{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_259-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"XII ZR 259/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 259/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002\n\ndurch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber,\n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,\n\nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-\n\nsicht auf Erfolg bietet.\n\nGründe:\n\n1. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Abänderung eines Unterhaltsver-\n\ngleichs in Anspruch. Sie ist die Tochter der Beklagten und deren geschiedenen\n\nund inzwischen verstorbenen Ehemannes. Dieser zahlte bis zu seinem Tod\n\naufgrund eines 1989 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs einen nacheheli-\n\nchen Unterhalt von monatlich 500 DM an die Beklagte. Er ist von der Klägerin\n\nallein beerbt worden. Die Beklagte nimmt nun die Klägerin gemäß § 1586 b\n\nBGB als Erbin des Unterhaltsverpflichteten aus dem Prozeßvergleich in An-\n\nspruch. Die Klägerin will mit der Abänderungsklage erreichen, daß sie nicht\n\nmehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, da diese unstreitig\n\nseit vielen Jahren mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Lebensge-\n\nmeinschaft zusammenlebt.\n\nDie Abänderungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Revision zugelassen wegen der seiner Ansicht nach grundsätzli-\n\nchen Frage, \"ob der Erbe eines zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt Ver-\n\npflichteten erstmals Verwirkung wegen eines verfestigten eheähnlichen Ver-\n\nhältnisses geltend machen kann (§ 1579 Nr. 7 BGB), obwohl der Erblasser\n\nhiervon wußte und sich hierauf nicht berufen hat\". Der Fall wirft indessen keine\n\nfür die Entscheidung erheblichen, schwierigen und bisher ungeklärten Rechts-\n\nfragen auf, die einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt).\n\n2. In der Literatur ist unbestritten, daß sich auch der nach § 1586 b BGB\n\nhaftende Erbe des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich auf § 1579 Nr. 7 BGB\n\nberufen kann (vgl. Staudinger/Baumann, BGB 12. Aufl. - 1999 - § 1586 b\n\nRdn. 41; Erman/Dieckmann, BGB 10. Aufl. § 1586 b Rdn. 3; Soergel/Häberle,\n\nBGB 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 4; Rolland/Hülsmann Familienrecht/Kommentar,\n\n§ 1586 b BGB Rdn. 2). Die Unterhaltspflicht geht auf den Erben - von dessen\n\nHaftungsbeschränkung abgesehen - unverändert über, und zwar auch mit der\n\nBelastung eines Einwands aus § 1579 Nr. 7 BGB. Eine Ausnahme gilt lediglich\n\ninsofern, als die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nach dessen\n\nTod nicht mehr geprüft werden kann und muß. Auf die Leistungsfähigkeit seines\n\nErben kommt es nicht an, weil es sich um eine Nachlaßverbindlichkeit handelt\n\nund die Haftung des Erben deshalb schon nach allgemeinen Regeln auf den\n\nNachlaß beschränkt ist, nach § 1586 b BGB sogar begrenzt auf den fiktiven\n\nPflichtteil des Unterhaltsberechtigten (sog. kleiner Pflichtteil bei gesetzlichem\n\nErbrecht nach § 1931 Abs. 1 und 2 BGB).\n\nBei der im Rahmen des § 1579 Nr. 7 BGB vorzunehmenden Billigkeits-\n\nabwägung mögen nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten Gesichtspunkte\n\neine Rolle spielen können, die ausschließlich das Verhältnis zwischen dem\n\nUnterhaltsberechtigten und dem Erben betreffen, nicht das Verhältnis zwischen\n\ndem Unterhaltsberechtigten und dem verstorbenen Unterhaltsverpflichteten.\n\nAnhaltspunkte für solche Gesichtspunkte sind im vorliegenden Fall aber weder\n\nfestgestellt noch von den Parteien vorgetragen. Die Klägerin kann sich jeden-\n\nfalls dann darauf berufen, daß die Beklagte seit inzwischen mehr als zehn Jah-\n\nren in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem anderen Mann in dessen Haus\n\nzusammenlebt und daß deshalb die Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 Nr. 7\n\nBGB entfallen ist, wenn der verstorbene Unterhaltsverpflichtete, würde er noch\n\nleben, sich heute noch darauf berufen könnte.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzung des § 1579\n\nNr. 7 BGB für einen Wegfall der Unterhaltspflicht seien erfüllt, ist revisionsrecht-\n\nlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig ist die Auffassung zu beanstanden, der\n\nUnterhaltsverpflichtete - und damit auch seine Erbin - habe das Recht, sich auf\n\neinen Wegfall der Unterhaltspflicht nach § 1579 Nr. 7 BGB zu berufen, nicht\n\nschon zu Lebzeiten deshalb verloren, weil er den Unterhalt über Jahre in\n\nKenntnis des Umstandes, daß die Beklagte mit einem anderen Mann zusam-\n\nmenlebe, weitergezahlt habe.\n\nAllerdings wird in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich vertreten,\n\ndaß eine ausdrückliche oder konkludente \"Verzeihung\" der die Verwirkung be-\n\ngründenden Umstände daraus hergeleitet werden kann, daß der Unterhaltsver-\n\npflichtete trotz Kenntnis dieser Umstände den Unterhalt weiterbezahlt (so\n\ngrundsätzlich OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1159; OLG Hamm FamRZ 1997,\n\n1485, 1486; OLG Hamm FamRZ 1994, 704, 705; MünchKomm./Maurer, BGB\n\n4. Aufl. § 1579 Rdn. 70; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 3. Aufl. § 1579\n\nBGB Rdn. 45; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV\n\nRdn. 398; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 30 VII 9 [S. 432];\n\nHeiß/Heiß, Unterhaltsrecht I 9 Rdnr. 382). Unterschiedliche Auffassungen be-\n\nstehen lediglich im Anwendungsbereich und in den Auswirkungen dieser Ver-\n\nzeihung. So ist streitig, ob sie auch dort eingreift, wo die Verwirkungstatbestän-\n\nde des § 1579 BGB nicht an ein persönliches Fehlverhalten des unterhaltsbe-\n\nrechtigten Ehegatten anknüpfen, sondern an objektive Umstände wie bei\n\n§ 1579 Nr. 1 und Nr. 7 BGB (für generelle Anwendbarkeit wohl Johann-\n\nsen/Henrich/Büttner aaO; einschränkend insoweit MünchKomm./Maurer aaO;\n\nwohl auch Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdnr. 1106). Schwierig-\n\nkeiten für die Annahme einer Verzeihung können sich auch dort ergeben, wo\n\netwa der Unterhaltsschuldner nur mit Rücksicht auf die Betreuungsbedürftigkeit\n\neines gemeinsamen Kindes den Unterhalt ungeschmälert weitergezahlt hat,\n\nohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Unterhaltsberechtigten auf\n\nden Mindestbedarf herabzusetzen (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Januar 1997\n\n- XII ZR 257/95, FamRZ 1997, 483, 484). Nicht einheitlich beantwortet wird\n\nschließlich auch die Frage, ob die Verzeihung ein selbständiger Gegeneinwand\n\nist, der bereits den Tatbestand der Unterhaltsverwirkung entfallen läßt (so etwa\n\nJohannsen/Henrich/Büttner aaO m.w.N. oder ob sie lediglich im Rahmen der\n\nBilligkeitsabwägung des § 1579 BGB zu berücksichtigen ist (so wohl die über-\n\nwiegende Meinung vgl. OLG'e Düsseldorf, Hamm jeweils aaO; Münch-\n\nKomm./Maurer aaO; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO und Schwab/Borth aaO).\n\nDiese Fragen bedürfen hier indes keiner Klärung, so daß die Prozeßko-\n\nstenhilfe für das Revisionsverfahren nicht bewilligt zu werden braucht (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 11. September 2002 aaO). Denn nach den insoweit maß-\n\ngeblichen tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts kann von einer\n\nVerzeihung nicht ausgegangen werden. Der Erblasser zahlte den Unterhalt in\n\nHöhe von 500 DM monatlich an seine geschiedene Ehefrau nämlich deshalb\n\nweiter, weil er dadurch seinerseits in den Genuß der Auswirkungen des § 5\n\nVAHRG und damit des temporären Wegfalls der versorgungsausgleichsbe-\n\ndingten Kürzung seiner Rente kam, die andernfalls insgesamt rund 759 DM\n\nmonatlich weniger betragen hätte. Er hätte also, wenn er den Unterhalt an die\n\ngeschiedene Ehefrau nicht weitergezahlt hätte, von vornherein weniger für sich\n\nzur Verfügung gehabt als bei Weiterzahlung. Diese Verhaltensweise des Erb-\n\nlassers war wirtschaftlich nachvollziehbar und vernünftig. Aus ihr kann die Un-\n\nterhaltsberechtigte im vorliegenden Fall keinen Vertrauensschutz dafür herlei-\n\nten, daß der Erblasser auch künftig auf Dauer auf die Geltendmachung seines\n\nVerwirkungseinwands aus § 1579 Nr. 7 BGB verzichten würde. Denn mit dem\n\nEintritt der Rentenvoraussetzungen beim Unterhaltsberechtigten entfallen die\n\nWirkungen des § 5 VAHRG und der Unterhaltsverpflichtete unterliegt der vollen\n\nKürzung seiner Versorgungsbezüge, so daß für ihn kein Grund mehr vorhanden\n\nist, die Unterhaltszahlungen fortzusetzen.\n\nÜber diese Zusammenhänge war die Beklagte von vornherein informiert.\n\nDie BfA hat ihr nämlich mit Schreiben vom 23. Februar 1995 einen Fragebogen\n\nzugesandt, den sie ausgefüllt zurückgeschickt hat. Das Anschreiben der BfA\n\nenthält eine Belehrung zu § 5 VAHRG. Außerdem hat die BfA der Beklagten\n\nnach § 6 VAHRG die Hälfte des angefallenen Nachzahlungsbetrages ausge-\n\nzahlt.\n\nIm vorliegenden Fall konnte - wie das Oberlandesgericht richtig sieht -\n\ndie Beklagte nur darauf vertrauen, daß ihr geschiedener Ehemann den Unter-\n\nhalt so lange weiterzahlt, wie er deshalb den Vorteil aus § 5 VAHRG hat. Sie\n\nkonnte nicht darauf vertrauen, daß er, wenn dieser Vorteil entfallen sollte, sich\n\nmonatlich weiter um 500 DM einschränkt, obwohl sie schon langjährig mit ei-\n\nnem anderen Mann zusammenlebt und er deshalb nach § 1579 Nr. 7 BGB kei-\n\nnen Unterhalt mehr zahlen müßte.\n\nDr. Hahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/xii-zr-259-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586b","ref_norm":"1586b","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/xii-zr-259-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:18.256818+00:00"}}