur Schule. Andrea, die die allgemeine Schulausbildung\n\nim Juli 2000 abgeschlossen hat, befindet sich seit 1. September 2000 mit einem\n\nBruttoverdienst von rund 1.000 DM in der Berufsausbildung.\n\nDie Mutter der Klägerin ist seit Ende 1989 wieder verheiratet. Aus dieser\n\nEhe hat sie ein im September 1990 geborenes Kind. Sie verrichtet eine Teil-\n\nzeitarbeit, mit der sie monatlich rund 1.000 DM netto verdient.\n\nDer Beklagte ist ebenfalls wieder verheiratet. Sein bereinigtes monatli-\n\nches Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit beläuft sich nach Abzug von\n\n5 % berufsbedingten Aufwendungen auf 2.789 DM. Er bewohnt mit seiner Ehe-\n\nfrau und einem von deren volljährigen Kindern ein Einfamilienhaus, welches er\n\nzusammen mit seiner Ehefrau im Juni 1999 gekauft hat. Im Rahmen der Finan-\n\nzierung des Kaufes sind monatliche Raten von insgesamt 1.783 DM aufzubrin-\n\ngen. Der Mietwert des Hausgrundstücks beträgt 1.000 DM. Die Ehefrau des\n\nBeklagten haftet gesamtschuldnerisch für die genannten Verbindlichkeiten. Sie\n\nist vollschichtig erwerbstätig; ihr Einkommen hat der Beklagte nicht offengelegt.\n\n1992 verpflichtete sich der Beklagte in einer Jugendamtsurkunde, an die\n\nKlägerin einen monatlichen Unterhalt von 325 DM zu bezahlen. Nachdem er\n\nvon der Klägerin zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und zur Er-\n\nhöhung des Unterhalts aufgefordert worden war, verpflichtete er sich in Abän-\n\nderung des vorgenannten Titels durch vollstreckbare Jugendamtsurkunde vom\n\n5. April 2000 an die Klägerin ab 1. April 2000 einen monatlichen Unterhalt von\n\n546 DM abzüglich hälftigen Kindergelds zu zahlen.\n\nDas Familiengericht hat den Beklagten auf die Abänderungsklage der\n\nKlägerin antragsgemäß verurteilt, in Abänderung der Jugendamtsurkunde an\n\ndie Klägerin ab 1. April 2000 121 % und ab 1. September 2000 128 % des je-\n\nweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe nach § 1 der Regelbetrag-\n\nVerordnung jeweils abzüglich hälftiges Kindergeld sowie ab 1. Januar 2001 ei-\n\nnen monatlichen Unterhalt von 554 DM zu bezahlen.\n\nGegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klage-\n\nabweisung eingelegt. Er hat im wesentlichen geltend gemacht, daß die Ver-\n\nbindlichkeiten aus dem Hauskauf einkommensmindernd zu berücksichtigen\n\nseien und daß die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung des § 1612 b\n\nAbs. 5 BGB, wonach für ihn eine Kindergeldanrechnung auf den zu leistenden\n\nUnterhalt teilweise entfalle, offensichtlich verfassungswidrig sei.\n\nDas Oberlandesgericht hat das Urteil des Familiengerichts abgeändert\n\nund die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin für die Zeit von April bis Juli\n\n2000 einen höheren als den in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt\n\ngeltend gemacht hat. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzli-\n\nches Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.\n\nA.\n\nDie Revision ist nicht zulässig, soweit der Beklagte eine Herabsetzung\n\ndes der Klägerin für die Zeit von August 2000 bis einschließlich Dezember 2000\n\nzuerkannten Unterhalts begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des\n\nRechtsmittels durch das Berufungsgericht.\n\nDer Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,\n\nder die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechts-\n\nmittels kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur\n\nBGHZ 48, 134, 136; Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt). Dies ist hier der Fall. In den Gründen seines Urteils hat\n\ndas Oberlandesgericht zur Frage der Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1\n\nNr. 1 ZPO a.F. ausgeführt, daß die Frage, ob der Mindestbedarf des minderjäh-\n\nrigen Kindes nach der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB für die Zeit ab\n\n1. Januar 2001 mit 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung\n\nanzusetzen sei, grundsätzliche Bedeutung habe. Darin ist eine Beschränkung\n\nder Zulassung der Revision auf den ab 1. Januar 2001 geltend gemachten Un-\n\nterhaltsanspruch zu sehen. Bezieht sich nämlich in einem Unterhaltsrechtsstreit\n\ndie Zulassungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des Zeitraums, für den ein\n\nUnterhaltsanspruch im Streit steht, treten keine Schwierigkeiten auf, den Um-\n\nfang des Rechtsmittels zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt regelmäßig\n\ndie Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des\n\nvon der Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen\n\nwollen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR ZPO\n\n§ 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte). Ein derartiges Ver-\n\nständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der\n\nZulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechts-\n\ngrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert umgekehrt, daß durch eine\n\nformal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streit-\n\nstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen\n\nwerden müssen. Gerade im Unterhaltsrecht, das vielfach mehrere aufeinan-\n\nderfolgende Zeiträume einer ganz unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung\n\nunterwirft, kommt diesen Zielen eine gesteigerte Bedeutung zu.\n\nBesondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der\n\nAusführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das einer\n\nbloßen Teilzulassung nahelegen könnten, sind nicht erkennbar.\n\nB.\n\nHingegen ist die Revision in bezug auf die Unterhaltsansprüche der Klä-\n\ngerin ab 1. Januar 2001 zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache\n\nkeinen Erfolg, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung bis einschließ-\n\nlich Februar 2002 wehrt; für die Zeit danach, nämlich mit Rücksicht auf den\n\nEintritt der Volljährigkeit der Klägerin im März 2002, führt die Revision zur Auf-\n\nhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht.\n\nI. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, bei der Bemessung des Unter-\n\nhaltsbedarfs der Klägerin sei von einem bereinigten durchschnittlichen monatli-\n\nchen Nettoeinkommen des Beklagten von 2.789 DM auszugehen. Hiervon sei-\n\nen die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung des Einfamilienhauses des Be-\n\nklagten und seiner Ehefrau auch insoweit nicht abzusetzen, als die Verbindlich-\n\nkeiten den Wohnwert überstiegen. Denn Kredite, die der Unterhaltspflichtige zur\n\nVermögensbildung aufnehme, müßten sich in einem angemessenen Rahmen\n\nzum Wert des gebildeten Vermögens, hier also zum Wohnwert, halten. Dies\n\ngelte insbesondere dann, wenn die Kredite, wie vorliegend, in Kenntnis der\n\nUnterhaltspflicht aufgenommen worden seien. Der Beklagte habe nicht darge-\n\ntan, daß es für ihn unmöglich gewesen sei, die Finanzierung in einem ange-\n\nmessenen Rahmen zu halten.\n\nAb Januar 2001 sei allerdings unabhängig vom Einkommen des Unter-\n\nhaltsverpflichteten allgemein ein Betrag von 135 % des Regelbetrags\n\n(= 689 DM) als Mindestbedarf eines Kindes der dritten Altersstufe anzusehen.\n\nEs errechne sich somit ein Zahlbetrag von 554 DM (689 DM abzüglich 135 DM\n\nhälftiges Kindergeld). Denn der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung des\n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB zum Ausdruck gebracht, daß ab diesem Zeitpunkt das\n\nBarexistenzminimum des Kindes gewährleistet sein müsse. Auch wenn in die-\n\nser Vorschrift der Mindestunterhalt nicht normiert sei, so weise sie jedoch au-\n\nthentisch darauf hin, daß der angemessene Kindesbedarf im Sinne von § 1610\n\nAbs. 1 BGB wenigstens mit dem Existenzminimum zu bemessen sei. Dieses\n\naber werde mit 135 % des Regelbetrags konkretisiert. Die Vorschrift des\n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB sei nicht verfassungswidrig. Ihre Neufassung stelle das\n\nInteresse des Kindes, Unterhalt in bedarfsdeckender Höhe vom barun-\n\nterhaltspflichtigen Elternteil erhalten zu können, über das Interesse dieses El-\n\nternteils nach finanzieller Entlastung durch das staatliche Kindergeld. Dies sei\n\nverfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 1612 b Abs. 5 BGB führe nur dazu, daß\n\nder Unterhaltspflichtige der Verpflichtung, um derentwillen ihm das Kindergeld\n\ngewährt werde, auch tatsächlich nachkommen könne. Das Existenzminimum\n\ndes Barunterhaltspflichtigen sei in jedem Falle durch den Selbstbehalt gewahrt.\n\nZwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kinde liege daher\n\nkeine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Zu einer solchen komme es\n\nauch nicht im Verhältnis zwischen dem barunterhaltspflichtigen und dem\n\nbetreuenden Elternteil, da beide Formen des Unterhalts gleichwertig seien.\n\nSchließlich sei die Schlechterstellung der Geringverdienenden, die das Kinder-\n\ngeld einsetzen müßten, gegenüber den Höherverdienenden, denen es belassen\n\nwerde, jedenfalls durch das gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, das Existenz-\n\nminimum des barunterhaltsbedürftigen Kindes zu sichern.\n\nII. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil\n\nstand.\n\n1. Zu Unrecht macht die Revision allerdings geltend, das Oberlandesge-\n\nricht hätte die Darlehensbelastungen des Beklagten aus der Finanzierung des\n\nmit seiner Ehefrau gekauften Einfamilienhauses einkommensmindernd berück-\n\nsichtigen müssen. Das ist nach den vorliegenden Gegebenheiten nicht der Fall.\n\nMinderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhalts-\n\nrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten\n\nihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern\n\nab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der an-\n\ndere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grund-\n\nsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barun-\n\nterhaltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche\n\nLebensstandard im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt\n\nist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen\n\nVerhältnissen. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zu\n\nberücksichtigen (Senatsurteile vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 297/94 - FamRZ\n\n1996, 160, 161 und vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536,\n\n537). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind,\n\nist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesonde-\n\nre auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entste-\n\nhung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände an-\n\nkommt (Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991,\n\n182, 184 und vom 6. Februar 2002 aaO S. 537).\n\nIm Rahmen dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Interessen-\n\nabwägung ist das Oberlandesgericht - bei der Prüfung des Bedarfs der Kläge-\n\nrin - für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 zu dem Ergebnis gelangt, daß die mo-\n\nnatlichen Raten von 1.783 DM, auch soweit sie den Wohnwert überstiegen,\n\nnicht anzurechnen seien, weil der Beklagte, der die Kredite in Kenntnis seiner\n\nUnterhaltspflicht aufgenommen habe, nicht zu Lasten der Beklagten Vermögen\n\nbilden dürfe, und er außerdem nicht dargelegt habe, daß es ihm nicht möglich\n\ngewesen sei, die Finanzierung in einem angemessenen Rahmen zum Wohn-\n\nwert zu halten. Dabei hat es auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß\n\ndie Tilgungsrate des werthöchsten Darlehens von 245.000 DM nicht 1 %, son-\n\ndern 2 % beträgt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Beklagte\n\nauch nicht dargetan hat, ob und in welchem Umfang sich seine berufstätige\n\nzweite Ehefrau an den Lasten beteiligt. Die Revision zeigt solche Rechtsfehler\n\nauch nicht auf.\n\n2. Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den Unterhalts-\n\nbedarf der Klägerin auch für die Zeit ab 1. Januar 2001, dem Inkrafttreten der\n\nNeufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Ächtung\n\nder Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom\n\n2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) bemessen müssen. Es durfte nicht unab-\n\nhängig vom Einkommen des Beklagten von einem Unterhaltsbedarf der Kläge-\n\nrin von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung ausgehen.\n\nWie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2002 (aaO S. 538 ff.) im einzelnen dar-\n\ngelegt hat, regelt § 1612 b BGB nicht den Mindestbedarf des Kindes, sondern\n\nallein die Anrechnung staatlicher kindbezogener Leistungen auf den Kindesun-\n\nterhalt. Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB hat der Gesetzgeber le-\n\ndiglich den Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern dahingehend geändert,\n\ndaß der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen hälftigen Kindergeldanteil ein-\n\nzusetzen hat und keine Anrechnung erfolgt, bis wenigstens 135 % des Regel-\n\nbetrages - abzüglich hälftiges Kindergeld - an Barunterhalt geleistet wird. Zwar\n\nverfolgte der Gesetzgeber damit das Anliegen, den Barunterhalt des Kindes in\n\nHöhe des Existenzminimums des Kindes möglichst sicherzustellen (vgl. BVerfG\n\nFamRZ 2001, 541). Doch hat dies mit dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes\n\ngegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil unmittelbar nichts zu tun (Senats-\n\nurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 541).\n\nDies führt jedoch nicht zu einer Abänderung des Berufungsurteils. Viel-\n\nmehr erweist sich dieses insoweit, als der Beklagte ab 1. Januar 2001 bis Fe-\n\nbruar 2002 an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 554 DM zu\n\nzahlen hat, aus anderen Gründen als richtig (§ 563 a.F. ZPO):\n\nWie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat sich durch die Neu-\n\nfassung des § 1612 b Abs. 5 BGB zum 1. Januar 2001 der Unterhaltsbedarf der\n\nKlägerin nicht geändert. Vielmehr ist über diesen Zeitpunkt hinaus von dem Be-\n\ndarf auszugehen, den die Klägerin bereits zuvor hatte. Diesen hatte das Ober-\n\nlandesgericht für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 im Hinblick auf das bereinigte\n\nEinkommen des Beklagten von monatlich 2789 DM mit monatlich 128 %\n\n(= 653 DM) des Regelbetrags der dritten Altersstufe nach § 1 Regelbe-\n\ntrag-Verordnung angenommen, wobei es den Beklagten, da er nur noch einem\n\nKind unterhaltspflichtig war, in Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft\n\nhatte. Dies gilt auch über den genannten Zeitpunkt hinaus, da sich die maßge-\n\nbenden Verhältnisse in keiner Beziehung geändert haben. Vielmehr ist ab die-\n\nsem Zeitpunkt lediglich das Kindergeld in anderer Weise zu berücksichtigen.\n\nNach der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 1612 b Abs. 5\n\nBGB unterbleibt nämlich eine Anrechnung des Kindergelds, soweit der Unter-\n\nhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags\n\nder Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Dies sind nach der Regelbetrag-\n\nVerordnung in der Fassung vom 28. Mai 1999 (BGBl. I S. 1110) in bezug auf\n\ndie Klägerin 689 DM. Der Beklagte ist jedoch nach seinen Einkommensverhält-\n\nnissen nur verpflichtet, 128 % des Regelbetrags zu leisten, was in bezug auf die\n\nKlägerin einem Betrag von 653 DM entspricht. Der Unterschied der beiden Be-\n\nträge beläuft sich auf 36 DM. In dieser Höhe hat daher nach § 1612 b Abs. 5\n\nBGB die Anrechnung des dem Beklagten zustehenden hälftigen Kindergeldes\n\nzu unterbleiben. Anzurechnen sind daher nur 99 DM (135 DM – 36 DM), so daß\n\nsich ein Zahlbetrag von 554 DM errechnet.\n\n3. Die Revision dringt nicht mit der Rüge durch, § 1612 b Abs. 5 BGB sei\n\nverfassungswidrig. Der Senat hält die Vorschrift für verfassungsgemäß. Die\n\nAussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG über die Gültigkeit der Norm\n\nkommen daher nicht in Betracht.\n\na) Nach Meinung der Revision verstößt § 1612 b Abs. 5 BGB gegen den\n\nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm sehe nämlich vor,\n\ndaß derjenige, der außerstande sei, mit Hilfe seines anrechenbaren Einkom-\n\nmens das Barexistenzminimum des Kindes zu sichern, seinen Kindergeldanteil\n\nfür Unterhaltszwecke einsetzen müsse. Dabei würden die Geringverdiener\n\nschlechter gestellt als die Bezieher höherer Einkommen, die ohnehin in der La-\n\nge seien, das Existenzminimum des Kindes aus ihrem Einkommen zu bestrei-\n\nten. Allein weil die \"Besserverdienenden\" über ein höheres Einkommen verfüg-\n\nten, dürften sie zusätzlich noch das Kindergeld behalten. Dies sei eine verfas-\n\nsungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung (vgl. in diesem\n\nSinne auch AG Kamenz FamRZ 2001, 1090, 1094 f.; Böttner NJ 2001, 169;\n\nzweifelnd zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Scholz FamRZ\n\n2000, 1541, 1544 und MünchKomm/Born 4. Aufl. § 1612 b Rdn. 118, die in der\n\nRegelung eine \"bedenkliche Gleichmacherei\" sehen, da in den ersten sechs\n\nEinkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle jeweils der gleiche Unterhalts-\n\nbetrag zu bezahlen sei).\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß § 1612 b Abs. 5\n\nBGB, auf den es nach dem Vorstehenden bei der Entscheidung ankommt, die\n\nBezieher niedrigerer Einkommen insofern ungünstiger behandelt als die Bezie-\n\nher höherer Einkommen, als die Vorschrift den Beziehern niedrigerer Einkom-\n\nmen die Anrechnung des Kindergeldes (teilweise) versagt. Dies führt dazu, daß\n\ndie Barunterhaltspflichtigen, die aufgrund ihres Einkommens in die Gruppen 1\n\nbis 6 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen sind, trotz ihrer unterschiedlichen\n\nLeistungsfähigkeit regelmäßig den gleichen Unterhaltsbetrag zu zahlen haben\n\n(vgl. im einzelnen die Berechnungen bei Vossenkämper FamRZ 2000, 1547,\n\n1548 f.). Der Senat sieht mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl.\n\nOLG Brandenburg - 10. Senat - NJ 2002 320, 321; OLG Brandenburg\n\n- 9. Senat - RPfleger 2002, 204, 205; OLG München - 2. Senat - NJW-RR 2001,\n\n1664, 1665; OLG München - 26. Senat - MDR 2001, 1354, 1355; OLG Celle\n\nJAmt 2001, 368; OLG Hamm JAmt 2001, 368; OLG Stuttgart - 16. Senat -\n\nFamRZ 2002, 177, 179; OLG Stuttgart - 17. Senat - FamRZ 2002, 901, 903;\n\nOLG München - 12. Senat - FamRZ 2002, 903, 904; OLG Nürnberg FamRZ\n\n2002, 904, 905; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1096, 1097) und mit der über-\n\nwiegend in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Graba NJW 2001, 249, 252;\n\nHeger, FamRZ 2001, 1409, 1413; Schwonberg JAmt 2001, 309 ff. und 392 ff.)\n\nin der geschilderten Ungleichbehandlung aber keinen Verstoß gegen Art. 3\n\nAbs. 1 GG.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich\n\naus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Diffe-\n\nrenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom\n\nbloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitser-\n\nfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein ver-\n\nnünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender\n\nGrund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden\n\nläßt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine\n\nGruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer ande-\n\nren anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschie-\n\nde von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die unterschiedliche\n\nBehandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es wesentlich auch darauf an,\n\nin welchem Maße sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachver-\n\nhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig aus-\n\nwirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraus-\n\nsetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger\n\nGleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt\n\nund allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedli-\n\nchen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG NJW 2002, 1103,\n\n1104 m.N.).\n\nMit der Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB verfolgt der Gesetzgeber das\n\nZiel, die wirtschaftliche Lage minderjähriger Barunterhaltsberechtigter zu stär-\n\nken und ihnen unter Wahrung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen einen\n\nBarunterhalt in Höhe ihres Barexistenzminimums zu sichern (vgl. BVerfG\n\nFamRZ 2001, 541). Gleichzeitig sollen in Ergänzung zu dem Familienförde-\n\nrungsgesetz, das auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n10. November 1998 (FamRZ 1999, 285 ff.) in einer ersten Stufe zusätzlich zum\n\nKinderfreibetrag einen Betreuungsfreibetrag in das Einkommensteuergesetz\n\n(vgl. § 32 Abs. 6 EStG) eingeführt hatte, die Alleinerziehenden unterhaltsrecht-\n\nlich entlastet werden. Beide Ziele wurden dadurch erreicht, daß das Existenz-\n\nminimum des Kindes auch Anknüpfungspunkt für die unterhaltsrechtliche Ver-\n\nteilung des Kindergeldes zwischen den Eltern wurde. Der barunterhaltleistende\n\nElternteil soll so lange verpflichtet werden, die ihm an sich nach § 1612 b Abs. 1\n\nBGB zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes zu ver-\n\nwenden, bis das Barexistenzminimum des Kindes gesichert ist (vgl. Bericht des\n\nRechtsausschusses, BT-Drucks. 14/3781, S. 7 f.). Die hierzu in § 1612 b Abs. 5\n\nBGB festgelegte Anrechnungsgrenze von 135 % des Regelbetrags entspricht in\n\netwa dem von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs\n\nermittelten, steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für ein Kind\n\n(vgl. hierzu den 3. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzmi-\n\nnimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001, BT-Drucks. 14/1926, S. 5\n\nsowie Senatsurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 538 f.).\n\nDie unterhaltsrechtliche Sicherung des sächlichen Existenzminimums\n\ndes Kindes ist Teil der dem Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG obliegenden\n\nFamilienförderung. Hierbei handelt es sich um ein gewichtiges im Allgemeinin-\n\nteresse liegendes Ziel. Zur Förderung dieses Ziels ist die in § 1612 b Abs. 5\n\nBGB vorgesehene Nichtanrechnung des Kindergeldes auf den aufzubringenden\n\nUnterhalt geeignet und auch erforderlich, da ansonsten das sächliche Exi-\n\nstenzminimum des Kindes gefährdet wäre. Insbesondere ist der Gesetzgeber\n\nverfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Geringverdienenden durch ein höhe-\n\nres Kindergeld, als gegenwärtig bezahlt wird, zu entlasten. Vielmehr steht die\n\nstaatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter dem Vorbehalt\n\ndes Möglichen und im Kontext anderer Fördernotwendigkeiten. Der Gesetzge-\n\nber bewegt sich, was die gegenwärtige Höhe des Kindergelds betrifft, in dem\n\nihm hierbei zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG FamRZ 2001,\n\n605, 607). Die unterschiedliche Behandlung von Beziehern höherer und niedri-\n\ngerer Einkommen rechtfertigt sich aus dem Umstand, daß die Bezieher höherer\n\nEinkommen das sächliche Existenzminimum des Kindes auch bei voller An-\n\nrechnung des Kindergelds aus ihrem Einkommen sicherstellen können. Hinge-\n\ngen wäre das Barexistenzminimum der Kinder nicht gewährleistet, wenn auch\n\nbei Beziehern niedriger Einkommen, die ihren Kindern Unterhalt in Höhe von\n\n135 % des Regelbetrags nicht leisten können, eine Anrechnung des Kindergel-\n\ndes stets in voller Höhe erfolgte. Der Einsatz ihres Kindergeldanteils ist den Be-\n\nziehern geringerer Einkommen bis zur Sicherstellung des Barexistenzminimums\n\nder Kinder zuzumuten. Dies gilt auch insoweit, als das Kindergeld nach § 31\n\nSatz 1 und 3 EStG als Steuervergütung bezahlt wird. Denn der Steuerpflichtige\n\nerhält das Kindergeld als Steuervergütung wegen des Kindes, eben weil er bis\n\nzur Gewährleistung des Existenzminimums des Kindes steuerlich nicht lei-\n\nstungsfähig ist. Dann ist es aber dem Steuerpflichtigen auch zuzumuten, ent-\n\nsprechend § 1612 b Abs. 5 BGB diese Steuervergütung bis zur Sicherstellung\n\ndes Existenzminimums des Kindes einzusetzen (vgl. Schwonberg aaO 313;\n\nHeger aaO S. 1412). Dies gilt erst recht, soweit es sich bei dem Kindergeld ge-\n\nmäß § 31 Satz 2 EStG um eine staatliche Sozialleistung zur Förderung der Fa-\n\nmilie handelt. Deren Zweckbestimmung steht ohnehin im weiten Ermessen des\n\nGesetzgebers. Der Sozialanteil am Kindergeld ist im übrigen um so höher, je\n\nniedriger das zu versteuernde Einkommen des Barunterhaltspflichtigen ist (vgl.\n\nSchürmann FamRZ 2002, S. 1440, 1443 f.).\n\nb) Aber auch im Vergleich zum betreuenden Elternteil liegt keine unge-\n\nrechtfertigte Schlechterstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils vor. Zwar\n\nwird dem betreuenden Elternteil sein Kindergeldanteil belassen. Die Verpflich-\n\ntung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, seinen Kindergeldanteil vorrangig\n\nvor dem betreuenden Elternteil zur Gewährleistung des Barexistenzminimums\n\neinzusetzen, ist jedoch schon angesichts der allgemein anerkannten Gleich-\n\nwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt sachgerecht und führt keineswegs\n\nzu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des barunterhaltspflichtigen El-\n\nternteils (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2002, 901, 903). Denn der betreuen-\n\nde Elternteil erfüllt den ihm obliegenden Unterhalt durch die Betreuung regel-\n\nmäßig in vollem Umfang. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der außerstande\n\nist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags zu leisten, erfüllt zwar durch\n\nZahlung des entsprechenden geringeren Unterhalts seine Unterhaltsverpflich-\n\ntung ebenfalls in vollem Umfang. Es bleibt aber insofern eine Lücke, als diese\n\nLeistung nicht ausreicht, das Barexistenzminimum des Kindes zu decken. Der\n\nGesetzgeber handelt daher sachgerecht, wenn er anordnet, daß diese Lücke\n\nnunmehr durch Heranziehung des Kindergeldanteils des barunterhaltspflichti-\n\ngen und nicht mehr durch den faktischen Einsatz des Anteils des betreuenden\n\nElternteils zu füllen ist.\n\nUnbehelflich ist in diesem Zusammenhang, daß die steuerrechtlichen\n\nVorschriften zum Kinderfreibetrag, der allein das sächliche Existenzminimum\n\nbetrifft, und dem Freibetrag für Betreuung in § 36 Abs. 6 EStG in der Fassung\n\ndes Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. 1999 I\n\nS. 2552) bzw. die Vorschriften zum Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für\n\nBetreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in § 36 Abs. 6 EStG in\n\nder Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August\n\n2001 (BGBl. I 2001 S. 2074) mit der in § 1612 b Abs. 5 BGB getroffenen Rege-\n\nlung über die Anrechnung des Kindergelds zwischen den Elternteilen nicht\n\nharmonieren (vgl. zu den Regelungen zum Familienleistungsausgleich in den\n\nbeiden Gesetzen im einzelnen Seer/Wendt NJW 2000, 1904 und Felix NJW\n\n2001, 3073). So erhält der barunterhaltspflichtige Elternteil, auch wenn er seiner\n\nUnterhaltspflicht in vollem Umfang nachkommt und auch das Existenzminimum\n\ndes Kindes sicherstellt, nur den halben Kinderfreibetrag, obwohl nur der volle\n\nFreibetrag das Existenzminimum betragsmäßig erreicht (vgl. Schürmann aaO\n\n1443). Zwar wird ihm auch der halbe Freibetrag für Betreuung bzw. für Betreu-\n\nungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gegebenenfalls vom zu ver-\n\nsteuernden Einkommen abgezogen. Doch kann der betreuende Elternteil die-\n\nsen (halben) Freibetrag unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 6 Satz 6\n\nEStG auch gegen den Willen des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf sich\n\nübertragen lassen, obwohl dieser seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Um-\n\nfang nachkommt (vgl. Heuermann DStR 2000, 1546, 1548 f.). Eine Übertragung\n\ndes halben Kindergeldanteils des betreuenden Elternteils auf den barunterhalt-\n\nleistenden ist hingegen nicht möglich. Ungeklärt erscheint weiter, ob der ba-\n\nrunterhaltpflichtige Elternteil, dem nach § 1612 b Abs. 5 BGB die Anrechnung\n\ndes Kindergelds versagt wird, bei der sogenannten Günstigerprüfung gemäß\n\n§ 31 EStG die Verrechnung des halben Kindergelds als bereits erhaltene Steu-\n\nervergütung hinnehmen muß (vgl. FG Sachsen Anhalt EFG 1999, 1283;\n\nSchmidt/Glanegger Kommentar zum Einkommensteuergesetz 21. Aufl. § 31\n\nEStG Rdn. 31, 35). Außerdem wird Alleinerziehenden in § 32 Abs. 7 EStG ein\n\nHaushaltsfreibetrag bis zum Veranlagungszeitraum 2004, wenn auch in abge-\n\nschmolzenem Umfang (vgl. § 52 Abs. 40 a EStG), gewährt, der regelmäßig al-\n\nlein dem betreuenden Elternteil zugute kommt.\n\nAll dies mag Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten steuer-\n\nlichen Regelungen begründen (vgl. zu weiteren Bedenken aus steuerrechtlicher\n\nSicht Tipke/Lang Steuerrecht § 9 Rdn. 92 ff.). Eine etwaige Verfassungswidrig-\n\nkeit dieser steuerlichen Vorschriften und ihre fehlende Abstimmung mit der zivil-\n\nrechtlichen Aufteilung des Kindergeldes zwischen den unterhaltspflichtigen El-\n\nternteilen in § 1612 b BGB bewirkt aber nicht die Verfassungswidrigkeit der zi-\n\nvilrechtlichen Aufteilung der Kindergeldanteile nach § 1612 b Abs. 5 BGB. Viel-\n\nmehr sind die steuerrechtliche Ebene, die das Verhältnis des Bürgers zum\n\nStaat betrifft, und die privatrechtliche Ebene streng voneinander zu scheiden\n\n(vgl. Graba aaO S. 252). Eine etwaige im Steuerrecht bestehende, gegen Art. 6\n\nAbs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende Bevorzugung des betreuenden Elternteils\n\ngegenüber dem barunterhaltspflichtigen ist daher ohne Auswirkungen auf die\n\nVerfassungsmäßigkeit der zivilrechtlichen Anrechnungsvorschrift des § 1612 b\n\nAbs. 5 BGB.\n\nc) Der (teilweise) Entzug des Kindergelds durch § 1612 b Abs. 5 BGB\n\nverstößt auch nicht im Hinblick auf die Umgangsrechte und -pflichten des bar-\n\nunterhaltspflichtigen Elternteils mit dem Kind gegen Art. 6 GG. Zwar stehen die\n\nin § 1684 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Pflichten unter dem Schutz des\n\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 809). Aus Art. 6 Abs. 1 GG\n\nfolgen aber keine konkreten Ansprüche auf Teilhabe an bestimmten staatlichen\n\nLeistungen (BVerfGE 39, 316, 326; 87, 1, 35; vgl. auch BVerfG FamRZ 95, 86\n\nzum Anspruch auf Sozialhilfe zur Wahrnehmung des Umgangsrechts). Jeden-\n\nfalls war der Gesetzgeber durch Art. 6 GG nicht gehindert, in § 1612 b Abs. 5\n\nBGB anzuordnen, daß der Kindergeldanteil des Barunterhaltspflichtigen vorran-\n\ngig der Gewährleistung des Barexistenzminimums des Kindes dienen soll. Eine\n\nsolche Regelung liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzge-\n\nbers. Allerdings wird die Rechtsprechung zu erwägen haben, ob und in wel-\n\nchem Umfang Umgangskosten eines Barunterhaltsverpflichteten, dem sein\n\nKindergeldanteil infolge der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB\n\n(teilweise) nicht verbleibt, nunmehr mit Blick auf die Neuregelung des § 1612 b\n\nAbs. 5 BGB zu einer angemessenen Minderung des unterhaltsrechtlich rele-\n\nvanten Einkommens oder einer angemessenen Erhöhung des Selbstbehalts\n\ndes Unterhaltsverpflichteten führen können (zur bisherigen Rechtsprechung vgl.\n\nSenatsurteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215).\n\n4. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Unterhaltsanspruch der\n\nKlägerin ab März 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljährig\n\ngeworden. Damit hat sich möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den\n\nBeklagten verringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin\n\naufgrund ihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Voll-\n\njährigkeit der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603\n\nAbs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind handelt, die Mutter der Klägerin dieser\n\ngegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltpflichtig geworden (vgl. Senats-\n\nurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Allerdings\n\nwäre die Mutter, die nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesge-\n\nrichts lediglich 1.000 DM netto monatlich verdient, nur dann leistungsfähig,\n\nwenn ihr eigener Unterhalt aufgrund eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1360,\n\n1360 a BGB gegenüber ihrem Ehemann gesichert wäre. Das Oberlandesgericht\n\nhat zu diesen Punkten - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen ge-\n\ntroffen. Das wird nachzuholen sein. Die Zurückverweisung gibt den Parteien\n\nGelegenheit, hierzu weiter vorzutragen.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_289-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/xii-zr-289-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":29},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_289-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_289-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/xii-zr-289-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_289-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:58:52.443809+00:00"}}