{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_268-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"XII ZR 268/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 268/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. März 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. März 2005 durch den Richter Sprick als Vorsitzenden, die Richterin \n\nWeber-Monecke, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 24. September 2001 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kam-\n\nmergericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Be-\n\nklagten Nutzungsentschädigung für Geschäftsräume für die Zeit von November \n\n1998 bis April 1999 sowie für Juli und August 1999. Der Beklagte beruft sich auf \n\nMinderung und auf Aufrechnung mit Honorarforderungen aus Architektenver-\n\nträgen. \n\nDer Beklagte mietete mit Vertrag vom 12. Februar 1993 von der Klägerin \n\nRäume zum Betrieb eines Architektenbüros in B., R.straße 18. Die Räume wur-\n\nden vom Beklagten nach Fertigstellung im November 1993 bezogen. Das Miet-\n\nverhältnis sollte am 31. Dezember des 15. Jahres nach Bezugsfertigkeit vorbe-\n\nhaltlich einer Verlängerungsklausel enden. Als Mietzins wurde im Vertrag eine \n\nNettokaltmiete von 17.000 DM zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorschuß \n\nsowie Mehrwertsteuer, insgesamt von 21.850 DM monatlich, vereinbart. Die \n\nKaltmiete sollte jeweils zum 1. Januar eines Jahres an einen bestimmten Le-\n\nbenshaltungskostenindex angepaßt werden. Nach § 8 des Mietvertrages sollte \n\nder Mieter gegen Mietforderungen mit Gegenforderungen aufrechnen können, \n\nwenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der \n\nMiete schriftlich angezeigt hatte. \n\nAm 19. April 1995 vereinbarten die Parteien wegen der Durchführung \n\nvon Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück schriftlich eine Minderung \n\nder Nettokaltmiete um 10 %. Damit sollten sämtliche Ansprüche des Beklagten \n\nwegen der Bauarbeiten abgegolten sein. Die Klägerin verlangte mit Schreiben \n\nvom 23. Januar 1997 ab Februar 1997 wieder den vollen Mietzins, weil auf dem \n\nNachbargrundstück keine mietmindernden Arbeiten mehr anfallen würden. \n\nGleichzeitig forderte sie unter Berufung auf die Indexklausel eine Miete von ins-\n\ngesamt 22.763,33 DM monatlich. \n\nMit Schreiben vom 20. März 1997 räumte die Klägerin dem Beklagten \n\nerneut eine Mietminderung um 10 % der Nettokaltmiete wegen der Bauarbeiten \n\nein. Der Beklagte zahlte die Miete bis einschließlich November 1997 vorbehalt-\n\nlos. Ab Dezember 1997 zahlte er keine Miete mehr. \n\nDie Klägerin hatte den Beklagten im September 1994 beauftragt, für ihr \n\nBauvorhaben R./B.straße in B. zumindest eine Baugenehmigung herbeizufüh-\n\nren. Der Beklagte übersandte der Klägerin hierüber eine \"Honorar-Teilrech-\n\nnung\" vom 21. November 1997 über 230.983,25 DM. Unter dem 12. März 1998 \n\nerstellte der Beklagte über das genannte Bauvorhaben nach Kündigung des \n\nArchitektenvertrags eine Schlußrechnung \n\nin Höhe \n\nvon \n\ninsgesamt \n\n331.640,10 DM. Er erstellte eine weitere Schlußrechnung zum 22. Oktober \n\n1998 über 418.965,50 DM, die er unter dem 7. März 2001 überarbeitete, wobei \n\ner zu einem Rechnungsbetrag von 396.167,50 DM gelangte. Die Klägerin hatte \n\naußerdem Frau E., die Ehefrau des Beklagten, mit Architektenarbeiten am Bau-\n\nvorhaben der Klägerin R.straße 18 beauftragt. Frau E. erstellte hierüber unter \n\ndem 21. November 1998 zwei Schlußrechnungen in Höhe von 60.834,29 DM \n\nund 158.982,33 DM. \n\nMit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 25. November 1997 \n\nkündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin an, gegen die ab Januar 1998 \n\nfälligen Mieten mit seiner Honorarforderung aufzurechnen. Mit Schreiben vom \n\n30. März 1998 rügte der Beklagte zahlreiche angebliche Mängel der Mietsache, \n\ndie bereits seit fünf Jahren bestünden. Gleichzeitig kündigte er an, daß er, wenn \n\ndie Mängel nicht beseitigt würden, die Miete um 40 % mindern werde. Am \n\n26. August 1998 erklärte der Beklagte schriftlich die Aufrechnung mit seinen \n\nHonorarforderungen aus der Schlußrechnung vom 12. März 1998 gegen zu-\n\nkünftig fällig werdende Mieten. Mit Schreiben vom 29. September 1998 kündig-\n\nte die Klägerin dem Beklagten wegen Zahlungsverzugs fristlos und widersprach \n\nder Fortsetzung des Mietverhältnisses. Mit Schreiben seines anwaltlichen Ver-\n\ntreters vom 30. September 1998 widersprach der Beklagte der Kündigung und \n\nerklärte, daß gegen die rückständigen Mietzinsansprüche bereits vor geraumer \n\nZeit die Aufrechnung erklärt worden sei, die wiederholt werde. Aufgerechnet \n\nwerde mit fälligen Honoraransprüchen des Beklagten für das Bauvorhaben \n\nR./B.straße, hilfsweise mit abgetretenen Honoraransprüchen aus dem Bauvor-\n\nhaben R.straße 18. Der Beklagte erklärte erneut die Aufrechnung im Schriftsatz \n\nvom 23. Oktober 1998. Er kündigte seinerseits das Mietverhältnis mit Schreiben \n\nvom 29. Oktober 1998 fristlos, hilfsweise zum 31. März 1999. Am 31. August \n\n1999 hat der Beklagte die Räume an die Klägerin herausgegeben. \n\nDie Klägerin hat vom Beklagten vor dem Landgericht im Urkundsprozeß \n\ndie Zahlung von 160.062,50 DM an Nutzungsentschädigung und Nebenkosten-\n\nvorauszahlungen für November 1998 bis April 1999 sowie Juli und August 1999 \n\nnebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage als im Urkundsprozeß \n\nunstatthaft abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der \n\nBerufungsinstanz hat sie hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkostenvor-\n\nauszahlungen die Klage zum Teil zurückgenommen, zum Teil haben die Partei-\n\nen den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Das Kammergericht hat den \n\nBeklagten durch Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom 12. März 2001 unter \n\nAbänderung des \n\nlandgerichtlichen Urteils verurteilt, an die Klägerin \n\n145.349,06 DM zu zahlen. Im Nachverfahren hat sich der Beklagte darauf beru-\n\nfen, daß der Mietzins wegen Mängeln um 40 % gemindert sei und die Klagefor-\n\nderung jedenfalls durch Aufrechnung mit seiner Honorarforderung aus dem \n\nBauvorhaben R./B.straße sowie der ihm abgetretenen Honorarforderungen aus \n\ndem Bauvorhaben R.straße 18 erloschen sei. Das Kammergericht hat durch \n\nVorbehalts- und Schlußurteil vom 24. September 2001 das Anerkenntnis-\n\nVorbehaltsurteil vom 12. März 2001 für vorbehaltlos erklärt und diese Entschei-\n\ndung gemäß § 302 ZPO unter den Vorbehalt der Aufrechnung des Beklagten \n\nmit Ansprüchen aus der Honorarschlußrechnung in der überarbeiteten Fassung \n\nvom 7. März 2001 (Objekt R./B.straße) und mit Ansprüchen aus abgetretenem \n\nRecht aus den Honorarschlußrechnungen vom 21. November 1998 (Objekt \n\nR.straße 18) gestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat angenom-\n\nmene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage zu erreichen \n\nsucht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Vorbehalts- und \n\nSchlußurteils vom 24. September 2001 und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Kammergericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Nut-\n\nzungsentschädigung bestehe für die geltend gemachte Zeit von November \n\n1998 (anteilig) bis April 1999 sowie Juli und August 1999 unter Berücksichti-\n\ngung der zugestandenen Minderung von 10 % der Kaltmiete in insoweit unbe-\n\nstrittener Höhe von 145.349,06 DM. Es könne dahinstehen, ob die Kündigung \n\nder Klägerin oder die des Beklagten das Mietverhältnis beendet habe. Denn der \n\nBeklagte schulde, solange er die Räume der Klägerin vorenthalten habe, ge-\n\nmäß § 557 BGB a.F. die Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in \n\nHöhe des Mietzinses. Der Mietzins bzw. die Nutzungsentschädigung seien über \n\ndie zugestandenen 10 % hinaus nicht gemäß § 537 BGB a.F. infolge - auch \n\nnach der Kündigung fortbestehender - Mängel gemindert. Insoweit werde auf \n\ndie Ausführungen des gleichzeitig verkündeten Urteils im Parallelverfahren \n\n8 U 6709/99 verwiesen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht in be-\n\nzug auf die behaupteten Lärmbelästigungen durch die Abrißarbeiten auf dem \n\nNachbargrundstück. Auch im vorliegenden Fall ließen sich die behaupteten Be-\n\neinträchtigungen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordnen. Es fehle die \n\nGrundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO, die eine höhere Minderung \n\nals 10 % rechtfertigen könnte. Die Forderung der Klägerin sei auch nicht durch \n\nAufrechnungserklärungen vom 25. November 1997 und 26. August 1998 erlo-\n\nschen. Insoweit werde ebenfalls auf die Ausführungen des Urteils im Parallel-\n\nverfahren Bezug genommen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Aufrechnungser-\n\nklärung gemäß Schriftsatz vom 25. Oktober 1998 (richtig: 23. Oktober 1998) mit \n\nder Forderung gemäß Rechnung vom 22. Oktober 1998 in ihrer ursprünglichen \n\nFassung. Lediglich in bezug auf die Aufrechnung mit den Forderungen aus der \n\nRechnung \n\nin der überarbeiteten Fassung vom 7. März 2001 \n\n(Objekt \n\nR./B.straße) sowie hinsichtlich der Aufrechnung aus abgetretenem Recht mit \n\nden Honoraransprüchen aus den Schlußrechnungen vom 21. November 1998 \n\n(Objekt R.straße 18) seien dem Beklagten die Geltendmachung seiner Rechte \n\ngemäß § 302 Abs. 1 ZPO vorzubehalten, da der Rechtsstreit insoweit, wie im \n\nParallelverfahren ausgeführt, noch nicht entscheidungsreif sei. Dabei sei die \n\nRechnung des Beklagten vom 7. März 2001 als eigenständige Rechnung anzu-\n\nsehen, da die früheren Rechnungen des Beklagten nicht zur Fälligkeit des Ho-\n\nnoraranspruchs hätten führen können. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Zu Unrecht rügt allerdings die Revision, daß das Urteil nicht mit Grün-\n\nden versehen sei, soweit es eine Minderung des Mietzinses wegen anderer \n\nMängel als des Baulärms über die zugestandenen 10 % hinaus verneint (§ 551 \n\nNr. 7 ZPO a.F.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil \n\nvom 8. November 1990 - I ZR 49/89 - NJW-RR 1991, 830) stellt die Bezugnah-\n\nme auf eine Entscheidung, die - wie hier - zwischen denselben Parteien am \n\ngleichen Tag ergangen ist, keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. dar, \n\nwenn sie sich nach ihrer Art und ihrem Inhalt im Bereich der von der Rechtspre-\n\nchung gezogenen Grenzen bewegt. Das ist dann der Fall, wenn zu erkennen \n\nist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für \n\ndie getroffenen Entscheidung maßgebend waren und wenn auch auf die einzel-\n\nnen Ansprüche der §§ 145, 322 ZPO und die einzelnen selbständigen Angriffs- \n\nund Verteidigungsmittel eingegangen worden ist. \n\nDiesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil. Die Rüge der Revisi-\n\non, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen über die weiteren Mängel \n\nder Mietsache (Dachundichtigkeit, nicht zu öffnende Fenster u.a.) getroffen, \n\nobwohl diese auch im vorliegenden Rechtsstreit als Minderungsgründe aus-\n\ndrücklich von dem Beklagten geltend gemacht worden seien, hat keinen Erfolg. \n\nDenn das Berufungsgericht hat wegen sämtlicher geltend gemachter Mängel, \n\ndie im Urteil nicht selbständig abgehandelt sind, auf die Gründe des im Parallel-\n\nverfahren ergangenen Berufungsurteils Bezug genommen, so daß die dortigen \n\ntatsächlichen Feststellungen wie auch die rechtlichen Ausführungen für den \n\nvorliegenden Rechtsstreit gelten. Das Berufungsgericht brauchte daher im vor-\n\nliegenden Rechtsstreit auch nicht seine zutreffende Ansicht (vgl. hierzu das Se-\n\nnatsurteil vom heutigen Tag im Rechtsstreit der Parteien zum Aktenzeichen \n\nXII ZR 269/01) ausdrücklich zu wiederholen, wonach der Beklagte in analoger \n\nAnwendung des § 539 BGB a.F. sein Minderungsrecht verloren hatte. \n\n2. Zu Recht ist das Kammergericht weiterhin davon ausgegangen, daß \n\nder Beklagte den Umfang der behaupteten Beeinträchtigung seines Mietge-\n\nbrauchs, die von der Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück im Zeitraum vom \n\nNovember 1998 bis August 1999 ausgingen, nicht substantiiert dargelegt hat. \n\nDer Senat hat die hiergegen erhobene Verfahrensrüge des Beklagten geprüft \n\nund als nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.). \n\n3. Verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin, daß das Beru-\n\nfungsgericht auf das Parallelverfahren verwiesen hat, soweit es meint, der Be-\n\nklagte habe gegen die Klageforderung nicht wirksam aufgerechnet. Allerdings \n\ntragen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht seine Auffas-\n\nsung, dem Beklagten habe jedenfalls vor der Erstellung seiner korrigierten Ho-\n\nnorar-Schlußrechnung vom 7. März 2001 aus dem Bauvorhaben R./B.straße \n\nkein fälliger Gegenanspruch zugestanden. Insoweit wird wegen der Einzelhei-\n\nten auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag im Rechts-\n\nstreit der Parteien zum Aktenzeichen XII ZR 269/01 Bezug genommen. \n\n4. Auch das vorliegende Urteil läßt sich nicht mit der Erwägung aufrecht-\n\nerhalten, der Beklagte habe gegen die streitgegenständlichen Mietforderungen \n\ndie Aufrechnung überhaupt nicht erklärt. Insoweit rügt die Revision zu Recht, \n\ndaß das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen ist, der Beklagte habe im \n\nSchreiben vom 26. August 1998 mit seinen Honorarforderungen die Aufrech-\n\nnung gegen erst später fällig werdende Mietzinsforderungen der Klägerin er-\n\nklärt. Außerdem hat der Beklagte, worauf die Revision mit Recht hinweist, im \n\nvorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1999 ausdrücklich die \n\nAufrechnung mit seiner Honorarforderung gegen die Klageforderungen erklärt. \n\n5. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen \n\nzur Fälligkeit und Begründetheit der behaupteten Gegenansprüche des Beklag-\n\nten trifft. \n\nSprick \n\nRichterin am BGH Weber-Monecke \nist urlaubsabwesend und gehindert \nzu unterschreiben. \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/xii-zr-268-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/xii-zr-268-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:16.742338+00:00"}}