{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_259-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"XII ZR 259/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1586 b, 1579 Nr. 7; VAHRG § 5 a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch ge- nommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhalts- pflichtige zuvor darauf verzichtet hatte. b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5 VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 259/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2004\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1586 b, 1579 Nr. 7; VAHRG § 5\n\na) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch ge-\nnommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals\nauf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhalts-\npflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.\n\nb) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen\ndes § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene\nEhegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der\nUnterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5\nVAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.\n\nBGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - OLG Koblenz\n\nAG Bingen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Fa-\n\nmiliensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Septem-\n\nber 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Tochter der Beklagten und deren geschiedenen und\n\nam 10. Juli 1999 verstorbenen Ehemannes. Sie begehrt Abänderung eines\n\nUnterhaltsvergleichs, aus dem die Beklagte sie als Erbin auf nachehelichen\n\nEhegattenunterhalt in Anspruch nimmt.\n\nMit gerichtlichem Vergleich vom 27. November 1989 verpflichtete sich\n\nder Vater der Klägerin, an die Beklagte künftigen nachehelichen Unterhalt in\n\nHöhe von monatlich 500 DM zu zahlen. Weil die Beklagte noch keine Rente\n\nerhielt und der Vater der Klägerin an sie Unterhalt leistete, wurde dessen Rente\n\nnoch nicht um die im Versorgungsausgleich übertragenen rund 759 DM gekürzt\n\n(§ 5 VAHRG).\n\nDer Unterhaltspflichtige ist von der Klägerin allein beerbt worden, die nun\n\nvon der Beklagten gemäß § 1586 b BGB aus dem Prozeßvergleich in Anspruch\n\ngenommen wird. Mit ihrer Abänderungsklage begehrt die Klägerin den Wegfall\n\nihrer Unterhaltspflicht, weil die Beklagte seit 1995 mit ihrem neuen Partner in\n\ndessen Wohnung in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgesprochen, daß\n\ndie Unterhaltspflicht ab August 1999 entfällt. Die Berufung gegen dieses Urteil\n\nist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte\n\nweiterhin Klagabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in OLG Koblenz OLGR 2002, 11\n\nveröffentlicht ist) hat ausgeführt, der Beklagten stehe ab August 1999 kein\n\nnachehelicher Unterhalt mehr zu. Die Klägerin hafte zwar als Erbin gemäß\n\n§ 1586 b BGB für den nachehelichen Unterhalt der Beklagten, sie könne sich\n\naber auf eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB berufen, obwohl der Erblasser\n\ndieses nicht getan habe. Die Rechtsnatur des Anspruchs auf Unterhalt ändere\n\nsich durch den Tod des Unterhaltspflichtigen nicht, weshalb die Klägerin die\n\nMöglichkeit habe, alle Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs gel-\n\ntend zu machen. Durch die fortdauernde Unterhaltszahlung habe der Erblasser\n\nden Unterhalt auch nicht in Kenntnis des Verwirkungsgrundes des § 1579 Nr. 7\n\nBGB anerkannt. Aus den Unterhaltszahlungen des Erblassers könne nicht ge-\n\nschlossen werden, daß dieser auch im Falle eines Renteneintritts der Beklagten\n\n- mit der dadurch verbundenen Rentenkürzung für ihn - weiterhin Unterhalt ge-\n\nzahlt und auf den Einwand aus § 1579 Nr. 7 BGB verzichtet hätte. Der Unter-\n\nhaltsanspruch der Beklagten sei unter Berücksichtigung aller Umstände trotz\n\nder fast 30 Jahre andauernden Ehe vollständig verwirkt. Dabei sei insbesonde-\n\nre die Erwerbsmöglichkeit der bei Scheidung erst 48 Jahre alten Beklagten und\n\ndas mietfreie Wohnen im Haus ihres Lebensgefährten zu berücksichtigen.\n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu be-\n\nanstanden:\n\na) Die gesetzliche Unterhaltspflicht geht nach § 1586 b BGB unverändert\n\nauf den Erben über und bleibt auch weiterhin Einwänden aus § 1579 BGB aus-\n\ngesetzt. Nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch die Be-\n\ngrenzung auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten (sog. kleiner\n\nPflichtteil bei gesetzlichem Erbrecht des Unterhaltsberechtigten zuzüglich\n\nPflichtteilsergänzungsanspruch, § 1586 b Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V. mit §§ 1931\n\nAbs. 1 und 2, 2325 ff. BGB; BGHZ 146, 114, 118 ff.) und die Möglichkeit der\n\nBeschränkung auf den vorhandenen Nachlaß (§§ 1975, 1990, 1992 BGB) er-\n\nsetzt. Der nach § 1586 b BGB haftende Erbe des Unterhaltspflichtigen kann\n\nsich deswegen grundsätzlich weiterhin oder auch erstmals auf § 1579 Nr. 7\n\nBGB berufen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zuvor darauf verzichtet hatte\n\n(so auch Staudinger/Baumann, BGB 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 41; Erman/Dieck-\n\nmann, BGB 10. Aufl. § 1586 b Rdn. 3; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl. § 1586 b\n\nRdn. 3; Rolland/Hülsmann, Familienrecht-Kommentar, § 1586 b BGB Rdn. 2;\n\nKalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts-\n\nrechts 8. Aufl. Rdn. 145 a; Palandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. § 1586 b\n\nRdn. 8). Dabei kann der Erbe sich auch auf neue oder weiter fortgeschrittene\n\nUmstände seit dem Tod des Erblassers stützen.\n\nb) Der unterhaltspflichtige Erblasser hat auch nicht zu Lebzeiten mit Wir-\n\nkung für die Klägerin als seine Erbin auf den Einwand aus § 1579 Nr. 7 BGB\n\nverzichtet.\n\nAllerdings wird in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich vertreten,\n\ndaß ein ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auf die Rechtsfolgen der\n\nVerwirkung daraus hergeleitet werden kann, daß der Unterhaltsverpflichtete\n\ntrotz Kenntnis dieser Umstände den Unterhalt weiterbezahlt (so grundsätzlich\n\nOLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1159; OLG Hamm FamRZ 1997, 1485, 1486;\n\nOLG Hamm FamRZ 1994, 704, 705; MünchKomm/Maurer, BGB 4. Aufl. § 1579\n\nRdn. 70; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 45;\n\nSchwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV Rdn. 398; Gernhu-\n\nber/Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 30 VII 9 (S. 432); Heiß/Heiß, Un-\n\nterhaltsrecht I 9 Rdn. 382). Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich\n\nim Anwendungsbereich und in den Auswirkungen dieses Verzichts. So ist strei-\n\ntig, ob er auch dort eingreift, wo die Tatbestände des § 1579 BGB nicht an ein\n\npersönliches Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten anknüpfen,\n\nsondern an objektive Umstände wie bei § 1579 Nr. 1 und Nr. 7 BGB (für gene-\n\nrelle Anwendbarkeit wohl Johannsen/Henrich/Büttner aaO; einschränkend in-\n\nsoweit MünchKomm/Maurer aaO; wohl auch Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht\n\n7. Aufl. Rdn. 1106). Bedenken gegen die Annahme eines Verzichts können sich\n\nauch dort ergeben, wo etwa der Unterhaltsschuldner nur mit Rücksicht auf die\n\nBetreuungsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes den Unterhalt unge-\n\nschmälert weitergezahlt hat, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen,\n\nihn auf den Mindestbedarf herabzusetzen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n\n29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484). Nicht einheitlich be-\n\nantwortet wird schließlich auch die Frage, ob der Verzicht ein selbständiger Ge-\n\ngeneinwand ist, der bereits den Tatbestand der negativen Härteklausel des\n\n§ 1579 BGB entfallen läßt (so etwa Johannsen/Henrich/Büttner aaO m.w.N.)\n\noder ob er lediglich im Rahmen der Billigkeitsabwägung des § 1579 BGB zu\n\nberücksichtigen ist (so wohl die überwiegende Meinung vgl. OLG'e Düsseldorf\n\nund Hamm jeweils aaO; MünchKomm/Maurer aaO; Gernhuber/Coester-Waltjen\n\naaO und Schwab/Borth aaO). Darauf kommt es hier indes nicht an, weil schon\n\ndie Voraussetzungen eines ausdrücklichen oder konkludenten Verzichts nicht\n\nvorliegen.\n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsurteils hatte der Erblasser weiterhin Unterhalt an die Beklagte gezahlt,\n\nweil er sich dadurch gemäß § 5 VAHRG bis zum Beginn des Rentenbezugs der\n\nBeklagten seine ungeschmälerte Rente erhielt und letztlich sogar günstiger\n\nstand, als es bei Wegfall der Unterhaltspflicht und Kürzung seiner eigenen\n\nRente durch den Versorgungsausgleich der Fall gewesen wäre. Für den Erb-\n\nlasser stand die Zahlung des Unterhalts deswegen in Zusammenhang mit sei-\n\nnem ungeschmälerten Rentenbezug. Revisionsrechtlich unbedenklich hat das\n\nBerufungsgericht daraus geschlossen, daß auch der Erblasser die Unterhalts-\n\nzahlungen eingestellt hätte, sobald seine eigene Rente durch den sich mit\n\nRentenbezug der Beklagten auswirkenden Versorgungsausgleich geschmälert\n\nworden wäre. Aus der wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhaltensweise des\n\nErblassers konnte die Beklagte daher keinen Vertrauensschutz dafür herleiten,\n\ndaß er auch künftig auf Dauer Einwendungen aus § 1579 BGB nicht erheben\n\nwerde. Daß das Oberlandesgericht andere Umstände, die für eine Anerken-\n\nnung des Unterhaltsanspruchs in Kenntnis des Ausschlußgrundes sprechen\n\nkönnten, übersehen hat, hat die Revision nicht aufgezeigt.\n\nc) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß\n\ndie Voraussetzungen eines Ausschlusses des Unterhaltsanspruchs der Be-\n\nklagten nach § 1579 Nr. 7 BGB vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des\n\nSenats (BGHZ 150, 209, 215 m.w.N.) kann ein länger dauerndes Verhältnis des\n\nUnterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines\n\nHärtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit\n\nder Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhalts-\n\nbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem\n\nsolchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzu-\n\nsehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die An-\n\nnahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht einmal zwingend voraus,\n\ndaß die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt\n\nführen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein\n\ntypisches Anzeichen hierfür sein wird (BGH Urteil vom 24. Oktober 2001\n\n- XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25). Unter welchen Umständen - nach einer\n\ngewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren\n\nliegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann,\n\nläßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verant-\n\nwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen\n\nZusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht.\n\nEs begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken und wird auch von\n\nder Revision nicht angegriffen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der tat-\n\nrichterlichen Würdigung der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt ist, die Beziehung der Beklagten zu ihrem Lebensgefährten habe sich je-\n\ndenfalls seit August 1999 so sehr verfestigt, dass sie in ihrer persönlichen und\n\nwirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis\n\ngleichkommt. Beide leben schon seit 1995 in einer gemeinsamen Wohnung und\n\nführen einen gemeinsamen Haushalt. Auch in der Öffentlichkeit und bei Famili-\n\nenfeiern treten sie als Paar auf. Gesichtspunkte, die der Annahme eines sol-\n\nchen eheähnlichen Verhältnisses entgegenstehen könnten, sind weder vorge-\n\ntragen noch sonst ersichtlich.\n\nd) Das Oberlandesgericht hat der Beklagten einen Unterhaltsanspruch\n\nab August 1999 vollständig versagt, weil sie schon nach der Scheidungsverein-\n\nbarung verpflichtet und auch in der Lage gewesen sei, für ihr wirtschaftliches\n\nAuskommen selbst zu sorgen. Ihr weiterer Lebensbedarf sei durch das Zu-\n\nsammenleben in ihrer neuen Lebensgemeinschaft und insbesondere das miet-\n\nfreie Wohnen gedeckt. Dem stehe nicht entgegen, daß der Erblasser während\n\nder Dauer seiner Unterhaltszahlungen von fast zehn Jahren eine ungekürzte\n\nRente erhalten habe, was die Unterhaltszahlungen mehr als ausgleiche.\n\nAuch gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\nDie Beklagte war zwar fast 30 Jahre mit dem Erblasser verheiratet, im\n\nZeitpunkt der Scheidung war sie allerdings erst 48 Jahre alt. Nach dem gericht-\n\nlichen Unterhaltsvergleich war sie seinerzeit als ausgebildete Einzelhandels-\n\nkauffrau verpflichtet und in der Lage, eigene Einkünfte aus einer mehr als halb-\n\nschichtigen (26 Stunden) Tätigkeit zu erzielen. Die aus der Ehe hervorgegan-\n\ngenen Kinder waren volljährig und wirtschaftlich unabhängig. Zu Recht hat das\n\nOberlandesgericht im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung auch berücksich-\n\ntigt, daß die Beklagte mietfrei im Haus ihres neuen Lebensgefährten wohnt.\n\nZwar hat der Erblasser während der Unterhaltszahlungen weiterhin seine unge-\n\nschmälerte Rente erhalten, was sich zu dessen Gunsten, letztlich aber auch zu\n\nGunsten der Beklagten ausgewirkt hat. In dem gerichtlichen Vergleich vom\n\n27. November 1989 sind die geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der\n\nseinerzeit vom Senat angewandten Anrechnungsmethode von einem allein\n\nprägenden Einkommen des Erblassers in Höhe von 3.500 DM netto ausgegan-\n\ngen. Wäre dieses Einkommen durch den scheidungsbedingten Versorgungs-\n\nausgleich geschmälert worden, hätte auch der Beklagten ein entsprechend ge-\n\nringerer Unterhaltsanspruch zugestanden (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Februar\n\n2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 849 f.).\n\nWeil das eheähnliche Zusammenleben der Beklagten außerdem schon\n\nfast fünf Jahre andauerte, ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner tatrich-\n\nterlichen Verantwortung davon ausgegangen, dass jede Inanspruchnahme der\n\nKlägerin über den Tod des Erblassers hinaus grob unbillig sei. Auch diese Ge-\n\nsamtwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist\nkrankheitsbedingt an der\nUnterschriftleistung verhindert.\n\nHahne\n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_259-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/xii-zr-259-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586b","ref_norm":"1586b","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1975","ref_norm":"1975","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1990","ref_norm":"1990","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1992","ref_norm":"1992","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_259-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_259-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/xii-zr-259-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_259-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:28.971060+00:00"}}