{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_267-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"XII ZR 267/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 267/01\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n17. April 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September\n\n2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann,\n\nim Wege der Stufenklage auf hälftige Auskehrung erlangter Zinsen als Teil des\n\nTrennungsunterhalts in Anspruch. In der ersten Stufe verurteilte das Amtsge-\n\nricht ihn antragsgemäß, der Klägerin Auskunft über den Bestand seines Ver-\n\nmögens zum 31. Dezember 1999 sowie die Zinseinkünfte aus diesem Vermö-\n\ngen im Jahre 1999 zu erteilen und die Zinseinkünfte mit den entsprechenden\n\nZinsabrechnungen der Bank zu belegen.\n\nHiergegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, der\n\nWert des Beschwerdegegenstandes überschreite 1.500 DM (§ 511 a ZPO\n\na.F.). Seine Zinseinkünfte resultierten aus einem im Laufe des Jahres 1999\n\naufgelösten Nummernkonto bei einer Schweizer Bank. Er verfüge über \"kei-\n\nnerlei aussagekräftige Unterlagen\" und müsse deshalb mit einem Kostenauf-\n\nwand von 1.878 DM von H. nach Z. reisen, da die Bank weder Konto-\n\nauszüge\n\nnoch Zinsbescheinigungen versende noch dem Kontoinhaber telefonisch Aus-\n\nkünfte erteile. Vielmehr würden alle ein solches Nummernkonto betreffenden\n\nUnterlagen und Informationen bei der Bank gelagert, bis sie der Kontoinhaber\n\npersönlich oder ein von ihm Bevollmächtigter unter Vorlage seiner Ausweispa-\n\npiere im Bankgebäude selbst in Empfang nehme.\n\nZudem sei bei der Berechnung seiner Beschwer auch sein Geheimhal-\n\ntungsinteresse zu berücksichtigen, da gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Er-\n\nmittlungsverfahren wegen Verkürzung von Vermögens- und Einkommenssteu-\n\nern in den Jahren 1991 bis 1996 schwebe.\n\nDas Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 500 DM\n\nfestgesetzt und die Berufung des Beklagten mit der Begründung als unzulässig\n\nverworfen, der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteige. Dagegen richtet sich die Revisi-\n\non des Beklagten, mit der er sein Ziel der Abweisung des Auskunftsverlangens\n\nweiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nAufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisur-\n\nteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht\n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 82).\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist unzu-\n\nlässig.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die\n\nBemessung der Beschwer der Tag der Einlegung der Berufung (hier:\n\n17. November 2000) maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November\n\n1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426).\n\nAuch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe einen\n\n1.500 DM übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft\n\ngemacht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand.\n\n1. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten, über \"keinerlei aussa-\n\ngekräftige Unterlagen\" zu verfügen, zu seinen Gunsten dahin auslegt, daß ihm\n\ndie zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs beizubringende Zinsbescheinigung\n\nder Bank für das Jahr 1999 bei Einlegung der Berufung nicht oder nicht mehr\n\nvorlag und sie sich auch nicht - was die Revision ausdrücklich offenläßt - bei\n\nden zu seiner Einkommensteuererklärung 1999 eingereichten Unterlagen be-\n\nfand, so daß er sich ohne nennenswerten Kostenaufwand eine Kopie hiervon\n\nhätte besorgen können, ist bereits nicht hinreichend dargetan, daß eine Reise\n\nvon H. nach Z. erforderlich war, um sich eine solche Bescheinigung dort\n\naushändigen zu lassen.\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte sich im maßgeblichen Zeit-\n\npunkt (17. November 2000) überhaupt ständig in H. aufhielt. Zweifel dar-\n\nan ergeben sich zum einen aus dem Umstand, daß der Beklagte im Verfahren\n\nder einstweiligen Anordnung wegen eines Prozeßkostenvorschusses ( F\n\n..../00 EA AG K. ) ein Vermögensverzeichnis eingereicht hat, in dem eine of-\n\nfene Umzugsrechnung einer Spedition aus B. vom 19. April 2000\n\nangeführt ist, und zum anderen daraus, daß ihm ein Schriftsatz in dem weiteren\n\nVerfahren auf restlichen Unterhalt ( F .../01 AG K. ) am 25. April 2001\n\nunter der Anschrift R. straße in K. durch persönliche Übergabe zu-\n\ngestellt worden ist.\n\nJedenfalls hätte der Beklagte schon nach seinem eigenen Vortrag nicht\n\nselbst nach Z. zu reisen brauchen, da die Bank die erforderliche Zinsbe-\n\nscheinigung auch einem von ihm Bevollmächtigten ausgehändigt hätte. Der\n\nBeklagte hätte daher auch etwa einen in Z. ansässigen Rechtsanwalt im\n\nKorrespondenzwege bevollmächtigen und beauftragen können, die Bescheini-\n\ngung für ihn in den Räumen der Bank abzuholen und ihm zuzusenden. Daß\n\nauch dies Kosten in einer Größenordnung von 1.500 DM verursacht hätte, ist\n\nvom Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.\n\nEbenso hätte der Beklagte einen seiner in R. (B. ) ansässigen\n\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigen oder eine ihrer Kanzleiangestellten\n\nhiermit beauftragen können. Auch insoweit ist nicht dargetan, daß die dadurch\n\nentstehenden Kosten an 1.500 DM heranreichen, zumal Übernachtungskosten,\n\nwie sie der Beklagte mit 500 DM ansetzt, dann nicht angefallen wären.\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Geheimhaltungsinteresse\n\ndes Beklagten nicht anerkannt. Abgesehen davon, daß die Auskunftspflicht\n\neines Schuldners auch dann bestehen bleibt, wenn er sich durch die Auskunft\n\neiner strafbaren Handlung bezichtigen müßte (vgl. BGHZ 41, 318, 323), wäre\n\ndem Beklagten hier im September 2000 durch die Angabe seiner Zinseinkünfte\n\ndes Jahres 1999 kein weiterer Nachteil entstanden. Das bereits anhängige Er-\n\nmittlungsverfahren erstreckte sich nicht auf den Veranlagungszeitraum 1999,\n\nund soweit diese Einkünfte in seiner Steuererklärung 1999 nicht bereits ange-\n\ngeben waren, wäre er gemäß § 153 Abs. 1 AO ohnehin verpflichtet gewesen,\n\ndiese nachträglich entsprechend zu berichtigen. Etwaige Nachteile, die ihm\n\ndurch verspätete Offenlegung seiner Zinseinnahmen dem Finanzamt gegen-\n\nüber entstehen könnten, berühren seine Beschwer durch die Verurteilung zur\n\nAuskunft nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 98/98 -\n\nNJW-RR 2001, 210).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_267-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/xii-zr-267-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_267-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_267-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/xii-zr-267-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_267-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:24.145399+00:00"}}